Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 07.01.1996, Az.: 10 W 4/95

Maßgeblichkeit des Verkehrswertes eines Hofes bei der Erforderlichkeit eines Zuschlages wegen Baulandqualität

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
07.01.1996
Aktenzeichen
10 W 4/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0107.10W4.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Ist wegen Flächen mit Baulandqualität ein Zuschlag nach § 12 Abs. 2 Satz 2 HöfeO geboten, ist der Verkehrswert nur ein Anhalt für die Höhe des Zuschlags.

Gründe

1

Nach dem Beschluss des BGH sind regelmäßig für die Flächen mit Baulandqualität gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 Höfen Zuschläge zum Einheitswert vorzunehmen, wobei unerheblich ist, ob die als Bauland ausgewiesenen Flächen noch landwirtschaftlich genutzt werden. Das bedeutet aber nicht, dass für die Grundstücke ...weg ... (1620 qm) ...weg ... (1300 qm) und die übrigen Baulandflächen zur Größe von 10.800 qm - sämtlich Flurstück 379/1- grundsätzlich die Verkehrswerte als Zuschlag zum Hofeswert hinzuzusetzen sind.

2

Vielmehr ist der Verkehrswert nur ein Anhalt für den Zuschlag.

3

Denn gegen die Gleichsetzung des Zuschlages mit dem bei einem eventuellen Verkauf zu erzielenden Mehrpreis gegenüber einem nur landwirtschaftlich zu nutzenden Grundstück spricht entscheidend, dass ein solcher Verkauf im Zeitpunkt der Abfindung nach § 12 HöfeO gerade noch nicht stattgefunden hat und die Gleichsetzung des Zuschlags mit dem Verkehrswert den Hof möglicherweise bereits zu einer Zeit unerträglich belasten würde, zu welcher noch keine Mittel für die Abgeltung von Zuschlägen in dieser Höhe zur Verfügung stehen. Darüber hinaus würde bei einer Gleichsetzung des Zuschlages mit dem Verkehrswert die in § 13 HöfeO vorgesehene Ausgleichung im Falle einer Veräußerung vorweggenommen.

4

Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut der Vorschrift in § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO. Denn dort ist von einem "Zuschlag nach billigem Ermessen" die Rede.

5

Zuschläge dürfen nach dem Sinn der HöfeO nur zu angemessenen, also für den Hof tragbaren Belastungen führen und müssen deshalb aus dem Hof bei ordnungsgemäßer Führung erwirtschaftet werden können (ebenso OLG Hamm in RdL 1967, 15, 16). Deshalb ist im Allgemeinen der Zuschlag nicht mit dem echten Mehrwert oder dem Verkehrswert der zuschlagspflichtigen Grundstücke gleichzusetzen. Vielmehr soll der Miterbe nur einen billigen, für den Hof tragbaren Ausgleich dafür erhalten, dass dem Hoferben innerhalb der Gesamtheit des Hofvermögens noch ein über dem Durchschnitt des normalen Bodenwertes der landwirtschaftlich zu nutzenden Flächen liegender Wert zugeflossen ist, an welchem der weichende Erbe wegen der geschlossenen Vererbung des Hofes sonst keinen Anteil haben würde.

6

Schließlich steht diese Auslegung nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Denn der Bundesgerichtshof hat weder in seinem zurückverweisenden Beschluss in diesem Verfahren noch in seiner früheren Entscheidung (vgl. AGRAR 1986, 919) etwas dazu ausgeführt, wie der gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO vorzunehmende Zuschlag der Höhe nach zu berechnen ist.

7

Deshalb sind die Zuschläge im vorliegenden Fall ausgehend von den Verkehrswerten der Grundstücke und dem Einheitswert des Hofes nach billigem Ermessen schätzen. Dabei ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Leistungsfähigkeit des Hofes regelmäßig nicht erforderlich.