Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.07.2007, Az.: 9 LB 5/07
Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für einen ganzjährig auf einem Campingplatz der Gemeinde abgestellten Wohnwagen; Aufwandsteuern als Steuern auf die Einkommensverwendung und Vermögensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf; Innehaben einer weiteren Wohnung als Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; Erstreckung der Zweitwohnungsteuer auf Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohnwagen und Campingwagen auf einem Dauerstandplatz; Heranziehung der melderechtlichen Bestimmungen zur Auslegung des Wohnungsbegriffes im Rahmen des Zweitwohnungsteuerrechtes; Erfordernis einer konkreten Mindestausstattung für ortsfeste Wohnwagen und Campingwagen als Zweitwohnsitz
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.07.2007
- Aktenzeichen
- 9 LB 5/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 40215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2007:0711.9LB5.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 18.02.2004 - AZ: 1 A 2740/02
Rechtsgrundlagen
- § 79 Abs. 1 BewG
- § 5 Abs. 1 ZWStS
- § 5 Abs. 2 ZWStS
- § 2 Abs. 2 S. 2 ZWStS
- § 4 Abs. 3 S. 2 ZWStS
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- DAR 2008, 38 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 2007, 1186 (amtl. Leitsatz)
- KommJur 2008, 386-389
- NVwZ-RR 2008, 280 (amtl. Leitsatz)
- NWB 2007, 2630-2631 (Kurzinformation)
- NWB 2007, 2631
- NdsVBl 2007, 306-307
- NordÖR 2008, 82-84 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auch für Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt sind, ist rechtlich zulässig.
- 2.
Der für diese Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen an der jährlich zu zahlenden Standplatzmiete einschließlich Mietnebenkosten entsprechend § 79 Abs. 1 BewG ausgerichtete Steuermaßstab ist sachgerecht und nicht als willkürlich zu beanstanden.
Tatbestand
Der in D. wohnhafte Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2001 durch die Beklagte.
Er ist Eigentümer eines Wohnwagens, den er ganzjährig auf einem Campingplatz in der Mitgliedsgemeinde Lembruch der Beklagten am Dümmer See abstellt. Mit Bescheid vom 24. August 2001 zog die Beklagte den Kläger für das Jahr 2001 zu einer Zweitwohnungsteuer in Höhe von 50,- DM heran. Bei der Bemessung des Steuersatzes legte sie für den vom Kläger genutzten Stellplatz einen jährlichen Mietaufwand ab 1.000,- DM, aber unter 1.500,- DM zugrunde.
Die Festsetzung der Steuer beruht - jetzt - auf der Satzung der Gemeinde Lembruch über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer vom 7. Dezember 2000 (ZWStS) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2006, die u.a. folgende Regelungen beinhaltet:
§ 1
Allgemeines
Die Gemeinde Lembruch erhebt als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungssteuer.
§ 2
Steuergegenstand, Steuerpflicht
(1)
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.(2)
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung verfügen kann. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.Als Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zweck abgestellt werden.
(3)
.....§ 4
Steuermaßstab
(1)
Die Steuer bemisst sich nach dem jährlichen Mietaufwand (Absätze 2 - 4) in Verbindung mit § 5.(2)
Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete).(3)
Anstelle des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher Mietaufwand einer Wohnung die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Wohnungen gleicher oder ähnlichrer Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Für diese Schätzung maßgeblich sind die als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Grundlagen.(4)
.....(5)
Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen gilt als jährlicher Mietaufwand die zu zahlende Standplatzmiete einschließlich Mietnebenkosten entsprechend den Bestimmungen des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes. Bei Eigennutzung ist die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete einschließlich Nebenkosten im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen.
Der jährliche Steuersatz ist in § 5 Absätze 1 und 2 ZWStS gestaffelt nach dem jährlichen Mietaufwand in DM und in Euro normiert. Bei einem jährlichen Mietaufwand unter 1.000 DM bzw. unter 520 Euro beträgt er 0,00 DM bzw. 0,00 Euro. In der für die Schätzung der üblichen Miete nach § 4 Abs. 3 Satz 2 ZWStS maßgeblichen Anlage zur Satzung werden nach der Art der Ausstattung der Zweitwohnungen fünf Mietwertkategorien gebildet, die für die Ermittlung des Mietwerts bei Dauervermietung oder bei Gästevermietung mit unterschiedlich hohen Durchschnittsmietpreisen je Monat und je qm Wohnfläche angesetzt werden.
Den gegen die Heranziehung gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2002 - dem Kläger zugestellt am 22. Mai 2002 - zurück.
Die daraufhin am 24. Juni 2002, einem Montag, erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Zulässigkeit und Verfassungsmäßigkeit einer Zweitwohnungsteuer sei durch die Rechtsprechung abschließend geklärt. Gegen die Gleichstellung von Wohnwagen u.ä. und "echten" Wohnungen in § 2 Abs. 2 Satz 2 ZWStS und damit gegen die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf Wohnwagen bestünden ebenfalls keine Bedenken. Zunächst sei nicht erforderlich, dass Wohnwagen selbst eine konkrete Mindestausstattung (z.B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) aufweisen müssten, um mit Zweitwohnungen gleichgestellt werden zu können. Es reiche vielmehr aus, dass diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe erreichbar seien und zur Verfügung stünden. Dies sei auf dem Campingplatz der Fall. Der durch eine örtliche Aufwandsteuer zu besteuernde besondere Aufwand, d.h. eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen für die persönliche Lebensführung, liege durch das Innehaben von dauerhaft auf einem Campingplatz abgestellten Wohnwagen vor. Die Zweitwohnungsteuer für Wohnwagen sei auch eine örtliche Aufwandsteuer, da sie an das Innehaben eines Wohnwagens im Gemeindegebiet abstelle und damit an eine örtliche Gegebenheit anknüpfe. Die Steuer wegen des Innehabens von Wohnwagen u. ä. sei auch nicht mit anderen bundesrechtlich geregelten Steuern, insbesondere der Kraftfahrzeugsteuer, gleichartig. Die Satzung verstoße nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass sie zwar Wohnwagen u. ä. den "echten" Zweitwohnungen gleichstelle, dies jedoch für Hausboote und Gartenlauben in Kleingärten unterlasse. Denn zwischen Wohnwagen u.ä. auf der einen und Gartenlauben und Hausbooten auf der anderen Seite bestünden wesentliche Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten. So schreibe § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vor, dass Gartenlauben nur eine einfache Ausführung aufweisen und sich von Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauerhaften Wohnen eignen dürfen. Eine entsprechende Regelung für Wohnwagen gebe es nicht. Damit zusammen hänge der weitere wesentliche Unterschied in der Höhe des betriebenen Vermögensaufwandes. Dieser dürfte bei Kleingärten in der Regel erheblich niedriger sein als bei dauerhaft abgestellten Wohnwagen. Daraus resultiere, dass eine verhältnismäßige Besteuerung dieses niedrigen Aufwandes für die Beklagte unter Berücksichtigung des erforderlichen Aufwandes nicht wirtschaftlich wäre. Dies spreche auch gegen eine Besteuerung von Hausbooten. Wegen der geringen Zahl solcher Boote und insbesondere der Schwierigkeiten ihrer Erfassung stünde der Verwaltungsaufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Steuerertrag. Insgesamt lägen somit ausreichende Gründe für die Beklagte vor, um von einer Besteuerung von Gartenlauben und Hausbooten abzusehen. Auch gegen die Regelung des Steuermaßstabs in der Satzung bestünden keine Bedenken. Das Abstellen auf die Standplatzmiete einschließlich der Mietnebenkosten bei Wohnwagen u. ä. sei nicht willkürlich und vom Gestaltungsspielraum der Beklagten gedeckt.
Auf den Antrag des Klägers hat der - bis zum Ende des Geschäftsjahrs 2006 für das kommunale Steuerrecht zuständige - 13. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 10. Dezember 2004 (13 LA 215/04) die Berufung mit der Begründung zugelassen, er teile die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für den vom Kläger zu Zwecken des persönlichen Bedarfs auf einem Campingplatz abgestellten Wohnwagen erweise sich als voraussichtlich rechtswidrig, weil die steuerliche Gleichstellung von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen mit Zweitwohnungen in § 2 Abs. 2 Satz 3 ZWStS unzulässig und auch mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei. Zwar stehe dem Steuergesetzgeber bei der Entscheidung, welche Steuerquellen erfasst werden sollen, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit im Rahmen seiner finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen zu. Sie ende indessen dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht ersichtlich sei. Durch § 2 Abs. 1 ZWStS erfolge eine Erweiterung des Begriffes der "Zweitwohnung", da hiernach "alle" Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen erfasst würden, noch dazu unabhängig davon, ob sie die zu Wohnzwecken erforderlichen Ausstattungsmerkmale einer Kochgelegenheit sowie sanitärer Einrichtungen aufwiesen. Diese fiktive und pauschale Gleichsetzung der "Mobilheime" pp. mit "echten" (Zweit-)Wohnungen erscheine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Denn im Hinblick auf die notwendige Grundausstattung einer Wohnung, zu der zumindest eine Kochgelegenheit und auch sanitäre Einrichtungen gehörten, sei nur noch eine partielle und entfernte Vergleichbarkeit zwischen einerseits "allen" Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen und andererseits einer Zweitwohnung als dem eigentlichen Steuergegenstand gegeben. Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen ohne Kochgelegenheit und/oder ohne jegliche Sanitäreinrichtung würden aber auch dem Wohnungsbegriff als solchem nicht genügen, weil sie für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen ungeeignet seien. Eine Vergleichbarkeit "aller" Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen mit einer Zweitwohnung werde auch nicht dadurch hergestellt, dass auf Campingplätzen sanitäre Einrichtungen vorhanden seien. Denn diese befänden sich außerhalb und seien damit nicht Bestandteil von "Mobilheimen" pp., die als solche mithin nicht den (derzeitigen) "Wohnungs" - Begriff ausfüllten. Für andere "Behausungen" als Wohnungen sei indessen eine Zweitwohnungsteuererhebung nicht zulässig.
Zur Begründung seiner Berufung verweist der Kläger auf die Gründe des Zulassungsbeschlusses und trägt er unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen vor:
Das Verwaltungsgericht sei rechtsirrig der Ansicht, die erhobene Zweitwohnungsteuer sei eine Aufwandsteuer und er betreibe durch die Anmietung der Parzelle für seinen Wohnwagen einen besonderen Aufwand. Notwendige Voraussetzung für eine Aufwandsteuer sei, dass sie einen besonderen Aufwand und damit eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung des Einkommens erfasse. Einen solchen besonderen Aufwand betreibe er nicht, da er seinen Wohnwagen ausschließlich zu Urlaubs- und Erholungszwecken angeschafft habe. Die Gleichstellung von echten Zweitwohnungen und Wohnwagen sei auch deshalb unzulässig, weil außerhalb der Sommerzeit die Wasserzufuhr auf Campingplätzen gänzlich gesperrt sei, so dass dann ein Bewohnen des Campingwagens völlig ausscheide. Für die Verwendung eines unterschiedlichen Steuermaßstabs bei Wohnungen und Mobilheimen gebe es keinen sachlichen Grund. Auch sei es unverhältnismäßig, den jährlichen Mietaufwand als Steuermaßstab zu nehmen. Er sei berufstätig und nutze den Wohnwagen nur von Mai bis September an den Wochenenden, wobei er Samstag arbeiten müsse. Er könne ihn also höchstens an 20 Tagen im Jahr nutzen; eine ganzjährige Nutzungsmöglichkeit scheide aus. Im Übrigen sei in der Jahresmiete für seinen Stellplatz ein Nebenkostenanteil von 70 % enthalten, der nicht besteuert werden dürfe. In der Nichtbesteuerung von Hausbooten und Lauben liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil gerade sozialpolitische Erwägungen eine unterschiedliche Behandlung von Hausbooten, Lauben und Campingwagen nicht rechtfertigten. Denn insbesondere Lauben würden in der Sommerzeit von denselben Gesellschaftsschichten zu Wohnzwecken genutzt, die auch Campingwagen nutzten, sie seien ebenso wie Wohnwagen einfachen Zuschnitts und einfacher Ausstattung und kosteten in Anschaffung sowie Unterhaltung das Gleiche.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Zeitwohnungsteuerbescheid der Beklagten vom 24. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 16. Mai 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entgegnet im Wesentlichen:
Bei Mobilheimen pp. einerseits und "echten" Zweitwohnungen andererseits handele es sich um unterschiedliche Steuergegenstände. Die Besteuerung der Mobilheime pp. beruhe auf einem eigenständigen Kompetenzgrund. Dieser sei nicht speziell darauf festgelegt, dass eine zweite "Wohnung" im Wortsinne unterhalten werde. Der Rechtfertigungsgrund für die Besteuerung liege vielmehr in der vermuteten Leistungsfähigkeit, die durch besonderen Aufwand für die persönliche Lebensführung indiziert werde. Durch das Dauercamping werde ein mehr als nur urlaubsbedingtes Wohnen bzw. eine Wohnmöglichkeit außerhalb der Hauswohnung finanziert. Deshalb komme es für die Rechtfertigung der Dauercampingsteuer nicht auf wohnungsspezifische Mindestausstattungsmerkmale an. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erfordere geradezu die Besteuerung von Mobilheimen pp. zusätzlich zu den "echten" Zweitwohnungen. Denn der Umfang des Dauercampings in den - am Dümmer gelegenen - Mitgliedsgemeinden Hüde und Lembruch der Beklagten sei erheblich. Dort entfielen von insgesamt 2.273 Zweitwohnungsteuerfällen 1.511 auf Dauercamping. Schrebergartenkolonien und Hausboote gebe es im Gebiet der Samtgemeinde nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten - einschließlich des vor der Übernahme der Prozessvertretung vom jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstellten Gutachtens "Zur Frage der Rechtsmäßigkeit einer kommunalen Dauercampingsteuer" vom 28. Juli 2005 - und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Gründe
Die zugelassene Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die in § 2 Abs. 2 Satz 3 ZWStS vorgenommene Erstreckung der gemeindlichen Zweitwohnungsteuerpflichtigkeit auf " Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zweck abgestellt werden, " widerspricht nicht dem Wesen dieser Steuer als einer bundesrechtlich geregelten Steuern nicht vergleichbaren örtlichen Aufwandsteuer i.S.v. § 3 NKAG, Art. 105 Abs. 2a GG. Dabei geht der Senat in der nachfolgenden rechtlichen Würdigung angesichts der zu Protokoll gegebenen Erklärung der Beklagten davon aus, dass es hier - ebenso wie im Satzungsmuster des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen (abgedruckt bei: Hamacher/Lenz u.a., KAG NW / Dezember 2004, Anhang 14) - richtig "Zeitraum" statt "Zweck" heißen soll und dieser bloße Schreibfehler in einer dritten Änderungssatzung korrigiert werden wird.
Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommens- und Vermögensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt. Der Aufwand als ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden, ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 = KStZ 1984, 29 = DVBl 1984, 216 = DÖV 1984, 246 = NJW 1984, 785 [BVerfG 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79] = BayVBl 1984, 239). Örtliche Aufwandsteuern erfassen indes nicht die allgemeine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sondern nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung (BVerwG, st. Rspr., z.B. Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 = DÖV 1996, 289 = DVBl 1996, 374 = ZKF 1996, 85 = NVwZ 1997, 86 [BVerwG 10.10.1995 - 8 C 40/93] = KStZ 1997, 36). Erforderlich ist aber auch nicht, dass ein luxuriöser Aufwand betrieben wird. Vielmehr reicht es für die Besteuerung aus, wenn mit dem Einkommen oder Vermögen ein Aufwand bestritten wird, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht (BVerwG, Urt. v. 29.11.1991 - 8 C 107.89 - KStZ 1992, 71 = DÖV 1992, 489 = NVwZ 1992, 1098 = ZKF 1992, 379).
Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.12.1983, a.a.O.; u.v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 = NJW 2005, 3556 [BVerfG 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00] = ZKF 2006, 91 [BVerfG 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00] = BayVBl 2006, 498 [BVerfG 10.11.2005 - 1 BvR 1232/00]). Er unterscheidet sich von der Nutzung der Erstwohnung, die nicht als besonderer Aufwand i. S. des Art. 105 Abs. 2a GG anzusehen ist (BVerwG, Urt. v. 29.11.1991 - a.a.O.). Die Zulässigkeit der Belegung von Zweitwohnungen mit der Zweitwohnungsteuer ist daher anerkannt.
Auch das Innehaben eines ortsfest aufgestellten Wohn- oder Campingwagens ist mit einem über die Deckung des gewöhnlichen Lebensbedarfs hinausgehenden besonderen Aufwand verbunden, in dem sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Inhabers äußert. In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ist deshalb inzwischen allgemein anerkannt, dass auch mit dem Vorhalten von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen auf einem Dauerstandplatz grundsätzlich ein mit der Zweitwohnungsteuer besteuerbarer besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung betrieben wird, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31.7.1986 - 2 S 892/85 - VBlBW 1987, 269; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.11.2000 - 2 S 334/99 - JMBl ST 2002, 254; OVG NRW, Urt. v. 15.3.1999 - 22 A 391/98 - DWW 1999, 228 = ZKF 1999, 181 = NWVBl 199, 347 = KStZ 1999, 217 = NVwZ 1999. 223). Auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bejaht die Besteuerbarkeit mit einer örtlichen Aufwandsteuer, verlangt indes abweichend von den übrigen zitierten Obergerichten, dass die Gemeinden eine örtliche Aufwandsteuer als "Stellplatzsteuer" erheben (Urt. v. 19.11.2003 - 2 KN 1/03 - und Beschl. v. 25.01.2006 - 2 KN 1/05 - NordÖR 2006, 218 [OVG Bremen 16.11.2005 - 2 A 111/05]). Der Einwand des Klägers, dass er seinen dauerhaft abgestellten Wohnwagen nur gelegentlich zu Urlaubszwecken nutze, verfängt nicht. Denn selbst dann, wenn man Urlaub und Erholung der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs zuordnet, überschreitet der Aufwand für einen dauerhaft auf einem Campingplatz abgestellten Wohnwagen (Erwerbskosten sowie Stellplatzkosten) die Bagatellgrenze und geht dieser über die Deckung der Grundbedürfnisse des Lebens hinaus. Hervorzuheben ist insoweit, dass § 5 Abs. 1 ZWStS erst ab einer jährlichen Stellplatzmiete incl. Nebenkosten von mehr als 1.000 DM bzw. 520 Euro eine Steuererhebung normiert.
Gegen die Erstreckung der Zweitwohnungsteuer auf Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen spricht entgegen der Auffassung des 13. Senats des erkennenden Gerichts (ebenso noch: Schleswig-Holsteinisches OVG, Urt. v. 19.11.2003, a.a.O.) nicht, dass - zumindest einfach ausgestattete - Wohnwagen nicht mit einer Kochgelegenheit und sanitären Einrichtungen versehen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem vom 13. Senat zitierten Beschluss vom 21. April 1997 (- 8 B 87/97 -) zur Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für Hausboote an Liegeplätzen nahe des Bodensees ausgeführt, dass die fiktive steuerliche Gleichsetzung jedes Wasserfahrzeugs, das entweder eine Wohngelegenheit oder eine Kochgelegenheit oder eine sanitäre Einrichtung aufweist, als Wohnung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, weil eine Wohnung ohne Küche oder ohne Wohnraum oder ohne jegliche Sanitäreinrichtung dem Wohnungsbegriff nicht genügen würde und für den Aufenthalt von Menschen ungeeignet wäre. Doch dienen die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen im weitesten Sinne sicherheitsrechtlichen und sozialpolitischen Zwecken. Im Zweitwohnungsteuerrecht steht hingegen nicht so sehr die bauliche Ausstattung der jeweiligen Wohnung im Vordergrund, sondern kommt es darauf an, ob die Wohnung tatsächlich genutzt werden kann und welcher Aufwand hierfür betrieben wird. Steuergegenstand ist der Aufwand für das Wohnen außerhalb der Hauptwohnung. Es liegt daher näher, für die Auslegung des Wohnungsbegriffes im Rahmen des Zweitwohnungsteuerrechtes die melderechtlichen Bestimmungen heranzuziehen. Danach ist eine Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind (nur) dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden (§ 7 Satz 3 NdsMeldeG). Für die Annahme einer Wohnung im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts ist es mithin nicht erforderlich, dass ortsfeste Wohn- und Campingwagen eine konkrete Mindestausstattung, wie insbesondere Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung und Heizung, aufweisen, um als Zweitwohnung qualifiziert werden zu können. Es genügt vielmehr nach der vom erkennenden Senat geteilten überwiegenden Auffassung, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (ebenso: OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.11.2000, a.a.O, m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 25.1.2006, a.a.O. m.w.N.; VG München, Urt. v. 28.9.2006 - M 10 K 06.2059 - u. Beschl. v. 5.12.2006 - M 10 S 06.3639 - zitiert nach [...]). Diese Voraussetzung ist beim Abstellen von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen auf Dauerstandplätzen eines Campingplatzes regelmäßig erfüllt. Denn Zelt- und Campingplätze müssen nach der "Verordnung über Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPI-WochVO)) vom 12. April 1984 (NdsGVBl S. 109) in der Fassung vom 5. Mai 1987 (NdsGVBl S. 84) bestimmte Mindestanforderungen insbesondere hinsichtlich der Hygiene sowie der ordnungsgemäßen Ver- und Entsorgung erfüllen.
Der Erstreckung der Zweitwohnungsteuer auf Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen steht auch nicht entgegen, dass nicht alle Campingplätze im Erhebungsgebiet für das ganzjährige Camping geeignet sind, weil die genannten Ver- und Entsorgungseinrichtungen nicht das ganze Jahr über zur Verfügung stehen. Denn insoweit ist ein ortsfester Wohnwagen auf einem während der Wintersaison geschlossenen Campingplatz nicht anders zu behandeln als ein Wochenendhaus, das wegen seiner einfachen Ausstattung und/oder abgelegenen Lage ebenfalls nicht ganzjährig genutzt werden kann, etwa weil eine Zufahrtsmöglichkeit bei widriger Witterung nicht besteht, eine Heizung nicht vorhanden oder während der Frostperiode die Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet ist. In der Anlage zur hier einschlägigen Zweitwohnungsteuersatzung sind dementsprechend auch Zweitwohnungen aufgeführt, die in den Wintermonaten nicht zum Aufenthalt geeignet sind ( Kategorie 1), die in den Wintermonaten nur zu tageweisen Aufenthalten geeignet sind (Kategorie 2) und die in den Wintermonaten nur für wochenweise Aufenthalte geeignet sind (Kategorie 3). Derartige saisonbedingte tatsächliche Hindernisse für die Nutzung einer Zweitwohnung - sei es in einem Gebäude, sei es in einem ortsfesten Wohnwagen - ändern nichts daran, dass die Zweitwohnung für die private Lebensführung vorgehalten und dafür Aufwand betrieben wird. Neben der tatsächlichen Selbstnutzung ist es auch gerade der Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit, der regelmäßig auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt. Deshalb betont das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, dass der von der Aufwandsteuer erfasste konsumtive Aufwand für die persönliche Lebensführung auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme der Zweitwohnung vorliegt und es genüge, dass die Zweitwohnung für eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums vorgehalten wird (z.B. Urt. v. 27.10.2004 - 10 C 2.04 - KStZ 2005, 50 = ZKF2005, 91 = NVwZ 2005, 828 = Buchholz 401.61 [Zweitwohnungsteuer Nr. 21] m.w.N.). Daher kann der Kläger nicht mit den Einwand durchdringen, dass er aus beruflichen Gründen seinen dauerhaft im Erhebungsgebiet abgestellten Wohnwagen lediglich an 20 Tagen im Jahr nutzen könne.
Im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist es, dass die Satzung die Pflicht zur Entrichtung der Zweitwohnungsteuer nicht auch normiert für diejenigen, die neben ihrer Hauptwohnung für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum über ein Hausboot oder über eine Laube im Gemeindegebiet verfügen können. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Darlegungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil. Hier kommt noch hinzu, dass es nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Erhebungsgebiet keine Kleingärten mit Lauben und auf dem Dümmer See keine Hausboote gibt.
Der für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen an der jährlich zu zahlenden Standplatzmiete einschließlich Mietnebenkosten entsprechend § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes ausgerichtete Steuermaßstab in § 4 Abs. 5 ZWStS ist sachgerecht und nicht als willkürlich zu beanstanden. Denn er steht in einem hinlänglich sachlichen Bezug zum Aufwand des Steuerpflichtigen, den dieser wegen seines auf einem Dauerstandplatz des Campingplatzes dauerhaft abgestellten Mobilheime, Wohnmobil, Wohn- und Campingwagen für seinen persönlichen Lebensbedarf tätigt und der neben der Standplatzmiete auch die vereinbarten Nebenkosten umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.1.2003 - 9 C 3.02 - DVBl 2003, 748 = NVwZ 2003, 753 = BVerwGE 117, 345 = DÖV 2003, 681 = ZKF 2003, 247 [BVerwG 29.01.2003 - 9 C 3/02] = Buchholz 401.61 [Zweitwohnungsteuer Nr. 20]).