Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.01.1996, Az.: 5 W 4/96

Unstatthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Wertfestsetzung in der Berufungsinstanz

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
05.01.1996
Aktenzeichen
5 W 4/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 20999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0105.5W4.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Keine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Berufungsinstanz.

Gründe

1

§ 25 Abs. 3 S. 2 GKG schließt eine Beschwerde gegen einen Wertfestsetzungsbeschluss aus, den ein Rechtsmittelgericht erlassen hat.

2

Das gilt nach einhelliger Meinung auch, wenn - wie hier - das Berufungsgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz festgesetzt hat, weil das Streitwertfestsetzungsverfahren keinen weitergehenden Instanzenzug unterworfen sein soll als die Hauptsache (vgl. nur Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl., § 25 GKG Rdn. 56; Markl, GKG, 2. Aufl., § 25 Rdn 21 m.w.N.).

3

Nichts anderes wird entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vom KG (NJW 1968, 1729) vertreten, das unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte für Berufungsverfahren beim Landgericht Streitwertbeschwerden gem. § 23 Abs. 2 Hs. 1 GKG a.F. ausdrücklich als unzulässig ansieht.