Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.01.1996, Az.: 5 W 4/96
Unstatthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung in der Berufungsinstanz
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 05.01.1996
- Aktenzeichen
- 5 W 4/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 20999
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0105.5W4.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 25 Abs. 3 S. 2 GKG
- § 23 Abs. 2 Hs. 1 GKG
Amtlicher Leitsatz
Keine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Berufungsinstanz.
Gründe
§ 25 Abs. 3 S. 2 GKG schließt eine Beschwerde gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss aus, den ein Rechtsmittelgericht erlassen hat.
Das gilt nach einhelliger Meinung auch, wenn - wie hier - das Berufungsgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz festgesetzt hat, weil das Streitwertfestsetzungsverfahren keinen weitergehenden Instanzenzug unterworfen sein soll als die Hauptsache (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 25 GKG Rdn. 56; Markl, GKG, 2. Aufl., § 25 Rdn 21 m.w.N.).
Nichts anderes wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom KG (NJW 1968, 1729) vertreten, das unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte für Berufungsverfahren beim Landgericht Streitwertbeschwerden gem. § 23 Abs. 2 Hs. 1 GKG a.F. ausdrücklich als unzulässig ansieht.