Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 15.01.1996, Az.: 1 W 36/95
Voraussetzungen der Berücksichtigung von Umsatzsteuer bei der Kostenfestsetzung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 15.01.1996
- Aktenzeichen
- 1 W 36/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0115.1W36.95.0A
Rechtsgrundlage
- § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Umsatzsteuer wird bei der Kostenfestsetzung nur berücksichtigt, wenn der Gläubiger erklärt, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer absetzen kann.
Gründe
Nachdem durch Art. 8 Abs. 3 Nr. 1 b des KostRÄndG 1994 § 104 Abs. 2 ZPO um einen Satz 3 ergänzt worden ist, wonach zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers genügt, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer gemäß § 15 UStG abziehen kann, ist die Rechtsprechung des Senats zur Erstattungsfähigkeit von Umsatzsteuer (vgl. Beschluss vom 27. April 1992 zu 1 W 17/92) dieser Regelung anzupassen.
Da die Ergänzung des § 104 ZPO nach der amtlichen Gesetzesbegründung angefügt worden ist, um das Kostenfestsetzungsverfahren nicht mit der Klärung umstrittener Fragen aus dem Steuerrecht zu belasten, dürfen deshalb grundsätzlich Umsatzsteuerbeträge jetzt nur noch Berücksichtigung finden, wenn der Erstattungsgläubiger oder sein Prozessbevollmächtigter erklären, dass die Beträge nicht als Vorsteuer abgesetzt werden können (Hansen, JurBüro 1995, 173 ff). Eine solche Erklärung muss eindeutig und unmissverständlich sein, da ansonsten der Gesetzeszweck verfehlt werden würde (Kammergericht, Rechtspfleger 1995, 312).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger, wie die Rechtspflegerin bereits in ihrem Beschluss vom 13. November 1995 zutreffend angemerkt hat, bisher keine eindeutige Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben. In einem solchen Fall ist nunmehr grundsätzlich nach dem Wortlaut des § 104 Abs. 2 Satz 3 die Umsatzsteuer überhaupt nicht festzusetzen. Dies ergibt sich daraus, dass die Berücksichtigung der Umsatzsteuer nur im Falle des Vorliegens einer eindeutigen Erklärung, dass der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, zu berücksichtigen ist. Dementsprechend hätte die Rechtspflegerin im Rahmen des Kostenausgleichs hier bei den vom Kläger zur Ausgleichung angegebenen Kosten überhaupt keine Mehrwertsteuer berücksichtigen dürfen.