Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 31.01.1996, Az.: 2 U 277/95
Berufsunfähigkeit; Bürotätigkeit; Klettertätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 31.01.1996
- Aktenzeichen
- 2 U 277/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 15092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0131.2U277.95.0A
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 1 BB-BUZ
Fundstelle
- VersR 1996, 1485-1486 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit liegt bei einem in abhängiger Stellung tätigen Ingenieur vor, der krankheitsbedingt nicht mehr zum Klettern auf Maschinen, Leitern und Dachstühle imstande ist, wofür er bislang 40 % seiner Arbeitszeit aufgewandt hat, der aber noch Bürotätigkeiten am Schreibtisch ausführen kann, worauf bislang 60 % seiner Arbeitszeit entfallen sind, wenn dabei jedenfalls 10 % auf die Auswertung von Erkenntnissen entfallen sind, die er persönlich bei den jetzt ausgeschlossenen Klettertätigkeiten gewonnen hat.