Anlage 9.3 ZRHO

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Oman

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Maskat auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Maskat kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Maskat auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen ist nicht zulässig.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen.

Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Österreich

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388);

      Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

      Deutsch-österreichische Zusatzvereinbarung vom 6. Juni 1959 (BGBl. 1959 II S. 1523)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Deutsch-österreichischer Vertrag vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1960 II S. 1523);

      Ausführungsgesetz hierzu vom 8. März 1960 (BGBl. I S. 169)

      Bei Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 ist unter Berücksichtigung des deutsch-österreichischen Vertrages vom 6. Juni 1959 die Bewilligung der Exekution (Vollstreckbarerklärung) zu beantragen, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1969 II S. 2055)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1962 II S. 15); Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Für den Fall, dass Schriftstücke nicht in einer nach Artikel 8 Absatz 1 EuZVO benannten Sprache abgefasst oder keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt wurde, ist eine Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht erforderlich. Aufgrund der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung kann hierbei auf die Verwendung des Formblatts verzichtet werden.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten.

        Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Bundesministerium für Justiz:

        Bundesministerium für Justiz

        Museumstraße 7

        1070 Wien

        Österreich

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist die Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO nicht erforderlich. Soweit auf das Formblatt zurückgegriffen wird, sind die Eintragungen in deutscher oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Wien kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Bundesministerium für Justiz, Museumstraße 7, 1070 Wien, Österreich (Zentralstelle), zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist die deutsche Sprache zulässig oder eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Bezirksgericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach österreichischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den österreichischen Behörden Zwang angewandt werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Wien in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

      Die deutsche Botschaft kann ferner Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen, wenn dieser nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Verwendung des Formblatts der EuZVO ist nicht erforderlich. Soweit das Formblatt verwendet wird, sind die Eintragungen in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Für den Fall, dass Schriftstücke nicht in einer nach Artikel 8 Absatz 1 EuZVO benannten Sprache abgefasst oder keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt wurde, ist eine Belehrung über das Annahmeverweigerungsrecht erforderlich. Nach der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung kann hierbei auf die Verwendung des Formblattes verzichtet werden.

      4. d)

        Der Zustellungsnachweis kann nach dem Muster ZRH 4 erstellt werden. Die Verwendung des Formblatts der EuZVO ist nicht erforderlich. Gegebenenfalls ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Soweit der Zustellungsnachweis nach dem Formblatt im Anhang I zur EuZVO erteilt wird, ist er in deutscher oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 18 EuBVO erstattet. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet (Artikel 3 und 5 der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung vom 6. Juni 1959). Der Betrag der bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens, für das die EuBVO keine Anwendung findet, nach der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung entstandenen Auslagen ist der ersuchenden Stelle mitzuteilen (Artikel 5 Absatz 2 der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung).

Kosteneinziehungsverfahren: Zustellungsanträge in Kosteneinziehungsverfahren (auf deutscher Seite: Anträge der Gerichtskassen oder entsprechender Kassen auf Zustellung von Kostenrechnungen; auf österreichischer Seite: Anträge der Einbringungsstellen bei den österreichischen Oberlandesgerichten und Bezirksgerichten auf Zustellung von Zahlungsaufträgen) werden beiderseits im vertraglosen Rechtshilfeverkehr erledigt, soweit es sich um Kosten in Zivil- und Handelssachen handelt. In den Ersuchen oder in den zuzustellenden Kostenrechnungen oder Zahlungsaufträgen sind die Kostenforderungen so zu bezeichnen, dass die ersuchte Stelle erkennen kann, ob die Kosten in einer Zivil- oder Handelssache entstanden sind. Daneben haben die Kostenrechnungen, aus denen die Zwangsvollstreckung nach der Justizbeitreibungsordnung erfolgt, folgenden Zusatz zu erhalten:

"Die Vollstreckung im Ausland richtet sich nach den geltenden Staatsverträgen und nach dem Recht des Ortes, an dem vollstreckt werden soll."

Pakistan

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1990 II S. 1650); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO). Dabei ist die Erklärung Pakistans gegenüber der Haager Konferenz zu berücksichtigen.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist "The Solicitor, Ministry of Law and Justice, R Block, Pak. Sectt., Islamabad, Pakistan" (Artikel 2 HZÜ). Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen in ihrem jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich sind die weiteren aus der Anlage ersichtlichen Behörden (Artikel 18 HZÜ) bestimmt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde oder die aus der Anlage ersichtliche zuständige Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Islamabad auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet. Bei der Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Anlage

Verzeichnis der weiteren Behörden (Artikel 18 HZÜ)

Pandschab (Punjab)

The Registrar
of the High Court
in Lahore

Nordwestgrenzprovinz

The Registrar
of the High Court
in Peshawar

Belutschistan (Baluchistan)

The Registrar
of the High Court
in Quetta

Sind

The Registrar
of the High Court
von Sind
in Karatchi

Panama

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Panama auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

      5. e)

        Die Unterschrift auf dem Ersuchen ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Panama kann Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen in Panama hervorrufen soll.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Panama auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Die Unterschrift auf dem Ersuchen ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Panama erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen.

Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Papua-Neuguinea

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
In allen Fällen müssen papua-neuguineische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind mit einem Begleitschreiben dem Generalkonsulat Sydney zu übersenden. Zuzustellende Schriftstücke sind in zwei Stücken beizufügen.

  2. b)

    Sie sind "An das zuständige Gericht" (The competent court) zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

2.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Paraguay

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Asunción auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Asunción kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger in Asunción wohnt oder wenn die Zustellung außerhalb Asuncións durch eine Vertrauensperson bewirkt werden kann.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Asunción auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Asunción erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Erledigung von Ersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Peru

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (dreifach) und zuzustellenden Schriftstücken (dreifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Lima auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO). In dem Begleitschreiben ist die deutsche Botschaft zu bitten, die Erledigung zu vermitteln, etwaige Zustellungskosten zu verauslagen und ggf. verauslagte Kosten dem Gericht zur Erstattung an die Botschaft mitzuteilen.

      5. e)

        Zustellungsantrag, zuzustellende Schriftstücke und Übersetzungen müssen miteinander verbunden und die einzelnen Blätter in spanischer Sprache durchnummeriert sein (z.B. Seite 1 (Uno), Seite 2 (Dos), usw.).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Lima kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Lima auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln. In dem Begleitschreiben ist die deutsche Botschaft zu bitten, die Erledigung zu vermitteln, etwaige Kosten zu verauslagen und ggf. verauslagte Kosten dem Gericht zur Erstattung an die Botschaft mitzuteilen.

      4. d)

        Rechtshilfeersuchen sind in Form eines Fragebogens (pliego interrogatorio) abzufassen, so dass das ersuchte Gericht an die zu vernehmende Person genau formulierte Fragen zum Beweisthema stellen kann. Der Fragebogen muss erschöpfend sein, weil der peruanische Richter von sich aus keine Fragen an die zu vernehmende Person richten wird.

      5. e)

        Rechtshilfeersuchen und Übersetzungen müssen miteinander verbunden und die einzelnen Blätter in spanischer Sprache durchnummeriert sein (z. B. Seite 1 (Uno), Seite 2 (Dos), usw.).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Lima erledigt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person Ersuchen um Vernehmung oder die Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung peruanischer Behörden entstehen Kosten.

Philippinen

I.
Ein allgemeiner Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Manila kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen philippinische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Manila zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1968 II S. 508) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Polen

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1963 II S. 1466);

      Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

      Deutsch-polnische Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1992 (BGBl. 1994 II S. 361)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

      Nach Artikel 9 der deutsch-polnischen Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1992 (BGBl. 1994 II S. 361) werden die Kostenentscheidungen auch auf unmittelbaren Antrag des Berechtigten kostenlos für vollstreckbar erklärt.

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1961 II S. 16)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1996 II S. 1073); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1993 II S. 791, BGBl. 2002 II S. 2295): Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das Bezirksgericht, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt werden soll (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO), zu richten. Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das

        Ministerstwo Sprawiedliwości (Ministerium für Justiz)

        Departament Współpracy Międzynarodowej i Prawa Europejskiego

        (Abteilung für Internationale Zusammenarbeit und Europäisches Recht)

        Al. Ujazdowskie 11

        00-950 Warszawa

        Polen

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in polnischer, englischer oder deutscher Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem

          Ministerstwo Sprawiedliwości (Ministerium für Justiz)

          Departament Współpracy Międzynarodowej i Prawa Europejskiego

          (Abteilung für Internationale Zusammenarbeit und Europäisches Recht)

          Al. Ujazdowskie 11

          00-950 Warszawa

          Polen

          zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die polnische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach polnischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den polnischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutschen Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutschen Auslandsvertretungen nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in polnischer, englischer oder deutscher Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO).

        Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO und im Anwendungsbereich der deutsch-polnischen Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1992 nach dortigem Artikel 6 erstattet.

Portugal
(einschließlich Azoren und Madeira)

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 2299); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1966 II S. 251)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1974 II S. 1123), insbesondere für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1978 II S. 1295); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht (Tribunal de Comarca) in Person des Gerichtsvollziehers (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten.

        Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist die Generaldirektion der Justizverwaltung:

        Direcção Geral da Administração da Justiça

        Av. D. João II, 1.08.01 D/E

        1990-097 Lisboa

        Portugal

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Lissabon kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind der

          Direcção Geral da Administração da Justiça

          Av. D. João II, 1.08.01 D/E

          1990-097 Lisboa

          Portugal

          zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die portugiesische oder spanische Sprache erforderlich.

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach portugiesischem Recht für bestimmte Verfahren zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den portugiesischen Behörden Zwang angewandt werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Lissabon in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und eine Genehmigung der Generaldirektion der Justizverwaltung vorliegt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

      Die deutsche Botschaft kann ferner Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen, wenn dieser nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Blutentnahme durch die Generaldirektion der Justizverwaltung genehmigt worden ist.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in englischer, portugiesischer oder spanischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO).

        Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Rumänien

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1972 II S. 78);

      Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1991 II S. 956)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1992 II S. 413); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes im Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Amtsgericht (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten.

        Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Justizministerium in Bukarest:

        Ministerul Justitiei

        Str. Apolodor nr. 17 Sector 5

        050741 Bucuresti

        Rumänien

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in rumänischer, englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt (je nach Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Ministerul Justitiei, Str. Apolodor nr. 17 Sector 5, 050741 Bucuresti, Rumänien zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die rumänische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach rumänischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den rumänischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutschen Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutschen Auslandsvertretungen nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt im Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes im Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in rumänischer, englischer oder französischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO).

        Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Russische Föderation

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 (BGBl. 2002 II S. 2436, 2005 II S. 335, 2007 II S. 618); Ausführungsgesetz vom 22.12.1977 (BGBl. 1977 I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 01.03.1954 (BGBl. 1967 II S. 2046, 1992 II S. 1016); Ausführungsgesetz vom 18.12.1958 (BGBl. 1958 I S. 939)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Abs. 2 bis 5 ZRHO)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 01.03.1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 42, 90 ZRHO

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 07.06.1968 (BGBl. 1991 II S. 647, 1992 II S. 1016); Ausführungsgesetz vom 05.07.1974 (BGBl. 1987 II S. 58)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig (Art. 10 HZÜ).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministry of Justice of the Russian Federation, ul. Zhitnaya, 14, Moscow, 117970, Russische Föderation" (Art. 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Art. 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder russischer Sprache vorzunehmen (Art. 7 Abs. 2 HZÜ). Die Russische Föderation bevorzugt Eintragungen in russischer Sprache.

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Art. 5 Abs. 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die russische Sprache erforderlich (Art. 5 Abs. 3 HZÜ). Die Zentrale Behörde verlangt auch in allen anderen Fällen die Beifügung von Übersetzungen in die russische Sprache.

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Art. 3 Abs. 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Art. 3 Abs. 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche und nicht auch die russische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten (Art. 8 HZPÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die russische Sprache erforderlich (Art. 10 HZPÜ).

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Moskau auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach russischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den russischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist zulässig (Art. 15 HZPÜ). Zu beachten ist jedoch, dass die deutschen Auslandsvertretungen nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche und nicht auch die russische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Abs. 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Art. 2, 3 HZÜ, § 9 Abs. 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Art. 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Art. 7 Abs. 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Art. 5 Abs. 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 5 Abs. 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 79 a ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79a ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Art. 6 Abs. 1, 4 HZÜ, § 64 Abs. 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichtes übermittelt (Art. 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Art. 10 HZPÜ).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV.
Kosten

Aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen (Notenwechsel vom 21.05.1957, 20.01.1958, 17.02.1958 und 31.05.1958) werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet.

Salomonen

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1980 II S. 1346; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Canberra kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die salomonische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen salomonische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Canberra zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar of the High Court, Honiara" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Sambia

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 336, BGBl. 1953 II S. 1236; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lusaka kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die sambische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen sambische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lusaka zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Honourable Chief Justice of the Republic of Zambia, Lusaka" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

San Marino

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 205, BGBl. 2011 II S. 832); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Tribunale Unico of the Republic of San Marino, Via 28 Luglio n. 194, 47893 Borgo Maggiore, San Marino" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder italienischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die italienische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Das deutsche Generalkonsulat in Mailand kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die italienische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Mailand auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet.

Die mit jedem Antrag auf Zustellung verbundenen Auslagen in Höhe von 50,00 Euro sind im Voraus zu bezahlen (Zahlungsmodalitäten sind unter www.hcch.net abrufbar). Eine Kopie des Zahlungsnachweises ist dem Ersuchen beizufügen. Bei der Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Saudi-Arabien

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Riad kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und keine Rechtswirkungen in Saudi-Arabien hervorgerufen werden sollen.

2.
In allen anderen Fällen müssen saudiarabische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Riad zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

  3. c)

    In Verfahren nichtehelicher Kinder gegen saudiarabische Staatsangehörige islamischen Glaubens, in denen es um die Anerkennung der Vaterschaft oder um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen geht, ist mit der Erledigung von Ersuchen durch saudiarabische Behörden nicht zu rechnen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Schweden

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388);

      Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

      Deutsch-schwedische Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1910 (RGBl. S. 455, BGBl. 1960 II S. 1853)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens und der Gebührenvorbehalt (BGBl. 1989 II S. 625) sind zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1966 II S. 156), insbesondere für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das Länsstyrelsen i Stockholms län (County Administrative Board of Stockholm) Centralmyndigheten för internationell delgivning (The central authority for international service of documents), Box 22067, 104 22 Stockholm, Schweden (Empfangs- und Zentralstelle nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 EuZVO) zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in schwedischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Stockholm kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Justitiedepartementet, Enheten för brottmålsärenden och internationellt rättsligt samarbete, Centralmyndigheten, 10333 Stockholm, Schweden (Zentralstelle/Justizministerium) zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die schwedische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO). Für die Anlagen empfiehlt sich eine Übersetzung in die schwedische Sprache.

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach schwedischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchung für erbbiologische Gutachten kann von den schwedischen Behörden Zwang angewendet werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Stockholm in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nicht die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt. Zudem kann die deutsche Botschaft Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen, wenn dieser die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO).

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in schwedischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO). Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Schweiz

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1995 II S. 755); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1995 II S. 532); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

      Deutsch-schweizerische Zusatzvereinbarung vom 30. April 1910 (RGBl. S. 674, BGBl. 1960 II S. 1853, 1972 II S. 145)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Deutsch-schweizerisches Abkommen vom 2. November 1929 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen (RGBl. 1930 II S. 1065, 1270); Ausführungsverordnung vom 23. August 1930 (RGBl. II S. 1209)

      Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Bei den in Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 genannten Kostenentscheidungen kann der Kostengläubiger bei dem zuständigen Betreibungsamt (abrufbar unter der Internetadresse http://www.elorge.admin.ch/)

      unmittelbar einen Zahlungsbefehl gegen den Kostenschuldner erwirken und, sofern nicht Widerspruch (Rechtsvorschlag) erhoben wird, das Vollstreckungsverfahren ohne vorherige Vollstreckbarerklärung durchführen. Wird Widerspruch erhoben, ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung bei dem zuständigen Rechtsöffnungsrichter vom Kostengläubiger unmittelbar zu stellen (deutsch-schweizerische Vereinbarung vom 24. Dezember 1929, RGBl. 1930 II S. 1, BGBl. 1960 II S. 1853). Einer Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es regelmäßig nicht.

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1977 II S. 1299)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1965 II S. 1164), insbesondere für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an die zuständigen schweizerischen Behörden unmittelbar zu richten (abrufbar unter der Internetadresse

        http://www.elorge.admin.ch/)

        (Artikel 1 der dt.-schweiz. Vereinbarung vom 30. April 1910).

        Die Zentralen Behörden der Kantone sind unter

        http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivil/behoerden/zentral.html

        abrufbar (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Die Eintragungen können in deutscher (auch in englischer, französischer und italienischer) Sprache vorgenommen werden, auch wenn eine Behörde ersucht wird, deren Amtssprache die französische oder italienische Sprache ist (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ, Artikel 2 Absatz 1 der dt.-schweiz. Vereinbarung vom 30. April 1910).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist gegebenenfalls eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die französische oder italienische Sprache erforderlich, je nachdem, in welcher Region das Schriftstück zuzustellen ist (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO). Die jeweiligen Amtssprachen ergeben sich aus

        http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivil/behoerden/zentral.html.

        Wenn die Übersetzung ausnahmsweise fehlt, wird sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden Stelle beschafft (Artikel 2 Absatz 2 der dt.-schweiz. Vereinbarung vom 30. April 1910).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die zuständige Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ, Artikel 1 der dt.-schweiz. Vereinbarung vom 30. April 1910).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Bern kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind an die zuständigen schweizerischen Behörden unmittelbar zu richten (abrufbar unter der Internetadresse

        http://www.elorge.admin.ch/)

        (Artikel 1 der dt.-schweiz. Vereinbarung vom 30. April 1910). Die Zentralen Behörden der Kantone sind unter

        http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/zivil/behoerden/zentral.html

        abrufbar.

      2. b)

        Das Rechtshilfeersuchen kann in deutscher (auch in französischer, italienischer) Sprache abgefasst werden, auch wenn eine schweizerische Behörde ersucht wird, deren Amtssprache die französische oder die italienische Sprache ist (Artikel 4, 33 HBÜ, Artikel 2 Absatz 1 der dt.-schweiz. Vereinbarung vom 30. April 1910).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die zuständige Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ, Artikel 1 der dt.-schweiz. Vereinbarung vom 30. April 1910).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die erledigende Behörde dies vorher genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).

        Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zulässig. Der Antrag auf Genehmigung ist an die Zentrale Behörde des Kantons zu richten, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll.

        Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach schweizerischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann Zwang angewandt werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Bern erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement genehmigt ist. Der Antrag ist an die Zentrale Behörde des Kantons zu richten, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden den Amtsgerichten unmittelbar übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, Artikel 1 der dt.-schweiz. Vereinbarung vom 30. April 1910, § 82 Absatz 1 Ziffer 3 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer, italienischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ, Artikel 2 Absatz 1 der dt.-schweiz. Vereinbarung vom 30. April 1910).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG). Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht auf Kosten der ersuchenden schweizerischen Behörde beschafft (Artikel 2 Absatz 2 der dt.-schweiz. Vereinbarung vom 30. April 1910).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden den Amtsgerichten unmittelbar übermittelt (Artikel 2 HBÜ, Artikel 1 der dt.-schweiz. Vereinbarung vom 30. April 1910, § 82 Absatz 1 Ziffer 3 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG). Ist ausnahmsweise die Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht beschafft (Artikel 2 Absatz 1 der dt.-schweiz. Vereinbarung vom 30. April 1910).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, Artikel 1 der dt.-schweiz. Vereinbarung vom 30. April 1910, § 89 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ in Verbindung mit Artikel 4 der dt.-schweiz. Vereinbarung vom 30. April 1910 erstattet. Wegen der Übersetzungskosten vergleiche II. 1.c), 2.b) und III. 1c), 2.b). Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Senegal

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen senegalesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Dakar zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Ersuchen, in denen um Zustellung von Terminladungen gebeten wird, müssen mindestens drei Monate vor dem anberaumten Termin im senegalesischen Justizministerium eingegangen sein; die Ersuchen sollen einen Hinweis auf den festgesetzten Termin enthalten.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Die Ersuchen sind der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung senegalesischer Behörden können Auslagen entstehen, wenn gebührenpflichtige Amtshandlungen vorgenommen oder Sachverständigengutachten erstellt werden.

Serbien

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2011 II S. 832); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2012 II S. 229); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1963 II S. 1328); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2002 II S. 2535); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das erstinstanzliche Gericht in Belgrad: "Prvi osnovni sud u Beogradu, Ustanicka 14, 11000 Beograd, Republik Serbien" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder serbischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die serbische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Belgrad kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das erstinstanzliche Gericht in Belgrad: "Prvi osnovni sud u Beogradu, Ustanicka 14, 11000 Beograd, Republik Serbien" (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die serbische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das serbische Justizministerium dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).

        Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung des serbischen Justizministeriums zulässig.

        Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach serbischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den serbischen Behörden bei Parteien nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt, bei Zeugen auch unter Anwendung von Zwang.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Belgrad erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

      Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Seychellen

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1981 II S. 1029); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2008 II S. 216); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1977 II S. 1271);

      Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135)

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 2005 II S. 155, S. 343)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen 62ind zulässig (Artikel 10 HZÜ, Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist "The Registrar, Supreme Court, P.O. Box 157, Victoria/Mahé, Seychellen" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 25 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

      5. e)

        Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Nairobi kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministry of Foreign Affairs and International Cooperation, Maison Queau de Quinssy, Mont Fleuri, P.O. Box 656, Victoria/Mahé, Seychellen" (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die französische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Nairobi erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 79a ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79a ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 64 Absatz 4 ZRHO).

      6. f)

        Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 64, 88 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

      5. e)

        Rechtshilfeersuchen sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Sierra Leone

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 2366; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Freetown kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die sierraleonische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen sierraleonische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Freetown zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Master and Registrar, High Court, Freetown/Sierra Leone" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Simbabwe

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Harare kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen simbabwische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Harare zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Attorney General, Causeway, Zimbabwe" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Singapur

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1976 II S. 576); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1981 II S. 962); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1976 II S. 576); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen 62ind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an "The Registrar, Supreme Court of the Republic of Singapore" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3b, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 25 ZRHO).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3d, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 25 ZRHO).

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Singapur auf dem Postweg (Artikel 3a dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Singapur kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht die singapurische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist "The Registrar, Supreme Court of Singapore, 1 Supreme Court Lane, Singapore 178879, Singapur" (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Singapur erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3a dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3b, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3d, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 75 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis im Falle des § 75 Absatz 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung des § 76 ZRHO nach Vordruck ZRH 4.

        Wurden die zuzustellenden Schriftstücke in zwei gleichen Stücken übersandt, ist das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3g dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3g dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 64, 88 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

      5. e)

        Rechtshilfeersuchen sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 4, 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Sint Maarten (Niederlande)

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108, 1969 II S. 2178, 2012 II S. 1027)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, 2012 II S. 750); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1964 II S. 784, 1964 II S. 1407, 2012 II S. 1027); insbes. für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ).

    Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ).

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).

    3. c)

      Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).

    4. d)

      Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO).

    Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

    3. c)

      Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.

    4. d)

      Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach niederländischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den niederländischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die Durchführung der Beweisaufnahme durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist zulässig (Artikel 15 HZPÜ).

    Zu beachten ist jedoch, dass das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Weiterhin kann es Blutentnahmen und für erbbiologische Gutachten erforderliche Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).

    3. c)

      Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).

    4. d)

      Als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung des § 120 ZRHO nach Vordruck ZRH4.

      Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).

    5. e)

      Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.

Slowakei

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1993 II S. 1936);

      Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungsund Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1994 II S. 3838)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1998 II S. 684); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VNUnterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1995 II S. 909), insbesondere für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1997 II S. 804); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten. Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Ministerium der Justiz:

        Ministry of Justice of the Slovak Republic

        Division for Private International Law And International Judicial Cooperation

        Župné nám. 13

        813 11 Bratislava

        Slowakische Republik

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in slowakischer, englischer oder tschechischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Bratislava (Pressburg) kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 43 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Ministry of Justice of the Slovak Republic, Division for Private International Law And International Judicial Cooperation, Župné nám. 13, 813 11 Bratislava, Slowakische Republik, (Zentralstelle) zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die slowakische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)

        Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach slowakischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den slowakischen Behörden Zwang angewendet werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Bratislava (Pressburg) in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO).

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in slowakischer, englischer oder tschechischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO). Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)

        Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Slowenien

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1993 II S. 934);

      Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1993 II S. 741)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1998 II S. 1174); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten. Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Ministerium der Justiz:

        Ministry of Justice

        Župančičeva 3

        1000 Ljubljana

        Slowenien

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in slowenischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Ljubljana (Laibach) kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Ministry of Justice, Župančičeva 3, 1000 Ljubljana, Slowenien (Zentralstelle) zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die slowenische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach slowenischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den slowakischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Ljubljana (Laibach) in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

      Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO).

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in slowenischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO). Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Spanien
(einschließlich der Kanarischen Inseln)

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007 S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388),

      Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2011, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S.15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1966 II S. 1577)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1998 II S. 684)

      Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1973 II S. 1592), insbesondere für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973

      Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1997 II S. 804)

      Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes im Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an die Geschäftsstellen (Secretarios Judiciales de los Juzgados Decanos) des zu benennenden zuständigen erstinstanzlichen Gerichts (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten.

        Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Justizministerium:

        Subdirección General de Cooperación

        Jurídica Internacional

        Ministerio de Justicia

        C/San Bernardo, 62

        28015 Madrid

        Spanien

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in spanischer, englischer, französischer oder portugiesischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind an den Juzgado Decano (Urkundsbeamter) des zu benennenden zuständigen Gerichts zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die spanische oder portugiesische Sprache erforderlich.

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchens sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an den Juzgado Decano des zuständigen Gerichts zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach spanischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchung für erbbiologische Gutachten werden von den spanischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutschen Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutschen Auslandsvertretungen nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung. Die deutschen Auslandsvertretungen können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen Staatsangehörigkeit durchführen lassen.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes im Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in spanischer, englischer, französischer oder portugiesischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO). Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Sri Lanka

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2002 II S. 153); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministry of Justice and Law Reforms, Superior Courts Complex, Colombo 12, Sri Lanka" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Colombo kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministry of Justice and Law Reforms, Superior Courts Complex, Colombo 12, Sri Lanka" (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist nicht zulässig (Artikel 15 HBÜ).

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

St. Lucia

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1983 II S. 798; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5.  März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die lucianische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der deutschen Botschaft in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen lucianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an das "The Ministry of Legal Affairs (Attorney General?s Office), Castries/St. Lucia" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  1. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

  2. e)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

St. Vincent und die Grenadinen

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2006 II S. 896); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1987 II S. 523); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1987 II S. 523); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (BGBl. 2001 I S. 1887)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist "The Registrar of the High Court of Justice, Ms Colleen Mc Donald, Registrar, High Court, Kingstown, St. Vincent und die Grenadinen" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

      5. e)

        Daneben ist ein Zustellungsantrag auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht die vincentische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Sofern Ersuchen von der Botschaft Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

      6. f)

        Zustellungsanträge sind auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 4 und 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet.

Sudan

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht? Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Khartum kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht die sudanesische Staatsangehörigkeit besitzt und die Zustellung oder die Vernehmung keine Rechtswirkungen im Sudan hervorrufen soll.

2.
In allen anderen Fällen müssen sudanesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Khartum zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Chief Registrar of the Judiciary, The Republic of the Sudan, Khartoum" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische oder - zur Beschleunigung - in die arabische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Für die Erledigung von Rechtshilfe ersuchen entstehen Kosten.

Südafrika

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1997 II S. 2225); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Zustellungsanträge sind "An die zuständige Behörde“ zu richten.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache oder in Afrikaans erforderlich.

    3. c)

      Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache oder in Afrikaans beizufügen.

    4. d)

      Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die zuständige Auslandsvertretung auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

    5. e)

      Die Unterschriften auf Zustellungsantrag und Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Zentrale Behörde ist der "Director General, Department of Justice and Constitutional Development, Private Bag X81, Pretoria, 0001, Südafrika“ (Artikel 2 HBÜ).

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache oder in einer der folgenden Sprachen erforderlich: Afrikaans, Ndebele, Sepedi, Sesotho, Swazi, Tsonga, Tswana, Venda, Xhosa und Zulu (Artikel 4, 33 HBÜ).

    3. c)

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

    4. d)

      Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).

      Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der zuständigen Kammer des Hohen Gerichtshofs (High Court) der jeweiligen Provinz zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

      Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach südafrikanischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten sind an die zuständige Abteilung des Hohen Gerichtshofs (High Court) in der jeweiligen Provinz zu richten. Die Anträge sind der zuständigen Auslandsvertretung mit einem Begleitschreiben zu übersenden. Sie werden von der Auslandsvertretung gegebenenfalls unter Einschaltung eines Anwalts weitergeleitet; grundsätzlich werden sie nach dem Ermessen der zuständigen Kammer des Hohen Gerichtshofs erledigt. In Vaterschaftsverfahren werden Bluttests jedoch nur dann angeordnet, wenn deren Vornahme zweifelsfrei zum besten Kindeswohl ist (ständige Rechtsprechung südafrikanischer Gerichte; ein solches Ersuchen droht gemäß Artikel 9 Absatz 2 HBÜ abgelehnt zu werden).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III.
Eingehende Ersuchen

ddd

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg übermittelt.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

    3. c)

      Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

    4. d)

      Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

    5. e)

      Die Unterschriften auf Zustellungszeugnissen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

    6. f)

      Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung

    .

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

    4. d)

      Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Bei der Erledigung von Zustellungsanträgen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Suriname

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1977 II S. 641); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1977 II S. 641); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1980 II S. 25)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1977 II S. 467, BGBl. 1980 II S. 1416); Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ, § 50 ZRHO). Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht" zu richten (Artikel 1 HZPÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO, Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht" zu richten (Artikel 8 HZPÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Portof-Spain/Trinidad und Tobago auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter ist zulässig (Artikel 15 HZPÜ). Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Sofern die Ersuchen von der Botschaft Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung des § 120 ZRHO nach Vordruck ZRH 4.

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.

Swasiland

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1971 II S. 224; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Maputo/Mosambik kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die swasiländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen swasiländische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Maputo zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar of the High Court, Mbabane/Swasiland" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Syrien

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Damaskus kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen syrische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Damaskus zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Tadschikistan

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht“ zu richten.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die russische Sprache erforderlich.

    3. c)

      Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.

    4. d)

      Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung und das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt.

    5. e)

      Die Erledigung von Zustellungsanträgen durch die ausländischen Stellen ist zurzeit nicht in jedem Fall gewährleistet. Diesem Umstand trägt der Übermittlungsweg zu II. 1. zweiter Punkt d) Rechnung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht“ zu richten.

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die russische Sprache erforderlich.

    3. c)

      Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung und das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt zu übermitteln.

    4. d)

      Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch die ausländischen Stellen ist zurzeit nicht in jedem Fall gewährleistet. Diesem Umstand trägt der Übermittlungsweg zu II. 2. c) Rechnung.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutsche Botschaft in Duschanbe erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt zurzeit über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung und das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

    3. c)

      Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

    4. d)

      Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

    5. e)

      Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

    6. f)

      Soweit keine besonderen abweichenden Erkenntnisse in Einzelfällen vorliegen, kann zurzeit noch von der erforderlichen Gewährleistung der Gegenseitigkeit ausgegangen werden.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

    4. d)

      Soweit keine besonderen abweichenden Erkenntnisse in Einzelfällen vorliegen, kann zurzeit noch von der erforderlichen Gewährleistung der Gegenseitigkeit ausgegangen werden.

IV.
Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

Taiwan

Auf Grund der fehlenden völkerrechtlichen Anerkennung ergeben sich für die Verwaltungs- und Amtshilfe betreffend die Zusammenarbeit in Zivilsachen mit Taiwan folgende Besonderheiten und Verfahrenshinweise:

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Zustellungsanträge sind "An die Taipeh Vertretung in Berlin“ zu richten.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die chinesische Sprache (in traditionellen Langzeichen) erforderlich.

    3. c)

      Den zuzustellenden Schriftstücken sind beglaubigte Übersetzungen in die chinesische Sprache (in traditionellen Langzeichen) beizufügen.

    4. d)

      Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen: Das Deutsche Institut Taipei hat keine Befugnis für die Erledigung von Anträgen auf Zustellungen in eigener Zuständigkeit.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Anträge auf Beweisaufnahme sind "An die Taipeh Vertretung in Berlin“ zu richten.

    2. b)

      Für den Antrag auf Beweisaufnahme ist eine beglaubigte Übersetzung in die chinesische Sprache (in traditionellen Langzeichen) erforderlich.

    3. c)

      Anträge auf Beweisaufnahme (zweifach) sind über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt zu übermitteln.

    4. d)

      In den Antrag ist folgende Zusicherung der Gegenseitigkeit aufzunehmen: "Für entsprechende Anträge auf Befragungen wird die Gegenseitigkeit zugesichert.“ (Die Zusicherung bezieht sich auf eine Zusammenarbeit, die eine hoheitsfreie Erledigung - keine richterliche Beweisaufnahme, sondern Befragung und Protokollierung der Antworten oder entsprechende Erledigung im Rahmen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit - entsprechender Anträge zum Gegenstand hat.)

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Das Deutsche Institut Taipei hat keine Befugnis für die Erledigung von Anträgen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Die "An das Deutsche Institut Taipei“ gerichteten Zustellungsanträge werden über das Auswärtige Amt übermittelt.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

    3. c)

      Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

    4. d)

      Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO eine Zustellungsbestätigung (entsprechende Verwendung des Vordrucks ZRH 3). Das Empfangsbekenntnis oder die Zustellungsbestätigung ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

    5. e)

      Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungsbestätigung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Die "An das Deutsche Institut Taipei“ gerichteten Anträge auf Beweisaufnahme werden über das Auswärtige Amt übermittelt.

    2. b)

      Für den Antrag auf Beweisaufnahme ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich. Der Antrag sollte eine Erklärung zur Gegenseitigkeit beinhalten.

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz an das Auswärtige Amt (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

    4. d)

      Die Erledigung von Anträgen auf Beweisaufnahme erfolgt im Rahmen der Verwaltungs- und Amtshilfe, die nicht die hoheitlich richterliche Beweisaufnahme umfasst, siehe II. 2 Punkt 1 d).

IV.
Kosten

Das zugrunde liegende taiwanische Rechtshilfegesetz sieht für Dienstleistungen oder Untersuchungen in "Rechtshilfeangelegenheiten in Zivilsachen“ Kostenberechnungen nach der entsprechenden geltenden taiwanischen Gebührenordnung vor.

Notwendige Kosten können daher auch von deutschen Behörden im Rahmen der Verwaltungs- und Amtshilfe geltend gemacht werden.

Tansania

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1960 II S. 1518; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Daressalam kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die tansanische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen tansanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Daressalam zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar, High Court, Daressalam" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Thailand

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht“ zu richten.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die thailändische Sprache erforderlich. Dem Zustellungsantrag ist ein vorbereitetes Zustellungszeugnis (zweifach) in thailändischer Sprache beizufügen (vgl. Anlage).

    3. c)

      Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die thailändische Sprache beizufügen.

    4. d)

      Die Übermittlung von Zustellungsantrag und zuzustellenden Schriftstücken erfolgt in vier Stücken (zweifach in Deutsch, zweifach in Thailändisch) über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Bangkok auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

    5. e)

      Die Anschrift des Betroffenen in Thailand muss vollständig sein, z. B. Haus- und Dorfnummer, Tambon (Gemeinde), Amphoe (Provinz) und Dorf oder Stadt mit Postleitzahl.

      Die thailändische Übersetzung muss auf jedem Blatt den Stempel und die Unterschrift, den vollständigen Namen und die genaue Berufsbezeichnung des jeweiligen Übersetzers tragen.

      Auf der thailändischen Übersetzung muss der Satz "Die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung in das Thailändische wird bestätigt“ auch ins Thailändische übersetzt werden. Auf jeder Seite muss bestätigt werden: CERTIFIED TRUE COPY.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht“ zu richten.

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die thailändische Sprache erforderlich.

    3. c)

      Rechtshilfeersuchen sind in vier Stücken (zweifach in Deutsch, zweifach in Thailändisch) über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Bangkok auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    4. d)

      Der Gegenstand der Beweisaufnahme ist in Form eines Fragebogens anzugeben.

    5. e)

      Zu weiteren Erfordernissen wird auf die Ausführungen zu Ziffer II. 1. e) verwiesen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

    3. c)

      Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

    4. d)

      Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

    5. e)

      Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.

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Togo

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lomé kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen togoische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Lomé zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an den "Président du Tribunal à Lomé" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Bei Zustellungen außerhalb Lomés muß mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung togoischer Behörden entstehen Kosten.

Trinidad und Tobago

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1966 II S. 1564; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die Staatsangehörigkeit von Trinidad und Tobago besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen die Behörden des Staates Trinidad und Tobago in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Ministry of External Affairs and International Trade of the Republic of Trinidad and Tobago, Port-of-Spain" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

  5. e)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Tschad

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in N'Djamena kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen tschadische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in N'Djamena zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "Monsieur le Procureur Général au Ministère de la Justice, Palais de la Justice" in N'Djamena zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung tschadischer Behörden entstehen Kosten.

Tschechische Republik

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1993 II S. 934);

      Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

      Deutsch-tschechischer Zusatzvertrag vom 2. Februar 2000 (BGBl. 2001 II S. 1210 ff., BGBl. 2002 II S. 1158)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

      Nach Artikel 5 des deutsch-tschechischen Zusatzvertrags vom 2. Februar 2000 kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom Kostengläubiger unmittelbar gestellt werden

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377, BGBl. 1994 II S. 3838)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1993 II S. 1008); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1995 II S. 909), insbes. für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973; Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1998 II S. 2945); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes im Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das zu benennende zuständige Bezirksgericht (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten.

        Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Ministerium der Justiz:

        Ministerstvo spravedlnosti

        mezinárodní odbor civilní

        Vyšehradská 16

        12810 Praha 2

        Tschechische Republik

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in tschechischer, slowakischer, englischer oder deutscher Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Prag kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Kreisgericht (Okresni) zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Ministerstvo spravedlnosti, mezinárodní odbor civilní, Vyšehradská 16, 12810 Praha 2, Tschechische Republik zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt sind die tschechische, slowakische, englische oder deutsche Sprache zulässig.

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach tschechischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den tschechischen Behörden Zwang angewendet werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Prag in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutschen Auslandsvertretungen nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes im Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in tschechischer, slowakischer, englischer oder deutscher Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO). Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Tunesien

I.
Maßgebend ist der deutsch-tunesische Vertrag vom 19. Juli 1966 über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie die Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. 1969 II S. 889, 1970 II S. 125; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 29. April 1969, BGBl. I S. 333, 1970 I S. 307, BGBl. 1996 I S. 1546).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen tunesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis zu übersenden, die sie dem für ganz Tunesien zuständigen Generalstaatsanwalt der Republik in Tunis zuleitet.

  2. b)

    In Zustellungsanträgen ist lediglich um "Zustellung" ohne nähere Bezeichnung der Zustellungsform zu bitten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Tunesischen Ersuchen werden Übersetzungen in die französische Sprache beigefügt sein. Bei Zustellungen ist hinsichtlich etwa zu fertigender Übersetzungen in die deutsche Sprache § 3 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zu beachten.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1969 II S. 764) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Artikel 15 und 25 des Vertrages erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Maßgebend für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, durch welche dem Kläger die Kosten auferlegt werden, sind unter Berücksichtigung der Artikel 29 Abs. 3 und 39 Abs. 3 des Vertrages die in Abschnitt VI genannten Bestimmungen.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und Vergleiche sowie öffentlicher Urkunden sind die Artikel 27 bis 43 des Vertrages in Verbindung mit den Nummern 2 und 4 des Protokolls zu dem Vertrag (vgl. auch §§ 5 bis 15 des Ausführungsgesetzes).

Türkei

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2005 II S. 329; 2007 II S. 787); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1973 II S. 1415); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Deutsch-türkisches Abkommen vom 28. Mai 1929 über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1952 II S. 608); Ausführungsverordnung vom 26. August 1931 (RGBl. 1931 II S. 537)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 und Artikel 3 und 4 des deutsch-türkischen Abkommens werden für vollstreckbar erklärt, §§ 42, 90 ZRHO

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1971 II S. 1074)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. 2011 I S. 898)

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1973 II S. 1280)

    • Europäisches Rechtsauskunftsüberkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1976 II S. 1016); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 II S. 2399)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministry of Justice, General Directorate of International Law and Foreign Relations, Mustafa Kemal Mahallesi 2151, Cadde No: 34/A Sögütözü, Ankara, Türkei" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder türkischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die türkische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministry of Justice, General Directorate for International Law and Foreign Relations, Milli Müdafa Caddesi No: 22, Ek Bina 5 Kat Bakanliklar, 06659 Ankara, Türkei" (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die türkische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach türkischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den türkischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden entweder auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts oder der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 9 Absatz 1 dt.-türk. Abkommen, Artikel 2, 3 HZÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 79a ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79a ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) oder durch die Zentrale Behörde unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 64 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden entweder auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts oder der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 12 Absatz 2 dt.-türk. Abkommen, Artikel 2 HBÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle (je nach eingehendem Übermittlungsweg des Ersuchens) unmittelbar an die ausländische Vertretung oder über die ersuchte Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 12 Absatz 3 dt.-türk. Abkommen, Artikel 13 HBÜ, §§ 64, 88 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ, der Artikel 14, 26 HBÜ und nach Artikel 16 des deutsch-türkischen Abkommens erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.

Ukraine

I.

Die Ukraine ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 2000 II S. 18),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436),
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 2002 II S. 1161);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.

Die deutsche Auslandsvertretung in Kiew kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.

In allen anderen Fällen müssen ukrainische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)
    Die Ersuchen sind dem "Ministry of Justice, wul. Horodezkoho, 13, 01001 Kiew, Ukraine" (Zentrale Behörde) zu übersenden, das auch die auf dem konsularischen Weg übermittelten Zustellungsanträge entgegennimmt.
  2. b)
    Rechtshilfeersuchen sind in ukrainischer Sprache abzufassen oder von einer beglaubigten Übersetzung in diese Sprache zu begleiten.
    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.
  3. c)
    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das Ministerium der Justiz der Ukraine dies vorher genehmigt hat (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).
  4. d)
    Die Ukraine hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) widersprochen.
  5. e)
    Ersuchen um Blutentnahme zur Vaterschaftsfeststellung und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den ukrainischen Behörden erledigt, dabei kann - nach ukrainischer richterlicher Anordnung - auch Zwang angewendet werden.

3.

Zustellungen nach Artikel 10 Buchstaben a) bis c) des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 finden nicht statt.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist nur innerhalb eines Jahres vom Erlass der Entscheidung an gerechnet zulässig.

  2. 2.

    Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl 2006 II S. 1008) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 24 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954, des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14, 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskunft

Die Ukraine ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1994 II S. 1260, 2002 II S. 1160; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

I.
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 2046; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen sowjetische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau zu übersenden, die sie auf dem diplomatischen Weg weiterleitet.

  2. b)

    Ist das für die Erledigung eines Ersuchens zuständige Gericht nicht bekannt, so ist es "An das zuständige Gericht der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken" zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach sowjetischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den sowjetischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Die Ersuchen sind der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

Unmittelbar eingehende Ersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VIII.
Nachlaßsachen

Die Artikel 25 bis 28 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 469) enthalten Bestimmungen über die Nachlaßbehandlung.

Uganda

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kampala kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen ugandische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Kampala zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The High Court of Uganda" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung ugandischer Behörden entstehen Kosten.

Ungarn

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1966 II S. 84);

      Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1965 II S. 123); Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1990 II S. 67); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das zu benennende Gericht am Wohnsitz des Zustellungsempfängers (Empfangsstelle nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten.

      2. b)

        Zentralstelle (Artikel 3 EuZVO) ist das Justizministerium:

        Igazságügyi Minisztérium

        Nemzetközi Magánjogi Osztály

        Postafiók 54

        1363 Budapest

        Ungarn

      3. c)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in ungarischer, deutscher, englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      4. d)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      5. e)

        Eine unmittelbare Zustellung ist nicht zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Budapest kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Justizministerium

          Igazságügyi Minisztérium

          Nemzetközi Magánjogi Osztály

          Postafiók 54

          1363 Budapest

          Ungarn

          (Zentralstelle) zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für die Anlagen und das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die ungarische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Budapest in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO).

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in ungarischer, deutscher, englischer oder französischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO). Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet.

Uruguay

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1996 II S. 107)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht“ zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Montevideo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

      5. e)

        In den Ersuchen ist zuzusichern, dass auf Ersuchen uruguayischer Justizbehörden in gleicher Weise Rechtshilfe geleistet wird.

      6. f)

        Die Unterschriften auf Zustellungsantrag und Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen. Die Übersetzungen können auch durch einen in Uruguay öffentlich zugelassenen Übersetzer gefertigt werden. Der Übersetzer kann von der Botschaft in Montevideo auf Kosten des ersuchenden Gerichts beauftragt werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Montevideo kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht nur die uruguayische Staatsangehörigkeit besitzt und die Zustellung keine Rechtswirkungen in Uruguay hervorrufen soll. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht“ zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Montevideo auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        In den Ersuchen ist zuzusichern, dass auf Ersuchen uruguayischer Justizbehörden in gleicher Weise Rechtshilfe geleistet wird.

      5. e)

        Rechtshilfeersuchen sind in Form eines Fragebogens (interrogatorio) abzufassen, so dass das ersuchte Gericht an die zu vernehmende Person genau formulierte Fragen zum Beweisthema stellen kann.

      6. f)

        Die Unterschrift auf dem Ersuchen ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen. Die Übersetzungen können auch durch einen in Uruguay öffentlich zugelassenen Übersetzer gefertigt werden. Der Übersetzer kann von der Botschaft in Montevideo auf Kosten des ersuchenden Gerichts beauftragt werden.

      7. g)

        Wenn zur beschleunigten Erledigung eines Rechtshilfeersuchens ein uruguayischer Rechtsanwalt am Ort der Vernehmung mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozesshandlung betreibenden Partei beauftragt werden soll, empfiehlt es sich, die Botschaft in Montevideo durch eine von dem Vorsitzenden des ersuchenden Gerichts zu beglaubigende Erklärung der Partei zu ermächtigen, einen solchen Bevollmächtigten zu bestellen, wenn sich die Partei zur Zahlung der Kosten verpflichtet und einen ausreichenden Vorschuss leistet. Es empfiehlt sich ferner, die Botschaft zu beauftragen, das Honorar mit dem Rechtsanwalt zu vereinbaren. Die Vollmachtsurkunde muss mit der Apostille versehen sein.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Montevideo erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nicht nur die uruguayische Staatsangehörigkeit besitzt und die Vernehmung keine Rechtswirkungen in Uruguay hervorrufen soll. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung uruguayischer Behörden entstehen Kosten. Wegen der Kosten eines Übersetzers oder eines beauftragten Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. f) und II. 2. f), g) verwiesen.

Usbekistan

I.

  1. 1. Zustellung Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1996 II S. 2757); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

  2. 2.

    Beweisaufnahme Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1996 II S. 2757); Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO) - Anerkennung und Vollstreckung Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ).

    Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Zustellungsanträge sind "An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ).

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die usbekische oder russische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).

    3. c)

      Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die usbekische oder russische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).

    4. d)

      Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Taschkent auf dem Kurierweg (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 30 Absatz 2 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

    Die deutsche Botschaft in Taschkent kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen sind "An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die usbekische oder russische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

    3. c)

      Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Taschkent auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

    4. d)

      Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach usbekischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den usbekischen Behörden auch Zwang angewandt werden.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG). Usbekistan 2

    2. b)

      Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).

    3. c)

      Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).

    4. d)

      Als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung des § 120 ZRHO nach Vordruck ZRH 4. Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).

    5. e)

      Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

    1. a)

      Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).

    2. b)

      Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).

    3. c)

      Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung

    .

IV.
Kosten

Aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigung nicht erstattet.

Venezuela

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1995 II S. 755, 1065); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1994 II S. 3647, 1996 II S. 16); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministry of Popular Power for Foreign Affairs, Bureau of Consular Relations, Avenue Urdaneta, Corner of "Carmelitas" to "Puente Llaguno", Building adjoining the tower "MRE", Caracas, 1010, Venezuela" (Artikel 2 HZÜ).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

      5. e)

        Es kann zur Beschleunigung beitragen, wenn ein venezolanischer Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozesshandlungen betreibenden Partei beauftragt wird. In diesen Fällen ist das Ersuchen auf diplomatischem Weg zu übermitteln und eine vom Vorsitzenden des Prozessgerichts beglaubigte Erklärung der die Prozesshandlung betreibenden Partei beizufügen, durch welche die Botschaft ermächtigt wird, einen Bevollmächtigten zur Betreibung der nachgesuchten Prozesshandlung zu bestellen (Vollmacht siehe Anlage). Macht die Botschaft von dieser Vollmacht Gebrauch, müssen die entstehenden Kosten von der Partei getragen werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Caracas kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "Ministry of Popular Power for Foreign Affairs, Bureau of Consular Relations, Avenue Urdaneta, Corner of "Carmelitas" to "Puente Llaguno", Building adjoining the tower "MRE", Caracas, 1010, Venezuela" (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Venezuela hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.

      5. e)

        Wegen der Möglichkeit der Beauftragung eines venezolanischen Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. e) verwiesen.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Caracas erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sofern die zu vernehmende Person die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates oder eines dritten Staates besitzt, ist hierfür die vorherige Genehmigung der Zentralen Behörde erforderlich. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten. Wegen der Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts wird auf die Ausführungen zu II. 1. e) und II. 2. e) verwiesen.

Anlage

Muster
einer Vollmacht

Yo,_______, mayor de edad y de este domicilio o domiciliado en _______,

Ich, _______volljährig, hier ansässig oder mit Wohnsitz in _______,

procediendo en mi carácter de _______

in meiner Eigenschaft als _______

según consta de _______ por la presente declaro: Que en mi expresado

gemäßerkläre hiermit:Dass ich in der erwähnten

carácter doy poder general y especial, pero amplio y bastante,
Eigenschaft/General- und Spezialvollmacht, weitgehend und ausreichend,

cuanto en derecho se requiere al Doctor _______, abogado en ejercicio con

so wie es rechtlich erforderlich ist, an Herrn Dr. _______, Rechtsanwalt in ______

domicilio en _______, para que represente _______ en cuanto a las diligencias

erteile, damit er die Schritte,

relacionadas con la carta rogatoria o exhorto dirigido por ________

die im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen des _______, das an

al Juez _____ en el juicio que por __________ (cobro de bolivares) sigue a _______

das Gericht in Sachen _______ gerichtet wurde, stehen

por ante los tribunales de ________ queda, por tanto, nuestro apoderado
vor dem Gericht in _______ vornehmen kann. Unser Vertreter kann daher

facultado para emprender todas las diligencias relacionadas con dicho
alle Schritte unternehmen, die im Zusammenhang mit dem erwähnten

exhorto, y particularmente, firmar diligencias, hacer citar testigos,
Rechtshilfeersuchen stehen, und zwar im besonderen Aufträge

repreguntarlos, y evacuar en general todas las pruebas que se especifican
unterschreiben, Zeugen laden lassen, Rückfragen halten und im allge-

en dicho exhorto, como nombrar peritos, hacer inspecciones oculares,
meinen alle Beweise vorzuführen, die in dem angeführten Rechtshilfe-

y en general, todo aquello que yo/mi representada misma pudiera
ersuchen erwähnt sind, einen Augenschein einnehmen, Sachverständige

hacer en defensa de sus intereses y derechos. __
ernennen und im allgemeinen all das tun, was ich selbst/die von mir vertretene Person/in Verteidigung meiner/ihrer Interessen und Rechte vornehmen könnte.

Vereinigte Arabische Emirate

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abu Dhabi kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Abu Dhabi zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an das Justizministerium der Vereinigten Arabischen Emirate zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Die geographische Bezeichnung "Persischer Golf" ist zu vermeiden. In Ersuchen, für deren Erledigung die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate in Anspruch genommen werden, sind die Staatsangehörigkeit und der Beruf des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person anzugeben.

  5. e)

    Die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate lehnen die Erledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen in Verfahren gegen Beklagte islamischen Glaubens ab, in denen deren nichteheliche Vaterschaft festgestellt oder Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder geltend gemacht werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung der Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate entstehen Kosten.

Vereinigtes Königreich
(ausschließlich sonstiger britischer Gebiete3)

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Deutsch-britisches Abkommen vom 14. Juli 1960 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1961 II S. 301); Ausführungsgesetz vom 28. März 1961 (BGBl. I S. 301)

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1975 II S. 927)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1998 II S. 684); Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen, das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

britische Übeseegebiete, Kanalinseln, Insel Man, siehe "Vereinigtes Königreich Sonstige britische Gebiete"

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes im Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an die jeweils zu benennenden Stellen (Empfangsstellen nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO) zu richten. Empfangs- und Zentralstellen (Artikel 3 EuZVO) können der Anlage 1 entnommen werden.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist in England und Wales sowie in Nordirland nicht zulässig, in Schottland und Gibraltar hingegen zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind an die jeweils zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde (siehe Anlage 2) zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die englische oder französische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO). Für die Anlagen empfiehlt sich eine Übersetzung in die englische Sprache.

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die jeweilige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 zuständige Stelle (siehe Anlage 2) zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

        • Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den britischen Behörden mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutschen Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutschen Auslandsvertretungen nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Weiterhin können sie Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes im Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist für das Vereinigte Königreich in englischer oder französischer Sprache, für Nordirland in englischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO).

        Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet. Die Erklärungen des Vereinigten Königreichs zu der Höhe der anfallenden Kosten (Artikel 11 Absatz 2 EuZVO) sind über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.

V. Sonstiges/Hinweis

Anlage 1

Vereinigtes Königreich

Verzeichnis der Empfangs- und Zentralstellen (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 EuZVO)

in England und Wales

The Senior Master

For the Attention of the Foreign Process Department (Room E 10)

Royal Courts of Justice

Strand

London WC2A 2LL

Vereinigtes Königreich

(jeweils Empfangsstelle und Zentralstelle nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 EuZVO)

in Nordirland

The Master (Queen’s Bench and Appeals)

Royal Courts of Justice

Chichester Street

Belfast BT1 3JF

Vereinigtes Königreich

(jeweils Empfangsstelle und Zentralstelle nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 EuZVO)

in Gibraltar

The Registrar of the Supreme Court of Gibraltar

Supreme Court

Law Courts

277 Main Street

Gibraltar

(jeweils Empfangsstelle und Zentralstelle nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 EuZVO)

Förmliche Mitteilungen an die Empfangsstelle Gibraltars sind über folgende Anschrift zu leiten:

The United Kingdom Government Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs

Foreign and Commonwealth Office

King Charles Street

London SW1A 2AH

Vereinigtes Königreich

in Schottland

messenger-at-arms (Empfangsstellen nach Artikel 2 Absatz 2 EuZVO)

Scottish Government

Constitution, Law and Courts Directorate

EU and International Law Branch

2nd Floor West

St. Andrew’s House

Regent Road

Edinburgh EH1 3DG

Vereinigtes Königreich

(Zentralstelle nach Artikel 3 EuZVO)

Anlage 2

Vereinigtes Königreich

Verzeichnis der Stellen, an die Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zu richten sind

in England und Wales

The Senior Master

Queen’s Bench Division

Royal Courts of Justice

Strand

London WC2A 2LL

Vereinigtes Königreich

(Zentralstelle nach Artikel 3 Absatz 1, 2 EuBVO)

in Nordirland

The Master (Queen’s Bench and Appeals)

Master Wilson, Royal Courts of Justice

Chichester Street

Belfast BT1 3JF

Vereinigtes Königreich

(Zentralstelle nach Artikel 3 Absatz 1, 2 EuBVO)

in Gibraltar

The Attorney General of Gibraltar

Attorney General’s Chambers

Jossua Hassan House

Gibraltar

(Zentralstelle nach Artikel 3 Absatz 1, 2 EuBVO)

Förmliche Mitteilungen an die Zentralstelle Gibraltars sind über folgende Anschrift zu leiten:

The United Kingdom Government Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs

Foreign and Commonwealth Office

European Union (Mediterranean)

King Charles Street

London SW1A 2AH

Vereinigtes Königreich

in Schottland

Scottish Government

Civil Law Division, EU and International Law Branch

St. Andrew’s House

Regent Road

Edinburgh EH1 3DG

Vereinigtes Königreich

(Zuständige Behörde nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO).

Vereinigtes Königreich

- sonstige britische Gebiete*)-

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907, BGBl. 1982 II S. 1055); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

    • Geltungsbereich für die Gebiete im Einzelnen siehe Anlage 1 -

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290, 1440, BGBl. 1986 II S. 578, 1135, BGBl. 1987 II S. 306); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

    • Geltungsbereich für die Gebiete im Einzelnen siehe Anlage 1 -

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 133, BGBl. 1953 II S. 116; BGBl. 1960 II S. 1518); Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135)

    • Geltungsbereich für die Gebiete im Einzelnen siehe Anlage 1 -

    • Unterhalt

      Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, BGBl. 2006 II S. 530) - gilt nur für die Insel Man und für Jersey -; Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300) - gilt nur für Jersey -; Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO).

      Postzustellungen nach der Insel Man, Jersey und Guernsey, den Falklandinseln und Nebengebieten, den Kaiman-Inseln, Bermuda, den britischen Jungferninseln, Montserrat und nach Akrotiri und Dhekelia sind zulässig (Artikel 6 dt.-brit. Rechtshilf eabkommen).

    • durch ausländische Stellen (außer Akrotiri und Dhekelia):

      1. a)

        Zentrale Behörde ist "The Senior Master, The Foreign Process Department, Royal Courts of Justice, Strand, London WC2A 2LL, Vereinigtes Königreich" (Artikel 2 HZÜ).

        Zustellungsanträge sind jedoch an die für die einzelnen Gebiete benannten Empfangsbehörden (Artikel 18 HZÜ) zu richten (siehe Anlage 2).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die für das jeweilige Gebiet benannte Empfangsbehörde - siehe Anlage 2 - (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 18 HZÜ).

      5. e)

        Daneben ist ein Zustellungsantrag ggf. auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig - siehe Anlage 1 -.

    • durch ausländische Stellen (nur Akrotiri und Dhekelia):

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an "The Senior Master, The Foreign Process Department, Royal Courts of Justice, Strand, London WC2A 2LL, Vereinigtes Königreich" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3b, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 26 ZRHO).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3d, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, § 26 ZRHO).

      4. d)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in London auf dem Postweg (Artikel 3a dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen in New York/Vereinigte Staaten von Amerika (für Bermuda), Kingston/Jamaika (für Kaiman-, Turks- und Caicosinseln), Port-of-Spain/Trinidad und Tobago (für Anguilla, Brit. Jungferninseln, Montserrat), Wellington/Neuseeland (für Pitcairn) und Kapstadt/Südafrika (für St. Helena und Nebengebiete) können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen (nur bei HBÜ, siehe Anlage 1):

      1. a)

        Zentrale Behörde ist "The Senior Master, The Foreign Process Section, Royal Courts of Justice, Strand, London WC2A 2LL, Vereinigtes Königreich" (Artikel 2 HBÜ).

        Rechtshilfeersuchen sind jedoch an die für die einzelnen Gebiete benannten Empfangsbehörden (Artikel 24 HBÜ) zu richten (siehe Anlage 2).

        Für Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache, für Rechtshilfeersuchen nach Jersey und Guernsey in die englische oder französische Sprache, erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die für das jeweilige Gebiet benannte Empfangsbehörde - siehe Anlage 2 - (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 24 HBÜ).

      2. b)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein. In Jersey ist die vorherige Genehmigung der Empfangsbehörde (siehe Anlage 2) erforderlich (Artikel 8 HBÜ).

        Beweisaufnahmen durch Beauftragte sind mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig (Artikel 17 HBÜ).

      3. c)

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

      4. d)

        Daneben ist ein Rechtshilfeersuchen ggf. auch nach dem dt.-brit. Rechtshilfeabkommen zulässig - siehe Anlage 1 -.

    • durch ausländische Stellen (nur bei dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, siehe Anlage 1):

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind an die zuständige Empfangsbehörde (siehe Anlage 2) zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in London auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

    • durch ausländische Stellen (vertraglos, siehe Anlage 1):

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An die zuständige Stelle" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.

      3. c)

        Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in London auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      4. d)

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen in New York/Vereinigte Staaten von Amerika (für Bermuda), Kingston/Jamaika (für Kaiman-, Turks- und Caicosinseln), Port-of-Spain/Trinidad und Tobago (für Anguilla, Brit. Jungferninseln, Montserrat), Wellington/Neuseeland (für Pitcairn) und Kapstadt/Südafrika (für St. Helena und Nebengebiete) erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sie können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Auslandsvertretung.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle (außer Akrotiri und Dhekelia):

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).

      6. f)

        Zustellungsanträge sind ggf. auch auf der Grundlage des dt.brit. Rechtshilfeabkommens möglich - siehe Anlage 1 -.

    • durch zuständige Stelle (nur Akrotiri und Dhekelia):

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3a dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3b, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3d, e dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient im Falle der formlosen Zustellung nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder jeweils ein Zustellungszeugnis im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO nach Vordruck ZRH 3 und im Falle der förmlichen Zustellung des § 120 ZRHO nach Vordruck ZRH 4.

        Wurden die zuzustellenden Schriftstücke in zwei gleichen Stücken übersandt, ist das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3g dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3g dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle (nur bei HBÜ, siehe Anlage 1):

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

      5. e)

        Rechtshilfeersuchen sind ggf. auch auf der Grundlage des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens möglich - siehe Anlage 1 -.

    • durch zuständige Stelle (nur bei dt.-brit. Rechtshilfeabkommen, siehe Anlage 1):

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Wege an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 dt.-brit. Rechtshilfeabkommen).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.

    • durch zuständige Stelle (vertraglos, siehe Anlage 1):

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ sowie der Artikel 4, 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ sowie nach Artikel 10 des dt.-brit. Rechtshilfeabkommens zu erstatten.

Anlage 1

Sonstige britische Gebiete

- britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia -

Rechtsgrundlagen

GebietHZÜHBÜDt.-brit. Rechtshilfeabkommen
Insel ManBGBl. 1980 II
S. 907
BGBl. 1980 II
S. 1290
RGBl. 1935 II S. 410
BGBl. 1953 II S. 116
Kanalinseln
JerseyBGBl. 1980 II
S. 907
BGBl. 1987 II
S. 306
RGBl. 1935 II S. 410
BGBl. 1953 II S. 116
GuernseyBGBl. 1980 II
S. 907
BGBl. 1986 II
S. 578
RGBl. 1935 II S. 410
BGBl. 1953 II S. 116
Brit. Überseegebiete
AnguillaBGBl. 1982 II
S. 1055
BGBl. 1986 II
S. 1135
Falklandinseln u. NebengebieteBGBl. 1980 II
S. 907
BGBl. 1980 II
S. 1290
BGBl. 1960 II S. 1518
Kaiman-InselnBGBl. 1980 II
S. 907
BGBl. 1980 II
S. 1440
BGBl. 1970 II S. 43
BermudaBGBl. 1980 II
S. 907
BGBl. 1960 II S. 1518
Britische JungferninselnBGBl. 1980 II
S. 907
BGBl. 1960 II S. 1518
MontserratBGBl. 1980 II
S. 907
BGBl. 1960 II S. 1518
PitcairnBGBl. 1980 II
S. 907
St. Helena und NebengebieteBGBl. 1980 II
S. 907
Turks- und CaicosinselnBGBl. 1980 II
S. 907
Akrotiri und DhekeliaBGBl. 1980 II
S. 1290
BGBl. 1960 II S. 1518
Hinweis:
Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Stand: 42. ErgL. Oktober 2011, 520.3 Fußnote 16

Anlage 2

Sonstige britische Gebiete

- britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia -

Empfangsbehörden

GebietEmpfangsbehörde
Insel Man
für ZustellungsanträgeThe Chief Registrar
Isle of Man Courts of Justice
Deemsters Walk
Douglas
Isle of Man
IMI 3AR
für RechtshilfeersuchenHer Majesty's First Deemster
and Clerk of the Rolls
Rolls Office
Douglas
Isle of Man
Jersey
für ZustellungsanträgeThe Attorney General
Jersey
Channel Islands
für RechtshilfeersuchenRoyal Court
Jersey
Channel Islands
Guernsey
für Zustellungsanträge und RechtshilfeersuchenThe Bailiff
Bailiff's Office
Royal Court House
Guernsey
Channel Islands
Anguilla
für ZustellungsanträgeThe Registrar of the Supreme Court of Anguilla
für RechtshilfeersuchenGovernor of Anguilla
Falklandinseln und Nebengebiete
für ZustellungsanträgeThe Registrar of the Supreme Court
Stanley
Falkland Islands
für RechtshilfeersuchenGovernor of the Falkland Islands
and its dependencies
Falkland Islands
Kaiman-Inseln
für ZustellungsanträgeThe Clerk of the Courts
Judicial Administration
P.O. Box 495
Grand Cayman KY1-1106
Cayman Islands
für RechtshilfeersuchenThe Governor
Cayman Islands
Bermuda
für ZustellungsanträgeThe Registrar of the Supreme Court
Bermuda
für RechtshilfeersuchenThe Registrar of the Supreme Court,
Hamilton. Bermuda
Britische Jungferninseln
für ZustellungsanträgeThe Registrar of Supreme Court
c/o Sonya Young
Registrar, High Court
P.O. Box 418, Road Town, Torola
British Virgin Islands
für RechtshilfeersuchenThe Administrator,
Britische Jungferninseln
Montserrat
für ZustellungsanträgeThe Registrar of the High Court
Montserrat
für RechtshilfeersuchenThe Registrar of the Supreme Court
of the Windward Islands and Leeward
Islands, Plymouth, Montserrat, W.I.
Pitcairn
für ZustellungsanträgeThe Governor and
Commander-in-Chief
Pitcairn
für Rechtshilfeersuchen---
St. Helena und Nebengebiete
für ZustellungsanträgeThe Supreme Court
St. Helena
für Rechtshilfeersuchen---
Turks- und Caicosinseln
für ZustellungsanträgeThe Registrar of the Supreme Court
Turks and Caicos Islands
für Rechtshilfeersuchen---
Akrotiri und Dhekelia
für Zustellungsanträge---
für RechtshilfeersuchenSenior Registrar of the Judge's Court
of the Sovereign Base Areas of
Akrotiri and Dhekelia
Cyprus

Vereinigte Staaten von Amerika

(einschließlich Guam, Puerto Rico und Amerikanische Jungferninseln)

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Die Zulässigkeit der Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) durch Einschreiben mit internationalem Rückschein bedarf wegen eines eventuell zu beachtenden Gegenseitigkeitserfordernisses einer gerichtlichen Einzelfallprüfung.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Empfangsstelle ist "Process Forwarding International, 633 Yesler Way, Seattle, WA 98104, USA" (Artikel 2 HZÜ), vgl. Anlage 3.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 25 ZRHO). Den Ersuchen, die in Puerto Rico erledigt werden sollen, können statt der Übersetzungen in die englische solche in die spanische Sprache beigefügt werden.

      4. d)

        Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Empfangsstelle (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, ausgenommen Puerto Rico (dort sind die vorgenannten Zustellungswege zu benutzen). Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zentrale Behörde ist das "U.S. Department of Justice, Civil Division, Office of International Judicial Assistance, 1100 L Street N.W., Washington, D.C. 20530, USA" (Artikel 2 HBÜ).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ). Den Ersuchen, die in Puerto Rico erledigt werden sollen, können statt der Übersetzungen in die englische solche in die spanische Sprache beigefügt werden.

      3. c)

        Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das Department of Justice dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).

        Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist zulässig.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung, Abnahme von Eiden oder Aufnahme von Beweisen durch Vorlage von Urkunden oder anderen Gegenständen in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Bei in Puerto Rico zu erledigenden Rechtshilfeersuchen sollen grundsätzlich amerikanische Behörden in Anspruch genommen werden. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 13 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.

      Des Weiteren können die deutschen Auslandsvertretungen die Erledigung von Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Inanspruchnahme amerikanischer Behörden herbeiführen, wenn das Ersuchen in der Form der "Commission" (vgl. Anlage 1) abgefasst ist. Wegen der hierbei entstehenden Kosten sollte die "Commission" nur ausnahmsweise für solche Ersuchen gewählt werden, die sich aus besonderen Gründen zur Erledigung durch amerikanische Behörden nicht eignen. Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt das Gleiche; der Wortlaut der "Commission" ist entsprechend zu ändern. Nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika ist eine Vernehmung in der Weise, dass die zu vernehmende Person veranlasst wird, alles über den Gegenstand der Vernehmung Bekannte im Zusammenhang anzugeben, nicht üblich. Mit einer sachgemäßen Erledigung von Ersuchen um Vernehmung einer Person ist nur zu rechnen, wenn an der Stelle der sonst üblichen kurzen Angabe des Beweisthemas in den Richtlinien alle zur Person und zur Sache erheblichen Einzelheiten fortlaufend in Form bestimmter Fragebögen (Fragebogen, vgl. Anlage 2) angeführt werden, aus deren Beantwortung in ihrer Gesamtheit eine zusammenhängende Sachdarstellung zu entnehmen ist. Das Ersuchen ist an die örtlich zuständige Auslandsvertretung zu senden; im Begleitschreiben ist zu beantragen, dass die "Commission" nach Ausfüllung der Anschrift einer nach dem Recht des betreffenden Staates zuständigen und befugten Person zur Erledigung zu übergeben und die aufgenommene Verhandlung an das ersuchende Gericht zurückgesandt wird. Bei einer "Commission", die im Amtsbezirk des Generalkonsulats New York zu erledigen ist, bedarf es keiner Übersetzung.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ; § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).

      3. c)

        Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).

      4. d)

        Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 79a ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.

      5. e)

        Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 78, 79a ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 64 Absatz 4 ZRHO).

      6. f)

        Nach dem Recht bestimmter Bundesstaaten der Vereinigten Staaten sind auch nichtstaatliche Stellen, insbesondere Rechtsanwälte, zur Bewirkung von Zustellungen in Gerichtsverfahren befugt. Nach Auffassung der Vertragspartner fallen auch Zustellungsanträge solcher Personen in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Absatz 1 HZÜ.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 62, 63, 88 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 64, 88 Satz 4 ZRHO).

      4. d)

        Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).

        Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat.

        Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).

IV.
Kosten

Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ sowie der Artikel 14 und 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten. Die Inanspruchnahme von deutschen Auslandsvertretungen nach Abschnitt II Nummer 2 für Ersuchen, mit denen um Vernehmung medizinischer Sachverständiger in den Bundesstaaten New Jersey und New York gebeten wird, empfiehlt sich wegen der deutlich geringeren Kosten im Vergleich zur kostenträchtigen Einschaltung eines "Commissioners".

V.
Sonstiges/Ergänzungen zu den Rechtsgrundlagen:

  • Hinsichtlich der Verbürgung der Gegenseitigkeit bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und zum Verfahrensablauf wird auf die Informationen des Bundesamtes für Justiz zum Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) im Internet unter http://www.bundesjustizamt.de hingewiesen.

  • Das HZÜ ist mit Wirkung vom 30. Mai 1994 auch für die Nördlichen Marianen in Kraft getreten (BGBl. 1995 II S. 757).

  • Zentrale Behörde nach dem HZÜ (Artikel 2) ist das "U.S. Departement of Justice, Civil Division, Office of International Judicial Assistance, Washington, D.C. 20530, USA".

Im Namen des Volkes

Das Amts-(Land-, Oberlandes-)Gericht ...

an Herrn ... *) in ... *)

Sie werden hierdurch benachrichtigt, dass das oben genannte Gericht Sie zum Commissioner bestellt hat und Sie durch Gegenwärtiges ermächtigt, den (die) in ... in dem Bezirk ... des Staates ... wohnende(n) ... in der vor dem genannten Gericht schwebenden Prozesssache de ... Kläger(s-in), gegen d ... Beklagte(n), als Zeugen - Partei - nach den folgenden Richtlinien - wenn zulässig, - eidlich - uneidlich - zu vernehmen:

... **)

Urkundlich unter der Unterschrift des Vorsitzenden des genannten Gerichts in ... unter Beidrückung des Gerichtssiegels ausgefertigt am ...

____________________

(Siegel) Unterschrift

(Amtsbezeichnung)

Muster

eines Fragebogens

bei der Abfassung von Ersuchen in Form der "Commission" oder der "Letters Rogatory"

1. Frage:Welches ist Ihr Name, Vorname, Alter, Beruf, Wohnsitz?
2. Frage:Kennen Sie die Parteien und seit wann? Sind Sie mit einer von Ihnen verwandt oder verschwägert?
3. Frage:Hatten Sie mit dem Beklagten am ... eine Unterredung? Wenn ja, welche Personen waren noch anwesend?
4. Frage:Hat der Beklagte bei dieser Gelegenheit erklärt ...?
usw.
Letzte Frage:Wissen Sie sonst noch etwas über die Streitfragen in diesem Rechtsstreit, was Sie noch nicht gesagt haben? Bitte äußern Sie sich hierzu ausführlich.

Process Forwarding International
633 Yesler Way
Seattle, WA 98104
USA

Telefon:+ 1 (206) 521 2979
Fax:+ 1 (206) 224 3410
E-Mail:info@hagueservice.net
Website:http://www.hagueservice.net

Zustellungsgebühren: Zahlbar in amerikanischer Währung im Voraus

JahrBeschreibungGebühr in U.S. Dollar
Bis zum Jahr 2015Persönliche Zustellung oder Zustellung per Post$ 95

Zahlungsmöglichkeiten: VISA/Mastercard und die meisten der internationalen Kreditkarten, Banküberweisungen, internationale Postanweisungen und von der Regierung ausgestellte Schecks. Alle Zustellungsersuchen, die ohne Zahlung in einer der vorgenannten Formen eingehen, werden unerledigt zurückgesandt.

Bankverbindung:Wells Fargo Bank
Kontonummer: 2007107119
Swift Code (Bankleitzahl): WFBIUS6S

Vietnam

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    ---

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind "An den Obersten Gerichtshof der Sozialistischen Republik Vietnam" zu richten.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die vietnamesische Sprache erforderlich. Name und Anschrift der betroffenen Person müssen vollständig auf Vietnamesisch (mit vietnamesischen Schriftzeichen) geschrieben sein.

      3. c)

        Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die vietnamesische Sprache beizufügen. Handelt es sich bei dem Zustellungsempfänger um den Angehörigen eines Drittstaates, so sind zusätzlich Übersetzungen in die Amtssprache dieses Staates beizufügen.

      4. d)

        Die Unterschriften auf Zustellungsantrag, Anlagen und Übersetzungen sowie die Echtheit des Dienstsiegels oder -stempels müssen durch den Präsidenten des Landgerichts oder des Amtsgerichts beglaubigt werden.

      5. e)

        Die Übermittlung von Zustellungsantrag (dreifach) und zuzustellenden Schriftstücken (dreifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Hanoi auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Hanoi kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen sind "An den Obersten Gerichtshof der Sozialistischen Republik Vietnam" zu richten.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die vietnamesische Sprache erforderlich. Name und Anschrift der zu vernehmenden Person müssen vollständig auf Vietnamesisch (mit vietnamesischen Schriftzeichen) geschrieben werden. Hat die zu vernehmende Person die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, so ist zusätzlich eine Übersetzung in die Amtssprache dieses Staates erforderlich.

      3. c)

        Die Unterschriften auf Ersuchen, Anlagen und Übersetzungen sowie die Echtheit des Dienstsiegels oder -stempels müssen durch den Präsidenten des Landgerichts oder des Amtsgerichts beglaubigt werden.

      4. d)

        Rechtshilfeersuchen (dreifach) sind mit einem Begleitschreiben über die Prüfungsstelle an die deutsche Botschaft in Hanoi auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.

      5. e)

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach vietnamesischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den vietnamesischen Behörden Zwang angewendet werden.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Hanoi in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).

      4. d)

        Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).

        Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der drei Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).

      5. e)

        Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis/Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.

      2. b)

        Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

      3. c)

        Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung vietnamesischer Behörden entstehen Kosten.

Zentralafrikanische Republik

I.
Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung ---

  2. 2.

    Beweisaufnahme ---

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (vgl. § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO)

    • Unterhalt

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind nicht zulässig.

    • durch ausländische Stellen:

      • Rechtshilfe wird durch zentralafrikanische Behörden zurzeit nicht geleistet.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      • Die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun (Botschaft Bangui/Zentralafrikanische Republik zurzeit geschlossen) kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

      • Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/07/InternatRechtshilfeverkehr.html entnommen werden. Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch zentralafrikanische Behörden gestellt werden, ist dieses auf dem üblichen Übermittlungsweg (Prüfungsstelle, ggf. Landesjustizverwaltung, Bundesamt für Justiz, Auswärtiges Amt) der deutschen Botschaft in Jaunde zu übersenden. Den Ersuchen einschließlich Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache in drei Stücken beizufügen.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      • Rechtshilfe wird zur Zeit nicht geleistet.

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      • Die deutsche Botschaft in Jaunde/Kamerun kann Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 29 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.

      • Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/07/InternatRechtshilfeverkehr.html entnommen werden. Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch zentralafrikanische Behörden gestellt werden, ist dieses auf dem üblichen Übermittlungsweg (Prüfungsstelle, ggf. Landesjustizverwaltung, Bundesamt für Justiz, Auswärtiges Amt) der deutschen Botschaft in Jaunde zu übersenden. Den Ersuchen einschließlich Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache in drei Stücken beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Wegen der fehlenden Gegenseitigkeit wird Rechtshilfe in der Regel nicht geleistet.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • Wegen der fehlenden Gegenseitigkeit wird Rechtshilfe in der Regel nicht geleistet.

Unmittelbar eingehende Ersuchen zu 1. und 2. sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Zypern

(für den türkisch-zyprischen Nordteil der Insel wird auf die Anlage verwiesen)

I. Rechtsgrundlagen

  1. 1.

    Zustellung

    EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79)

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1)

  3. 3.

    Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame zwischenstaatliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 bis 5 ZRHO Bezug genommen) und Rechtsakte der EU

    • Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2001 II S. 499);

      Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)

    • Anerkennung und Vollstreckung

      Brüssel-Ia-Verordnung vom 12. Dezember 2012 (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1);

      Brüssel-I-Verordnung vom 22. Dezember 2000 (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1);

      Als Ausführungsgesetz für die Brüssel-I-Verordnung und die Brüssel-Ia-Verordnung gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001, Neufassung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830)

      Brüssel-IIa-Verordnung vom 27. November 2003 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1);

      Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 (BGBl. 2011 I S. 898)

      EG-Vollstreckungstitel-Verordnung vom 21. April 2004 (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15)

      EG-Verordnung für geringfügige Forderungen vom 11. Juli 2007 (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1)

      EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Mahnverfahrens vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 399 vom 30.12.2006, S. 1)

      Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO

    • Unterhalt

      EG-Unterhaltsverordnung vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1)

      Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51)

      VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1986 S. 922)/Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten

      Als Ausführungsgesetz für die EG-Unterhaltsverordnung, das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)

    • Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. 2008 I S. 2399)

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • Postzustellungen sind zulässig (Artikel 14 EuZVO).

      Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.

      Belehrungen über ein Annahmeverweigerungsrecht sind unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO erforderlich (Artikel 8 Absatz 1, 4 EuZVO).

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)

        Zustellungsanträge sind an das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung zu richten (Empfangs- und Zentralstelle nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 EuZVO):

        ?πουργείο Δικαιοσύνης και Δημοσίας ?άξεως

        (Ministry of Justice and Public Order)

        Λεωφόρος ?θαλάσσας (Athalassas Avenue 125)

        1461 Nicosia

        Zypern

      2. b)

        Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt im Anhang I zur EuZVO zu verwenden. Eintragungen sind in griechischer oder englischer Sprache vorzunehmen (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Schriftstücke sind dann in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln, wenn die Rücksendung einer Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks zusammen mit der Zustellungsbescheinigung gewünscht wird (Artikel 4 Absatz 5 EuZVO). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt unmittelbar (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Empfangsstelle (Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Eine unmittelbare Zustellung ist zulässig (Artikel 15 EuZVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die deutsche Botschaft in Nikosia kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch ausländische Stellen:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen sind an das zu benennende zuständige Gericht zu richten (Artikel 2 EuBVO).

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind dem Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung

          ?πουργείο Δικαιοσύνης και Δημοσίας ?άξεως

          (Ministry of Justice and Public Order)

          Λεωφόρος ?θαλάσσας (Athalassas Avenue 125)

          1461 Nicosia,

          Zypern

          (Zentralstelle) zu übermitteln.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1 EuBVO).

        • Die Übermittlung von Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

        • Für das jeweilige Formblatt ist eine Übersetzung in die griechische, türkische oder englische Sprache erforderlich (Artikel 5 EuBVO). Für die Anlagen empfiehlt sich eine Übersetzung in die griechische Sprache.

      3. c)
        • Rechtshilfeersuchen sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an das zuständige Gericht (Artikel 2 EuBVO) zu übermitteln.

        • Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO sind (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) an die Zentralstelle zu übermitteln (Artikel 17 Absatz 1 EuBVO).

      4. d)
        • Die Teilnahme von Beauftragten an der Beweisaufnahme ist zulässig (Artikel 12 EuBVO).

    • durch deutsche Auslandsvertretungen:

      Die Durchführung der Beweisaufnahme durch die deutsche Botschaft in Nikosia in eigener Zuständigkeit ist möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die deutsche Botschaft nur in Ausnahmefällen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigt, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

      Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO).

      Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellung

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)

        Zustellungsanträge werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 EuZVO).

      2. b)

        Die Eintragungen in das Formblatt in Anhang I zur EuZVO sind in deutscher und englischer Sprache zulässig (Artikel 4 Absatz 3 EuZVO).

      3. c)

        Die Empfangsstelle übersendet der Übermittlungsstelle innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Zustellungsantrages eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes (Nummer 8) im Anhang I zur EuZVO (Artikel 6 Absatz 1 EuZVO).

        Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht unter Verwendung des Formblattes in Anhang II zur EuZVO zu belehren (Artikel 8 Absatz 1 EuZVO).

      4. d)

        Als Nachweis der Zustellung wird eine Bescheinigung nach dem Formblatt (Nummer 12 bzw. 15) im Anhang I zur EuZVO erteilt. Ggf. ist der Bescheinigung eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks beizufügen (Artikel 10 Absatz 1 EuZVO). Der Zustellungsnachweis ist in griechischer oder englischer Sprache auszufüllen (Artikel 10 Absatz 2 EuZVO).

        Sofern die Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Schriftstücks durchgeführt werden konnte, ist dies der Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblatts im Anhang I zur EuZVO mitzuteilen (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a EuZVO).

      5. e)

        Die Rückleitung des Zustellungsnachweises erfolgt durch die Empfangsstelle (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die Übermittlungsstelle.

  2. 2.

    Beweisaufnahme

    • durch zuständige Stelle:

      1. a)
        • Rechtshilfeersuchen werden auf unmittelbarem Weg an die zuständigen Amtsgerichte übermittelt (Artikel 2 Absatz 1 EuBVO).

        • Rechtshilfeersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO werden auf unmittelbarem Weg an die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde übermittelt.

      2. b)
        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt unter Verwendung des Formblattes A im Anhang zur EuBVO (Artikel 4 EuBVO).

        • Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO erfolgt unter Verwendung des Formblattes I im Anhang zur EuBVO.

        • Eintragungen in das jeweilige Formblatt müssen in deutscher Sprache erfolgen (Artikel 5 EuBVO).

      3. c)
        • Das ersuchte Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Rechtshilfeersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblattes B im Anhang zur EuBVO (Artikel 7 Absatz 1 EuBVO).

          Rechtshilfeersuchen sind binnen 90 Tagen zu erledigen (Artikel 10 Absatz 1 EuBVO). Kann ein Ersuchen zunächst nicht erledigt werden, ist für die Mitteilung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens das Formblatt C im Anhang zur EuBVO zu verwenden.

          Die Erledigungsbestätigung wird unter Verwendung des Formblattes H im Anhang zur EuBVO (Artikel 16 EuBVO) von dem ersuchten Gericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar dem ersuchenden Gericht zurückgeleitet. Das Ersuchen sowie die Niederschriften über die erbetenen Amtshandlungen in Urschrift oder Ausfertigung nebst den dazugehörigen Anlagen sind beizufügen. Das Formblatt kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden (Artikel 5 EuBVO).

        • Bei einem Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 EuBVO teilt die zuständige Zentralstelle oder die nach Artikel 3 Absatz 3 EuBVO benannte Behörde dem ersuchenden Gericht innerhalb von 30 Tagen unter Verwendung des Formblattes J im Anhang zur EuBVO mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und unter welchen Bedingungen ggf. die betreffende Handlung vorzunehmen ist.

      4. d)
        • Die unmittelbare Beweisaufnahme durch das ersuchende Gericht oder einen beauftragten ausländischen Sachverständigen ist nur zulässig, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann (Artikel 17 Absatz 2 EuBVO).

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 11 Absatz 2 EuZVO und Artikel 18 EuBVO erstattet. Die Erklärung Zyperns zur Höhe der anfallenden Kosten und zur Art der Entrichtung (Artikel 11 Absatz 2 EuZVO) ist über den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen abrufbar.

Anlage

zum Länderabschnitt Zypern

Türkisch-zyprischer Nordteil

I. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung der Republik Zypern (Empfangs- und Zentralstelle) ist faktisch nicht in der Lage, Ersuchen im türkisch-zyprischen Nordteil der Insel zu erledigen.

  2. 2.

    Da der Nordteil Zyperns völkerrechtlich nicht als Staat anerkannt ist, sind Rechtshilfeersuchen an die dortigen Behörden strikt zu vermeiden.

  3. 3.

    Die deutsche Botschaft in Nikosia kann in Nordzypern erledigen:

    1. a)

      Anträge auf formlose Zustellung unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers;

    2. b)

      Ersuchen um Vernehmung, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

  4. 4.

    Die Ersuchen zu Nummer 3 werden von den Prüfungsstellen (§ 9 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die deutsche Botschaft in Nikosia auf dem Postweg übersandt. Die Beifügung von Übersetzungen ist zunächst nicht erforderlich; im Bedarfsfall wird die Botschaft etwaige Übersetzungen nachfordern (z. B. weil ein Zustellungsempfänger sich zur Annahme der Schriftstücke unter der Voraussetzung bereit erklärt hat, dass noch Übersetzungen in eine bestimmte Sprache beigefügt werden).

II. Eingehende Ersuchen

Eingehende Ersuchen, die unmittelbar von Stellen der "Türkischen Republik Nordzypern" übersandt werden, sind über die Prüfungsstelle der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Eine Erledigung erfolgt nicht.

britische Überseegebiete, Kanalinseln (Guernsey, Jersey), Insel Man, Akrotiri und Dhekelia

Wird von der Auslandsvertretung eingesetzt.

An dieser Stelle ist der Streitgegenstand kurz darzustellen. Erforderlichenfalls sind hier auch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften über das anzuwendende inländische Verfahren wörtlich aufzunehmen. Außerdem sind die zu stellenden Fragen hier einzufügen oder auf die in Form des Fragebogens (siehe Anlage 2) beigefügte Anlage zu verweisen.