Anlage 9.3 ZRHO

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Österreich

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Österreich gilt

  1. 1.

    für Zustellungen weiterhin die deutsch-österreichische Zusatzvereinbarung vom 6. Juni 1959 (BGBl. II S. 1523) sowie die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten und dem Handbuch der Empfangsstellen (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III).

    Es wird gegenseitig auf die Verwendung von Formblättern und auf Zwischennachrichten nach der EG-Zustellungsverordnung verzichtet.

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner

    1. a)

      das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388),

      - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -

    2. b)

      die deutsch-österreichische Zusatzvereinbarung vom 6. Juni 1959 (BGBl. 1959 II S. 1523).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge

Die Verwendung des Formblatts zur EG-Zustellungsverordnung ist nicht erforderlich. In Zustellungsanträgen ist stets um förmliche Zustellung zu ersuchen.

bb.
Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangsstelle ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirk die Zustellung bewirkt werden soll. Die im Handbuch zur EG-Zustellungsverordnung aufgeführten Empfangsstellen sind auch nach der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung vom 6. Juni 1959 (BGBl. II S. 1523) zuständig.

cc.
Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

Zentralstelle ist das

Bundesministerium für Justiz
Museumstrasse 7
1070 WIEN
ÖSTERREICH

Tel.:(+43) 15 21 52-22 92/21 15/22 93
Fax:(+43) 15 21 52-28 29

Weitere Angaben - Postfachanschrift, E-Mail-Adressen - ergeben sich aus der österreichischen Erklärung.

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, § 13 ZRHO)

Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstücks durch die Post ist nur durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt, ist die weitere Erklärung Österreichs zu beachten.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Eine unmittelbare Zustellung durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb ist nicht zugelassen.

e.
Kosteneinziehungsverfahren

Für die Behandlung der in Kosteneinziehungsverfahren ausgehenden Zustellungsanträge, die im vertraglosen Rechtshilfeverkehr erledigt werden, gilt Ziffer III. 1. d.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden sowie Ersuchen um Vorlegung von Urkunden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Sie können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte österreichische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Österreich selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der zuständigen österreichischen Behörde einen Antrag nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in deutscher Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Deutsche beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II. 1 a. cc. wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen, soweit der Mitgliedstaat nichts anderes erklärt hat.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach österreichischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den österreichischen Behörden Zwang angewandt werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren

Die Ersuchen werden unmittelbar übersandt. Die Verwendung des Formblatts der EG-Zustellungsverordnung ist nicht erforderlich.

b.
Erledigungsform

Anträge auf Zustellung ausschließlich" zu eigenen Handen" (§ 106 der österr. ZPO), denen regelmäßig ein blauer Zustellschein beiliegen wird, sind als Anträge auf Zustellung in einer besonderen Form zu behandeln. Der Rechtspfleger hat das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger entweder selbst zu übergeben oder durch einen Gerichtswachtmeister oder Gerichtsvollzieher übergeben zu lassen. Die Übergabe ist an den im Zustellungsantrag genannten Empfänger, seinen zur Empfangnahme des Schriftstücks ermächtigten Vertreter oder an die in § 178 ZPO bezeichneten Personen zu bewirken. Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am Ort der Zustellung zurückzulassen oder, falls dies nicht möglich ist, bei dem Gemeindevorsteher des Ortes, an dem die Zustellung bewirkt werden soll, niederzulegen; das Schriftstück kann auch beim Amtsgericht niedergelegt werden, wenn sich dieses in derselben Gemeinde befindet. Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung oder in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen, so ist dort die schriftliche Aufforderung zurückzulassen, der Empfänger möge zur Entgegennahme der Zustellung zu einer bestimmten Zeit an dem Ort anwesend sein. Sind die Räumlichkeiten verschlossen, so ist die Aufforderung in den Briefkasten einzuwerfen oder, falls dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Die Zeit, zu welcher der Empfänger am Zustellungsort anwesend sein soll, ist so zu bestimmen, dass der Empfänger zum angegebenen Zeitpunkt voraussichtlich anzutreffen sein wird. Entspricht der Empfänger der Aufforderung nicht, so ist das zu übergebende Schriftstück bei dem Gemeindevorsteher des Ortes, an dem die Zustellung bewirkt werden soll, oder bei dem Amtsgericht, wenn sich dieses in derselben Gemeinde befindet, niederzulegen; eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung ist in den für die Wohnung oder das Geschäftslokal bestimmten Briefkasten einzuwerfen oder, falls dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.

Wahlweise kann die Zustellung auch durch Postzustellungsauftrag erledigt werden. Dabei ist auf der Sendung und auf dem Formblatt für die Zustellungsurkunde der Vermerk "Ersatzzustellung ausgeschlossen" anzubringen. Kann dieser Postzustellungsauftrag nicht erledigt werden, so ist ein neuer Postzustellungsauftrag mit dem Vermerk "Ersatzzustellung ausgeschlossen, Niederlegung jedoch zulässig" zu erteilen.

Der Zustellungsnachweis ist je nach Lage des Falles unter Zugrundelegung des Musters ZRH 2 oder des Musters ZRH 4 zu fertigen.

Anträge auf Zustellung, in denen für den Fall, daß die Zustellung "zu eigenen Handen" nicht bewirkt werden kann, eine andere Form der Zustellung zugelassen ist, sind sogleich nach den deutschen Vorschriften zu erledigen; solchen Anträgen wird regelmäßig ein Zustellschein beiliegen.

Ist einem Zustellungsantrag das zuzustellende Schriftstück nur in einem Stück beigefügt, so soll dies nicht beanstandet werden.

c.
Zustellungsnachweis

Der Zustellungsnachweis ist nach den Mustern ZRH 2-4 zu erstellen. Die Verwendung des Formblatts der EG-Zustellungsverordnung ist nicht erforderlich.

d.
Kosteneinziehungsverfahren

Zustellungsanträge in Kosteneinziehungsverfahren (auf deutscher Seite: Anträge der Gerichtskassen oder entsprechender Kassen auf Zustellung von Kostenrechnungen; auf österreichischer Seite: Anträge der Einbringungsstellen bei den österreichischen Oberlandesgerichten und Bezirksgerichten auf Zustellung von Zahlungsaufträgen) werden beiderseits im vertraglosen Rechtshilfeverkehr erledigt, soweit es sich um Kosten in Zivil- und Handelssachen handelt. In den Ersuchen oder in den zuzustellenden Kostenrechnungen oder Zahlungsaufträgen sind die Kostenforderungen so zu bezeichnen, dass die ersuchte Stelle erkennen kann, ob die Kosten in einer Zivil- oder Handelssache entstanden sind. Daneben haben die Kostenrechnungen, aus denen die Zwangsvollstreckung nach der Justizbeitreibungsordnung erfolgt, folgenden Zusatz zu erhalten:

"Die Vollstreckung im Ausland richtet sich nach den geltenden Staatsverträgen und nach dem Recht des Ortes, an dem vollstreckt werden soll."

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10 bis 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1969 II S. 2055) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet. Im Übrigen werden Kosten nicht erstattet. Dem ersuchenden Gericht sind jedoch die Auslagen mitzuteilen, die durch die Erledigung von Rechtshilfeersuchen nach der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung vom 6. Juni 1959 entstanden sind.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

  1. 1.
    Bei den in Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 genannten Kostenentscheidungen ist in Österreich nicht die Vollstreckbarerklärung, sondern die Bewilligung der Exekution zu beantragen.
  2. 2.
    Die Kostenentscheidungen werden auch auf unmittelbaren Antrag einer Partei kostenlos für vollstreckbar erklärt.
  3. 3.
    Einer Bescheinigung des Justizministers(-senators) über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

    - vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -

  2. 2.

    die Brüssel-II-a-Verordnung;

    - vgl. auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  3. 3.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. auch Abschnitt 4 des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -,

  4. 4.

    der deutsch-österreichische Vertrag vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1960 II S. 1245, 1523;

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 8. März 1960); -

  5. 5.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1962 II S. 15;

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961); -

  6. 6.

    für gewisse Entscheidungen und Anordnungen in einem Insolvenz- oder Vergleichs-(Ausgleichs-)verfahren Artikel 22 bis 24 des deutsch-österreichischen Konkursvertrages vom 25. Mai 1979 (BGBl. 1985 II S. 410, 712;

    - vgl. auch §§ 19, 24 des Ausführungsgesetzes - DöKVAG - vom 8. März 1985, BGBl. I S. 535, 780) -.

VII.
Rechtsauskunft

Österreich ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

VIII.
Insolvenzsachen

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr in Insolvenz- und Vergleichs(Ausgleichs-)verfahren gilt der deutsch-österreichische Vertrag vom 25. Mai 1979 auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-) rechts (BGBl. 1985 II S. 410, 712) und das Ausführungsgesetz hierzu (DöKVAG) vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780).

  1. 1.

    Mit dem österreichischen Bundesministerium für Justiz ist vereinbart worden, dass Schriftstücke, die in den unter den Vertrag fallenden Insolvenz-, Vergleichs-, Ausgleichs- einschließlich Vorverfahren sowie in den Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zuzustellen sind, unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen. Zustellungen in deutschen Verfahren an Personen in Österreich können durch Aufgabe zur Post erfolgen (§§ 23, 24 DöKVAG).

  2. 2.

    Aufträge zu Bekanntmachungen im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" (Artikel 5 Abs. 1. Artikel 25 Abs. 1 des Vertrages) sind unmittelbar an die Österreichische Staatsdruckerei, A-1037 Wien III, Rennweg 12a, zu richten.

  3. 3.

    Ersuchen um Eintragungen in öffentliche Bücher und Register (Artikel 5 Abs. 2, Artikel 25 Abs. 1 des Vertrages, §§ 5, 24 DöKVAG) oder Anordnungen einer Zwangsmaßnahme (Artikel 10 Abs. 1, 3 des Vertrages, § 11 Abs. 1, 2 Satz 1, 2, § 15 DöKVAG) sind als Rechtshilfeersuchen zu behandeln.

    Bei eingehenden Eintragungsersuchen teilt das zuständige Grundbuchamt oder Registergericht bei seiner Verfügung dem ersuchenden österreichischen Gericht fehlende tatsächliche Angaben mit, die aus den Unterlagen des Grundbuchamtes (Registergerichts) ohne erheblichen Zeitaufwand zu ermitteln sind und für die Erneuerung, Berichtigung oder Vervollständigung des Ersuchens benötigt werden.

    Wegen der Hilfe für den Vollzug der Anordnung einer Zwangsmaßnahme vergleiche § 11 Abs. 2 Satz 3 bis 6, § 15 DöKVAG.

Verzeichnis der österreichischen Schiffs- und Schiffsbauregister

  1. 1.

    Ein Schiffsregister für Seeschiffe wird vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführt.

  2. 2.

    Ein Schiffsbauregister wird vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführt.

  3. 3.

    Schiffsregister für Binnenschiffe werden von den Bezirksgerichten Klagenfurt und Salzburg geführt.

Pakistan

I.
Pakistan ist Vertragsstaat, des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1990 II S. 1650); - vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22.  Dezember 1977 -.

Im übrigen wird Rechtshilfe vertraglos geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Pakistan können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung.
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen pakistanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind dem "Solicitor, Ministry of Law and Justice" in Islamabad (Zentrale Behörde) oder den von der Regierung Pakistans bestimmten weiteren Behörden, "The Registrar of the High Court" in Lahore für den Pandschab (Punjab), "The Registrar of the High Court" in Peshawar für die Nordwestgrenzprovinz, "The Registrar of the High Court" in Quetta für Belutschistan (Baluchistan) und "The Registrar of the High Court of Sind" in Karachi für Sindh zu übermitteln.

  2. b)

    Ersuchen um Beweisaufnahme sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Islamabad zu übersenden.

  3. c)

    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965. Den Rechtshilfeersuchen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

1. Zustellungsanträge werden den Zentralen Behörden unmittelbar übersandt. Rechtshilfeersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt.

2. Pakistan hat die in Artikel 15 Abs. 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 zugelassene Erklärung abgegeben.

3. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist nach Ablauf der nach pakistanischem Recht vorgesehenen Ausschlußfrist unzulässig.

4. Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten für Zustellungen werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erstattet. Im übrigen keine Bemerkungen.

Panama

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Panama kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen in Panama hervorrufen soll,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen panamaische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Panama zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache (Landessprache) beizufügen.

  3. c)

    Die Ersuchen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1966 II S. 106, 1991 II S. 998) zu versehen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Papua-Neuguinea

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
In allen Fällen müssen papua-neuguineische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind mit einem Begleitschreiben dem Generalkonsulat Sydney zu übersenden. Zuzustellende Schriftstücke sind in zwei Stücken beizufügen.

  2. b)

    Sie sind "An das zuständige Gericht" (The competent court) zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

2.
Die Ersuchen sind mit einem Begleitbericht der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Paraguay

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Asunción kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, wenn der Zustellungsempfänger in Asunción wohnt oder wenn die Zustellung außerhalb Asuncións durch eine Vertrauensperson bewirkt werden kann,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen paraguayische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Asunción zu übersenden.

  2. b)

    Werden fehlende Übersetzungen in die spanische Sprache (Landessprache) durch die Botschaft beschafft, so entstehen Kosten, die nach der Zahl der Seiten berechnet werden.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Peru

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Lima kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen peruanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Lima zu übersenden, die sie auf dem diplomatischen Weg weiterleitet.

  2. b)

    Die zuzustellenden Schriftstücke müssen mit den Zustellungsanträgen verbunden und die einzelnen Blätter durchnummeriert sein.

  3. c)

    Bei Rechtshilfeersuchen ist der Gegenstand der Beweisaufnahme in Form eines Fragebogens (pliego interrogatorio) abzufassen. Dabei müssen die Fragen, die an die Partei, den Sachverständigen oder die Zeugen gestellt werden sollen, einzeln aufgeführt und bestimmt gefasst werden. Der Fragebogen muss erschöpfend sein, weil der peruanische Richter mangels Zuständigkeit von sich aus keine Fragen an die zu vernehmende Person richten kann.

  4. d)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind in der unter 2 b) aufgeführten Form Übersetzungen in spanischer Sprache in dreifacher Ausfertigung beizufügen.

  5. e)

    In Rechtshilfeersuchen, bei deren Erledigung peruanische Behörden mitwirken müssen, ist eine Person oder Stelle in Peru namhaft zu machen, die für die Gebühren und Auslagen aufkommt. In den meisten Fällen wird die Botschaft in Lima benannt werden können.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung peruanischer Behörden entstehen Kosten.

Philippinen

I.
Ein allgemeiner Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Manila kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen philippinische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Manila zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1968 II S. 508) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Polen

I. Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Polen gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III),

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner

    1. a)

      die deutsch-polnische Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1992 (BGBl. 1994 II S. 361),

    2. b)

      das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1963 II S. 1466);

    - vgl. zu b) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -.

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

    1. a)

      Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

      1. aa)

        Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

        Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Polnisch, Englisch oder Deutsch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

      2. bb)

        Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

        Empfangsstellen sind die zuständigen Bezirksgerichte.

      3. cc)

        Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

        Zentralstelle ist das Justizministerium:

        Ministerstwo Sprawiedliwósci
        Departament Wspólpracy Międzynarodowej i Prawa
        Europejskiego
        Al. Ujazdowskie 11
        00-950 WARSZAWA
        POLEN

        Tel./Fax: (+48) 22 6280949

    2. b)

      Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

      Schriftstücke dürfen durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    3. c)

      Zustellung durch die Post (Art. 14 EG-Zustellungsverordnung)

      Die Zustellung eines Schriftstücks durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Das Schriftstück ist in eine der folgenden Sprachen abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen: Polnisch oder Deutsch, sofern der Adressat die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

    4. d)

      Unmittelbare Zustellung (Art. 15 EG-Zustellungsverordnung)

      Polen lässt die unmittelbare Zustellung auf seinem Hoheitsgebiet nicht zu.

  2. 2.

    Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36 bis 40 a ZRHO)

    1. a)

      Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen Die deutschen Auslandsvertretungen in Polen können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    2. b)

      Ersuchen an ausländische Behörden

      1. aa)

        Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung); Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte polnische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Polen selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es dem polnischen Justizministerium (Anschrift unter Ziff. II. 1. a) cc)) einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

      2. bb)

        Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        Die Eintragungen in das Formblatt sind in polnischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Polnische beizufügen.

      3. cc)

        Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

        Auf Ziff. II. 1. a) cc) wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen.

      4. dd)

        Vaterschaftsfeststellung

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach polnischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den polnischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a bis 65s ZRHO)

    1. a)

      Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

      Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

    2. b)

      Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

      Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - ist in Polnisch, Englisch oder Deutsch auszufüllen.

  2. 2.

    Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82 bis 88 a ZRHO)

    1. a)

      Verfahren (Art. 7 bis 9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

      Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten.

      Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10 bis 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

    2. b)

      Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

      Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

  3. 3.

    Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1961 II S. 16) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung, Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung und im Anwendungsbereich der deutsch-polnischen Zusatzvereinbarung vom 14. Dezember 1992 nach dortigem Artikel 6 erstattet.

V. Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden auch auf unmittelbaren Antrag des Berechtigten kostenlos für vollstreckbar erklärt. Einer Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht.

VI. Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung,

  2. 2.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1996 II  S. 1073);

    - vgl. zu 1. und 2 auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  3. 3.

    die Brüssel-II a-Verordnung;

    - vgl. auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  4. 4.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. auch Abschnitt 4 des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -.

VII. Rechtsauskunft

Polen ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1993 II S. 791, 2002 II S. 2295; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Anlage 1

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Anlage 2

Anlage als pdf

Anlage 3

Anlage als pdf

Portugal
(einschließlich Azoren und Madeira)

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Portugal einschließlich Azoren und Madeira gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 2299);

    - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Portugiesisch oder Spanisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangsstellen sind die zuständigen Bezirksgerichte (Tribunal de Comarca) in Person des Gerichtsvollziehers.

cc.
Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

Zentralstelle ist die Generaldirektion der Justizverwaltung:

Direcção Geral da Administração da Justiça
Av. 5 de Outubro, n° 125
1069 - 044 LISBOA
PORTUGAL

Tel.:(351) 21 790 62 00 - (351) 21 790 62 23
Fax:(351) 21 790 64 60 - (351) 21 790 62 29
E-Mail:correio@dgaj.mj.pt
Web:www.dgaj.mj.pt

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstückes durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die portugiesische Sprache beigefügt, oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger versteht die deutsche Sprache nicht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Portugal lässt die unmittelbare Zustellung auf seinem Hoheitsgebiet nicht zu.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen in Portugal können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und eine Genehmigung der Generaldirektion der Justizverwaltung des Justizministeriums vorliegt.

Sie können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen, wenn dieser nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Blutentnahme durch die Generaldirektion der Justizverwaltung des Justizministeriums genehmigt worden ist.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte portugiesische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Portugal selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der portugiesischen Generaldirektion der Justizverwaltung (Anschrift unter Ziff. II.1 a. cc.) einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in portugiesischer oder spanischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Portugiesische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II.1 a. cc. wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen, soweit der Mitgliedstaat nichts anderes erklärt hat.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach portugiesischem Recht für bestimmte Verfahren zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchung für erbbiologische Gutachten kann von den portugiesischen Behörden Zwang angewandt werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Portugiesisch oder Spanisch ausgefüllt werden.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10-16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1966 II S. 251) ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs.1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung (vgl. § 3 ZRHO für Volltitel)

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);

    - vgl. zu 1. und 2. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  3. 3.

    die Brüssel-II-a-Verordnung;

    - vgl. auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  4. 4.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. auch Abschnitt 4 des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -,

  5. 5.

    weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1974 II S. 1123)

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -

    für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskunft

Portugal ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1978 II S. 1295; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Rumänien

I.
Rumänien ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1972 II S. 78; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Rumänien können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung.
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt und keine Rechtswirkungen in Rumänien hervorgerufen werden sollen.

2.
In allen anderen Fällen müssen rumänische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Bukarest zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An das zuständige Judetzgericht" zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach rumänischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den rumänischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1991 II S. 956) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, K) und 24 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Rumänien ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1992 II S. 413; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Russische Föderation

I.
Die Russische Föderation ist Vertragsstaat

  1. a)

    des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 2046, 1992 II S. 1016),

  2. b)

    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436, 2005 II S. 335);

- vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958) und zu b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutschen Auslandsvertretungen können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen russische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Zustellungsanträge sind dem "Ministry of Justice of the Russian Federation, ul. Vorontsovo Pole, 4 a, Moskau, 109830, GSP, Gh-28, Russische Föderation" (Zentrale Behörde) zu übersenden.

  2. b)

    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

  3. c)

    Rechtshilfeersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Moskau zu übersenden. Ist das für die Erledigung zuständige Gericht nicht bekannt, so ist es "An das zuständige Gericht der Russischen Föderation" zu richten.

  4. d)

    Den Rechtshilfeersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.

  5. e)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach russischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den russischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  6. f)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

3.
Zustellungen nach Artikel 10 Buchstaben a) bis c) des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 finden nicht statt.

III.
Eingehende Ersuchen

Unmittelbar eingehende Rechtshilfeersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen (Notenwechsel vom 21. Mai 1957, 17. Februar 1958, 20. Januar 1958 und 31. Mai 1958) werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskunft

Die Russische Föderation ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1991 II S. 647, 1992 II S. 1016; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

VIII.
Nachlasssachen

Die Artikel 25 bis 28 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 469, 1992 II S. 1016 f.) enthalten Bestimmungen über die Nachlassbehandlung.

Salomonen

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1980 II S. 1346; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Canberra kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die salomonische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen salomonische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Canberra zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar of the High Court, Honiara" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Sambia

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 336, BGBl. 1953 II S. 1236; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lusaka kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die sambische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen sambische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lusaka zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Honourable Chief Justice of the Republic of Zambia, Lusaka" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

San Marino

I.

San Marino ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2003 II S. 205)

- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977-.

Im Übrigen wird Rechtshilfe vertraglos geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Das deutsche Generalkonsulat in Mailand, dessen Amtsbezirk auch San Marino umfasst, kann in eigener Zuständigkeit Anträge auf formlose Zustellung an deutsche Staatsangehörige erledigen.

  2. 2.

    In allen anderen Fällen müssen Behörden der Republik San Marino in Anspruch genommen werden.

    1. a)

      Zustellungsanträge sind dem "Secretariat of State for Foreign Affairs (Segreteria di Stato per gli Affari Esteri), Palazzo Begni - Contrada Omerelli, 31 - 47890 San Marino", (Zentrale Behörde) zu übersenden.

      Für die Ausstellung des Zustellungszeugnisses ist der Civil and Criminal Court bestimmt worden.

    2. b)

      Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

    3. c)

      Die nach Artikel 9 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 auf dem konsularischen Weg zum Zweck der Zustellung übermittelten Schriftstücke sind dem Secretariat of State for Foreign Affairs zu übersenden.

    4. d)

      Rechtshilfeersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind in italienischer Sprache abzufassen oder von Übersetzungen in die italienische Sprache zu begleiten; sie sind mit einem Begleitschreiben dem Generalkonsulat in Mailand zu übersenden.

  3. 3.

    Zustellungen nach Artikel 10 Buchstaben a) bis c) des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 finden nicht statt.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge werden den Zentralen Behörden unmittelbar übersandt.

  2. 2.

    Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt.

    Unmittelbar eingehende Rechtshilfeersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

Saudi-Arabien

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Riad kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und keine Rechtswirkungen in Saudi-Arabien hervorgerufen werden sollen.

2.
In allen anderen Fällen müssen saudiarabische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Riad zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

  3. c)

    In Verfahren nichtehelicher Kinder gegen saudiarabische Staatsangehörige islamischen Glaubens, in denen es um die Anerkennung der Vaterschaft oder um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen geht, ist mit der Erledigung von Ersuchen durch saudiarabische Behörden nicht zu rechnen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Schweden

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Schweden gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner

    1. a)

      das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388),

      - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -.

    2. b)

      die deutsch-schwedische Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 1910 (RGBl. S. 455, BGBl. 1960  S. 1853).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Schwedisch oder Englisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangs- und Zentralstelle (Art. 2, 3 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangs- und Zentralstelle ist das Justizministerium:

Justitiedepartementet
Enheten för brottmålsärenden och internationellt rättsligt samarbete
Centralmyndigheten
10333 STOCKHOLM
SCHWEDEN

Tel.:(+46-8)-405 45 00
Fax:(+46-8)-405 46 76
E-Mail:birs@justice.ministry.se

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstückes durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die schwedische Sprache beigefügt, oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger versteht die deutsche Sprache nicht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb zustellen lassen. Schwedische Behörden sind jedoch nicht verpflichtet, entsprechenden Anträgen stattzugeben.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen in Schweden können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nicht die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen von einem Vertrauensarzt mit Einwilligung des Betroffenen durchführen lassen, wenn dieser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte schwedische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Schweden selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es dem schwedischen Justizministerium (Anschrift unter Ziff. II.1 a. bb.) einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in englischer oder schwedischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Schwedische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II.1 a. bb. wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen, soweit der Mitgliedstaat nichts anderes erklärt hat.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach schwedischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchung für erbbiologische Gutachten kann von den schwedischen Behörden Zwang angewandt werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Englisch und Schwedisch ausgefüllt werden.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10-16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377, 1989 II S. 625) ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs.1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220);

    - vgl. zu 1. und 2. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  3. 3.

    die Brüssel-II-a-Verordnung;

    - vgl. auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  4. 4.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. auch Abschnitt 4. des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -,

  5. 5.

    weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1966 II S. 156)

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -

    für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskunft

Schweden ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Schweiz

I.

Die Schweiz ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1995 II  S. 755),
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1995 II S. 532);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt ferner die deutschschweizerische Zusatzvereinbarung vom 30. April 1910 (RGBl. S. 674, BGBl. 1960 II S. 1853, 1972 II S. 145).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.

Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in der Schweiz, die jedoch nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden sollen, können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)

    Anträge auf formlose Zustellung, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

  2. b)

    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Vernehmung ohne Anwendung von Zwang möglich und durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement genehmigt ist. Der Antrag ist an die Zentrale Behörde des Kantons zu richten, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll.

2.

In allen anderen Fällen müssen schweizerische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Ersuchen sind an die zuständigen schweizerischen Behörden unmittelbar zu richten (abrufbar unter der Internetadresse http: www.elorge.admin.ch/.).

  2. b)

    Sämtliche Schreiben können in deutscher Sprache abgefaßt werden, auch wenn eine schweizerische Behörde ersucht wird, deren Amtssprache die französische oder die italienische Sprache ist. Anträgen auf förmliche Zustellung sind gegebenenfalls Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke in die französische oder italienische Sprache beizufügen. Wenn sie ausnahmsweise fehlen, werden sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden Stelle beschafft.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach schweizerischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann Zwang angewandt werden.

  4. d)

    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die erledigende Behörde dies vorher genehmigt hat (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

3.

Eine Briefzustellung nach Artikel 10 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. Novemebr 1965 findet nicht statt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden unmittelbar übersandt.

2.
Den in französischer oder italienischer Sprache abgefaßten Schriftstücken brauchen Übersetzungen in die deutsche Sprache nicht beizuliegen.

3.
Soweit einem Antrag auf förmliche Zustellung eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks nicht beigefügt ist, ist sie von der ersuchten Stelle auf Kosten der ersuchenden Behörde zu beschaffen.

4.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1977 II S. 1299) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14 und 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18.  März 1970 in Verbindung mit Artikel 4 der deutsch-schweizerischen Zusatzvereinbarung vom 30. April 1910 erstattet. Wegen der Übersetzungskosten vergleiche Abschnitt II Nr. 2 Buchst. b und Abschnitt III Nr. 3.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

1.
Bei den in Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 genannten Kostenentscheidungen kann der Kostengläubiger bei dem zuständigen Betreibungsamt (abrufbar unter der Internetadresse http: www.elorge.admin.ch/.) unmittelbar einen Zahlungsbefehl gegen den Kostenschuldner erwirken und, sofern nicht Widerspruch (Rechtsvorschlag) erhoben wird, das Vollstreckungsverfahren ohne vorherige Vollstreckbarerklärung durchführen.

Wird Widerspruch erhoben, so ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung bei dem zuständigen Rechtsöffnungsrichter (vgl. Anlage 1) vom Kostengläubiger unmittelbar zu stellen (deutsch-schweizerische Vereinbarung vom 24. Dezember 1929, RGBl. 1930 II S. 1, BGBl. 1960 II S. 1853).

2.
Einer Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es regelmäßig nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind
das Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 (BGBl. 1995 II S. 221)
- vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 30. Mai 1988 -,
das deutsch-schweizerische Abkommen vom 2. November 1929 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen (RGBl. 1930 II S. 1065, 1270;
vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 23. August 1930, RGBl. II  S. 1209),
für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, 1993 II S. 1008)
- vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 30. Mai 1988 -,
weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1965 II S. 1164)
-vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -
für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Art. 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskünfte

Die Schweiz ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Anlage

Verzeichnis der Rechtsöffnungsrichter in der Schweiz

  1. I.

    Nur eine Stelle ist Rechtsöffnungsrichter für den ganzen Kanton

    Basel-Stadt
    Zivilgerichtspräsident (bis zu einem Streitwert von 20.000 Fr.)
    Zivildreiergericht (bei einem höheren Streitwert)

    Genf
    Tribunal de première instance

    Glarus
    Kantonsgerichtspräsident (neutral: Kantonsgerichtspräsidium)

    Unterwalden ob dem Wald
    Kantonsgerichtspräsident

    Unterwalden nid dem Wald
    Einzelrichter in Betreibungs- und Konkurssachen

    Zug
    Kantonsgerichtspräsident

  2. II.

    Je ein Rechtsöffnungsrichter für jeden Bezirk (bzw. Kreis) in den Kantonen

    Aargau
    Bezirksgerichtspräsident

    Appenzell (Außer-Rhoden und Inner-Rhoden)
    Kantonsgerichtspräsident

    Basel-Land
    Kantonsgerichtspräsident

    Bern
    Gerichtspräsident/Gerichtspräsidentin der Gerichtskreise I bis XIII
    Président de tribunal/présidente de tribunal de l'arrondissement judiciaire I-XIII

    Freiburg
    Président de Tribunal de l'arrondissement (Bezirksgerichtspräsident)

    St. Gallen
    Bezirksgerichtspräsident

    Graubünden
    Bezirksgerichtspräsident/Bezirksgerichtspräsidentin

    Jura
    Président du Tribunal de première instance

    Luzern
    Gerichtspräsident

    Neuenburg
    Président du Tribunal de district

    Schaffhausen
    Einzelrichter am Kantonsgericht

    Schwyz
    Einzelrichter am Bezirksgericht

    Solothurn
    Amtsgerichtspräsident

    Tessin
    Giudice di pace (bis zu einem Streitwert von 2.000 Fr.)
    Pretore (bei höherem Streitwert)

    Jeder Kreis hat einen Friedensrichter; deren Sitze befinden sich in Mendrisio, Morbio Inferiore, Caneggio, Stabio, Riva San Vitale, Lugano, Arogno, Morcote, Maglisso, Gentilino, Croglio, Cozzo di Colla, Massagno, Breno, Castagnola, Tesserete, Bironico, Muralto, Brissago, Vergeletto, Magaddino, Borgnone, Tenero, Lavertezzo, Cavergno, Someo, Peccia, Bellinzone, Giubiasco, Gudo, Biasca, Malvaglia, Acquarossa, Olivone, Giornico, Faido, Ambri, Airolo.

    Thurgau
    Bezirksgerichtspräsident

    Uri
    Landgerichtspräsident Uri
    Landgerichtspräsident Ursern

    Waadt
    Juge de paix (bis zu einem Streitwert von 8.000 Fr.)
    Président du Tribunal de l'arrondissement (bei höherem Streitwert)

    Jeder Kreis hat einen Friedensrichter; der Sitz befindet sich am Hauptort des Kreises. Nur in den Kreisen Granges (Granges und Combrement), Ormont (Ormont-dessous und Ormont-dessus) und Rougement (Rougemont und Rossinière) befinden sich je zwei Sektionen. Die Kreise sind folgende: Aigle, Aubonne, Avenches, Ballens, Baulmes, Bégnins, Belmont, Bex, Bottens, Champyent, Château-d'Oex, le Chénit, Colombier, Concise, Coppet, Corsier, Cossonay, Cudrefin, Cully, Echallens, Ecublens, Gilly, Gimel, Gingins, Grand-cour, Grandson, Granges, Combrement, La Sarraz, Lausanne, L'Isle, Lucens, les Oronts, Oron, Payerne, le Pont, Pully, Rolle, Romainmôtier, Romanel, Rougemont, St-Cièrges, Ste-Croix, St-Saphorin, Sullens, La Tour-de-Peilz, Vallorbe, Vevey, Villars-sous-Yen, Villeneuve, Vuarrens, Yverdon.

    Wallis
    Juge de district (Bezirksrichter)

    Zürich
    Bezirksgerichtspräsident
    (beim Bezirksgericht Zürich: Einzelrichter für das summarische Verfahren)

Senegal

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen senegalesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Dakar zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Ersuchen, in denen um Zustellung von Terminladungen gebeten wird, müssen mindestens drei Monate vor dem anberaumten Termin im senegalesischen Justizministerium eingegangen sein; die Ersuchen sollen einen Hinweis auf den festgesetzten Termin enthalten.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Die Ersuchen sind der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung senegalesischer Behörden können Auslagen entstehen, wenn gebührenpflichtige Amtshandlungen vorgenommen oder Sachverständigengutachten erstellt werden.

Serbien und Montenegro

I.

Serbien und Montenegro ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl.1963 II S.1328; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Belgrad kann in eigener Zuständigkeit Anträge auf formlose Zustellung erledigen, falls der Zustellungsempfänger nicht die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen serbisch-montenegrinische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Belgrad zu übersenden.

  2. b)

    Die Ersuchen sind an das zuständige Gericht zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach serbisch-montenegrinischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den serbisch-montenegrinischen Behörden bei Zeugen unter Anwendung von Zwang, bei Parteien nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die serbische Sprache (in lateinischer Schrift) beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl.1959 II S.1333) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. l und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskunft

Serbien und Montenegro ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2002 II S. 2535; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1934).

Seychellen

I.
Die Republik Seychellen ist Vertragsstaat des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1981 II S. 1029);
- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt auch das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1977 II  S. 1271);
- vgl. auch die Ausführungsverordnung hierzu vom 5. März 1929 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Nairobi/Kenia kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen seychellische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Nairobi zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar, Supreme Court, Victoria/Mahé, Republic of the Seychelles" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

3.
Zustellungen nach Artikel 10 Buchstaben b) und c) des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 finden nicht statt.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 2005 II S. 155, S. 343) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Sierra Leone

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 2366; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Freetown kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die sierraleonische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen sierraleonische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Freetown zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Master and Registrar, High Court, Freetown/Sierra Leone" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Simbabwe

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Harare kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen simbabwische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Harare zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Attorney General, Causeway, Zimbabwe" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Singapur

I.
Singapur ist Vertragsstaat des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1981 II S. 962);
- vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt auch das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 336, BGBl. 1936 II  S. 536);
- vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Singapur kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die singapurische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen singapurische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Singapur zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar, Supreme Court of the Republic of Singapore" zu richten.

  3. c)

    Soweit erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehene Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 und nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Slowakei

I. Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für die Slowakei gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III),

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -,

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1966 II S. 767, 1993 S. 1936);

    - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -.

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

    1. a)

      Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

      1. aa)

        Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

        Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung ist in Slowakisch auszufüllen. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

      2. bb)

        Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

        Empfangsstellen sind die zuständigen Bezirksgerichte.

      3. cc)

        Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

        Zentralstelle ist das Justizministerium:

        Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky
        Odbor medzinárodného práva súkromného a právneho styku s cudzinou
        Zupné nám. 13
        813 11 BRATISLAVA
        SLOWAKEI

        Tel.:(+421) 259 353 347
        Fax:(+421) 259 353 604
        E-Mail:inter.coop@justice.sk
    2. b)

      Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

      Schriftstücke dürfen durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    3. c)

      Zustellung durch die Post (Art. 14 EG-Zustellungsverordnung)

      Die Zustellung eines Schriftstücks durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Das Schriftstück ist in eine der folgenden Sprachen abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen: Slowakisch oder Deutsch, sofern der Adressat Deutsch versteht.

    4. d)

      Unmittelbare Zustellung (Art. 15 EG-Zustellungsverordnung)

      Die Slowakei lässt die unmittelbare Zustellung auf ihrem Hoheitsgebiet nicht zu.

  2. 2.

    Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36 bis 40 a ZRHO)

    1. a)

      Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

      Die deutschen Auslandsvertretungen in der Slowakei können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    2. b)

      Ersuchen an ausländische Behörden

      1. aa)

        Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung); Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte slowakische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in der Slowakei selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es dem slowakischen Justizministerium (Anschrift unter Ziff. II. 1. a) cc)) einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

      2. bb)

        Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        Die Eintragungen in das Formblatt sind in slowakischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Slowakische beizufügen.

      3. cc)

        Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

        Auf Ziff. II. 1. a) cc) wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen.

      4. dd)

        Vaterschaftsfeststellung

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach slowakischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den slowakischen Behörden Zwang angewendet werden.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge (vgl. §§ 65 a bis 65 s ZRHO)

    1. a)

      Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

      Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

    2. b)

      Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

      Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - ist in Slowakisch auszufüllen.

  2. 2.

    Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82 bis 88 a ZRHO)

    1. a)

      Verfahren (Art. 7 bis 9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

      Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten.

      Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10 bis 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

    2. b)

      Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

      Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

  3. 3.

    Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377, 1994 II S. 3838) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V. Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI. Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung,

  2. 2.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II  S. 220, 1993 II S. 2170);

    - vgl. zu 1. und 2. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  3. 3.

    die Brüssel-II a-Verordnung;

    - vgl. auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  4. 4.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. auch Abschnitt 4 des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -,

  5. 5.

    und weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1971 II S. 988, 1995 II S. 909);

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -,

für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII. Rechtsauskunft

Die Slowakei ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1997 II S. 804; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Slowenien

I. Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Slowenien gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III),

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -,

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1963 II S. 1328, 1993 S. 934);

    - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -.

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

    1. a)

      Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

      1. aa)

        Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

        Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Slowenisch oder Englisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

      2. bb)

        Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

        Empfangsstellen sind die zuständigen Bezirksgerichte.

      3. cc)

        Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

        Zentralstelle ist das Justizministerium:

        Ministry of Justice
        Župančičeva 3
        SLO-1000 LJUBLJANA
        SLOWENIEN

        Tel.:(+386)1369 53 38
        Fax:(+386)1369 53 06
        E-Mail:gp.mp@gov.si
    2. b)

      Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

      Schriftstücke dürfen durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    3. c)

      Zustellung durch die Post (Art. 14 EG-Zustellungsverordnung)

      Die Zustellung eines Schriftstücks durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die slowenische Sprache beigefügt, oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger ist nicht deutscher Staatsangehöriger, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

    4. d)

      Unmittelbare Zustellung (Art. 15 EG-Zustellungsverordnung)

      Slowenien lässt die unmittelbare Zustellung auf seinem Hoheitsgebiet nicht zu.

  2. 2.

    Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36 bis 40 a ZRHO)

    1. a)

      Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

      Die deutschen Auslandsvertretungen in Slowenien können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

    2. b)

      Ersuchen an ausländische Behörden

      1. aa)

        Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung); Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte slowenische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Slowenien selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es dem slowenischen Justizministerium (Anschrift unter Ziff. II. 1. a) cc)) einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

      2. bb)

        Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        Die Eintragungen in das Formblatt sind in slowenischer oder englischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Slowenische beizufügen.

      3. cc)

        Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

        Auf Ziff. II. 1. a) cc) wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen.

      4. dd)

        Vaterschaftsfeststellung

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach slowenischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den slowenischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a bis 65s ZRHO)

    1. a)

      Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

      Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

    2. b)

      Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

      Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Slowenisch oder Englisch ausgefüllt werden.

  2. 2.

    Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82 bis 88a ZRHO)

    1. a)

      Verfahren (Art. 7 bis 9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

      Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten.

      Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10 bis 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

    2. b)

      Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

      Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

  3. 3.

    Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377, 1993 II S. 741) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V. Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI. Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

    - vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  2. 2.

    die Brüssel-II a-Verordnung;

    - vgl. auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  3. 3.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. auch Abschnitt 4 des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -.

VII. Rechtsauskunft

Slowenien ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1998 II S. 1174; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Spanien
(einschließlich der Kanarischen Inseln)

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Spanien gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1961 II S. 1660);

    - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Englisch, Spanisch, Französisch oder Portugiesisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangsstellen sind die Urkundsbeamten der erstinstanzlichen Gerichte (Juzgados Decanos). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Internet-Seite www.mju.es unter dem Feld "Partidos Judiciales" (Suchmaschine).

cc.
Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

Zentralstelle ist die Unterabteilung Internationale Justizielle Zusammenarbeit des Justizministeriums:

Subdirección General de Cooperación Jurídica Internacional
Ministerio de Justicia
Calle San Bernardo, 62
28015 MADRID
SPANIEN

Fax:(+34) 913 90 44 57

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung)

Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstückes durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die spanische Sprache beigefügt oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger versteht die deutsche Sprache nicht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb zustellen lassen.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen in Spanien können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sie können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen ohne Rücksicht auf dessen Staatsangehörigkeit von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte spanische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Spanien selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der zuständigen spanischen Behörde einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in spanischer oder portugiesischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Spanische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II.1 a. cc. wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen, soweit der Mitgliedstaat nichts anderes erklärt hat.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach spanischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchung für erbbiologische Gutachten werden von spanischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - darf nur in Spanisch ausgefüllt werden.

2.
Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10-16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1966 II S. 1577) ist Art. 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs.1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung (vgl. § 3 ZRHO für Volltitel)

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 404),

  3. 3.

    der deutsch-spanische Vertrag vom 14. November 1983 über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34, 1988 II S. 207, 375);

    - vgl. zu 1. bis 3. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  4. 4.

    die Brüssel-II a-Verordnung;

    - vgl. auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  5. 5.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. auch Abschnitt 4 des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -,

  6. 6.

    weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1973 II S. 1592)

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -

    für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII.
Rechtsauskunft

Spanien ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

VIII.
Nachlasssachen

Für die Nachlassbehandlung sind Artikel 11 bis 13 der Konsularkonvention vom 22. Februar 1870 (BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99) in Verbindung mit Artikel 1 der Konsularkonvention vom 12. Januar 1872 (RGBl. S. 211) maßgebend.

Sri Lanka

I.
Sri Lanka ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436),
  2. b)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1930 (BGBl. 2002 II S. 153);

- vgl. auch zu a) und b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977-.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, falls der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen sri-lankische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind dem "Ministry of Justice and Constitutional Affairs, Superior Courts Complex, Colombo 12, Sri Lanka" (Zentrale Behörde) zu übersenden.

  2. b)

    Die nach Artikel 9 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 auf dem konsularischen Weg übermittelten Schriftstücke sind dem "Ministry of Foreign Affairs, World Trade Centre, West Tower, Level 34/35, Echelon Square, Colombo 1, Sri Lanka" zu übersenden..

  3. c)

    Rechtshilfeersuchen sind in englischer Sprache abzufassen oder von einer beglaubigten Übersetzung in dieser Sprache zu begleiten.

  4. d)

    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

  5. e)

    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn der Minister bzw. das Ministerium der Justiz und für Verfassungsangelegenheiten der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka dies genehmigt hat (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

3.
Zustellungen nach Artikel 10 Buchstaben a) und c) des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 finden nicht statt.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Ersuchen werden den Zentralen Behörden unmittelbar übersandt.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 149, 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

St. Lucia

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1983 II S. 798; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5.  März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die lucianische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der deutschen Botschaft in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen lucianische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an das "The Ministry of Legal Affairs (Attorney General´s Office), Castries/St. Lucia" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  1. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

  2. e)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

St. Vincent und die Grenadinen

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1987 II S. 523; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die vincentische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muß mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen vincentische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar or Deputy Registrar of the Supreme Court of St. Vincent and the Grenadines" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Sudan

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht? Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Khartum kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht die sudanesische Staatsangehörigkeit besitzt und die Zustellung oder die Vernehmung keine Rechtswirkungen im Sudan hervorrufen soll.

2.
In allen anderen Fällen müssen sudanesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Khartum zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Chief Registrar of the Judiciary, The Republic of the Sudan, Khartoum" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische oder - zur Beschleunigung - in die arabische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Für die Erledigung von Rechtshilfe ersuchen entstehen Kosten.

Südafrika

I.
Südafrika ist Vertragsstaat des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1930 (BGBl. 1997 II S. 2225);
- vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

Im Übrigen wird Rechtshilfe vertraglos geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in Südafrika können Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen.

2.
In allen anderen Fällen müssen südafrikanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)
    Zustellungsanträge und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der zuständigen Auslandsvertretung zu übersenden. Sie sind an die zuständige Behörde zu richten und mit Übersetzung in Englisch oder Afrikaans zu versehen.
  2. b)
    Alle Unterschriften auf den Zustellungsanträgen und ihren Anlagen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 1995 II S. 326) zu versehen.
  3. c)
    Zentrale Behörde nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 ist der Generaldirektor des Justizministeriums (Director-General of the Departement of Justice, Private Bag X81, Pretoria 0001, Südafrika).
  4. d)
    Ersuchen um Beweisaufnahme sind Übersetzungen in Englisch oder in einer der folgenden Sprachen beizufügen: Afrikaans, Ndebele, Pedi, Sotho, Swazi, Tsonga, Tswana, Venda, Xhosa oder Zulu.
  5. e)
    Beweisaufnahmen durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) sind zulässig, wenn die zuständige Kammer des Hohen Gerichtshofes (High Court) in der jeweiligen Provinz diese genehmigt hat.
  6. f)
    Ersuchen um Beweisaufnahme im Sinne von Artikel 18 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens müssen an die zuständige Kammer des Hohen Gerichtshofes (High Court) in der jeweiligen Provinz gerichtet werden (siehe Bekanntmachung vom 2. Dezember 1997, BGBl. 1997 II S. 2225).
  7. g)
    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).
  8. h)
    Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten sind an die zuständige Abteilung des Hohen Gerichtshofes (High Court) in der jeweiligen Provinz zu richten. Die Anträge sind der zuständigen Auslandsvertretung mit einem Begleitschreiben zu übersenden. Sie werden von der Auslandsvertretung gegebenenfalls unter Einschaltung eines Anwalts weitergeleitet; grundsätzlich werden sie nach dem Ermessen der zuständigen Kammer des Hohen Gerichtshofes erledigt. In Vaterschaftsverfahren werden Bluttests jedoch nur dann angeordnet, wenn deren Vornahme zweifelsfrei zum besten Kindeswohl ist (ständige Rechtsprechung südafrikanischer Gerichte; ein solches Ersuchen droht gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Haager Übereinkommens abgelehnt zu werden).

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die Ersuchen werden auf dem konsularischen Weg übermittelt.

2.
Die Unterschriften auf Zustellungszeugnissen und sonstigen Erledigungsstücken sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.

IV.
Kosten

Für eine Blutgruppenuntersuchung entstehen Kosten.

Suriname

I.
Suriname ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1977 II S. 641; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain/Trinidad und Tobago kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Sofern Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden von der deutschen Botschaft in Port-of-Spain nicht vom Sitzland Trinidad und Tobago aus erledigt werden können und damit Dienstreisen voraussetzen, muss mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

2.
In allen anderen Fällen müssen surinamische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "An das zuständige Gericht" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die niederländische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1980 II S. 25) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Für Unterhaltsentscheidungen ist das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 maßgebend (BGBl. 1977 II  S. 467, 1980 II S. 1416; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961).

Swasiland

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1930 II S. 686, BGBl. 1971 II S. 224; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Maputo/Mosambik kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die swasiländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen swasiländische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Maputo zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar of the High Court, Mbabane/Swasiland" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Syrien

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Damaskus kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen syrische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Damaskus zu übersenden.

  2. b)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

  3. c)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Tansania

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1960 II S. 1518; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Daressalam kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die tansanische Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen tansanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Daressalam zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Registrar, High Court, Daressalam" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Thailand

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

In allen Fällen müssen thailändische Behörden in Anspruch genommen werden.

1.
Die Ersuchen sind in vier Stücken (zweifach in Deutsch, zweifach in Thailändisch) mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Bangkok zu übersenden.

2.
Zustellungsanträgen ist ein vorbereitetes Zustellungszeugnis (zweifach) in thailändischer Sprache beizufügen (vgl. Anlage).

3.
Bei Rechtshilfeersuchen soll der Gegenstand der Beweisaufnahme in Form eines Fragebogens angegeben werden.

4.
Die Anschrift des Betroffenen in Thailand muss vollständig sein, z.B. Haus- und Dorfnummer, Tambon (Gemeinde), Amphoe (Provinz) und Dorf oder Stadt mit Postleitzahl.

Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die thailändische Sprache beizufügen. Die thailändische Übersetzung muss auf jedem Blatt den Stempel und die Unterschrift, den vollständigen Namen und die genaue Berufsbezeichnung des jeweiligen Übersetzers tragen.

Auf der thailändischen Übersetzung muss der Satz: "Die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung in das Thailändische wird bestätigt" auch ins Thailändische übersetzt werden. Auf jeder Seite der Doppel muss bestätigt werden: CERTIFIED TRUE COPY.

5.
Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung thailändischer Behörden entstehen Kosten.

NiV7383o

Togo

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Lomé kann ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen togoische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Lomé zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an den "Président du Tribunal à Lomé" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Bei Zustellungen außerhalb Lomés muß mit einer längeren Erledigungsdauer gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung togoischer Behörden entstehen Kosten.

Trinidad und Tobago

I.
Maßgebend ist das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1966 II S. 1564; vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Port-of-Spain kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, sofern der Zustellungsempfänger nicht die Staatsangehörigkeit von Trinidad und Tobago besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen die Behörden des Staates Trinidad und Tobago in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in zwei Stücken mit einem Begleitschreiben der deutschen Botschaft in Port-of-Spain zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The Ministry of External Affairs and International Trade of the Republic of Trinidad and Tobago, Port-of-Spain" zu richten.

  3. c)

    Soweit nach dem Abkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

  5. e)

    Ferner können Zustellungen unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen internationalen Rückschein erfolgen (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens). Den zuzustellenden Schriftstücken sind hierzu stets Übersetzungen in die am Zustellungsort maßgebliche Amtssprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928 erstattet.

Tschad

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in N'Djamena kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen tschadische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in N'Djamena zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "Monsieur le Procureur Général au Ministère de la Justice, Palais de la Justice" in N'Djamena zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung tschadischer Behörden entstehen Kosten.

Tschechische Republik

I. Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Tschechien gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III),

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -,

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner

    1. a)

      das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1966 II S. 767, 1993 S. 934);

      - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -,

    2. b)

      der deutsch-tschechische Zusatzvertrag vom 2. Februar 2000 (BGBl. 2001 II S. 1210, 2002 II S. 1158).

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

    1. a)

      Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

      1. aa)

        Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

        Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Tschechisch, Slowakisch, Englisch oder Deutsch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

      2. bb)

        Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

        Empfangsstellen sind die zuständigen Bezirksgerichte.

      3. cc)

        Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

        Zentralstelle ist das Justizministerium:

        Ministerstvo spravedlnosti
        mezinárodní odbor
        VYSEHRADSKA 16
        128 10 PRAHA 2

        Tel.:+420-221-997-157
        Fax:+420-224-911-365
        E-Mail:posta@msp.justice.cz
    2. b)

      Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

      Schriftstücke dürfen durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers und ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

    3. c)

      Zustellung durch die Post (Art. 14 EG-Zustellungsverordnung)

      Die Zustellung eines Schriftstücks durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Das Schriftstück ist in eine der folgenden Sprachen abzufassen oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen: Tschechisch oder Deutsch, sofern der Adressat die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

    4. d)

      Unmittelbare Zustellung (Art. 15 EG-Zustellungsverordnung)

      Tschechien lässt die unmittelbare Zustellung auf seinem Hoheitsgebiet nicht zu.

  2. 2.

    Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36 bis 40 a ZRHO)

    1. a)

      Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

      Die deutschen Auslandsvertretungen in Tschechien können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    2. b)

      Ersuchen an ausländische Behörden

      1. aa)

        Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung); Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte tschechische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Tschechien selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es dem tschechischen Justizministerium (Anschrift unter Ziff. II. 1. a) cc)) einen Antrag nach Artikel 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

      2. bb)

        Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        Die Eintragungen in das Formblatt sind in tschechischer, slowakischer, englischer oder deutscher Sprache abzufassen.

        Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Tschechische beizufügen.

      3. cc)

        Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

        Auf Ziff. II. 1. a) cc) wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen.

      4. dd)

        Vaterschaftsfeststellung

        Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach tschechischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den tschechischen Behörden Zwang angewendet werden.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge (vgl. §§ 65 a bis 65 s ZRHO)

    1. a)

      Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

      Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

    2. b)

      Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

      Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Tschechisch, Slowakisch, Englisch oder Deutsch ausgefüllt werden.

  2. 2.

    Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82 bis 88 a ZRHO)

    1. a)

      Verfahren (Art. 7 bis 9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

      Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten.

      Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10 bis 16 EGBeweisaufnahmeverordnung verwiesen.

    2. b)

      Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

      Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

  3. 3.

    Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377, 1994 II S. 3838) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V. Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden im anderen Staat auch auf unmittelbaren Antrag einer Partei kostenlos für vollstreckbar erklärt. Einer Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht.

VI. Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung,

  2. 2.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II  S. 220, 1993 II S. 1008);

    - vgl. zu 1. und 2. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  3. 3.

    die Brüssel-II a-Verordnung;

    - vgl. auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  4. 4.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. auch Abschnitt 4 des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -,

  5. 5.

    und weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1971 II S. 988, 1995 II S. 909);

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -

    für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Artikels 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973.

VII. Rechtsauskunft

Tschechien ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1998 II S. 2945; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Tunesien

I.
Maßgebend ist der deutsch-tunesische Vertrag vom 19. Juli 1966 über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie die Handelsschiedsgerichtsbarkeit (BGBl. 1969 II S. 889, 1970 II S. 125; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 29. April 1969, BGBl. I S. 333, 1970 I S. 307, BGBl. 1996 I S. 1546).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen tunesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis zu übersenden, die sie dem für ganz Tunesien zuständigen Generalstaatsanwalt der Republik in Tunis zuleitet.

  2. b)

    In Zustellungsanträgen ist lediglich um "Zustellung" ohne nähere Bezeichnung der Zustellungsform zu bitten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Tunesischen Ersuchen werden Übersetzungen in die französische Sprache beigefügt sein. Bei Zustellungen ist hinsichtlich etwa zu fertigender Übersetzungen in die deutsche Sprache § 3 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zu beachten.

2.
Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1969 II S. 764) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Artikel 15 und 25 des Vertrages erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Maßgebend für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, durch welche dem Kläger die Kosten auferlegt werden, sind unter Berücksichtigung der Artikel 29 Abs. 3 und 39 Abs. 3 des Vertrages die in Abschnitt VI genannten Bestimmungen.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend für die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und Vergleiche sowie öffentlicher Urkunden sind die Artikel 27 bis 43 des Vertrages in Verbindung mit den Nummern 2 und 4 des Protokolls zu dem Vertrag (vgl. auch §§ 5 bis 15 des Ausführungsgesetzes).

Ukraine

I.

Die Ukraine ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 2000 II  S. 18),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II  S. 2436),
  3. c)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 2002 II S. 1161);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) und c) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.

Die deutsche Auslandsvertretung in Kiew kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.

In allen anderen Fällen müssen ukrainische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)
    Die Ersuchen sind dem "Ministry of Justice, wul. Horodezkoho, 13, 01001 Kiew, Ukraine" (Zentrale Behörde) zu übersenden, das auch die auf dem konsularischen Weg übermittelten Zustellungsanträge entgegennimmt.
  2. b)
    Rechtshilfeersuchen sind in ukrainischer Sprache abzufassen oder von einer beglaubigten Übersetzung in diese Sprache zu begleiten.
    Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.
  3. c)
    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das Ministerium der Justiz der Ukraine dies vorher genehmigt hat (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).
  4. d)
    Die Ukraine hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) widersprochen.
  5. e)
    Ersuchen um Blutentnahme zur Vaterschaftsfeststellung und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den ukrainischen Behörden erledigt, dabei kann - nach ukrainischer richterlicher Anordnung - auch Zwang angewendet werden.

3.

Zustellungen nach Artikel 10 Buchstaben a) bis c) des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 finden nicht statt.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist nur innerhalb eines Jahres vom Erlass der Entscheidung an gerechnet zulässig.

  2. 2.

    Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl 2006 II S. 1008) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 24 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954, des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und der Artikel 14, 30 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskunft

Die Ukraine ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1994 II S. 1260, 2002 II S. 1160; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Türkei

I.
Die Türkei ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1973 II S. 1415),
  2. b)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II  S. 907);

- vgl. auch zu a) das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 und zu b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

Für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr gilt insbesondere das deutsch-türkische Abkommen vom 28. Mai 1929 über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen (RGBl. 1930 II S. 6, 1931 II S. 539, BGBl. 1952 II S. 608);
- vgl. auch die Ausführungsverordnung hierzu vom 26. August 1931 (RGBl. II S. 537) -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in der Türkei können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen türkische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara zu übersenden.

  2. b)

    Auch Anträgen auf formlose Zustellung müssen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt werden. Daher wird stets hilfsweise die förmliche Zustellung zu beantragen sein.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach türkischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den türkischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt. (1)

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1971 II S. 1074) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 16 und 24 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954, nach Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und nach Artikel 16 des deutsch-türkischen Abkommens vom 28. Mai 1929 erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen sind neben Artikel 17 ff. des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 die Artikel 3 und 4 des deutsch-türkischen Abkommens vom 28. Mai 1929 und die Artikel 3 bis 6 der Ausführungsverordnung hierzu maßgebend.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Für Unterhaltsentscheidungen sind
das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220)
- vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 30. Mai 1988 -
und weiterhin auch das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1973 II S. 1280)
- vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -
für Unterhaltsentscheidungen (Rückstände) im Sinne des Art. 24 des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens vom 2. Oktober 1973
maßgebend.

VII.
Rechtsauskünfte

Die Türkei ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1976 II S. 1016; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

VIII.
Nachlaßsachen

Für die Nachlaßbehandlung ist das zu Artikel 20 des deutsch-türkischen Konsularvertrages vom 28. Mai 1929 geschlossene Nachlaßabkommen maßgebend (RGBl. 1930 II  S. 747, 1931 II S. 538, BGBl. 1952 II S. 608).

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

I.
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1967 II S. 2046; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken können in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen sowjetische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau zu übersenden, die sie auf dem diplomatischen Weg weiterleitet.

  2. b)

    Ist das für die Erledigung eines Ersuchens zuständige Gericht nicht bekannt, so ist es "An das zuständige Gericht der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken" zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach sowjetischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den sowjetischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

3.
Die Ersuchen sind der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.

III.
Eingehende Ersuchen

Unmittelbar eingehende Ersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Rechtsauskünfte

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VIII.
Nachlaßsachen

Die Artikel 25 bis 28 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 469) enthalten Bestimmungen über die Nachlaßbehandlung.

Uganda

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kampala kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen ugandische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Kampala zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an "The High Court of Uganda" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung ugandischer Behörden entstehen Kosten.

Ungarn

I. Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Ungarn gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III),

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -,

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1966 II  S. 84);

    - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -.

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

    1. a)

      Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

      1. aa)

        Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung) Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Ungarisch, Englisch, Französisch oder Deutsch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

      2. bb)

        Empfangs- und Zentralstelle (Art. 2, 3 EG-Zustellungsverordnung)

        Empfangs- und Zentralstelle ist das Justizministerium:

        Igazságügyi Minisztérium
        Nemzetközi Magánjogi Osztály
        BUDAPEST Postafiók 54
        1363
        UNGARN

        Tel:+36 1 4413110
        Fax:+36 1 4413112
        E-Mail:nemzm@im.hu
    2. b)

      Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

      Schriftstücke dürfen durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers und ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

    3. c)

      Zustellung durch die Post (Art. 14 EG-Zustellungsverordnung)

      Die Zustellung eines Schriftstücks durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die ungarische Sprache beigefügt, ist der in der ungarischen Erklärung vorgesehene Hinweis auf das Annahmeverweigerungsrecht des Zustellungsempfängers in ungarischer Sprache beizufügen. Die Zustellung einer Vorladung an den Empfänger muss mindestens dreißig Tage vor der Verhandlung oder einem anderen Verfahren erfolgen.

    4. d)

      Unmittelbare Zustellung (Art. 15 EG-Zustellungsverordnung) Ungarn lässt die unmittelbare Zustellung auf seinem Hoheitsgebiet nicht zu.

  2. 2.

    Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36 bis 40 a ZRHO)

    1. a)

      Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

      Die deutschen Auslandsvertretungen in Ungarn können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

    2. b)

      Ersuchen an ausländische Behörden

      1. aa)

        Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung); Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte ungarische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Ungarn selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es dem ungarischen Justizministerium (Anschrift unter Ziff. II. 1. a) bb)) einen Antrag nach Artikel 17 EGBeweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

      2. bb)

        Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        Die Eintragungen in das Formblatt sind in ungarischer oder englischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Ungarische beizufügen.

      3. cc)

        Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

        Auf Ziff. II. 1. a) bb) wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge (vgl. §§ 65a bis 65s ZRHO)

    1. a)

      Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

      Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

    2. b)

      Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

      Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Ungarisch, Englisch, Französisch oder Deutsch ausgefüllt werden.

  2. 2.

    Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82 bis 88 a ZRHO)

    1. a)

      Verfahren (Art. 7 bis 9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

      Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten.

      Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10 bis 16 EGBeweisaufnahmeverordnung verwiesen.

    2. b)

      Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

      Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

  3. 3.

    Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II  S. 1377) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V. Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI. Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

    - vgl. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  2. 2.

    die Brüssel-II a-Verordnung;

    - vgl. auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  3. 3.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. auch Abschnitt 4 des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -,

  4. 4.

    für Unterhaltsentscheidungen das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1965 II S. 123);

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 -.

VII. Rechtsauskunft

Ungarn ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1990 II  S. 67; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

Usbekistan

I.
Usbekistan ist Vertragsstaat des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 (BGBl. 1996 II S. 2757; vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958).

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Taschkent kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen usbekische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind mit einem Begleitschreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Taschkent zu übersenden, die sie auf dem diplomatischen Weg weiterleitet.

  2. b)

    Ist das für die Erledigung eines Ersuchens zuständige Gericht nicht bekannt, so ist es "An das zuständige Gericht der Republik Usbekistan" zu richten.

  3. c)

    Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach usbekischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann von den usbekischen Behörden auch Zwang angewandt werden.

  4. d)

    Soweit nach dem Übereinkommen erforderlich, sind Übersetzungen in die usbekische oder die russische Sprache beizufügen.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Unmittelbar eingehende Ersuchen sind vor ihrer Erledigung der Landesjustizverwaltung vorzulegen.

IV.
Kosten

Aufgrund einer Vereinbarung der Regierungen werden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigungen nicht erstattet.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozeßübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VII.
Nachlaßsachen

Die Artikel 25 bis 28 des Konsularvertrages vom 25. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (BGBl. 1959 II S. 232, 469, 1993 II S. 2038) enthalten Bestimmungen über die Nachlaßbehandlung.

Venezuela

I.
Venezuela ist Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1995 II S. 755, 1065),
  2. b)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1994 II S. 3647, 1996 II S. 16);

- vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutsche Botschaft in Caracas kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung, falls der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Sofern die zu vernehmende Person die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates oder eines dritten Staates besitzt, ist hierfür die vorherige Genehmigung des venezolanischen Außenministeriums erforderlich.

2.
In allen anderen Fällen müssen venezolanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen sind dem venezolanischen Außenministerium "Ministerio de Relaciones Exteriores, Direccion de Relaciones Consulares, Torre Ministerio de Relaciones Exteriores (MRE), Avenida Urdaneta Esquina De Carmelitas, Piso 6, Caracas, Venezuela" (Zentrale Behörde) zu übersenden. Die Zentrale Behörde stellt auch das Zustellungszeugnis aus. Den Rechtshilfeersuchen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen. Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

  2. b)

    Venezuela hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) widersprochen.

  3. c)

    Venezuela hat nicht erklärt, dass Mitglieder der ersuchenden gerichtlichen Behörde eines anderen Vertragsstaates bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein können (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970).

  4. d)

    Es kann zur Beschleunigung beitragen, wenn ein venezolanischer Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen der die Prozesshandlungen betreibenden Partei beauftragt wird. In diesen Fällen ist das Ersuchen auf diplomatischem Weg zu übermitteln und eine vom Vorsitzenden des Prozessgerichts beglaubigte Erklärung der die Prozesshandlung betreibenden Partei beizufügen, durch welche die Botschaft ermächtigt wird, einen Bevollmächtigten zur Betreibung der nachgesuchten Prozesshandlung zu bestellen. Macht die Botschaft von dieser Vollmacht Gebrauch, so müssen die entstehenden Kosten von der Partei getragen werden.

  5. e)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Die venezolanischen Gerichte können den Rechtsstreit entscheiden, wenn die in Artikel 15 Abs. 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 genannten Bedingungen erfüllt sind.

2.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 ist nur bis zum Ablauf der nach venezolanischem Recht vorgesehenen Frist zulässig.

IV.
Kosten

1.
Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und nach Artikel 14, 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet.

2. 
Bei der Mitwirkung venezolanischer Rechtsanwälte können erhebliche Kosten entstehen.

Anlage

Muster
einer Vollmacht

Yo, ____, mayor de edad y de este domicilio o domiciliado en _________,

Ich, ____ volljährig, hier ansässig oder mit Wohnsitz in _____________,

procediendo en mi carácter de _____________________________

in meiner Eigenschaft als _________________________________

según consta de ____ por la presente declaro: Que en mi expresado

gemäßerkläre hiermit:Daß ich in der erwähnten

carácter doy poder general y especial, pero amplio y bastante,
Eigenschaft/General- und Spezialvollmacht, weitgehend und ausreichend,

cuanto en derecho se requiere al Doctor ____, abogado en ejercicio con

so wie es rechtlich erforderlich ist, an Herrn Dr. _____ Rechtsanwalt in ___ domicilio en ______, para que represente ____ en cuanto a las diligencias

erteile, damit er die Schritte,

relacionadas con la carta rogatoria o exhorto dirigido por _____________

die im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen des ________, das an

al Juez _____ en el juicio que por _____ (cobro de bolivares) sigue a _____

das Gericht in Sachen ____ gerichtet wurde, stehen,

por ante los tribunales de ____ queda, por tanto, nuestro apoderado

vor dem Gericht in ______ vornehmen kann. Unser Vertreter kann daher

facultado para emprender todas las diligencias relacionadas con dicho
alle Schritte unternehmen, die im Zusammenhang mit dem erwähnten

exhorto, y particularmente, firmar diligencias, hacer citar testigos,
Rechtshilfeersuchen stehen, und zwar im besonderen Aufträge

repreguntarlos, y evacuar en general todas las pruebas que se especifican
unterschreiben, Zeugen laden lassen, Rückfragen halten und im allge-

en dicho exhorto, como nombrar peritos, hacer inspecciones oculares,
meinen alle Beweise vorzuführen, die in dem angeführten Rechtshilfe-

y en general, todo aquello que yo/mi representada misma pudiera
ersuchen erwähnt sind, einen Augenschein einnehmen, Sachverständige

hacer en defensa de sus intereses y derechos. -
ernennen und im allgemeinen all das tun, was ich selbst/die von mir vertretene Person/in Verteidigung meiner/ihrer Interessen und Rechte vornehmen könnte.

Vereinigte Arabische Emirate

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Abu Dhabi kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist,

falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

2.
In allen anderen Fällen müssen die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Abu Dhabi zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind an das Justizministerium der Vereinigten Arabischen Emirate zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Die geographische Bezeichnung "Persischer Golf" ist zu vermeiden. In Ersuchen, für deren Erledigung die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate in Anspruch genommen werden, sind die Staatsangehörigkeit und der Beruf des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person anzugeben.

  5. e)

    Die Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate lehnen die Erledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen in Verfahren gegen Beklagte islamischen Glaubens ab, in denen deren nichteheliche Vaterschaft festgestellt oder Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder geltend gemacht werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Bei der Mitwirkung der Behörden der Vereinigten Arabischen Emirate entstehen Kosten.

Vereinigtes Königreich
(einschließlich sonstiger britischer Gebiete)

I.
Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie für Gibraltar gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -.

  3. 3.

    Für die hiervon nicht erfassten sonstigen britischen Gebiete (britische Überseegebiete sowie die Kanalinseln und die Insel Man) gilt weiterhin

    1. a)

      das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907, 915, 1281; 1982 II S. 1055)

    2. b)

      das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 IIS. 1290, 1440; 1986 II S. 578, 1135; 1987 II S. 306),

    3. c)

      ferner das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 133, 1930 II S. 990, BGBl. 1953 II S. 116; 1960 II S. 1518);

    - vgl. zu a) und b) das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977, zu c) die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Gibraltar (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

a.
Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

aa.
Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Englisch oder Französisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

bb.
Empfangsstellen (Art. 2 EG-Zustellungsverordnung)

Empfangsstellen sind für

  1. aaa.

    England und Wales:

    The Senior Master
    Foreign Process Department (Room E 10)
    Royal Courts of Justice
    Strand
    LONDON WC2A 2LL
    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Tel.:(+44-20) 79 47 66 91
    Fax:(+44-20) 79 47 62 37
  2. bbb.

    Schottland:

    Alle accredited solicitors (nicht vor Gericht auftretende, für einen bestimmten Rechtsbereich zugelassene Rechtsanwälte) und messengers-at-arms (Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsbeamte);

  3. ccc.

    Nordirland:

    The Master (Queen´s Bench and Appeals)
    Royal Courts of Justice
    Chichester Street
    BELFAST BT1 3 JF
    VEREINIGTES KÖNIGREICH

  4. ddd.

    Gibraltar:

    The Registrar of the Supreme Court of Gibraltar
    Supreme Court
    Law Courts
    277 Main Street
    GIBRALTAR

cc.
Zentralstelle (Art. 3 EG-Zustellungsverordnung)

Zentralstelle ist

  1. aaa.

    für England, Wales, Nordirland und Gibraltar:

    die Empfangsstelle; förmliche Mitteilungen an die Zentralstelle Gibraltars sind jedoch über das britische Außenministerium zu leiten (vgl. im näheren die britische Erklärung).

  2. bbb.

    für Schottland:

    Scottish Executive
    Justice Department
    Civil and International Division
    2nd Floor West
    St Andrew´s House
    Regent Road
    EDINBURGH EH3 9DQ
    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Tel.:(+44-131) 244 48 26
    Fax:(+44-131) 244 48 48
    E-Mail:David.Berry@scotland.gsi.gov.uk

b.
Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

c.
Zustellung durch die Post (Artikel 14 EG-Zustellungsverordnung)

Die Zustellung eines Schriftstücks durch die Post ist nur durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die englische Sprache oder in eine andere Sprache beigefügt, die der Empfänger versteht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

d.
Unmittelbare Zustellung (Artikel 15 EG-Zustellungsverordnung)

Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb nur in Schottland und Gibraltar zustellen lassen.

2.
Zustellungsanträge in sonstige britische Gebiete (vgl. §§ 32-34 ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen (vgl. § 13 ZRHO)

Die deutschen Auslandsvertretungen in New York (für Bermuda), Kingston/Jamaika (für Kaiman-, Turks- und Caicosinseln), Port-of-Spain/Trinidad und Tobago (für Anguilla, Brit. Jungferninseln, Montserrat), Wellington/Neuseeland (für Pitcairn) und Kapstadt/Südafrika (für St. Helena und Nebengebiete) können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit Anträge auf formlose Zustellung erledigen.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Übermittlungsweg und Form der Zustellungsanträge

In allen anderen Fällen müssen britische Behörden in Anspruch genommen werden. Für Zustellungsanträge ist das Formblatt nach dem Muster ZRH 1 (einschließlich des Vordrucks Inhaltsangabe) zu verwenden; alle Schriftstücke sind in zwei Stücken beizufügen. Zentrale Behörde ist das "Foreign and Commonwealth Office" in London. Ersuchen sollen jedoch unmittelbar den für einzelne Gebiete bestimmten weiteren Behörden übersandt werden (vgl. Anlage). Fehlen Angaben, sind die Ersuchen auf dem konsularischen Weg zu übermitteln.

bb.
Übersetzungen

Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

3.
Rechtshilfeersuchen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Gibraltar (vgl. §§ 36-40a ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden sowie Ersuchen um Vorlegung von Urkunden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sie können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

b.
Zuständigkeit ausländischer Behörden

aa.
Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung);
Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte britische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Der britischen Erklärung können die technischen Möglichkeiten der Beweisaufnahme entnommen werden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme im Vereinigten Königreich selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es der zuständigen britischen Behörde einen Antrag nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I. Die zuständige Behörde unterscheidet sich für England und Wales, Schottland, Nordirland und Gibraltar; sie ist im einzelnen der britischen Erklärung zu entnehmen.

bb.
Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Die Eintragungen in das Formblatt sind in englischer oder französischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Englische beizufügen.

cc.
Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

Auf Ziff. II. 1 a. cc. wird verwiesen; die ergänzenden Angaben in der britischen Erklärung sind zu beachten. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen.

dd.
Vaterschaftsfeststellung

Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach britischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den britischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.

4.
Rechtshilfeersuchen in sonstige britische Gebiete (vgl. §§ 36-40 ZRHO)

a.
Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

Die deutschen Auslandsvertretungen in New York (für Bermuda), Kingston/Jamaika (für Kaiman-, Turks- und Caicosinseln), Port-of-Spain/Trinidad und Tobago (für Anguilla, Brit. Jungferninseln, Montserrat), Wellington/Neuseeland (für Pitcairn) und Kapstadt/Südafrika (für St. Helena und Nebengebiete) können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden sowie Ersuchen um Vorlegung von Urkunden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Sie können Blutentnahmen und die für erbbiologische Gutachten erforderlichen Untersuchungen mit Einwilligung des Betroffenen von einem Vertrauensarzt durchführen lassen.

b.
Ersuchen an ausländische Behörden

aa.
Übermittlungsweg

Bei Ersuchen um Beweisaufnahme ist Artikel 3 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 zu beachten. Ersuchen sollen unmittelbar den für Einzelgebiete bestimmten Behörden übersandt werden (vgl. Anlage). Fehlen Angaben, sind die Ersuchen auf dem konsularischen Weg zu übermitteln.

bb.
Übersetzungen

Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

cc.
Beauftragte

Beweisaufnahmen durch Beauftragte (Artikel 17 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970) sind zulässig.

dd.
Anwesenheitsrecht

Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Beweisaufnahme anwesend sein (Artikel 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970). Die entsprechende Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs gilt nicht für Jersey, Guernsey, Bermuda, Brit. Jungferninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena, Turks- und Caicosinseln.

ee.
Vaterschaftsfeststellung

Auf Ziff. II. 3. b. dd. wird verwiesen.

III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellungsanträge aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Gibraltar (vgl. §§ 65a-65s ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 2 - 8 EG-Zustellungsverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

b.
Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Englisch oder Französisch ausgefüllt werden.

2.
Zustellungsanträge aus sonstigen britischen Gebieten (vgl. §§ 66-81 ZRHO)

Ein Zustellungszeugnis ist nach dem Muster ZRH 1 zu erstellen. Es kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

3.
Rechtshilfeersuchen aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie Gibraltar (vgl. §§ 82-88a ZRHO)

a.
Verfahren (Art. 7-9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten. Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10 bis 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung verwiesen.

b.
Erledigungsbestätigung (Art. 16 Beweisaufnahmeverordnung)

Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

4.
Rechtshilfeersuchen aus sonstigen britischen Gebieten (vgl. §§ 82-88 ZRHO)

Das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 sowie ferner das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 bleibt anwendbar.

5.
Unterhaltssachen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juli 1956 (BGBl. 1975 II S. 927, 1985 II 1207) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Hoheitsgebiete außerhalb des Mutterlandes.

IV.
Kosten

Kosten werden für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland sowie für Gibraltar nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 2 EG-Zustellungsverordnung sowie des Artikels 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet. Bei der Beauftragung schottischer messengers-at-arms können hohe Zustellungskosten entstehen. Für sonstige britische Gebiete gelten Artikel 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965, Artikel 14 und 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 sowie Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 20. März 1928.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Vgl. die Bemerkung zu VI.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

  2. 2.

    für Unterhaltsentscheidungen außerdem das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220),

    - vgl. zu 1. (gilt nicht für die britischen Überseegebiete sowie die Kanalinseln und Insel Man) und 2. auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  3. 3.

    die Brüssel-II-a-Verordnung;

    - vgl. (gilt nicht für die britischen Überseegebiete sowie die Kanalinseln und Insel Man) auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  4. 4.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. (gilt nicht für die britischen Überseegebiete sowie die Kanalinseln und Insel Man) auch Abschnitt 4 des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -,

  5. 5.

    das deutsch-britische Abkommen vom 14. Juli 1960 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1961 II S. 301, 1025; 1973 II S. 1306, 1667);

    - vgl. auch das Ausführungsgesetz vom 28. März 1961, BGBl. I S. 301 -,

VII.
Rechtsauskunft

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

VIII.
Nachlasssachen

Die Artikel 21 bis 28 des deutsch-britischen Konsularvertrags vom 30. Juli 1956 (BGBl. 1957 II S. 284, 1958 II S. 17) enthalten Bestimmungen über die Nachlassbehandlung.

Anlage

Verzeichnis der Behörden, an welche Zustellungsanträge außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und Rechtshilfeersuchen außerhalb der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu übermitteln sind, die von britischen Behörden erledigt werden sollen

Insel ManHer Majesty's First Deemster
and Clerk of the Rolls,
Rolls Office,
Douglas, Isle of Man
Jersey
für Zustellungsanträge:The Attorney General,
Jersey, The Channel Islands
für Rechtshilfeersuchen:Royal Court,
Jersey, The Channel Islands
GuernseyThe Bailiff,
Bailiff's Office,
Royal Court House,
Guernsey, The Channel Islands
Akrotiri und Dhekelia
nur für Rechtshilfeersuchen:Senior Registrar of the Judge's Court
of the Sovereign Base Area of
Akrotiri and Dhekelia,
Cyprus
Anguilla
für Zustellungsanträge:The Registrar of the Supreme Court of Anguilla
für Rechtshilfeersuchen:Governor of Anguilla
BermudaThe Registrar of the Supreme Court, Bermuda
Britische Jungferninseln
nur für Zustellungsanträge:The Registrar of the Supreme Court
c/o Sonya Young
Registrar, High Court
P.O. Box 418, Road Town, Torola
British Virgin Islands
Falklandinseln und Nebengebiete
für Zustellungsanträge:The Registrar of the Supreme Court,
Stanley
Falkland Islands
für Rechtshilfeersuchen:Governor of the Falkland Islands
and its dependencies,
Falkland Islands
Kaiman-Inseln
für Zustellungsanträge:Clerk of the Courts,
Grand Cayman, Cayman Islands
für Rechtshilfeersuchen:The Governor,
Cayman Islands
Montserrat
nur für Zustellungsanträge:The Registrar of the High Court,
Montserrat
Pitcairn
nur für Zustellungsanträge:The Governor and
Commander-in-Chief,
Pitcairn
St.Helena und Nebengebiete
nur für Zustellungsanträge:The Supreme Court,
Saint Helena
Turks- und Caicosinseln
nur für Zustellungsanträge:The Registrar of the Supreme Court,
The Turks- and Caicos Islands.

Vereinigte Staaten von Amerika
(einschließlich Guam, Puerto Rico und Amerikanische Jungferninseln)

I.
Die Vereinigten Staaten von Amerika sind Vertragsstaat

  1. a)
    des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II  S. 907),
  2. b)
    des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 (BGBl. 1980 II S. 1290);

- vgl. zu a) und b) auch das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 -.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die deutschen Auslandsvertretungen in den Vereinigten Staaten von Amerika können ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung, um Abnahme von Eiden oder um Aufnahme von Beweisen durch Vorlage von Urkunden oder anderen Gegenständen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

Falls bei Rechtshilfeersuchen Grund für die Annahme besteht, dass die zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht mächtig ist, empfiehlt es sich, Übersetzungen der Darstellung des Sachverhalts und der Beweisfragen in die englische Sprache beizufügen. Bei in Puerto Rico zu erledigenden Zustellungsanträgen oder Rechtshilfeersuchen sollen grundsätzlich amerikanische Behörden in Anspruch genommen werden.

2.
Ersuchen, die von amerikanischen Behörden erledigt werden sollen:

  1. a)

    Zustellungsersuchen sind zunächst bis zum 31. Mai 2008 an die Firma Process Forwarding International, 910 5th Avenue, Seattle, WA 98104, USA, zu übermitteln. Die Firma ist verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Zustellungsersuchens die Schriftstücke zuzustellen und das Zustellungszeugnis zur Übersendung an die ersuchende Stelle auszufertigen. Die Gebühren mit Zahlungsmöglichkeiten ergeben sich aus der Anlage 3.

  2. b)

    Die Rechtshilfeersuchen sind dem "Office of International Judicial Assistance, Department of Justice, Washington, D.C. 20530, USA" (Zentrale Behörde), zu übersenden.

  3. c)

    Den Ersuchen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen. Den Ersuchen, die in Puerto Rico erledigt werden sollen, können statt der Übersetzungen in die englische solche in die spanische Sprache beigefügt werden. Für Zustellungsanträge gelten Artikel 5 Abs. 3 und Artikel 7 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965.

  4. d)

    Mitglieder des ersuchenden Gerichts können an einer Beweisaufnahme teilnehmen, wenn das Department of Justice die Teilnahme genehmigt hat.

3.
Die deutschen Auslandsvertretungen können die Erledigung von Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Inanspruchnahme amerikanischer Behörden herbeiführen, wenn das Ersuchen in der Form der "Commission" (vgl. Anlage 1) abgefaßt ist. Wegen der hierbei entstehenden Kosten sollte die "Commission" nur ausnahmsweise für solche Ersuchen gewählt werden, die sich aus besonderen Gründen zur Erledigung durch amerikanische Gerichte nicht eignen.

Für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt das gleiche; der Wortlaut der "Commission" ist entsprechend zu ändern.

Nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika ist eine Vernehmung in der Weise, dass die zu vernehmende Person veranlasst wird, alles ihr über den Gegenstand der Vernehmung Bekannte im Zusammenhang anzugeben, nicht üblich. Mit einer sachgemäßen Erledigung von Ersuchen um Vernehmung einer Person ist nur zu rechnen, wenn an Stelle der sonst üblichen kurzen Angabe des Beweisthemas in den Richtlinien alle zur Person und zur Sache erheblichen Einzelheiten fortlaufend in Form bestimmter Fragen (Fragebogen, vgl. Anlage 2) angeführt werden, aus deren Beantwortung in ihrer Gesamtheit eine zusammenhängende Sachdarstellung zu entnehmen ist.

Das Ersuchen ist an die zuständige Auslandsvertretung zu senden; im Begleitschreiben ist zu beantragen, dass die "Commission" nach Ausfüllung der Anschrift einer nach dem Recht des betreffenden Staates zuständigen und befugten Person zur Erledigung übergeben und die aufgenommene Verhandlung an das ersuchende Gericht zurückgesandt wird. Bei einer "Commission", die im Amtsbezirk des Generalkonsulats New York zu erledigen ist, bedarf es keiner Übersetzung.

III.
Eingehende Ersuchen

  1. a)

    Nach dem Recht bestimmter Bundesstaaten der Vereinigten Staaten sind auch nichtstaatliche Stellen, insbesondere Rechtsanwälte, zur Bewirkung von Zustellungen in Gerichtsverfahren befugt. Nach Auffassung der Vertragspartner fallen auch Zustellungsanträge solcher Personen in den Anwendungsbereich von Artikel 3 Abs. 1 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965. In der Regel wird in diesen Fällen auf dem Antragsformular angegeben sein: "Authorized to serve judicial process under Section __ of the __ Code of Civil Procedure" ("Zu gerichtlichen Zustellungen befugt gem. § ___ der Zivilprozeßordnung von ___").

  2. b)

    Bei der Erledigung von Zustellungsanträgen ist zu beachten, daß einem Beklagten Nachteile entstehen können, wenn ihm das Schriftstück, durch das in den Vereinigten Staaten ein Verfahren eingeleitet werden soll, nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Absendung zugestellt worden ist. Die Vereinigten Staaten haben die in Artikel 15 Abs. 2 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 zugelassene Erklärung abgegeben. In den amerikanischen Gerichtsverfahren ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Artikel 16 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965) unzulässig:

    1. aa)

      nach Ablauf der Frist, innerhalb der dieser Antrag nach der Verfahrensordnung des Gerichts, das den Rechtsstreit zu entscheiden hat, zu stellen ist, oder

    2. bb)

      nach Ablauf einer Frist von einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung an, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

IV.
Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 und nach Maßgabe der Artikel 14, 26 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970 erstattet. Für Ersuchen, mit denen um Vernehmung medizinischer Sachverständiger in den Bundesstaaten New Jersey und New York gebeten wird, werden die Kosten im Verfahren nach II. 2 in der Regel geringer sein als bei der Inanspruchnahme amerikanischer Behörden. Bei der Einschaltung eines "Commissioners" können erhebliche Kosten entstehen.

V.
Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Keine Bemerkungen.

VI.
Anerkennung und Vollstreckung(2)

Keine Bemerkungen.

VII.
Rechtsauskünfte

Vertragliche Regelungen bestehen nicht.

VIII.
Nachlaßsachen

Artikel XXIV des Freundschafts-, Handels- und Konsularvertrags zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 8. Dezember 1923 (RGBl. 1925 II S. 795, 967, BGBl. 1954 II S. 1051, 1956 II S. 487) enthält Bestimmungen über die Nachlaßbehandlung.

Anlage 1

Im Namen des Volkes

Das Amts- (Land-, Oberlandes-)Gericht ...
an Herrn ... (3) in ... (4)

Sie werden hierdurch benachrichtigt, daß das oben genannte Gericht Sie zum Commissioner bestellt hat und Sie durch Gegenwärtiges ermächtigt, den (die) in .. in dem Bezirk ... des Staates ... wohnende(n) ... in der vor dem genannten Gericht schwebenden Prozeßsache de ... Kläger(s-in), gegen d ... Beklagte(n), als Zeugen - Partei - nach den folgenden Richtlinien - wenn zulässig, eidlich - uneidlich - zu vernehmen:

... (5)

Urkundlich unter der Unterschrift des Vorsitzenden des genannten Gerichts in ... unter Beidrückung des Gerichtssiegels ausgefertigt am ...

(Siegel)Unterschrift (Amtsbezeichnung)

Anlage 2

Muster
eines Fragebogens

bei der Abfassung von Ersuchen in Form der "Commission" oder der "Letters Rogatory"

1.Frage;Welches ist Ihr Name, Vorname, Alter, Beruf, Wohnsitz?
2.Frage:Kennen Sie die Parteien und seit wann? Sind Sie mit einer von ihnen verwandt oder verschwägert?
3.Frage:Hatten Sie mit dem Beklagten am ... eine Unterredung? Wenn ja, welche Personen waren noch anwesend?
4.Frage:Hat der Beklagte bei dieser Gelegenheit erklärt ...?
usw.
Letzte Frage:Wissen Sie sonst noch etwas über die Streitfragen in diesem Rechtsstreit, was Sie noch nicht gesagt haben? Bitte, äußern Sie sich hierzu ausführlich.

Anlage 3

Process Forwarding International

910 5th Avenue

Seattle, WA 98104

USA

Telefon: + 1 (206) 521 2979
Fax:+ 1 (206) 224 3410
E-Mail: info@hagueservice.net
Website:http://www.hagueservice.net

Zustellungsgebühren: Zahlbar in amerikanischer Währung im Voraus

JahrBeschreibungGebühr in U.S. Dollar
2004Persönliche Zustellung oder Zustellung per Post$ 91
2005Persönliche Zustellung oder Zustellung per Post$ 93
2006-2007Persönliche Zustellung oder Zustellung per Post$ 95

Zahlungsmöglichkeiten: VISA/Mastercard und die meisten der internationalen Kreditkarten, Banküberweisungen, internationale Postanweisungen und von der Regierung ausgestellte Schecks. Alle Zustellungsersuchen, die ohne Zahlung in einer der vorgenannten Formen eingehen, werden unerledigt zurückgesandt.

BankverbindungWells Fargo Bank
Kontonummer: 2007107119
Swift Code (Bankleitzahl): WFBIUS6S

Vietnam

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

In allen Fällen müssen vietnamesische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. 1.
    Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken der deutschen Botschaft in Hanoi zu übersenden. Sie sind "An den Obersten Gerichtshof der Sozialistischen Republik Vietnam" zu richten.
  2. 2.
    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die vietnamesische Sprache beizufügen. Name und Anschrift der betroffenen Person müssen vollständig auf vietnamesisch (mit vietnamesischen Schriftzeichen) geschrieben werden. Sofern es sich bei dem Zustellungsempfänger oder der zu vernehmenden Person um den Staatsangehörigen eines Drittstaates handelt, müssen sämtliche Schriftstücke auch in die Sprache dieses Staates übersetzt sein.
  3. 3.
    Die Unterschriften auf den Ersuchen, Anlagen und Übersetzungen sowie die Echtheit der Dienstsiegel müssen durch den Präsidenten des Landgerichts oder des Amtsgerichts beglaubigt sein.
  4. 4.
    Ersuchen um Blutentnahme zur Vaterschaftsfeststellung und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den vietnamesischen Behörden erledigt, dabei kann von den vietnamesischen Behörden - sofern keine freiwillige Beteiligung des Betroffenen vorliegt - auch Zwang angewendet werden.
  5. 5.
    Mit einer längeren Erledigungsdauer muss gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Keine Bemerkungen.

IV.
Kosten

Die vietnamesischen Behörden erheben Kosten.

Zentralafrikanische Republik

I.
Ein Rechtshilfevertrag besteht nicht; Rechtshilfe wird jedoch gegenseitig geleistet.

II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bangui kann in eigener Zuständigkeit erledigen:

  1. a)
    Anträge auf formlose Zustellung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers, falls dieser einer Vorladung auf die Botschaft Folge leistet,
  2. b)
    Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden, wenn die zu vernehmende Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sofern einer Vorladung auf die Botschaft Folge geleistet wird und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

2.
In allen anderen Fällen müssen zentralafrikanische Behörden in Anspruch genommen werden.

  1. a)

    Die Ersuchen und Anlagen sind in drei Stücken mit einem Begleitschreiben der Botschaft in Bangui zu übersenden.

  2. b)

    Sie sind "An die zuständige Behörde der Zentralafrikanischen Republik" zu richten.

  3. c)

    Den Ersuchen einschließlich sämtlicher Anlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

  4. d)

    Mit einer längeren Erledigungsdauer muß gerechnet werden.

III.
Eingehende Ersuchen

Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV.
Kosten

Keine Bemerkungen.

Zypern

I. Rechtsquellen (vgl. § 3 ZRHO)

Für Zypern gilt

  1. 1.

    die EG-Zustellungsverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über die Empfangsstellen und Glossar über die Schriftstücke (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III),

  2. 2.

    die EG-Beweisaufnahmeverordnung mit den Angaben der Mitgliedstaaten sowie dem Handbuch über zuständige Gerichte (siehe auch Hinweis zum allgemeinen Teil der ZRHO, Ziff. III);

    - vgl. zu 1. und 2. §§ 1067 bis 1075 ZPO -,

  3. 3.

    für den beiderseitigen Rechtshilfeverkehr außerhalb der EG-Zustellungsverordnung und der EG-Beweisaufnahmeverordnung, insbesondere für die Vollstreckung von Kostenentscheidungen, ferner

    1. a)

      das Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2001 II S. 499, 2002 II S. 323);

      - vgl. das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 -,

    2. b)

      das deutsch-britische Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1975 II S. 1129);

      - vgl. auch die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 -.

II. Ausgehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge (vgl. §§ 31a bis 31r ZRHO)

    1. a)

      Zustellung durch ausländische Empfangsstellen

      1. aa)

        Form der Zustellungsanträge (Art. 4 EG-Zustellungsverordnung)

        Das Formblatt zur EG-Zustellungsverordnung kann in Griechisch oder Englisch ausgefüllt werden. Der Zustellungsempfänger ist über ein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren.

      2. bb)

        Empfangs- und Zentralstelle (Art. 2, 3 EG-Zustellungsverordnung)

        Empfangs- und Zentralstelle ist das Justizministerium:

        Adresse (in griechischer Schreibweise)
        Tel.:(357) 22 805928
        Fax: (357) 22 518328
        E-Mail: emorphaki@mjpo.gov.cy
    2. b)

      Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen (Art. 13 EG-Zustellungsverordnung, vgl. § 13 ZRHO)

      Schriftstücke dürfen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers durch die deutsche Auslandsvertretung ohne Anwendung von Zwang zugestellt werden.

    3. c)

      Zustellung durch die Post (Art. 14 EG-Zustellungsverordnung)

      Die Zustellung eines Schriftstücks durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich. Ist keine Übersetzung in die griechische Sprache beigefügt, oder ist das Schriftstück deutsch abgefasst und der Empfänger versteht die deutsche Sprache nicht, darf der Zustellungsempfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern.

    4. d)

      Unmittelbare Zustellung (Art. 15 EG-Zustellungsverordnung)

      Verfahrensbeteiligte können, soweit nach deutschem Recht zulässig, Schriftstücke unmittelbar durch Amtspersonen, Beamte oder sonstige zuständige Personen im Parteibetrieb zustellen lassen.

  2. 2.

    Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 36 bis 40 a ZRHO)

    1. a)

      Eigene Zuständigkeit deutscher Auslandsvertretungen

      Die deutschen Auslandsvertretungen in Zypern können in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist.

    2. b)

      Ersuchen an ausländische Behörden

      1. aa)

        Form und Übermittlungsweg (Art. 2, 4 EG-Beweisaufnahmeverordnung); Möglichkeit unmittelbarer Beweisaufnahme (Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        In allen anderen Fällen sind Ersuchen - gemäß Formblatt A der EG-Beweisaufnahmeverordnung - an das ersuchte zypriotische Gericht zur Durchführung der Beweisaufnahme zu übersenden. Will das deutsche Gericht eine Beweisaufnahme in Zypern selbst und ohne Zwangsmaßnahmen durchführen, übermittelt es dem zypriotischen Justizministerium (Anschrift unter Ziff. II. 1. a) bb)) einen Antrag nach Artikel 17 EG Beweisaufnahmeverordnung mit Formblatt I.

      2. bb)

        Sprache (Art. 5 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

        Die Eintragungen in das Formblatt sind in griechischer oder englischer Sprache abzufassen. Sämtlichen Anlagen sind Übersetzungen in das Griechische beizufügen.

      3. cc)

        Zentralstelle und nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung zuständige Behörde

        Auf Ziff. II. 1. a) bb) wird verwiesen. Die Zentralstelle nimmt auch Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Art. 17 EG-Beweisaufnahmeverordnung entgegen.

  3. 3.

    Informationen zu Zustellungsersuchen und Rechtshilfeersuchen, die im türkisch besetzten Teil Zyperns zu erledigen sind, liegen den Landesjustizverwaltungen vor.

III. Eingehende Ersuchen

  1. 1.

    Zustellungsanträge (vgl. §§ 65 a bis 65 s ZRHO)

    1. a)

      Verfahren (Art. 2 bis 8 EG-Zustellungsverordnung)

      Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Zustellungsverordnung zu verwenden. Der Zustellungsempfänger ist über ein etwaiges Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 EG-Zustellungsverordnung zu belehren.

    2. b)

      Zustellungsnachweis (Art. 10 EG-Zustellungsverordnung)

      Der Zustellungsnachweis - Formblatt im Anhang zur EG-Zustellungsverordnung - kann in Griechisch oder Englisch ausgefüllt werden.

  2. 2.

    Rechtshilfeersuchen (vgl. §§ 82 bis 88 a ZRHO)

    1. a)

      Verfahren (Art. 7 bis 9 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

      Für notwendige Benachrichtigungen ist jeweils das Formblatt der EG-Beweisaufnahmeverordnung zu verwenden. Ersuchen auf Beweisaufnahme sind binnen 90 Tagen zu erledigen; ansonsten ist Verzögerungsmitteilung zu erstatten.

      Für die Anwesenheit der Parteien, von Richtern und Sachverständigen des ersuchenden Staates, Zwangsmaßnahmen und die Gründe zur Ablehnung der Erledigung wird auf Art. 10 bis 16 EGBeweisaufnahmeverordnung verwiesen.

    2. b)

      Erledigungsbestätigung (Art. 16 EG-Beweisaufnahmeverordnung)

      Die Erledigungsbestätigung kann in deutscher Sprache ausgefüllt werden.

  3. 3.

    Bei Rechtshilfeersuchen nach dem VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1986 II S. 922) ist Artikel 7 des Übereinkommens zu beachten.

IV. Kosten

Kosten werden nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 2 EG-Zustellungsverordnung und Art. 18 EG-Beweisaufnahmeverordnung erstattet.

V. Vollstreckung von Kostenentscheidungen

Kostenentscheidungen nach Art. 18 Abs. 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt.

VI. Anerkennung und Vollstreckung

Maßgebend sind:

  1. 1.

    die Brüssel-I-Verordnung;

    - vgl. zu auch das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) vom 19. Februar 2001 -,

  2. 2.

    die Brüssel-II a-Verordnung;

    - vgl. auch das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz vom 26. Januar 2005 -,

  3. 3.

    die EG-Vollstreckungstitel-Verordnung;

    - vgl. auch Abschnitt 4 des Buches 11 der Zivilprozessordnung (ZPO) -.

VII. Rechtsauskunft

Zypern ist Vertragsstaat des Europäischen Rechtsauskunftsübereinkommens vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300; vgl. auch das Ausführungsgesetz hierzu vom 5. Juli 1974).

(1) Amtl. Anm.:

Weiteres Material liegt den Landesjustizverwaltungen vor.

(2) Amtl. Anm.:

Material zur Frage der Anerkennung und Vollstreckung deutscher Unterhaltsentscheidungen im Bundesstaat Kalifornien liegt den Landesjustizverwaltungen vor.

(3) Amtl. Anm.:

Wird von der Auslandsvertretung eingesetzt.

(4) Amtl. Anm.:

Wird von der Auslandsvertretung eingesetzt.

(5) Amtl. Anm.:

An dieser Stelle ist der Streitgegenstand kurz darzustellen. Erforderlichenfalls sind hier auch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften über das anzuwendende Inländische Verfahren wörtlich aufzunehmen. Außerdem sind die zustellenden Fragen hier einzufügen oder auf die in Form des Fragebogens (siehe Anlage 2) beigefügte Anlage zu verweisen.