Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 31.01.1996, Az.: 2 U 277/95

Berufsunfähigkeit; Bürotätigkeit; Klettertätigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
31.01.1996
Aktenzeichen
2 U 277/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 15092
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0131.2U277.95.0A

Fundstelle

  • VersR 1996, 1485-1486 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit liegt bei einem in abhängiger Stellung tätigen Ingenieur vor, der krankheitsbedingt nicht mehr zum Klettern auf Maschinen, Leitern und Dachstühle imstande ist, wofür er bislang 40 % seiner Arbeitszeit aufgewandt hat, der aber noch Bürotätigkeiten am Schreibtisch ausführen kann, worauf bislang 60 % seiner Arbeitszeit entfallen sind, wenn dabei jedenfalls 10 % auf die Auswertung von Erkenntnissen entfallen sind, die er persönlich bei den jetzt ausgeschlossenen Klettertätigkeiten gewonnen hat.