Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 24.11.2004, Az.: 1 A 79/03

Aufsichtsrecht; Bestimmtheit; Dienstpflicht; Dienstvergehen; Dienstvorgesetzter; Ermahnung; Ermittlungsbericht; Gefechtsschießen; Schießbahn; Sicherheitsvorschrift; Verhältnismäßigkeit; Verletzung; Weisungsbefugnis

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
24.11.2004
Aktenzeichen
1 A 79/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene schriftliche Ermahnung.

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Der am ... geborene und verheiratete Kläger ist Beamter auf Lebenszeit in der Bundesforstverwaltung. Am ... wurde er zum Forstamtmann befördert und leitet seit dem ... das Forstrevier B., das zum Bundesforstamt A. gehört. Der Bundesforstverwaltung obliegt u. a. die forstliche und jagdliche Bewirtschaftung des NATO-Truppenübungsplatzes C., auf dem laufend militärische Übungen z. T. mit scharfer Munition stattfinden. Unter anderem wird dort die Ausbildung von Teilen des deutschen KFOR-Kontingentes in Form von Gefechtsschießen mit mehreren Waffengattungen im Verbund durchgeführt. Die Kommandantur des Truppenübungsplatzes und die Standortverwaltung sowie die Bundesforstämter D. und A. haben unter dem 2. September 1997 gemeinsame Grundsätze vereinbart, die in Ergänzung der Sonderbestimmungen für den Truppenübungsplatz C. die Sicherheit bei der Erfüllung der jeweiligen Aufgaben gewährleisten sollen. Hiernach hat sich jeder dienstlich auf dem Platz Tätige vor der Einfahrt per Draht, Funk oder persönlich bei der Leit- und Kontrollstelle der Kommandantur anzumelden. Zuvor sind die wöchentlichen Schießwarnungen auszuwerten, die jeweils von der Kommandantur den Bundesforstämtern zugesandt werden, die sie an die Forstreviere weiterleiten. In Ausfüllung dieser Dienstvereinbarung werden Schießwarnungen und Schießpläne sowie Änderungen hierzu nach Eingang beim Bundesforstamt A. in die dortigen Postfächer der Forstreviere gelegt. Die Revierleiter holen sie dort ab. Wenn sie bis Freitag einer jeden Woche nicht abgeholt worden sind, werden sie per Post an die Forstreviere übersandt. In einer Dienstbesprechung vom 30. Oktober 1998, an der auch der Kläger teilgenommen hatte, wurde „aus gegebener Veranlassung“ nochmals ausdrücklich auf diese Vereinbarung hingewiesen, so dass vor dem Betreten des Truppenübungsplatzes Kontakt mit dem Kontrollraum aufzunehmen sei. In einer weiteren Dienstbesprechung vom 31. Mai 2000, an der der Kläger ebenfalls teilgenommen hatte, wurde vom Fortamtsdirektor D. u. a. darauf hingewiesen, dass das Betreten des Truppenübungsplatzes durch Jagdhelfer nur erfolge, wenn der Revierleiter im Revier oder vor Ort sei. In Zeiten, in denen dieser nicht vor Ort sei, sei ein Betreten des Truppenübungsplatzes durch Jagdhelfer zu unterlassen. Zugleich wurde ausgeführt, dass die Erlaubnis des Befahrens der Platzrandstraße durch die Ehefrauen mehrheitlich gewünscht sei.

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Das Gebiet um die Schießbahn 12 des Truppenübungsplatzes gehört zum Forstrevier B. Aufgabe des Klägers als zuständiger Revierleiter ist es u. a., die vom Bundesforstamt A. festgelegten Abschussvorgaben hinsichtlich des im Revier vorhandenen Wildbestandes zu erfüllen. Hierzu kann er als Revierleiter Jagdgäste einsetzen. In der Vergangenheit war seine Ehefrau oft ein solcher Jagdgast.

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Am 5. November 2001 fand am Nachmittag auf der Schießbahn 12 des Truppenübungsplatzes ein Gefechtsschießen mit scharfer Munition im Rahmen der KFOR-Ausbildung der Bundeswehr statt. Hierzu gibt es verschiedene Schießwarnungen. Die Schießwarnung vom 24. September 2001 enthielt eine Sperrung des Platzes von 7.00 bis 16.30 Uhr; mit Änderung vom 22. Oktober 2001 wurde der Platz von 7.00 bis 18.00 Uhr gesperrt. Im vorläufigen Schießplan vom 8. Oktober 2001 war für die Schießbahn 12 keine Übung angekündigt worden; für die etwa 4 km nordöstlich liegende Schießbahn 20 war dagegen bis 15.30 Uhr Schießen mit 120 mm-Munition angekündigt worden. In der letzten Schießwarnung vom 26. Oktober 2001 wurde die Übung auf der Schießbahn 12 mit dem Ende um 17.00 Uhr angekündigt. Diese letzte Änderung vom 26. Oktober 2001 ging am 29. Oktober 2001, einem Montag, beim Bundesforstamt ein. In der Regel bleibt der Platz noch eine Stunde nach Schießende gesperrt.

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Der Kläger beabsichtigte, am 5. November 2001 zusammen mit Forstoberrat F., seiner Ehefrau sowie Herrn G. als weiterem Jagdgast im Revier auf die Jagd zu gehen. Hierzu verabredete er am Vormittag des 5. November 2001 mit Forstoberrat F., sich gegen 15.30 Uhr auf dem Parkplatz der Schießbahn 12 zu treffen, um anschließend gemeinsam einen Ansitzort H. anzufahren. Beim Mittagessen kam er mit seiner Ehefrau überein, dass diese sowie Herr G. ebenfalls gleichzeitig zu diesem Treffpunkt kommen sollten. Zum vorgesehenen Zeitpunkt verpassten sich die Beteiligten jedoch zunächst.

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Nach Darstellung des Klägers - der der Ermittlungsführer im Vorermittlungsverfahren, Herr ORR J. vom K., folgte - sah der anschließende Geschehensablauf wie folgt aus: Forstoberrat F. kam in seinem Fahrzeug gegen 15.30 Uhr zuerst am Parkplatz der Schießbahn 12 an. Er parkte sein Fahrzeug direkt vor der Einfahrt zur Schießbahn hinter der Schranke, die nicht durch einen Posten besetzt und abgebrochen war, und ging anschließend auf der Basis beim Leitungsturm mit seinem Hund spazieren. Gegen 15.36 Uhr trafen die Ehefrau des Klägers sowie Herr G. in dessen Kraftfahrzeug ein. Nach ihren Angaben sahen sie Forstoberrat F. nicht, sondern nur sein Fahrzeug. In der Annahme, dass der Kläger mit Herrn F. im Truppenübungsplatz bereits Richtung H. unterwegs sei, fuhren die Ehefrau des Klägers sowie Herr G. direkt in den Truppenübungsplatz ein und durchquerten die Schießbahn 12. Der Kläger selbst kam nach seinen Angaben mit seinem Fahrzeug gegen 15.40 Uhr auf dem Parkplatz an und traf Forstoberrat F. an. Er nahm an, dass sich seine Ehefrau sowie Herr G. verspätet hätten. Deshalb fuhren er und Forstoberrat F. jeder im eigenen Fahrzeug über die Panzerringstraße zur rund 1 km entfernten Schranke 16 D, um dort seine Ehefrau und Herrn G. zu treffen. Dort angekommen rief er um 15.42 Uhr die Leit- und Kontrollstelle von seinem Autotelefon aus an, um die Sicherheitslage zu erfragen. In der Zwischenzeit waren die Ehefrau des Klägers sowie Herr G. beim Durchqueren der Schießbahn 12 von Soldaten angehalten worden. Zu diesem Zeitpunkt stand die dort übende Truppe noch nicht wieder unmittelbar vor einem scharfen Schuss, sondern es liefen noch Vorbesprechungen für den weiteren Ablauf der Übung. Durch ihren Aufenthalt in der Schießbahn 12 verzögerte sich die Fortsetzung der Übung jedoch nach Angaben der Bundeswehr. Sie wurden aufgefordert, den Gefahrenbereich unverzüglich zu verlassen und wurden zur Schranke 16 D geleitet. Dort trafen sie auf den Kläger sowie Forstoberrat F. Die Schießübung konnte gegen 16.00 Uhr fortgesetzt werden.

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Wegen des Verdachtes, dass der Kläger durch sein Verhalten am 5. November 2001 schuldhaft gegen seine Dienstpflicht zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf dem Truppenübungsplatz C. und der ergänzenden Sicherheitsvorgaben des Bundesforstamtes verstoßen und damit ein Dienstvergehen begangen hat, ordnete der Leiter des Bundesforstamtes A. mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 gegen den Kläger disziplinare Vorermittlungen an. Zum Ermittlungsführer wurde Herr Oberregierungsrat J. vom K. bestellt.

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Dieser kam nach Auswertung des Sachverhaltes, der eingeholten Zeugenaussagen und der Stellungnahme des Klägers in seinem Ermittlungsbericht vom 7. August 2002 zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Kläger die Hauptursache für den gefährlichen Zwischenfall gesetzt habe. Denn er habe mit seiner Frau nicht eindeutig abgesprochen, sich mit ihr und Herrn G. unmittelbar vor der Einfahrt in den Übungsplatz auf dem Parkplatz zu treffen. Er hätte sicherstellen müssen, dass seine Jagdgäste nicht aufgrund seiner Verspätung zu dem falschen Eindruck kämen, er sei bereits vorausgefahren, es bestehe Sicherheit und sie träfen ihn im Bereich H. zur jagdlichen Einweisung an. Dies ergebe sich aus seiner Dienstpflicht als Revierleiter, für die Sicherheit seiner Jagdgäste und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu sorgen. Es sei ihm möglich gewesen, entweder mit seiner Ehefrau eindeutig abzusprechen, sich auf jeden Fall vor der Einfahrt in den Übungsplatz auf dem Parkplatz zu treffen, oder mit einem seiner dienstlich zur Verfügung gestellten Mobiltelefone seiner Ehefrau oder Herrn G. seine Verspätung mitzuteilen. Er habe damit rechnen müssen, dass seine Verspätung bei seiner Ehefrau und Herrn G. Missverständnisse und Fehleinschätzungen hervorrufen konnten. Insofern habe er die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. Allerdings habe er nicht mit den weiteren äußeren Anzeichen wie fehlende Wachposten, fehlende rote Fahne, offene Schranke und ungewöhnliche Parkposition des Fahrzeuges von Forstoberrat F. rechnen können. Daher wiege die Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers nicht so schwer, dass ihm mittlere oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Es handele sich vielmehr um ein sog. persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen, das zusammen mit für ihn nicht vorhersehbaren Umständen zu einer gefährlichen Situation geführt habe. Der Kläger habe daher nur leicht fahrlässig eine Dienstpflichtverletzung begangen, die ohne schwere Folgen geblieben sei. Es treffe ihn nur eine geringe Schuld und eine Wiederholungsgefahr sei nicht ersichtlich.

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Nach erneuter Anhörung und einer weiteren Stellungnahme des Klägers vom 31. Dezember 2003 stellte das Bundesforstamt A. mit Verfügung vom 17. Januar 2003 die disziplinaren Vorermittlungen gegen den Kläger ein, erteilte ihm aber eine Ermahnung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen die Erwägungen des Ermittlungsführers in seinem Ermittlungsbericht vom 7. August 2002 an. Abschließend führte es aus, eine Ermahnung sei notwendig, um den Kläger nachhaltig daran zu erinnern, dass er bei der Jagdausübung mit Dritten auf dem intensiv genutzten Truppenübungsplatz besondere Umsicht und Vorsicht zu walten habe, um Störungen des Schießbetriebes und Gefährdungen von Personen in seinem Verantwortungsbereich zu verhindern. Der Kläger habe überdies sicherzustellen, dass bei der Beteiligung von Familienangehörigen im Verwaltungsjagdbetrieb des Bundesforstamtes die dienstlichen Obliegenheiten deutlich erkennbarer im Vordergrund stünden und ein nur dem Status eines Jagdgastes entsprechender Umfang der Jagdbeteiligung von Familienangehörigen gewährt werde.

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Hiergegen legte der Kläger hinsichtlich der ausgesprochenen Ermahnung mit Schreiben vom 5. Februar 2003 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass der Sachverhalt im angefochtenen Bescheid nicht umfassend gewürdigt worden sei. Zwischen seiner Ehefrau und ihm sei sehr wohl abgesprochen, dass sie unter keinen Umständen ohne ihn in den Schießplatz hineinfahre. Er habe mit ihr in der Vergangenheit des Öfteren auch über die Gefahren eines solchen Fehlverhaltens gesprochen. Am 5. November 2001 seien seine Ehefrau und Herr G. ohne sein Wissen und Wollen in den Truppenübungsplatz hineingefahren. Er habe angesichts der eindeutigen Absprachen nicht davon ausgehen können, dass sich seine Ehefrau darüber hinwegsetzen werde. Er habe mit seiner Ehefrau beim gemeinsamen Mittagessen darüber gesprochen, dass er um 14.30 Uhr einen Termin wahrzunehmen habe und sie entgegen der sonstigen Praxis ausnahmsweise mit Herrn G. in dessen Fahrzeug zu dem mit Forstoberrat F. ausgemachten Treffpunkt fahren müsse. Da der Parkplatz der Schießbahn 12 zwei Parkmöglichkeiten biete, habe seine Frau ihn gefragt, ob der Parkplatz an der Panzerringstraße oder der Kfz-Abstellplatz gemeint sei. Er habe ihr als Treffpunkt den Parkplatz an der Panzerringstraße direkt vor der Schranke zur Auffahrt der Schießbahn 12 genannt. Diesen Treffpunkt habe er auch Forstoberrat F. genannt. Er habe diesen Treffpunkt bewusst gewählt, da er wie kein anderer Sicherheit gewährleiste (abgesenkter Schlagbaum, Postenbewachung, rote Fahne, zusätzliche Wegesperre). Nur weil alle diese Sicherheitsmerkmale am 5. November 2001 nicht gegeben gewesen seien und weil das Dienstfahrzeug des Forstoberrates F. bereits auf der Plattform unmittelbar an der Schranke zur Einfahrt in die Schießbahn geparkt habe, hätten sich seine Ehefrau und Herr G. in der irrigen Vorstellung, er und Herr F. seien bereits vorausgefahren, entgegen seiner ausdrücklichen Anweisungen vom verabredeten Treffpunkt entfernt. Er habe seinerseits irrtümlich angenommen, dass seine Ehefrau und Herr G. sich verspätet hätten. Deshalb sei er mit Herrn F. zur Schranke 16 D gefahren in der Annahme, seiner Ehefrau und Herrn G. so entgegenzufahren und abzufangen. Die Begründung für die ausgesprochene Ermahnung gehe fehl. Die Jagdausübung mit Gästen und Helfern sei sowohl in der Vergangenheit wie auch am 5. November 2001 verantwortungsvoll und bewusst auf die Sicherheitsbelange der Truppe ausgerichtet gewesen. Einen vergleichbaren Vorfall habe es bisher nicht gegeben. Vielmehr treffe die Schuld die übende Truppe der Bundeswehr, die es am 5. November 2001 unterlassen habe, die genannten erforderlichen und ansonsten auch üblichen Sicherheitsmerkmale umzusetzen.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2003 - zugestellt am 24. März 2003 - wies die Oberfinanzdirektion Magdeburg den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe die ganz besondere Vorsicht und Umsicht, die im Zusammenhang mit der Verwaltungsjagd am fraglichen Tage unbedingt erforderlich gewesen wäre, nicht walten lassen. Diese hätte eine unmissverständliche Belehrung der Jagdgäste durch ihn darüber gefordert, dass ein selbstständiges Einfahren in den Übungsplatz ohne seine Begleitung wegen des an diesem Tage stattfindenden Schießbetriebes strikt verboten sei. Eine derartige strenge und auf den Einzelfall bezogene Belehrung sei mit Rücksicht auf die von einem Schießbetrieb für Leib und Leben der Jagdgäste ausgehende extreme Gefahr aber geboten und erforderlich. Dass dies nicht geschehen sei, müsse bereits aus dem gegenteiligen Verhalten der Ehefrau des Klägers und Herrn G. geschlossen werden. Es sei schlechterdings nicht vorstellbar, dass diese als Jagdgäste auch bei Hinzutreten der sonstigen zu der Fehleinschätzung führenden äußeren Umstände wie z. B. nicht erkennbar rote Fahne, offene Schranke, fehlender Wachposten nur wegen einer geringfügigen Verspätung über eine Belehrung bzw. ein Verbot hinweggesetzt hätten und eigenmächtig in den Übungsplatz hineingefahren wären. Die ausgesprochene Ermahnung wiege nicht schwer, sie sei eine unterhalb der Schwelle zu einer Disziplinarmaßnahme liegende Form der Missbilligung, die trotz der unglücklichen äußeren Umstände erforderlich und angemessen sei.

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Daraufhin hat der Kläger am 22. April 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen bisherigen Vortrag vertieft. Zusammenfassend hebt er hervor, er habe entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Hauptursache für den Vorfall gesetzt, sondern habe mit seinen Jagdgästen stets eindeutige Absprachen getroffen. Das von der Beklagten behauptete sicherheitsrelevante Fehlverhalten seiner Ehefrau und des Jagdgastes G. am 5. November 2001 müsse er sich nicht zurechnen lassen. Der Schluss der Beklagten, die mangelnde Belehrung durch ihn ergebe sich aus dem Fehlverhalten seiner Ehefrau und des Herrn G. am 5. November 2001 sei daher nicht nachvollziehbar. Die von der Beklagten geforderte spezielle Belehrung habe gar nicht mehr stattfinden können, weil beide für ihn nicht mehr erreichbar gewesen seien.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesforstamtes A. vom 17. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 20. März 2003 insoweit aufzuheben, als gegen ihn eine Ermahnung ausgesprochen worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und vertieft ihrerseits die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Die Absprache des Klägers mit seiner Ehefrau und Herrn G. sei nicht eindeutig genug gewesen, um mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass kein eigenständiges Einfahren der beiden letzteren Personen und keine Gefährdung von Leib und Leben infolge von gleichzeitigem Schieß- und Jagdbetrieb eintrete.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

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1. Sie ist zulässig. Insbesondere ist die für das allgemeine Beamtenrecht zuständige erkennende 1. Kammer und nicht die 7. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts zuständig. Nach § 6 Satz 2 BDG sind missbilligende Äußerungen wie Zurechtweisungen, Rügen oder Ermahnungen, die - wie hier - nicht ausdrücklich als Verweis (§ 6 Satz 1 BDG) bezeichnet werden, keine Disziplinarmaßnahmen i. S. v. § 5 Abs. 1 BDG. Folge hiervon ist, dass für die Anfechtung derartiger unterhalb der Ebene eines Verweises liegende missbilligende Äußerungen die Zuständigkeit der Disziplinarkammer gemäß § 45 BDG nicht gegeben ist. Im hier maßgeblichen Bundesdisziplinargesetz fehlt eine der Vorschrift des § 124 BDO entsprechende Regelung. Nach § 124 BDO galt für derartige Ermahnungen, wenn in ihnen dem Beamten ein Dienstvergehen zur Last gelegt worden war, die Zuständigkeit der Disziplinargerichte.

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Das nach § 126 Abs. 3 BRRG vorgeschriebene Vorverfahren ist durchgeführt worden.

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2. Die Klage ist auch begründet.

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Die in der Einstellungsverfügung des Bundesforstamtes A. vom 17. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 20. März 2003 ausgesprochene Ermahnung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die hier streitgegenständliche schriftliche Ermahnung ist eine beamtenrechtliche Maßnahme, die auf dem allgemeinen Beamtenrecht, insbesondere auf der Geschäftsleitungs-, Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Dienstherrn beruht. Diese beinhaltet die Befugnis des Dienstvorgesetzten, sich aus gegebenem Anlass in Form einer Ermahnung über das dienstliche Verhalten eines ihm nachgeordneten Beamten kritisch zu äußern und diesen auf die bestehenden Dienstpflichten hinzuweisen, auch wenn dem Beamten der Vorwurf eines Dienstvergehens nicht gemacht werden soll. Eine solche Ermahnung kann auch schriftlich erfolgen. Dies führt dazu, dass sie als solche zu den Personalaktendaten i. S. d. § 90 Abs. 1 Satz 2 BBG gehört. Die schriftliche Ermahnung steht von ihrem Gewicht her zwischen den im alltäglichen Dienstbetrieb häufig vorkommenden mündlichen Ermahnungen und sonstigen kritischen Äußerungen eines Vorgesetzten und Maßnahmen des Dienstvorgesetzten mit disziplinarem Einschlag, wozu etwa auch ein Verweis i. S. v. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Satz 1 BDG als mildeste Form einer Disziplinarmaßnahme gehört. Einer schriftlichen Ermahnung kommt neben ihrer Hinweisfunktion nicht zuletzt aus Fürsorgegesichtspunkten die Bedeutung zu, den Beamten nachdrücklich zu einer Besserung seines beanstandeten Verhaltens zu bewegen, um ihn gegebenenfalls vor drohenden einschneidenderen Maßnahmen, wie etwa disziplinarrechtlichen Schritten, zu bewahren.

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Ausgehend hiervon sind an die inhaltliche Bestimmtheit einer solchen beamtenrechtlichen Maßnahme nicht zu strenge Anforderungen zu stellen. Ungeachtet dessen, ob eine schriftliche Ermahnung als Verwaltungsakt zu charakterisieren ist oder nicht, ist nach dem in § 37 VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz zwar erforderlich, dass sie als den Beamten belastende Maßnahme inhaltlich hinreichend bestimmt ist. Im Hinblick auf die ausgeführte Funktion und Bedeutung einer solchen Maßnahme ist dabei aber ausreichend, wenn für den Beamten aus den Gesamtumständen erkennbar ist oder zumindest erkennbar sein muss, welche seiner Verhaltensweisen Anlass zu Kritik oder Hinweisen geben, damit er sein weiteres Verhalten darauf einstellen kann (vgl. zu dem Vorstehenden VGH Mannheim, Urt. v. 20.10.1993 - 4 S 697/92 -<zitiert nach juris>).

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Nach diesen Grundsätzen ist die gegenüber dem Kläger ausgesprochene schriftliche Ermahnung im Ergebnis rechtlich zu beanstanden.

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Sie ist zwar inhaltlich hinreichend bestimmt. Mit ihr wurde der Kläger nachhaltig daran erinnert, bei der Jagdausübung mit Dritten auf dem intensiv genutzten Truppenübungsplatz besondere Umsicht und Vorsicht walten zu lassen, um Störungen des Schießbetriebes und Gefährdungen von Personen in seinem Verantwortungsbereich zu verhindern. Der Dienstvorgesetzte des Klägers nahm den Vorfall vom 5. November 2001 zum Anlass, diesem die an diesem Tag erfolgte besondere Gefährdungslage seiner Jagdgäste vorzuhalten und ihn auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Beamtenpflichten hinzuweisen. Hierzu gehört zum einen die Pflicht eines jeden Beamten, die seiner Verantwortung anvertrauten Personen vor Schäden zu bewahren. Insbesondere gehört hierzu aber zum anderen die Pflicht des Klägers als Leiter des Forstreviers B., die im Zusammenhang mit dem Truppenübungsplatz C. erstellten besonderen Dienstanweisungen wegen der potentiell großen Gefährdungslage genau einzuhalten und seine Jagdgäste entsprechend zu belehren und für ihre Beachtung zu sorgen. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Pflicht kann die Ahndung Dienstvergehen nach sich ziehen. Der Sinn der schriftlichen Ermahnung bestand darin, dem Kläger nochmals deutlich vor Augen zu führen, dass die gewissenhafte Erfüllung dieser Dienstpflichten in Frage stehen könnte, wenn es künftig zu weiteren Vorfällen ähnlicher Art kommen sollte.

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Die schriftliche Ermahnung ist aber im Ergebnis in der Sache zu beanstanden.

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Nach § 55 Satz 2 BBG ist ein Beamter grundsätzlich verpflichtet, die allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen. Wenn der Beamte schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt, begeht er ein Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Insbesondere obliegt einem Beamten die Pflicht, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die an ihn ergangenen Einzelanweisungen einzuhalten. Positive Handlungspflichten können auch aus der konkreten Situation heraus gefordert sein (Plog/Wiedow/Lemhöfer/ Bayer, BBG, Kommentar, Stand: September 2004, § 77 Rdnr. 4). Im vorliegenden Fall hat der Kläger entgegen den einschlägigen Bestimmungen sowie der in den in der Vergangenheit erfolgten Anweisungen seines Dienstvorgesetzten und entgegen den Erfordernissen der konkreten Situation am 5. November 2001 zwar seine Ehefrau sowie Herrn G. nicht hinreichend deutlich und nachdrücklich dahingehend belehrt, dass ein selbständiges Hineinfahren in den Truppenübungsplatz, ohne dass er zugleich vor Ort ist, wegen der damit potentiell verbundenen Leib- und Lebensgefahr unter keinen Umständen erfolgen darf. Grund hierfür ist, dass vom Kläger vor Einfahren in den Truppenübungsplatz unbedingt Kontakt mit dem Kontrollraum aufzunehmen und die aktuelle Sicherheitslage zu erfragen ist. Dass diese Belehrung durch den Kläger nicht erfolgt ist, zeigt sich hinreichend deutlich am Geschehensablauf des 5. November 2001. Die Kammer geht hierbei - wie auch der Ermittlungsführer in seinem Ermittlungsbericht vom 7. August 2002 - zu Gunsten des Klägers von dessen Angaben aus. Danach erreichten seine Ehefrau sowie Herr G. den Parkplatz an der Schießbahn 12 gegen 15.36 Uhr. Da sie das geparkte Fahrzeug des FOR F. sahen, nahmen sie an, der Kläger sei mit diesem bereits vorausgefahren. Ohne ein Erscheinen des Klägers abzuwarten oder etwa in der näheren Umgebung, ggf. durch Rufen, nach FOR F. oder dem Kläger zu suchen, fuhren sie - wenn auch bestärkt durch die äußeren Umstände, wie eine defekte unbewachte Schranke, nach ihren Angaben nicht bemerkbare rote Fahne, parkendes Fahrzeug des FOR F. - in Verkennung der tatsächlichen Lage in den Truppenübungsplatz ein und durchquerten die Schießbahn 12, wo zu dieser Zeit ein Gefechtsschießen mit scharfer Munition stattfand. An diesem Geschehensablauf wird deutlich, dass der Kläger weder seine Ehefrau noch Herrn G. zuvor hinreichend dahingehend belehrt hat, nicht ohne ihn und insbesondere nicht ohne zuvor die aktuelle Sicherheitslage erfragt zu haben in den potentiell gefährlichen Bereich hineinzufahren. Dies wird auch deutlich durch die schriftliche Einlassungen der Ehefrau des Klägers sowie des Herrn G. im disziplinaren Vorermittlungsverfahren vom 19. Februar 2002. Die Ehefrau des Klägers bestätigt hier, dass der Kläger mittags mit ihr den Treffpunkt sowie die Uhrzeit vereinbart hat. Von einer ausdrücklichen individuellen Belehrung durch ihren Ehemann gerade an diesem Tage ist aber nicht die Rede. Herr G. ist vom Kläger am 5. November 2001 offenbar überhaupt nicht individuell belehrt worden. Dass den Beteiligten als sehr erfahrenen Besuchern die einschlägigen Regeln bereits hinreichend bekannt gewesen sein dürften und es in der Vergangenheit zu keiner bedrohlichen Situation gekommen ist, weil sich der Kläger und seine Ehefrau nach ihrer Darstellung seit Jahren dahingehend abgesprochen hätten, nur in seiner Begleitung in den Truppenübungsplatz einzufahren, rechtfertigt zunächst noch kein anderes Ergebnis. Denn gerade an dem Vorfall vom 5. November 2001, bei dem die Ehefrau des Klägers sich aufgrund äußerer Anzeichen nicht an diese generelle Absprache gehalten hat, zeigt sich die Notwendigkeit einer individuellen Belehrung seiner Ehefrau und seiner anderen Jagdgäste durch den Kläger für jeden Einzelfall. Ansonsten kann es - bei Fehlen sonst üblicher Warnhinweise (Wachposten, Schranke, Fahne) - „aus Gewohnheit“ und falsch verstandener Routine zu nur scheinbar sicheren Verhaltensweisen der Jagdgäste kommen, die tatsächlich aber ein hohes Gefährdungspotential für Leib und Leben bedeuten. Dies zeigt anschaulich der vorliegende Fall. Diese gefährliche Routine wird auch daran deutlich, dass die Ehefrau des Klägers nach ihren Angaben aufgrund der äußeren Umstände und der ihr bekannten Regeln davon ausgegangen war und wohl subjektiv auch davon ausgehen konnte, ihr Ehemann habe die aktuelle Sicherheitslage beim Kontrollraum bereits erfragt. Positiv wusste sie dies hingegen nicht und konnte es auch nicht wissen, da sie nach dem Mittagessen nicht mehr mit dem Kläger gesprochen hatte. Der Vortrag des Klägers, er belehre in anderen Fällen seine Jagdgäste stets gewissenhaft, bevor er mit ihnen den Truppenübungsplatz betrete, kann ihn insoweit nur eingeschränkt entschuldigen. Denn eine derartige Belehrung kann - wie der vorliegende Fall zeigt - dann zu spät kommen, wenn die Jagdgäste und der Kläger sich am verabredeten Treffpunkt verpassen und sonstige Warnhinweise fehlen. In diesem Fall besteht genau die Gefahr, die sich am 5. November 2001 auch realisiert hat. Gefordert ist daher stets eine ausdrückliche und unmissverständliche Belehrung bereits im Vorfeld des Treffens mit den Jagdgästen. Allerdings spricht die Auswahl eines Treffpunktes und Parkplatzes, der im Allgemeinen in besonderem Maße Sicherheit gewährleistet (Schlagbaum, Postenbewachung, rote Fahne, Wegesperre), für das Bemühen des Klägers, Gefahrenlagen wie die vom 5. November 2001 erst gar nicht entstehen zu lassen und für die Sicherheit seiner Jagdgäste zu sorgen.

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Die schriftliche Ermahnung ist daher - unter gebührender Berücksichtigung der hier vorliegenden Besonderheiten - im Ergebnis nicht angemessen und damit unverhältnismäßig. Sie ist zwar eine eher geringe - unterhalb der Schwelle zu einer Disziplinarmaßnahme liegende - Form der missbilligenden Äußerung. Ihre Gewichtung entspricht aber unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, vor allem auch der Kenntnisse und der Erfahrung der hier beteiligten Jagdgäste nicht dem vorliegenden Verstoß gegen die Pflicht zur vorherigen Belehrung der Jagdgäste in jedem Einzelfall. Das Bundesforstamt hat die besonderen, als „unglücklich“ zu bezeichnenden Umstände, die am Nachmittag des 5. November 2001 miteinander verkettet zu dem Vorfall geführt haben, in ihren Einzelheiten nicht hinreichend in den Blick genommen und umfassend gewürdigt. Die Ehefrau des Klägers und Herr G. als erfahrene, die Verhältnisse, Gepflogenheiten und Regeln auf der Schießbahn 12 seit Jahren gut kennende Jagdgäste haben sich nur wegen des Zusammentreffens mehrerer äußerer Umstände zu der geschilderten Fehleinschätzung der Situation und zu ihrem Fehlverhalten verleiten lassen: Zum einen war das Fahrzeug des überaus erfahrenen Forstoberrates F. hinter der offenen Schranke geparkt, er selbst war nicht zu sehen. Infolgedessen gingen die Ehefrau des Klägers sowie Herr G. davon aus, dieser sowie der Kläger seien bereits vorausgefahren und die Sicherheitslage sei gegeben. Zum anderen hatte die Bundeswehr zumindest an diesem Tag nicht die allgemein üblichen, allseits bekannten und auch erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen: Die Schranke beim Parkplatz der Schießbahn 12 war abgebrochen und nicht durch einen Wachposten gesichert. Außerdem war die rote Fahne, die einen aktuellen Schießbetrieb anzeigt, entweder gar nicht aufgezogen oder jedenfalls für Außenstehende nicht erkennbar. Diese durch die Bundeswehr und Forstoberrat F. gesetzten äußeren objektiven Umstände, die zu der Fehleinschätzung seitens der Ehefrau des Klägers sowie Herrn G. in diesem konkreten und - soweit ersichtlich - vereinzelt gebliebenen Fall geführt haben, sind dem Kläger in keiner Weise zurechenbar. Es handelt sich um eindeutige Versäumnisse der Bundeswehr. Die dienstlichen Leistungen und das dienstliche Verhalten des Klägers haben in der Vergangenheit keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Eindruck eines zuverlässigen und gewissenhaften Beamten hinterlassen. Angesichts dessen ist eine schriftliche Ermahnung, die zu den Personalakten des Klägers gelangt, unverhältnismäßig. Bei Würdigung aller Besonderheiten und dem ansonsten untadeligen Verhalten des Klägers wäre vielmehr eine mündliche Ermahnung ausreichend gewesen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.