Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 11.01.2022, Az.: 12 A 785/20
Abfluss; Brücke; Drittschutz; Genehmigung; Klagebefugnis; Nachbar; Nachbarschutz; Prozessstandschaft; Rücksichtnahmegebot; schädliche Gewässerveränderungen; Verschlechterungsverbot; Wasserrahmenrichtlinie
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 11.01.2022
- Aktenzeichen
- 12 A 785/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 59438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 57 WasG ND
- § 27 Abs 1 Nr 1 WasG ND
- § 3 Nr 10 WasG ND
- § 36 WasG ND
- § 78 Abs 5 WasG ND
- Art 4 Abs 1 Buchst a Ziff i WRRL
- § 265 Abs 2 S 1 ZPO
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Genehmigung, die der Beklagte dem Beigeladenen für die Errichtung einer Brücke erteilt hat.
Die Klägerin ist frühere Eigentümerin des Grundstücks E., Flurstück F. der Flur G. der Gemarkung H.. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Es grenzt nordöstlich an das im Eigentum des Beigeladenen stehende Flurstück I., ebenfalls Flur G. der Gemarkung H., an. Das unbebaute Grundstück wird von dem Beigeladenen als Auslauffläche für seine Pferde genutzt. Südlich bzw. südöstlich der beiden Grundstücke verläuft auf dem Flurstück J. derselben Flur der K. Bach, ein Gewässer zweiter Ordnung im Sinne von § 39 NWG, das ca. 1,5 km Luftlinie nordöstlich des Grundstücks der Klägerin in die L. mündet. Auf der gegenüberliegenden Seite des Baches schließt sich das ebenfalls im Eigentum des Beigeladenen stehende Grundstück M., Flurstück N., Flur G. der Gemarkung H., an. Auf dem Grundstück befindet sich eine Hofstelle mit Pferdestall.
Die Flurstücke I. und N. sind durch eine Brücke miteinander verbunden. Die Brücke, die der Beigeladene vor ca. 20 Jahren ohne vorherige Einholung einer Genehmigung auf dem Flurstück J. errichtet hat, wird von diesem zu dem Zweck genutzt, Pferde von seiner Hofstelle auf die Auslauffläche zu führen. Die Widerlager der Brücke sind aus Bruchsteinen und Beton hergestellt. Der Oberbau bestand ursprünglich aus Stahlträgern und Holzbohlen. Im Jahr 2014 wurden die Holzbohlen von dem Beigeladenen - wiederum ohne vorherige Einholung einer Genehmigung - durch Stahlbeton ersetzt.
Unter dem 21. November 2018 beantragte der Beigeladene in Abstimmung mit dem Beklagten die Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der Brücke.
Mit Bescheid vom 12. März 2019 erteilte der Beklagte auf der Grundlage von § 57 NWG i.V.m. § 36 WHG die beantragte Genehmigung. Die Genehmigung wurde u.a. mit folgenden Auflagen versehen:
1.2 Durch die Baumaßnahmen entstandene Schäden an den Uferböschungen sind auf Kosten des Antragstellers zu beseitigen.
1.3 Durch die Baumaßnahme darf der bisherige Abfluss des K. Baches nicht verschlechtert werden.
1.4 Der Antragsteller hat sicherzustellen, dass die natürliche Gewässersohle des K. Baches erhalten bleibt und nicht beeinträchtigt wird.
Mit E-Mail vom 15. Mai 2019 setzte der Beklagte die Klägerin unter Beifügung einer Kopie seines Bescheides von der erteilten Genehmigung in Kenntnis.
Unter dem 28. Mai 2019 erhob die Klägerin gegen die Genehmigung Widerspruch, den der Beklagte mit Bescheid vom 11. Dezember 2019, der Klägerin zugestellt am 14. Dezember 2019, als unzulässig und unbegründet zurückwies.
Am 13. Januar 2020 hat die Klägerin Klage erhoben.
Am 29. Januar 2021 ist O., der Sohn der Klägerin, als Eigentümer des Grundstücks P. in das Grundbuch eingetragen worden.
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, als direkte Nachbarin des Brückenbauwerks sei sie sowohl widerspruchs- als auch klagebefugt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssten Einzelne Verstöße gegen das in Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG (sog. Wasserrahmenrichtlinie - WRRL -) normierte Verschlechterungsverbot vor Gericht geltend machen können. Die Klage sei auch begründet. Gegenüber der früheren Holzbohlenkonstruktion verfüge die Brücke in ihrer jetzigen Ausführung über ein niedrigeres Profil, womit eine erhöhte Staugefahr einhergehe. Bereits im Jahr 2015 habe sie, die Klägerin, sich an die Kreisbauaufsicht gewandt und auf den baurechtswidrigen Zustand hingewiesen. Im Jahr 2017 sei es zu einem Hochwasserereignis gekommen. Weil der Brückendurchlass versperrt gewesen sei, sei ihr damaliges Grundstück überschwemmt worden. Trotz dieses Umstandes und ihrer zahlreichen Hinweise habe der Unterhaltungsverband Q. das Bauwerk bei seiner jährlichen Gewässerschau nicht beanstandet. Darüber hinaus werde durch das Vorhaben der Wasserkörper des R. erheblich beeinträchtigt. Bei Regen werde der von den Pferden des Beigeladenen hinterlassene Kot in den Bach gespült. Ferner führten die Baumaßnahmen zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der Uferböschung, des Widerlagers sowie der Gewässersohle. Das verwendete Material verunreinige das Gewässer erheblich. Die Einhaltung der Auflage Nr. 1.4 durch den Beigeladenen sei völlig unrealistisch. Im Übrigen könne eine Genehmigung für eine Brückenanlage nicht rechtmäßig erteilt werden, wenn sich diese in unmittelbarer Nähe eines geschützten Biotops befinde oder das Gewässer als Nassbiotop beeinträchtigt werde.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 12. März 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2019 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, durch das Vorhaben werde der Zustand des Wasserkörpers des K. Baches nicht verschlechtert. Weder ändere sich die Einstufung des Baches als natürlicher Wasserkörper noch lägen Anhaltspunkte für die Verschlechterung einer Qualitätskomponente vor. Eine Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die Brücke des Beigeladenen als solche schon vor Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie und somit bereits bei der ersten Zustandsbewertung nach Maßgabe der Richtlinie vorhanden gewesen sei. Da die Brücke den Durchfluss des Baches nicht behindere, wirke sie sich auch nicht negativ auf die Abflussdynamik aus. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass jedes Fließgewässer bei extremen Niederschlägen das Wasser nur in einem begrenzten Umfang schadlos abführen könne. Bei dem Starkregenereignis im Jahr 2017 hätten Strohballen, die sich unter der Brücke festgesetzt hätten, den Wasserabfluss stark beeinträchtigt. Dies habe dazu geführt, dass sich das Wasser zurückgestaut habe und der Bach über die Ufer getreten sei. Grundflächen hätten sich durch das Vorhaben nicht verändert. Nach Mitteilung ihrer unteren Naturschutzbehörde befinde sich das Brückenbauwerk auch nicht in einem gesetzlich geschützten Biotop. Auch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens habe die Naturschutzbehörde keine Bedenken im Hinblick auf das Vorhaben geäußert.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich schriftsätzlich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Sie ist bereits unzulässig, da die Klägerin nicht über die erforderliche Klagebefugnis verfügt.
Die Klagebefugnis setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein, und dass nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.03.1995 - 3 C 8.94 -, juris Rn. 39 m.w.N.). Ist der Kläger - wie hier - nicht Adressat des von ihm angefochtenen Verwaltungsaktes, kommt es darauf an, ob er sich für sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch ihn als Dritten schützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.08.2000 - 3 C 30.99 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Auch gegen ein (möglicherweise) rechtwidriges Verhalten der Wasserbehörde stehen dem Nachbarn Abwehrrechte nur insoweit zu, als sie ihm durch die Rechtsordnung bzw. durch die Vorschriften des Wasserrechts besonders eingeräumt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.03.1975 - IX 1010/74 -, ZfW 1975, 178, 180; VG Hannover, Urt. v. 12.03.2021 - 12 A 285/19 -, juris Rn. 29; VG Dresden, Urt. v. 12.12.2017 - 12 K 4508/17 -, juris Rn. 51). Die betreffende Rechtsvorschrift muss das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (BVerwG, Urt. v. 03.08.1987 - 4 C 41.86 -, juris Rn. 8, und Bayer. VGH, Urt. v. 23.04.2013 - 8 B 13.386 -, juris Rn. 23, jeweils m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
1. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Klägerin nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks P. ist. Ist die Nachbarklage eines früheren Eigentümers zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels bereits rechtshängig gewesen, hat die Veräußerung nach § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. Der frühere Eigentümer führt den Prozess als gesetzlicher Prozessstandschafter fort, solange nicht der Rechtsnachfolger mit Zustimmung oder auf Antrag des Prozessgegners den Rechtsstreit als Hauptpartei übernimmt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.07.2012 - 1 LC 130/09 -, juris Rn. 56; VG Hannover, Urt. v. 06.09.2021 - 12 A 3498/19 -, juris Rn. 37 m.w.N.). Hier ist die nach § 873 Abs. 1 BGB für die Eigentumsübertragung erforderliche Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erst nach Klageerhebung, nämlich am 29. Januar 2021, erfolgt. Der neue Eigentümer hat den Rechtsstreit auch nicht als Hauptpartei übernommen.
2. Die Klägerin kann ihr Begehren jedoch nicht auf eine Rechtsnorm stützen, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm sie als (frühere) Eigentümerin eines Nachbargrundstücks schützt.
Die streitgegenständliche Genehmigung ist dem Beigeladenen auf der Grundlage von § 57 NWG i.V.m. § 36 WHG erteilt worden. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 NWG bedürfen die Herstellung und die wesentliche Änderung von Anlagen nach § 36 WHG der Genehmigung der Wasserbehörde. Zu den in § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG bezeichneten Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern zählen u.a. Brücken (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG). Die Genehmigung für eine solche Anlage darf nach § 57 Abs. 2 Satz 1 NWG nur versagt werden, soweit schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder die Gewässerunterhaltung mehr erschwert wird, als es den Umständen nach vermeidbar ist. Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 NWG ist bei der Entscheidung auf die der Schifffahrt dienenden Häfen und die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen. Schädliche Gewässerveränderungen sind nach der auch im Rahmen des § 57 Abs. 2 Satz 1 NWG heranzuziehenden Legaldefinition des § 3 Nr. 10 WHG Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 WHG).
Auf diese Anforderungen kann sich die Klägerin als Dritte nicht berufen (so auch Drost/ Ell/Schütte, Das neue Wasserrecht, 2. Aufl. 2018, S. 163 f.; Zeiler, in: Elsner/Zeiler, NWG, Stand: Mai 2021, § 59 Rn. 17).
a) Anders als etwa die Parallelvorschrift des Sächsischen Wassergesetzes (§ 26 Abs. 4 Satz 1 SächsWG), wonach die wasserrechtliche Genehmigung u.a. zu versagen ist, wenn von dem beabsichtigten „Unternehmen“ erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke zu erwarten sind, oder der Genehmigungstatbestand des § 78 Abs. 5 WHG, der in Satz 2 ausdrücklich die Berücksichtigung der Auswirkungen der zur Genehmigung gestellten Anlage auf die Nachbarschaft vorschreibt, bietet § 57 NWG für eine allgemein drittschützende Funktion der Anlagengenehmigung keinen Anhaltspunkt. Als zu berücksichtigende Belange Dritter werden in § 57 Abs. 2 Satz 2 NWG ausschließlich die Interessen der Schifffahrt und der Fischerei benannt. Auch die in § 57 Abs. 2 Satz 1 NWG in Anlehnung an § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG formulierten - wasserwirtschaftlichen - Anforderungen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sein dürfen und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert werden darf, als es den Umständen nach vermeidbar ist, bezwecken als solche nicht den Schutz privater Dritter. Vielmehr dienen sie dem Interesse der Allgemeinheit, den Wasserhaushalt im Sinne einer „haushälterischen“ Bewirtschaftung vor schädlichen Einwirkungen zu schützen (vgl. Bayer. VGH, Urt. v. 23.04.2013 - 8 B 13.386 -, juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerfG, Urt. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 200, 340 ff., und BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 A 24/01 -, BVerwGE 116, 175, 177 ff.; Schendner/Rossi, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Werkstand: 55. EL September 2020, § 39 WHG Rn. 22 ff. für die Unterhaltungsvorschriften).
b) Drittschutz entfaltet § 57 NWG auch nicht über das Gebot der Rücksichtnahme. Dieses Gebot ist bei wasserrechtlichen Gestattungen (vgl. § 8 WHG) im Hinblick darauf anerkannt, dass allen Gestattungstatbeständen das Gebot, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden, gemeinsam ist. Die Wasserbehörde ist daher bei der Gestattung einer Nutzung gehalten, die Belange anderer im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1987 - 4 C 56/83 -, juris Rn. 11). Diese Rechtsprechung ist auf § 57 NWG bereits deshalb nicht übertragbar, weil die Anlagengenehmigung danach nicht als Ermessensvorschrift, sondern als gebundene Entscheidung (VG Oldenburg, Urt. v. 11.01.2021 - 1 A 2875/18 -, V.n.b.; Drost/Ell/Schütte, Das neue Wasserrecht, 2. Aufl. 2018, S. 163) konzipiert ist (darauf in Bezug auf Art. 20 BayWG abstellend Bayer. VGH, Urt. v. 23.04.2013 - 8 B 13.386 -, juris Rn. 25; an der Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot auf die landesrechtlichen Vorschriften über die Anlagengenehmigung zweifelnd auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.07.2014 - OVG 11 S 17.14 -, juris Rn. 9).
c) Etwas anderes ergibt sich ferner nicht im Hinblick auf das in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL und in § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WHG normierte Verschlechterungsverbot.
Zwar ist dieses Verbot bei der Prüfung, ob von einer Anlage schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind, als eine sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz ergebende „Anforderung“ (vgl. § 3 Nr. 10 WHG) zu berücksichtigen. Der Wortlaut des § 27 WHG und seine systematische Stellung im Normgefüge des Wasserhaushaltsgesetzes bieten jedoch ebenso wenig wie die Entstehungsgeschichte und der Normzweck Anhaltspunkte dafür, dass die in der Vorschrift enthaltenen Vorgaben für die Gewässerbewirtschaftung drittschützende Wirkung haben. Eine subjektiv-rechtliche Komponente ergibt sich in systematischer Hinsicht auch nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung. Art. 4 WRRL gibt der Bundesrepublik Deutschland als zur Umsetzung verpflichtetem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht ausdrücklich auf, einem bestimmten Personenkreis ein auf die rechtliche Durchsetzung der Umweltziele angelegtes subjektiv-öffentliches Recht einzuräumen. Der Regelung über die Umweltziele mangelt es ferner an der Unbedingtheit und Bestimmtheit, die Voraussetzung der Annahme einer individualrechtsverleihenden Unionsnorm auch ohne ausdrückliche Anordnung deren Klagbarkeit ist (zum Vorstehenden insgesamt VG Hannover, Urt. v. 12.01.2021 - 4 A 1902/20 -, juris Rn. 98 unter Verweis auf VGH Kassel, Urt. v. 01.09.2011 - 7 A 1736/10 -, juris Rn. 92, und VG Regensburg, Urt. v. 20.02.2017 - RO 8 K 16.1320 -, juris Rn. 46).
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Zwar vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass zumindest natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen betroffen sind, die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen bei den zuständigen Behörden - gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg - einfordern können müssen (EuGH, Urt. v. 03.10.2019 - C-197/18 -, juris Rn. 32). Dies gilt grundsätzlich auch für die Pflichten aus Art. 4 WRRL (vgl. EuGH, Urt. v. 28.05.2020 - C-535/18 -, juris Rn. 120 ff.). Unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechung auf die Bewirtschaftung eines Oberflächengewässers wie den K. Bach Anwendung findet (zweifelnd VG Hannover, Urt. v. 12.01.2021 - 4 A 1902/20 -, juris Rn. 100), fehlt es hier an der unmittelbaren Betroffenheit der Klägerin.
Soweit diese vorträgt, bei Regen werde der auf der Brücke von den Pferden des Beigeladenen hinterlassene Kot in den Bach gespült, ist dieser Vorgang bzw. das zugrundeliegende Verhalten bereits nicht von der Legalisierungswirkung der erteilten Genehmigung umfasst.
Soweit sie weiter rügt, das verwendete Baumaterial aus Beton- und Bruchsteinen führe zu einer erheblichen Verunreinigung des Baches, außerdem würden die Gewässersohle, die Uferböschung sowie das Gewässer als Nassbiotop beeinträchtigt, ist weder von ihr vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, inwieweit sich diese Verunreinigungen bzw. Beeinträchtigungen auf ihre schützenswerten privaten Interessen auswirken sollten.
Soweit sie geltend macht, durch die Brücke werde der Abfluss des K. Baches beeinträchtigt, gilt Folgendes: Zwar soll die Wasserrahmenrichtlinie auch einen Beitrag zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen leisten (Art. 1 Buchst. e WRRL). Zu den Qualitätskomponenten für die Einstufung des ökologischen Zustandes von Flüssen als Anknüpfungspunkt für die Prüfung des Verschlechterungsverbots zählen darüber hinaus auch der Abfluss und die Abflussdynamik (vgl. Nr. 1.1.1 des Anhangs V der WRRL). Bei diesen - hydromorphologischen - Kriterien handelt es sich jedoch lediglich um unterstützende Komponenten. Diesen kommt auch im Rahmen des Verschlechterungsverbots nur eine flankierende Funktion zu (Durner, in: Landmann/ Rohmer, Umweltecht, Werkstand: 95. EL Mai 2021, § 27 WHG Rn. 15 und 27). Veränderungen dieser Komponenten sind deshalb nur darauf zu prüfen, ob sie zu einer Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente führen. Eine negative Veränderung von unterstützenden Qualitätskomponenten reicht für die Annahme einer Verschlechterung daher nicht aus (BVerwG, Urt. v. 09.02.2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 499; OVG Hamburg, Urt. v. 01.01.2020 - 1 E 26/18 -, juris Rn. 48; VG Hannover, Urt. v. 12.01.2021 - 4 A 1902/20 -, juris Rn. 107). Von der Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente wäre die Klägerin aber wiederum nicht unmittelbar betroffen.
II. Dessen ungeachtet ist die Klage unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin bereits deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der allein in Betracht kommende Versagungsgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 NWG ist nicht erfüllt. Schädliche Gewässerveränderungen sind durch die genehmigte Anlage nicht zu erwarten.
1. Solche Veränderungen ergeben sich nicht aus einer Beeinträchtigung des Wasserabflusses. Zwar zählt der ordnungsgemäße Wasserabfluss zu den Belangen, die über den Tatbestand der schädlichen Gewässerveränderung geschützt werden (vgl. Guckelberger, in: BeckOK Umweltrecht, 59. Edition, Stand: 01.01.2021, § 3 WHG Rn. 27.1; Zeiler, in: Elsner/Zeiler, NWG, Kommentar, Stand: Mai 2021, § 59 Rn. 3 und 13). Dass die genehmigte Brücke den Wasserabfluss des K. Baches beeinträchtigt, ist jedoch nicht ersichtlich. Ausweislich der Genehmigungsunterlagen geht mit dem Bauwerk weder eine relevante Veränderung des Abflussquerschnitts einher noch wird ein zusätzliches Hindernis (etwa in Gestalt eines Brückenpfeilers) geschaffen. Dem Risiko, dass sich - wie 2017 geschehen - bei extremen Wetterereignissen Gegenstände unter der Brücke festsetzen, ist seitens des Beklagten durch Überwachung der Einhaltung der in § 32 WHG enthaltenen Vorgaben zur Reinhaltung bzw. zur Lagerung von Stoffen im Nahbereich des Gewässers zu begegnen. Darauf, dass das genehmigte Bauwerk nach dem Vortrag der Klägerin gegenüber der früheren Holzbohlenkonstruktion über ein niedrigeres Profil verfügt, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht an.
2. Soweit die Klägerin rügt, das Bauwerk beeinträchtige die Gewässersohle, verfängt dies deshalb nicht, weil der Beigeladene nach der Auflage Nr. 1.4 sicherzustellen hat, dass die natürliche Gewässersohle des Baches erhalten bleibt und nicht beeinträchtigt wird. Weshalb die Einhaltung dieser Auflage „völlig unrealistisch“ sein soll, legt die Klägerin nicht näher dar. Durch die Baumaßnahme entstandene Schäden an der Uferböschung hat der Beigeladene nach der Auflage Nr. 1.2 auf eigene Kosten zu beseitigen. Inwieweit das bei der Errichtung der Brücke verwendete Baumaterial zu schädlichen Gewässerveränderungen führen sollte, ist nicht ersichtlich.
3. Soweit die Klägerin eine Beeinträchtigung des Heßlinger Baches als Nassbiotop geltend macht, ist dem - abgesehen von den vorstehenden Erwägungen - entgegenzuhalten, dass sich nach der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 8. Juni 2020 vorgelegten Stellungnahme seines Naturschutzamtes auf dem Flurstück 60/3 kein eingetragenes gesetzlich geschütztes Biotop befindet. Auf die Frage, ob bzw. inwieweit Gründe des Naturschutzrechts bei der Prüfung des § 57 NWG zu berücksichtigen sind (vgl. dazu VG Oldenburg, Urt. v. 11.01.2021 - 1 A 2875/18 -, V.n.b.), kommt es daher nicht an. Hinsichtlich der Rüge, bei Regen gelange Pferdekot in den Bach, was zu schädlichen Gewässerveränderungen führe, wird auf die Ausführungen unter I.2.c) verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich nach § 154 Abs. 3 VwGO damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.