Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 03.11.2004, Az.: 3 B 66/04
Gefahrenprognose in einer Allgemeinverfügung zur Beschränkung von öffentlichen Versammlungen; Grundsätze des polizeilichen Notstandes; Entwicklung der Gefährdungen bei Castortransporten in den vergangenen Jahre
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 03.11.2004
- Aktenzeichen
- 3 B 66/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 33087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2004:1103.3B66.04.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 1 VersG
- § 80 Abs. 5 VwGO
- Art. 8 GG
Fundstelle
- EurUP 2005, 45
Verfahrensgegenstand
Allgemeinverfügung für Castortransport November 2004 und Versammlungsverbot
Das Verwaltungsgericht Lüneburg - 3. Kammer -
hat am 3. November 2004
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die am 23. Oktober 2004 veröffentlichte Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin über eine räumliche und zeitliche Beschränkung des Versammlungsrechts innerhalb eines Korridors für den Castortransport wird wiederhergestellt, soweit darin untersagt werden:
a) Angemeldete öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel außerhalb des Bereichs der Schienentransportstrecke von Lüneburg nach Dannenberg (Geltungsbereich der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung),
b) Unangemeldete öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel außerhalb des Bereichs der Schienentransportstrecke von Lüneburg nach Dannenberg (Geltungsbereich der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung) für den Zeitraum vom 6.11.2004, 0.00 Uhr, bis zum 7.11.2004, 24.00 Uhr.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die Anmeldung der Versammlung "Testlauf" der Antragstellerin bis zum 5. November 2004, 16.00 Uhr, auf Grund einer individuellen Gefahrenprognose erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
- 2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat teilweise Erfolg.
1.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2004 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Die Allgemeinverfügung ist insoweit rechtswidrig. Denn die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin, auf die sich die Beschränkungen des Versammlungsrechts in der Allgemeinverfügung stützen, ist hinsichtlich angemeldeter öffentlicher Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel nicht tragfähig (a). Hinsichtlich unangemeldeter öffentlicher Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel ist sie nur für den eigentlichen Transportzeitraum ab dem 8. November 2004, 0.00 Uhr, nicht jedoch für das Wochenende davor - 6. und 7. November 2004 - tragfähig (c). Soweit die Allgemeinverfügung ein Verbot von Versammlungen auf der Schienenstrecke ausspricht, ist sie rechtmäßig (c).
Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Durch diese Vorschrift wird das Grundrecht des Art. 8 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, eingeschränkt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26. März 2001 (-1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, 1411) zu der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 10. März 2001 für den Castortransport im März 2001 festgestellt, dass die damals vorhanden gewesenen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Beschränkungen der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 2 GG gerechtfertigt haben. Es hat ferner ausgeführt, dass die Antragsgegnerin damals bei der Gefahrenprognose auch zu Recht Rechtsgütergefährdungen berücksichtigt habe, die von Dritten ausgegangen seien. Aus verfassungsrechtlicher Sicht sei die Anwendung der Grundsätze polizeilichen Notstandes in solchen Situationen im Grundsatz nicht zu beanstanden. Diese Rechtsfigur setze voraus, dass die von Dritten ausgehende Gefahr auf andere Weise - als durch das Vorgehen gegen "Nichtstörer" - nicht abgewehrt werden könne und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene Mittel und Kräfte verfüge, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die einzusetzenden Mittel und Kräfte der Behörde unter dem Vorbehalt ihrer Verfügbarkeit stünden. Da beim Castortransport eine lange Transportstrecke zu überwachen sei und eine große Zahl von Demonstranten erwartet werde, von denen ein erheblicher Teil nach der Einschätzung der Behörde auch zu gewaltsamen Aktionen bereit sei, müsse eine sehr komplexe polizeiliche Aufgabe bewältigt werden, für die nicht unbeschränkt Kräfte zur Verfügung stünden.
Hiervon ausgehend hat die Kammer (u.a.) in dem Urteil vom 2. September 2004 in dem Verfahren 3 A 236/03 für die Castortransporte der vergangenen Jahre drei "Besonderheiten" herausgestellt, die zusammen die Annahme eines solchen (vom Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung so bezeichneten) polizeilichen Notstandes rechtfertigen:
Eine lange und schwer zu kontrollierende (Eisenbahn- und Straßenstrecke durch Wälder, über Brücken und stellenweise - z.B. bei Wendisch Evern - auch durch grabenförmige Täler) Transportstrecke, die den Castorgegnern im gesamten Bereich von Lüneburg bis Gorleben als "Ziel" ihrer Proteste dient.
Hinreichend aussagekräftige Indizien, die sich auf die Erfahrungen vorangegangener Castortransporte und Erkenntnisse über den (damals) bevorstehenden Castortransport stützen und erwarten lassen, dass es auch bei dem (damals) bevorstehenden Castortransport zu einer großen Zahl angemeldeter und unangemeldeter Versammlungen und sonstiger "Aktionsformen" entlang der langen Transportstrecke kommen wird, und die bei einer Gesamtbetrachtung aller zu erwartenden Demonstrationen und sonstigen "Aktionen" eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen, der ohne Erlass einer solchen Allgemeinverfügung mit den verfügbaren Polizeikräften nicht begegnet werden kann.
Eine letztlich begrenzte Zahl von Polizeikräften, die der Antragsgegnerin auch bei Berücksichtigung der Hinzuziehung von Polizeikräften anderer Bundesländer zur Verfügung steht.
Ferner hat die Kammer in dem genannten Urteil aufgrund einer erheblichen Zahl von Indizien für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in der Allgemeinverfügung vom 25. Oktober 2003 festgestellt, dass ohne diese Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin keine andere Alternative geblieben wäre, als dass sie als Versammlungsbehörde und - sofern sie im Eilfall nicht rechtzeitig erreichbar gewesen wäre - die Polizeikräfte vor Ort für jede (Spontan-) Versammlung auf oder in unmittelbarer Nähe der Transportstrecke - unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine große Veranstaltung oder um eine Versammlung von nur wenigen Castorgegnern gehandelt hätte - in jedem Einzelfall eine Gefahrenprognose und die Entscheidung hätte treffen müssen, ob die jeweilige Versammlung zulässig sei. Dies wäre angesichts der Länge und (teilweise) Unübersichtlichkeit der Transportstrecke nicht zu leisten gewesen, ohne dass die Polizei ihren Schutzauftrag vernachlässigt hätte.
a)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Gefahrenprognose für den Castortransport November 2004 hinsichtlich angemeldeter öffentlicher Versammlungen und Aufzüge nicht tragfähig. Ein "polizeilicher Notstand" als Voraussetzung für den Erlass einer Allgemeinverfügung in der vorliegenden Form kann insoweit nicht mehr angenommen werden (aa). Die Allgemeinverfügung verstößt insoweit auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (bb).
aa)
Die "Besonderheiten" - Schwierigkeit und Länge der Transportstrecke und Begrenztheit der verfügbaren Polizeikräfte - bestehen auch beim diesjährigen Transport unverändert. Erheblich verändert hat sich jedoch die Zahl und die Aussagekraft der Gefahrenindizien.
Allgemein ist bei den Castortransporten der vergangenen Jahre festzustellen, dass die Zahl der Gefährdungen und Verletzungen von Rechtsgütern und auch deren Intensität stetig abgenommen haben. Aus diesem Grund kann bei der Gefahrenprognose Ereignissen aus weiter zurückliegenden Jahren keine maßgebliche Bedeutung mehr beigemessen werden, sofern es sich nicht um typische Beispiele für bestimmte Verhaltensweisen der Castorgegner (wie beispielsweise die Sitzblockade in Wendisch Evern im März 2001 oder die Straßenblockade in Splietau im Jahr 1997) handelt. Entscheidend ist daher, welche konkreten Erkenntnisse über den letzten (zeitlich noch hinreichend nahen) und über den bevorstehenden Castortransport vorliegen.
Hinsichtlich des letzten Castortransports im November 2003 hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Allgemeinverfügung in dem Abschnitt "November 2003" unter der Nummer 12. ausgeführt, dass am 11. November 2003 sich im Bereich Rohstorf 150 Personen an einer Sitz- und Stehblockade auf den Gleisen beteiligt hätten. Ferner wird unter der Nummer 14. aufgeführt, dass sich in der Nacht vom 11. zum 12. November 2003 bis zu 1000 Personen, darunter ca. 100 bis 150 sogenannte Autonome, im Bereich Grippel/Laase versammelt hätten. Zwar hat es sich hierbei um Versammlungen/Blockaden im räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich der damaligen Allgemeinverfügung gehandelt, doch haben nach den im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindlichen Polizeiberichten die daran beteiligten Personen ohne erkennbare Probleme "abgeräumt" werden können. Unter den Nummern 13. und 15. wird dargestellt, dass am 10. und am 11. November 2003 im Bereich Groß Gusborn Gruppen von 100, 300 bis 350 und 500 Personen unter Beteiligung von jeweils 10 bis 15 Traktoren mehrere, offenbar jeweils kurzzeitige Blockaden/Versammlungen durchgeführt haben; am 11. November 2003 sind ferner Barrikaden aus Holzhütten auf der Transportstrecke errichtet worden. Auch insofern geht aus den Polizeiberichten nicht hervor, dass die Beseitigung dieser Blockaden der Polizei Probleme bereitet hat.
Als weitere Störung bei dem Castortransport im November 2003 werden die Vorfälle am 12. November 2003 in der Ortsmitte von Quickborn unter der Nummer 16. aufgeführt. Danach versammelte sich eine größere (auch der Polizeibericht enthält keine genauere Angabe) Menge von Castorgegnern am 12. November 2003 auf einem Kirchengrundstück in der Ortsmitte von Quickborn. In der Zeit von 4.20 Uhr bis 4:30 Uhr kam es zu Störungen des Castortransports ausgehend von dieser Ansammlung von Castorgegnern: Eine Gruppe warf mit Eimern und Plastiktüten, die mit Tapetenkleister und Farbresten gefüllt waren, und eine andere Gruppe mit Holzscheiten in Richtung der Fahrzeugkolonne und der Polizeibeamten; dabei wurden drei Beamte verletzt. Eine dritte Gruppe versuchte auf die Straße zwischen die Transportfahrzeuge zu gelangen, was sechs Personen gelang; in einem Fall wurde bei dem Versuch der Demonstranten, auf die Straße zu gelangen, eine Polizeibeamtin auf die Fahrbahn gestoßen. In dem Abschnitt "Gewaltbereitschaft" wird dieses Geschehen unter der Bezeichnung "Versammlung in der Nacht zum 12.11.2003 in Langendorf" (in der Materialsammlung der Antragsgegnerin, Beiakte A, wird dem die Nummer 16., also das Geschehen in Quickborn zugeordnet) als ein Beispiel dafür angeführt, wie friedliche Versammlungen zum Anlass genommen werden, spontane Versammlungen mit zum Teil gewalttätigen Verlauf abzuhalten. Zum einen ist jedoch nicht ersichtlich, ob das Geschehen in Quickborn überhaupt in einem Zusammenhang mit anderen Versammlungen gestanden hat. Ein solcher Zusammenhang ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Polizeibericht hierüber. Zum anderen haben diese Störungen nur 10 Minuten gedauert und sind offenbar ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Durchführung des Transports geblieben.
Zwar sind derartige einzelne Vorfälle ebenso wie die oben dargestellten Blockaden der Transportstrecke im November 2003 durchaus aussagekräftig, wenn sich bei einer Gesamtbetrachtung der Gefahrenindizien ergibt, dass eine derart große Zahl von angemeldeten und unangemeldeten Versammlungen, sonstigen "Aktionsformen" und gewalttätigen und sonstigen gegen Rechtsnormen verstoßenden Zwischenfällen beim letzten Transport stattgefunden hat und beim bevorstehenden Transport wieder zu erwarten ist, dass die Polizei trotz einer hohen Zahl eingesetzter Beamter die - schwierige und unübersichtliche - Situation ohne Erlass der Allgemeinverfügung nicht "in den Griff" bekommen kann; die Allgemeinverfügung mithin zur Abwehr eines "polizeilichen Notstands" erforderlich ist. Eine solche notstandsähnliche Situation hat jedoch im November 2003 nach den in der Allgemeinverfügung aufgeführten Vorfällen aus heutiger Sicht nicht bestanden. Die wenigen dort aufgeführten Vorfälle sind sowohl nach ihrer Zahl als auch nach ihrer Intensität nicht geeignet, eine Situation zu beschreiben, die nur mit Hilfe der Allgemeinverfügung hätte bewältigt werden können. Weitere aussagekräftige Indizien ergeben sich auch nicht aus den im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (Beiakte A) befindlichen Polizeiberichten.
Das "Nachlassen" der Gefahren für die öffentliche Sicherheit beim Castortransport wird vor allem auch dann deutlich, wenn die Geschehnisse im November 2003 mit den Vorfällen im November 2002, wie sie in der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2003 dargestellt worden sind, verglichen werden. Im November 2002 hat es eine erheblich höhere Zahl von Blockaden und gewalttätigen "Aktionen" gegeben. In der Allgemeinverfügung vom 25. Oktober 2003 werden 11 Vorfälle im November 2002, in der hier verfahrensgegenständlichen Allgemeinverfügung werden jedoch nur 5 Vorfälle im November 2003 aufgeführt. Die einzelnen in dem Abschnitt "November 2002" in der Allgemeinverfügung vom 25. Oktober 2003 dargestellten Vorfälle zeigen zum Teil eine deutlich höhere Aggressivität der daran beteiligten Castorgegner; so insbesondere die dort unter den Nummern 1. (Straßenblockaden u.a. mit frisch gefällten Bäumen und Traktoren, zum Teil einhergehend mit Unterhöhlungen der Straße), 3. (massive Angriffe von 60 bis 70 Störern auf Polizeibeamte), 6. (erhebliche Auseinandersetzungen mit der Polizei seitens einer Gruppe von 400 Personen, die zuvor eine genehmigte Versammlung verlassen hatte) und 10. (zahlreiche Blockaden einhergehend mit Beschädigungen an 38 Polizeifahrzeugen) beschriebenen Geschehnisse. Ein annähernd vergleichbares Verhalten haben die Castorgegner im November 2003 "nur" bei dem unter der Nummer 16. in der hier verfahrensgegenständlichen Verfügung dargestellten Geschehen gezeigt. Das dort dargestellte Geschehen ist jedoch nach dem oben Gesagten ohne - erkennbare - Auswirkungen auf den Castortransport geblieben und stellt sich als bloßer Einzelfall dar.
Ebenfalls von geringerem Gewicht bei der Beurteilung der Frage, ob ein polizeilicher Notstands vorliegt, sind die Indizien, die in dem Abschnitt "derzeitige Erkenntnisse" in der Allgemeinverfügung aufgeführt werden:
Als konkrete Indizien für Störungen der öffentlichen Sicherheit beim bevorstehenden Transport ergeben sich daraus die von der Initiative "X-tausend mal quer" angekündigte "große gewaltfreie Sitzblockade auf der Straße" und die ferner von der Initiative "Wider-Setzen" angekündigten Straßenblockaden in Groß Gusborn und Langendorf (die übrigen Aussagen in der Allgemeinverfügung bezüglich dieser Initiative werden durch die unter der Nummer 18. im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, Beiakte A, befindlichen Materialien nicht bestätigt). Derartige Blockaden sind zwar grundsätzlich aussagekräftige Gefahrenindizien, denn auf Dauer angelegte Sitzblockaden auf der Straße sind nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt und stellen daher Verletzungen der öffentlichen Sicherheit dar (siehe hierzu im Einzelnen das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 2.9.2004 - 3 A 292/02 - m.w.N.). Doch sind auch "große gewaltfreie Sitzblockaden" von zahlenmäßig starken Anti-Castor-Initiativen polizeilich "in den Griff" zu bekommen, wenn diese nicht einhergehen mit zahlreichen anderen Versammlungen und "Aktionen". Erst wenn die Situation beim Castortransport durch die Vielzahl und die Intensität der zu erwartenden Versammlungen und sonstigen Aktionen derart komplex wird, dass die Polizei den ihr obliegenden Schutzauftrag ohne Erlass der Allgemeinverfügung nicht mehr erfüllen kann, ist diese nach dem oben Gesagten gerechtfertigt. Weitere aussagekräftige Indizien hinsichtlich des bevorstehenden Transports werden in der Allgemeinverfügung jedoch nicht genannt. Die dort aufgeführten Veranstaltungen im Vorfeld des diesjährigen Transports - "Fest zum Protest" am 4. September 2004 mit 1000 Besuchern, "Sommercamp" der Castorgegner Ende Juli 2004 - sind angesichts ihres eher "folkloristischen" Charakters (siehe hierzu die Beschreibung der Veranstaltungen unter den Nummern 19. und 20. in der Materialsammlung, Beiakte A) nicht aussagekräftig, zumal im Vorfeld des Transports im November 2003 neben dem "Fest zum Protest" mit 4.000 Besuchern und dem "Sommercamp" mit "Spontandemo" noch mehrere Mahnwachen, ein "Schienenspaziergang" und eine "Nacht im Gleisbett", also deutlich mehr Aktionen stattgefunden haben (siehe Allgemeinverfügung vom 25. Oktober 2003). Vor allem aber haben im Vorfeld des Transports im November 2003 erheblich mehr konkrete Anhaltspunkte für drohende Rechtsverletzungen beim damals bevorstehenden Transport bestanden. Neben den auch damals angekündigten Blockaden von "X-tausend mal quer" und "WiderSetzen" gab es Hinweise auf drohende Sabotageaktionen an der Schienenstrecke (Nummer 7. in dem Abschnitt "konkrete Anhaltspunkte" - Herbst 2003) und es wurden Betonklötze mit Ankettvorrichtungen an der Schienenstrecke (Nummer 1.) und technische Einrichtungen für eine Unterspülung des Bahndamms (Nummer 2.) gefunden.
Vergleichbare Anhaltspunkte fehlen für den bevorstehenden Transport. In dem Abschnitt "Gewaltbereitschaft" werden lediglich Vorfälle im November 2003 (Versuche, Schienen- und Straßenstrecke zu unterspülen) aufgeführt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim bevorstehenden Transport mit Gewalt (gegen Sachen oder Personen) zu rechnen ist, werden nur insoweit genannt, als der Internet-Aufruf einer autonomen Gruppe vom 15. Oktober 2004 dort wiedergegeben wird. Dieser eine Ausnahmefall rechtfertigt nicht den Erlass einer Allgemeinverfügung.
Nach allem bestehen hinsichtlich des in den nächsten Tagen bevorstehenden Castortransports nicht genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass es auch bei diesem Transport wieder zu einer notstandsähnlichen Situation kommen wird, die den Erlass der Allgemeinverfügung für angemeldete öffentliche Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel rechtfertigt.
bb)
Liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines polizeilichen Notstands nicht vor, verstößt der Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch das in der Allgemeinverfügung ausgesprochene Versammlungsverbot auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zwar bestehen hier - unterhalb der Schwelle für die Annahme eines polizeilichen Notstand es - nach wie vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit beim bevorstehenden Castortransport, diese rechtfertigen jedoch nicht den Eingriff in die Versammlungsfreiheit in Form einer Allgemeinverfügung. Denn wenn die Polizei die bestehenden Gefahren ohne Erlass einer Allgemeinverfügung mit den vorhandenen Kräften und Mitteln bewältigen kann, ist eine Allgemeinverfügung bereits nicht erforderlich und stellt damit nicht das mildeste geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr dar. Darüber hinaus wird in diesem Falle gegen das Übermaßverbot verstoßen, da sich ohne polizeilichen Notstand der Eingriff in die Versammlungsfreiheit auch von Nichtstörem als unverhältnismäßig erweist.
b)
Hinsichtlich unangemeldeter öffentlicher Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel ist zu differenzieren:
Am Wochenende vor dem Transport, der Lüneburg am 8. November 2004 durchfahren soll, stellt sich angesichts der oben dargestellten - unzureichenden - Gefahrenindizien die Gefahrenprognose nicht anders dar als bei angemeldeten öffentlichen Versammlungen. Es bestehen auch insoweit nicht genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Polizei die Situation ohne die Allgemeinverfügung nicht "in den Griff" bekommen kann, insbesondere nicht in der Lage ist, im Falle von spontanen Versammlungen eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen.
Angesichts der besonders angespannten Situation während des laufenden Transports zwischen Lüneburg und Gorleben besteht jedoch nach wie vor die große Gefahr, dass es dann zu Blockadeaktionen, die - unter Traktorenbeteiligung - auch im November 2003 im Transportzeitraum wiederholt stattfanden und auch für den bevorstehenden Transport wieder angekündigt sind, einhergehend mit Beschädigungen der Transportstrecke und gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei (siehe Nummer 16. in dem Abschnitt "November 2003") kommen wird. Hinzu kommt, dass erhebliche Kräfte der Polizei während des laufenden Transports mit der Begleitung und Sicherung des Transports gebunden sind. Müsste die Polizei in dieser schwierigen Phase sich dann auch noch mit Spontanversammlungen auseinandersetzen und prüfen, ob von diesen im jeweiligen Einzelfall Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen, so bestünde auch beim bevorstehenden Castortransport trotz der deutlich zurückgegangenen Gefahrenindizien nach wie vor die konkrete Gefahr, dass die Polizei in diesem Zeitraum ihren Schutzauftrag nicht mehr erfüllen könnte.
Der Unterschied zwischen unangemeldeten und angemeldeten öffentlichen Versammlungen liegt insofern darin, dass bei letzteren bei rechtzeitiger Anmeldung (nach § 14 VersammlG 48 Stunden vorher) hinreichend Gelegenheit zu der gerade während des Transportszeitraums aus den oben genannten Gründen notwendigen Prüfung besteht, ob von der Versammlung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 15 VersammlG ausgehen. Darüber hinaus können eventuelle Risiken bei der Versammlungsdurchführung im Wege von Kooperationsgesprächen einvernehmlich und rechtzeitig beseitigt werden. Eine vertrauensvolle Kooperation lässt Rückschlüsse auf das Gefahrenpotential zu. Kooperatives Verhalten - welches eine Obliegenheit und keine Rechtspflicht ist - rückt die Schwelle für behördliche Maßnahmen höher, insbesondere wenn der einzelne Veranstalter an besonderen Konzepten zur Gefahrenminderung mitwirkt.
c)
Die Allgemeinverfügung ist jedoch sowohl hinsichtlich angemeldeter als auch hinsichtlich unangemeldeter öffentlicher Versammlungen rechtmäßig, soweit sie ein Versammlungsverbot für die Schienenstrecke ausspricht. Denn Versammlungen auf der Schienenstrecke sind von vornherein nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt und stellen eine nicht hinzunehmende Verletzung der öffentlichen Sicherheit dar. Eine Versammlung auf den Schienen einer dem öffentlichen Eisenbahnverkehr dienenden Schienenstrecke stellt zumindest einen Verstoß gegen die Eisenbahnbau- und Betriebsordnung - EBBO - dar. Der Verstoß gegen die EBBO ist nicht durch das Versammlungsrecht gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss v. 12.3.1998 - 1 BvR 2165/96 -; Urteil der Kammer v. 10.7.2003 - 3 A 265/01 -, bestätigt durch Beschluss des Nds. OVG v. 26.2.2004 - 11 LA 239/03 -).
2.
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den "Bescheid" der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2004 betreffend das "Verbot" der Versammlung "Testlauf" ist unzulässig, da ein solcher Antrag nach § 80 VwGO einen Verwaltungsakt voraussetzt, gegen den Widerspruch oder Klage erhoben worden ist.
Die Antragsgegnerin hat in dem Schreiben vom 26. Oktober 2004 lediglich darauf hingewiesen, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Versammlung in den Geltungsbereich der Allgemeinverfügung fällt und deshalb untersagt ist. Die Antragsgegnerin hat aus diesem Grunde ausdrücklich auf eine individuelle Gefahrenprognose verzichtet und hat auch nicht etwa einen Sofortvollzug angeordnet, was zu erwarten gewesen wäre, wenn die Antragsgegnerin einen Bescheid hätte erlassen wollen. Das Schreiben vom 26. Oktober 2004 enthält daher keine Regelung, wie sie nach § 35 VwVfG für die Annahme eines Verwaltungsaktes notwendig ist. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 26. Oktober 2004 ist ein bloßer deklaratorischer Hinweis auf die Regelungen in der Allgemeinverfügung. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen dieses Schreiben ist deshalb nicht statthaft.
3.
Soweit die Antragstellerin hilfsweise beantragt, die mit "Bescheid" vom 26. Oktober 2004 verbotene Veranstaltung "Testlauf" gegebenenfalls mit modifizierenden Auflagen zu ermöglichen, wäre auch dieser Antrag aus den oben (unter 2.) genannten Gründen unzulässig, falls es sich um einen Hilfsantrag zu dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO handeln würde.
Die Kammer geht jedoch zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass es sich bei diesem Antrag um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO handelt.
Dieser Antrag ist jedoch ebenfalls unzulässig, soweit die Antragstellerin ein "Durchentscheiden" der Kammer begehrt. Es fehlt insoweit ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin. Denn die Antragsgegnerin hat eine individuelle Gefahrenprognose für die Versammlung der Antragstellerin im Hinblick auf den Geltungsbereich der Allgemeinverfügung bislang nicht durchgeführt. Der Antragsgegnerin ist nunmehr Gelegenheit zu geben, auf Grund einer individuellen Prüfung und Gefahrenprognose zu entscheiden, ob die Versammlung der Antragstellerin an dem gewünschten Ort und zu der gewünschten Zeit bestätigt werden kann, weil die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Allgemeinverfügung mit diesem Beschluss (größtenteils) wiederherstellt.
Der Antrag ist nur insoweit zulässig und begründet, als die Antragsgegnerin verpflichtet ist, diese Prüfung umgehend, d.h. bis spätestens zu dem im Tenor genannten Zeitpunkt durchzuführen.
4.
Soweit die Antragstellerin schließlich "antragserweiternd" beantragt, der Antragsgegnerin unter Fristsetzung aufzugeben, für die weiter angemeldeten Versammlungen zeitnah Versammlungsbestätigungen gegebenenfalls unter Auflagen zu erteilen, ist der nach § 123 VwGO zu beurteilende Antrag unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch (Anordnungsanspruch) darauf, dass der Antragsgegnerin für eine in der Antragsbegründung nicht bestimmte Zahl von auch nicht weiter beschriebenen Versammlungen Auflagen gemacht werden. Eine derartige einstweilige Anordnung kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn die beabsichtigten Versammlungen konkret und im Einzelnen dargelegt und beschrieben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG (wegen der Vorwegnahme der Hauptsachen 2 × Auffangwert).
Sandgaard
Malinowski