Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.01.1996, Az.: 5 W 2/96

Sofortige Beschwerde gegen einen den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnenden Beschluss

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
22.01.1996
Aktenzeichen
5 W 2/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0122.5W2.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 769 ist nur bei Verkennung des Ermessensspielraums oder greifbarer Gesetzeswidrigkeit statthaft.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde, mit der die Klägerin zu 2) sich gegen den ihren Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Osnabrück wendet, ist nicht statthaft.

2

In entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist eine Anfechtung der Entscheidung nach § 769 ZPO grundsätzlich ausgeschlossen (ganz herrschende Meinung vgl. nur Senat, Beschluss vom 23.3.1995 - 5 W 41/95; OLG Oldenburg NJW 1970, 2219 [OLG Oldenburg 05.08.1970 - 2 W 85/70]; OLG Nürnberg NJW RR 1993, 1216; OLG Karlsruhe FamRZ 1988, 634; FamRZ 1993, 225; OLG München NJW RR 1993, 63 f; Münch.Komm.-K. Schmidt, ZPO, § 769 Rn. 33; Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 769 Rn. 18; Baumbach).