Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 24.01.1996, Az.: 12 W 1/96
Ordnungsgemäße Zustellung eines Versäumnisurteils an einen Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 24.01.1996
- Aktenzeichen
- 12 W 1/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0124.12W1.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 176 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Wirksame mündliche Bevollmächtigung des Anwalts.
Gründe
Die Klägerin nimmt beide Beklagte nach Kündigung eines ihnen gewährten Darlehens auf Rückzahlung in Anspruch. Im Verhandlungstermin vom 08. September 1995 hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass er für den Beklagten zu 2) nicht auftrete. Auf die mündliche Verhandlung hat der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts beide Beklagten antragsgegmäss zur Zahlung von 8.090,- DM nebst 1.482,94 DM Zinsen und 2.30 DM Tageszinsen seit dem 08.
April 1994 verurteilt. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 27. September 1995 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 19. Oktober erfolgte gemäß § 319 ZPO eine Berichtigung des Rubrums dahingehend, dass nach der Überschrift "Urteil" die Worte "und Versäumnisurteil" eingefügt wurden. Den am 06. November 1995 eingegangenen Einspruch des Beklagten zu 2) hat das erstinstanzliche Gericht mit Beschluss vom 12. Dezember 1995 als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beklage zu 2) mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, dass eine ordnungsgemäße Zustellung bislang nicht erfolgt sei. Er sei seinerzeit noch nicht von seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten worden.
Der als einfache Beschwerde eingelegte Rechtsbehelf ist zwar innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei Gericht eingegangen und damit als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 341 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO). In der Sache hat diese jedoch keinen Erfolg.
Das erstinstanzliche Gericht hat den Einspruch des Beklagten zu 2) aus zutreffenden Erwägungen als unzulässig verworfen, weil das Versäumnisurteil diesem am 27. September 1995 zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten wirksam zugestellt worden ist und damit der am 06. November 1995 eingegangene Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil nach Ablauf der Einspruchsfrist von 2 Wochen verspätet eingegangen ist.
Zustellungen haben in einem anhängigen Rechtsstreit ausschließlich an den bestellten Prozessbevollmächtigen zu erfolgen (§ 176 ZPO).
Eine Prozessvollmacht hat der Beklagte zu 2) dem Rechtsanwalt Dr.
H. spätestens am 28. Februar 1995 durch die in einem richterlichen Vermerk festgehaltene telefonische Anzeige erteilt. Dabei ist es unerheblich, ob und wann diese Bevollmächtigung dem Rechtsanwalt selbst mitgeteilt wurde. Nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts kann die Erteilung der Vollmacht sowohl dem Vertreter als auch dem Gericht gegenüber erklärt werden (§ 167 BGB; Zöller