Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 10.07.2008, Az.: 1 B 39/08
Vorläufiger Rechtsschutz bei Zuweisung beamtenrechtlicher Tätigkeit in einem Callcenter - VCS-GmbH - der Dt. Telekom AG; Beamter; Bundesbeamter; Postdirektor; Callcenter; Agententätigkeit; Leiharbeitnehmer; Tochterunternehmen; Telekom; Orientierungsphase; Dienststelle; Gehorsamspflicht; Amtsangemessene Beschäftigung; Dienstposten; Unterwertige Beschäftigung; Zuweisung; Umsetzung; Weisung; Zustimmung; Beurlaubung, abordnungsähnlich; Umgehung; Umgehungsrechtsprechung; Verwaltungsakt; Vollzugsanordnung
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 10.07.2008
- Aktenzeichen
- 1 B 39/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 45899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2008:0710.1B39.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 52 Nr. 4 VwGO
- § 80 I VwGO
- § 80 II Nr. 4 VwGO
- § 80 V VwGO
- § 55 2 BBG
- § 4 IV PostPersRG
- 4 IV 2 PostPersRG
- § 123a BRRG
- § 123a I BRRG
- § 123a III BRRG
- § 126 III Nr. 3 BRRG
- § 76 I Nr. 5a BPersVG
- § 18 BBesG
- § 33 V GG
- § 143b GG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Pflicht zur Befolgung von Weisungen ist abzuschichten von der Maßnahme, die zu befolgen ist.
- 2.
Die Übertragung einer Reihe von Tätigkeiten in einem privaten Call-Center an einen Beamten (unter Eingliederung in ein Team) ist nur im Wege der Zuweisung (einem Instrument "sui generis") zu erreichen.
- 3.
Dem Beamten ist stets eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit zuzuweisen.
- 4.
Vorübergehende Zuweisungen bedürfen der Zustimmung des Beamten.
- 5.
Beim Fehlen einer Vollzugsanordnung ist lediglich gerichtlich auf den Suspensiveffekt hinzuweisen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Bundesbeamter auf Lebenszeit - Techn. Fernmeldeoberamtsrat (A 13) - und wird als Angehöriger des "Zentralen Betriebes Konzernrevision" bei der Deutschen Telekom AG durch deren Tochterunternehmen "Vivento" betreut.
Durch Verfügung vom 21. Mai 2008 wurde dem Antragsteller aufgegeben, vom 2. bis 6. Juni 2008 gemeinsam mit über 300 Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes an einer "Einführungsveranstaltung" in Magdeburg teilzunehmen. Außerdem wurde er mit derselben Verfügung unter Hinweis auf seine Dienstleistungspflicht angewiesen, ab 9. Juni 2008 an einer nunmehr zweiphasigen "Vorbereitungs- und Orientierungsphase" nebst späterer "Weiterbildungs- und Umsetzungsphase" bei der Vivento Customer Services GmbH (VCS-GmbH) in Uelzen teilzunehmen, wo u.a. eine "Eingliederung in ein Team" erfolge. Hier stehe während der 3-monatigen Phase I das "Praxislernen" im Vordergrund. Später erfolge ggf. eine dauerhafte Zuweisung.
Dagegen hat der Antragsteller mit der Begründung Widerspruch eingelegt, die Verfügung sei als eine nach § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG zu beurteilende Zuweisung rechtswidrig, da völlig unklar sei, welche Tätigkeit ihm übertragen werden solle, diese jedenfalls nicht amtsangemessen sei und es letztlich an seiner erforderlichen Zustimmung fehle. Sein Widerspruch habe aufschiebende Wirkung.
Am 7. Juli 2008 hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und hierzu vorgetragen, wegen seiner 2005 erfolgten Umsetzung sei eine aussichtsreiche Klage anhängig, so dass er weiterhin auf einem Dienstposten REV2-6 als Experte für die Revision eingesetzt sei. Nach der angegriffenen Verfügung vom 21. Mai 2008 solle er im Wege der Zuweisung bei einer privat-rechtlichen Gesellschaft, die keine Dienstherrnfähigkeit besitze, tätig werden. Das sei rechtswidrig. Hierzu sei er nicht einmal angehört worden. Die Personalvertretung sei nicht beteiligt worden. Es fehle vor allem seine Zustimmung zu der Maßnahme. Ihm werde keine amtsangemessene Tätigkeit übertragen. Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass dem Widerspruch vom 19. Juni 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2008 aufschiebende Wirkung zukommt,
hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, von dem Antragsteller Dienstleistung im Rahmen einer Vorbereitungs- und Orientierungsphase am VCS-Standort Uelzen (Ringstraße 13, 29525 Uelzen) zu verlangen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Rechtssache an das VG Hamburg zu verweisen,
hilfsweise den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, durch ihre Weisung werde kein dienstlicher Wohnsitz in Uelzen begründet, so dass die Sache zu verweisen sei. In der Sache handele es sich nicht um eine Zuweisung oder Umsetzung, sondern um eine interne Weisung gem. § 55 BBG, der der Antragsteller Folge zu leisten habe und zu der er nicht angehört werden müsse. Der Betriebsrat des "Zentralen Betriebes Konzernrevision" sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Die zuvor einmal von ihr verfolgten Zuweisungen seien wieder zurückgezogen worden. Der Antragsteller werde nicht derart in den Dienstbetrieb bei der VCS-GmbH eingebunden, dass sich seine Tätigkeit dort als Dienstleistung der Gesellschaft darstelle. Die Übertragung eines Amtes oder Dienstpostens erfolge erst später. Demgemäß sei sie auch nicht verpflichtet, die Amtsangemessenheit der Tätigkeit dort jetzt schon zu substantiieren und zu belegen. Denn zunächst einmal müsse sich der Antragsteller orientieren und die verschiedenen Tätigkeiten und Funktionen in der VCS Uelzen kennenlernen ("Praxislernen"). Eine Zuweisung erfolge erst nach Abschluss der ca. dreimonatigen Orientierungsphase. Dann werde auch die Arbeitsschwierigkeit in ihrer Gesamtheit eingeschätzt werden. Aus dem Rechtsinstitut der dauerhaften Zuweisung folge, dass der Zugehörigkeit zu einem privaten Unternehmen sinngemäß die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes und der Beauftragung mit bestimmten Tätigkeiten dort auch die Übertragung eines konkreten Dienstpostens entspreche. Der Antragsgegnerin komme im Rahmen des § 55 S. 2 BBG eine nahezu uneingeschränkte organisatorische Dispositionsbefugnis zu, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden könne, ob sie durch Ermessensmissbrauch geprägt, ihre Begründung also z.B. etwa vorgeschoben sei. Es sei geplant, dem Antragsteller eine amtsgemäße Tätigkeit bei der VCS zuzuweisen, aber erst nach einer "Orientierungsphase" und entsprechender Qualifikation.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig.
1.1 Für den Antrag ist das angerufene Gericht gem. § 52 Nr. 4 VwGO zuständig, da dem Antragsteller bei der VCS-GmbH in Uelzen Aufgaben und Arbeitsleistungen übertragen werden, ihm der Dienstort Uelzen zugewiesen worden ist. Dieser Dienstort iSv Dienststelle als "kleinster organisatorischer Abgrenzbarkeit" ohne "rechtliche Verselbständigung" ( OVG Koblenz, NVwZ-RR 1999, 592 [OVG Rheinland-Pfalz 09.10.1998 - 10 A 11390/98]) geht dem Wohnsitz vor. Denn für Beamte ist es Sinn und Zweck des § 52 Nr. 4 VwGO, nicht am Sitz der Behörde, sondern - im Unterschied zu den Regelfällen des § 52 Nrn. 2 und 3 VwGO - beim Gericht der Dienststelle als der kleinsten Einheit klagen zu dürfen ( VG Darmstadt, NVwZ-RR 1996, 162). Die von der Antragsgegnerin angesprochene "Betreuung" hat demgegenüber nichts mit einer Dienststelle zu tun, zumal sie einräumt, dass dem Antragsteller bei Vivento "eine konkrete Beschäftigung an einem bestimmten Dienstort nicht zugewiesen" war (S. 8 d. Schr. vom 10.7.2008). Zudem liegt diese Betreuung zeitlich vor der Zuweisung zur VCS-GmbH in Uelzen vom 21. Mai 2008 und dem Rechtsschutzantrag vom 7. Juli 2008.
1.2 Bei den in Rede stehenden Personalmaßnahmen der Antragsgegnerin handelt es sich materiell-rechtlich nicht um eine - in Form der Weisung gem. § 55 Satz 2 BBG durchgesetzte - Umsetzung bzw. Verpflichtung zu einer ortsgebundenen "Fortbildung" mit Aufnahme bestimmter Tätigkeiten bei der VCS-GmbH, sondern um eine Zuweisung, die ein Verwaltungsakt ist. Auf § 55 Satz 2 BBG kann sich die Antragsgegnerin zwecks Umsetzung ihrer Personalmaßnahmen nicht isoliert stützen, weil diese Vorschrift lediglich die Weisungsgebundenheit eines jeden Beamten festschreibt, ohne die es keine parlamentarische Verantwortlichkeit des Ministers für sein Ressort gäbe (Art. 65 GG). Aus der Gehorsamspflicht folgt lediglich die Pflicht, Aufträge des Vorgesetzten auszuführen und z.B. einer Umsetzung oder Zuweisung Folge zu leisten. Aus ihr ist nicht herleitbar, für welche konkrete Maßnahme Gehorsam zu leisten ist. Die Pflicht zur Befolgung von Weisungen ist folglich abzuschichten von den Maßnahmen selbst, denen der Beamte Folge zu leisten hat und denen er materiell-rechtlich unterworfen wird bzw. werden soll. Diese Maßnahmen sind materiell-rechtlich zu bewerten.
1.3 Bei lebensnaher Betrachtung und Bewertung der zweiphasig ausgestalteten Personalmaßnahmen, die seitens der Antragsgegnerin durch ihre Verfügungen eingeleitet worden sind und werden, handelt es sich um eine Zuweisung, also um einen regelnden Verwaltungsakt (zutreffend VG Hamburg, Beschl.v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -). Denn dem Antragsteller sollen Tätigkeiten bei einer privaten GmbH übertragen werden. Nach den der Kammer bekannten Versuchen der Antragsgegnerin, Beamte bei der privaten VCS-GmbH für drei Monate in einem Callcenter zu beschäftigen und einzusetzen (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 30.4.2008 - 1 B 9/08, 1 B 11/08 und 1 B 13/08 ), kann die nunmehr von der Antragsgegnerin für den gleichen Zeitraum deklarierte und von ihr jetzt so bezeichnete "Vorbereitungs- und Orientierungsphase" mit "vertieften Einarbeitungen" und der "Eingliederung in ein Team" nicht als Abkehr von ihren zuvor verfolgten Zielen bewertet werden: Der Antragsteller soll - eingebettet in eine "Beschäftigungs- und Qualifizierungsoffensive" - nach wie vor bei der privaten VCS-GmbH in Uelzen erkennbar in einem Arbeitsfeld mit Tätigkeiten betraut werden, die ihm als Beamter des gehobenen Dienstes weder auf Zeit noch auf Dauer übertragen werden können. Er soll derart in den Dienstbetrieb bei der VCS eingebunden und in ein "Team" eingegliedert werden, dass sich seine Tätigkeit dort als Dienstleistung dieser privaten Gesellschaft darstellt. So war es unter Verweis auf § 4 Abs. 4 S. 2 und 3 PostPersRG vorgesehen (vgl. die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 9., 10. und 11. April 2008), so verhält es sich weiterhin.
Denn dem Antragsteller sollen nach dem Gehalt der jetzt angegriffenen Verfügung ersichtlich wiederum Callcenter-Tätigkeiten für drei Monate bei der VCS-GmbH übertragen (Phase I) und er soll später für sechs Monate dann "einem erfahrenen Kollegen zugeordnet" werden (Phase II), was von der Antragsgegnerin selbst als Zuweisung qualifiziert wird (S. 12 d. Schr.v. 24.6.2008). Die in Anhörungen vom 9., 10. und 11. April 2008 zu ausdrücklich so bezeichneten "Zuweisungen" noch dargestellten Inhalte decken sich mit den Inhalten der Phase I, die jetzt in der angefochtenen Verfügung beschrieben werden ("Praxislernen", Bl. 16 GA). Es soll mithin der Sache nach dasselbe wie zuvor erreicht werden, nur anders eingekleidet. Mit der neuen Einkleidung kann sich die Antragsgegnerin jedoch nicht den Anforderungen entziehen, die materiell-rechtlich an die Übertragung neuer Tätigkeiten an Beamte bei einer privaten GmbH, so wie das inhaltlich übereinstimmend beabsichtigt war, von Rechts wegen zu stellen sind (vgl. dazu die Umgehungsrechtsprechung: BVerwG, Urt.v. 7.12.2006 - 4 C 16/04 - mit Anm. Gatz in jurisPR-BVerwG 9/2007 Anm. 3; BVerwG, NVwZ-RR 1998, 98; BVerwG, NVwZ-RR 1996, 141 [BVerwG 14.08.1995 - BVerwG 4 NB 43/94]). Wenn die Antragsgegnerin meint, schon die "Beauftragung mit einer bestimmten Tätigkeit in diesem Unternehmen" entspreche beim Rechtsinstitut der Zuweisung der "Übertragung eines konkreten Dienstpostens" (S. 9 d. Schr.v. 4.7.2008), so kann sie von dieser Auffassung für die 3-monatige Phase I nicht unter Verweis auf ein Ablaufmodell, dem der Antragsteller Folge zu leisten habe, materiell-rechtlich wieder abrücken. Dem Antragsteller wird bei lebensnaher Bewertung der Sachlage und der Umstände durch Übertragung von Tätigkeiten bei der VCS-GmbH nebst "Eingliederung in ein Team" (zwecks Verständnis für "Agententätigkeit" und Sammeln von "Praxiserfahrung", Bl. 8 GA) bereits in der Phase I ein Dienstposten übertragen und zugewiesen.
Diese Übertragung stellt sich allerdings für den Antragsteller als unterwertige Beschäftigung dar: Selbst als "Teamleiter" soll er zu 50 % Call-Center-Agententätigkeiten ausführen, wie bei der Einführungsveranstaltung in Magdeburg dargelegt wurde. Die Absicht, ihm eigenverantwortliche Tätigkeiten zu übertragen, besteht somit nicht. Hierauf aber hat er als Techn. Fernmeldeoberamtsrat (A 13) selbstverständlich einen beamten- und verfassungsrechtlichen Anspruch (§ 123a Abs. 3 BRRG; VGH München, Urt.v. 19.7.2006 - 3 BV 03.1356 -; OVG Koblenz, NVwZ 2007, 110). Er kann nicht in eine Position gedrängt werden, die einem "Leiharbeitnehmer" ähnelt (so VG Hamburg, Beschl.v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -). Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft hatte in diesem Zusammenhang schon im Gesetzgebungsverfahren davor gewarnt,
"dass durch die Zuweisung beamtenrechtliche Schutzrechte unterlaufen würden und die Beamten zur betriebswirtschaftlichen Manövriermasse würden" (S. 5 BT-Drs. 15/3732).
1.4 Selbst dann, wenn es sich bei den jetzt so bezeichneten Tätigkeiten in der "Vorbereitungs- und Orientierungsphase" um sog. "Qualifizierungsmaßnahmen" ohne Übertragung auch schon einer amtsentsprechenden Tätigkeit handelte, wären die unter Verweis auf die Gehorsamspflicht abverlangten Tätigkeiten ("Praxislernen" iSv Phase I) materiell-rechtlich an § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG - und nicht etwa nur an § 55 S. 2 BBG - zu messen (letztlich an Art. 33 Abs. 5 GG, vgl. OVG Koblenz, NVwZ 2007, 110 [OVG Rheinland-Pfalz 14.09.2006 - 10 B 10611/06]). Dabei kann dahinstehen, ob es um eine nur vorübergehende oder um eine dauerhafte Zuweisung, also um eine - in Form der Zuweisung - der Versetzung gem. § 26 BBG vergleichbare Maßnahme zur VCS GmbH handelt (vgl. dazu und zu personalvertretungsrechtlichen Folgen VG Kassel, Beschl.v. 16.4.2008 - 7 L 228/08.KS -). Denn in jedem Falle wären beamten- und materiell-rechtlich die Anforderungen des § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG iVm § 123a BRRG zu erfüllen, wäre dem Antragsteller also eine "dem Amt entsprechende" Tätigkeit zuzuweisen (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer v. 30.4.2008, 1 B 9, 1 B 11 und 1 B 13/08 und VG Hamburg, Beschl.v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -; OVG Koblenz NVwZ 2007, 110 [OVG Rheinland-Pfalz 14.09.2006 - 10 B 10611/06]). So ist es von der Antragsgegnerin im Gesetzgebungsverfahren auch dargestellt worden ("Einsatz als aktiver Beamter mit allen Rechten...", BT-Drs. 15/3732, S. 5; vgl. § 123a Abs. 3 BRRG).
Anhand der Aufgabenbeschreibung zu den bei der VCS-GmbH auszuübenden Tätigkeiten ist jedoch davon auszugehen, dass eine eigenverantwortliche oder
"gar technisch-fachspezifische Beratung und Problemlösung nicht gefragt ist, sondern lediglich eine Vermittlung zu denjenigen, die sich dann gezielt des jeweiligen Problems annehmen." (VG Kassel, a.a.O.).
Eine amtsangemessene, am abstrakt-funktionellen Amt orientierte Tätigkeit ist damit offenkundig nicht gegeben, vor allem nicht in der ersten Phase der dem Antragsteller übertragenen Tätigkeiten und Aufgaben. Vgl. dazu VG Hamburg, Beschl.v. 12.6.2008 - 20 E 1356/08 -:
"Der temporäre Einsatz des Antragstellers bei verschiedenen Projekten ohne Zuweisung eines Aufgabenbereichs entspricht nicht der beamtenrechtlichen Pflicht des Beklagten, das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung eines einer Laufbahn zugewiesenen Amtes und der Verknüpfung von Status und Funktion zu wahren (vgl. OVG Hamburg, Beschl.v. 24.10.2007, 1 Bs 222/07 ), da diese Tätigkeit des Antragstellers bei Vivento keiner Laufbahn zugeordnet ist. Zudem entsprechen die einzelnen Aufgaben nicht denjenigen, die Inhabern des Statusamtes des Antragstellers typischerweise zugewiesen werden."
Schließlich ist eine solche, zeitlich zunächst befristete (vorübergehende) Zuweisung auch von der Zustimmung des betroffenen Beamten abhängig (vgl. dazu im Einzelnen die Beschlüsse der Kammer v. 30.4.2008 - 1 B 9, 11 und 13/08 -), an der es hier jedoch unstreitig fehlt. Hierbei kann nicht von der Zulässigkeit einer dauerhaften Zuweisung bei bestimmter Fallgestaltung (S. 2 des § 4 Abs. 4 PostPersRG) auf die Zulässigkeit auch einer vorübergehenden Zuweisung ("erst recht") geschlossen werden, weil ein vorübergehender Einsatz vom Gesetzgeber an eine Zustimmung gekoppelt wurde (S. 1 des § 4 Abs. 4 PostPers RG, § 123a Abs. 1 BRRG) und sich wegen des Zeitmoments rechtserheblich von dauernden Zuweisungen abhebt (Beschlüsse der Kammer, a.a.O.). Nur durch sie ist auch erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. die diversen Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren / BT-Drs. 15/3732, S. 5/6) zu begegnen, die u.a. auch einer teleologischen Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG entspringen.
1.5 Die richterrechtlich herausgearbeitete Umsetzung scheidet hier deshalb aus (a.A. Bay. VG Regensburg, Beschl.v. 30.5.2008 - RO 1 E 08 917 -), weil der VCS GmbH in Uelzen - einer selbst- und eigenständigen Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG - als einem unstreitig privaten Unternehmen die erforderliche Dienstherrnfähigkeit fehlt, sie also keine "Ämter" zur Verfügung stellen kann ( VG Hamburg, Beschl.v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -). Art. 143b Abs. 3 GG umfasst nur die Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost selbst, nicht aber auch private Tochterunternehmen wie die VCS-GmbH (so auch VG Hamburg, Beschl.v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -). Damit kann dem Antragsteller beamtenrechtlich nicht ein konkret-funktionelles Amt (Dienstposten) innerhalb derselben Behörde (Schnellenbach, NJW-Schriften 40, 5. Aufl. Rdn. 141; vgl. § 89 BbgBG) vorübergehend oder dauerhaft übertragen werden, wie es für eine Umsetzung jedoch nun einmal Voraussetzung ist. Die Tätigkeit dort kann auch nicht mehr der den Antragsteller betreuenden Vivento zugerechnet werden, da sie außerhalb behördlicher Strukturen bei einer unstreitig privaten Gesellschaft - der VCS-GmbH - erfolgt, was beamtenrechtlich weder im Wege der Weisung noch der Abordnung noch aber der Um- oder Versetzung möglich ist. Auch ist während der "Vorbereitungs- und Orientierungsphase am VCS-Standort Uelzen" für den Antragsteller nicht von Anfang an eine Amtstätigkeit garantiert, auf die er Anspruch hat und für die er als Techn. Fernmeldeoberamtsrat alimentiert werden könnte. Ihm werden dort lediglich in einer privaten Gesellschaft - 3-fach gegliedert - "vertiefte Einarbeitungen angeboten (u.a. zu Produkten, Systemen und Kommunikation)". Darauf jedoch bezieht sich seine beamtenrechtliche Dienstleistungspflicht nicht, die von der Antragsgegnerin insoweit zu Unrecht in Anspruch genommen wird: Diese Pflicht umfasst nur amtsentsprechende Tätigkeiten. Ihm kann auch nicht als langjährigem Beamten des gehobenen Dienstes eine Probezeit oder Probephase angesonnen werden, da er nicht mehr Beamter auf Probe ist.
1.6 In Betracht kommen kann hier somit aufgrund der gesamten Umstände nur das Institut der Zuweisung (§ 123a BRRG; § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG; vgl. Schnellenbach, NJW-Schriften 40, 5. Aufl., Rdn. 135 ff.; vgl. vor allem auch Kotulla, ZBR 1995 S. 168 ff und S. 359 ff; VG Hamburg, Beschl.v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -; vgl. aber auch die verfassungsrechtlichen Bedenken bei Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, BBG, § 27 Rdn. 13 und schon im Gesetzgebungsverfahren, BT-Drs. 15/3732, S. 5/6). So hat das die Antragsgegnerin in vorangehenden Verfahren auch selbst gesehen (vgl. 1 B 9/08 und 1 B 20/08). Damit liegt ein Verwaltungsakt vor (Schnellenbach, a.a.O., Fn. 162; VG Hamburg, Beschl.v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -), der bei einer Dauer von mehr als 3 Monaten mitbestimmungspflichtig ist (§ 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG) und für den es bedeutungslos ist, ob er mündlich oder schriftlich und ob er mit einer Rechtsbehelfsbelehrung erlassen wurde. Durch ihn kann die Übertragung einer amtsentsprechenden Tätigkeit gerade außerhalb des Geltungsbereichs des BRRG - auch bei privaten Stellen - erfolgen. Die Zuweisung ist eine abordnungsähnliche Beurlaubung mit belastendem Charakter - ein "Instrument sui generis" ( VGH München, Urt.v. 19.7.2006 - 3 BV 03.1356 -) - und verpflichtet zu einer Tätigkeit bei nicht behördlichen, nicht dienstherrnfähigen Einrichtungen (Kotulla, a.a.O.m.w.N.).
2. Der Antrag ist auch begründet.
Rechtsschutz ist hier (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (so auch VG Schleswig-Holstein, Beschl.v. 24.04.2008 - 16 B 9/08 -; VG Hamburg, Beschl.v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -; unzutreffend VG Hamburg, Beschl.v. 14. 04.2008 - 8 E 830/08 -, das den Antrag in einen solchen gem. § 123 VwGO umdeutet). Im Falle von tatsächlichen Vollzugs- und Verwirklichungsmaßnahmen ist unter der Geltung des Art. 19 Abs. 4 GG zunächst "auf die nach § 80 Abs. 1 VwGO ungeschmälert vorhandene aufschiebende Wirkung hinzuweisen" (Finkelnburg/Jank, NJW-Schriften 12, 4. Aufl., Rdn. 906 m.w.N.), bevor - mangels Vollstreckbarkeit gerichtlicher Feststellungsentscheidungen - der Erlass von nach § 168 Abs. 1 VwGO vollstreckbaren einstweiligen Anordnungen in Betracht kommt (Finkelnburg/Jank, a.a.O. Rdn. 911).
Hierbei ist allerdings zu unterstreichen, dass die Antragsgegnerin sich dem Antragsteller gegenüber "dauerhaft rechtswidrig" verhält (so Bay. VG Regensburg, Beschl.v. 30.5.2008 - RO 1 E 08 917 -; vgl. auch VG Hamburg, Beschl.v. 14.3.08 - 21 E 590/08 -), dieses Verhalten jedoch nicht ständig noch perpetuiert werden kann. Denn die für eine Besoldung gem. § 18 BBesG notwendige Zusammenschau von Amt und Funktion steht einer dauernden Trennung der beiden Komponenten, so wie das hier jedoch schon über längere Zeit erfolgt ist, im Grundsatz entgegen ( BVerwG, NVwZ 2007, 101 f. und NVwZ, 2005, 458 f. [BVerwG 23.09.2004 - BVerwG 2 C 27.03][BVerwG 23.09.2004 - 2 C 27.03]). Die als Fortbildung deklarierte Maßnahme setzte diese Trennung nun fort. Vgl. dazu VG München, Beschl.v. 4.9.2007 - M 8 E 07.3133 -:
"Es kann nicht angehen, dieses rechtswidrige Verhalten ständig zu perpetuieren und sich auf den Standpunkt zu stellen, dass ein etwas weniger rechtswidriger Zustand (in Form einer kurzfristigen Umsetzung) vom Antragsteller doch eher hinzunehmen sei als die noch größere Rechtswidrigkeit der Nichtbeschäftigung - ohne an dem rechtswidrigen Zustand an sich etwas zu ändern."
Dem Widerspruch des Antragstellers gegen die verfügte Zuweisung an die VCS-GmbH kommt mithin aufschiebende Wirkung zu. Gegenüber Verwaltungsakten - wie hier der Zuweisung - erwächst nämlich im Bereich von (Anfechtungs-) Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO ein Suspensiveffekt, der allein dadurch eintritt, dass der vom Verwaltungsakt Betroffene Widerspruch oder Anfechtungsklage erhebt. Da § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG nur die Fälle der Abordnung und Versetzung erfasst, nicht aber das hier in Rede stehende Rechtsinstitut der Zuweisung, ist § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ( OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl.v. 18.07. 2006 - 1 B 751/06 - juris), u.zw. auch nicht über § 2 Abs. 3 PostPersRG. Somit kommt hier das Regel-Ausnahmeverhältnis des § 80 VwGO zur Anwendung. Dadurch wird der betroffene Bürger nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in den Regelungen der §§ 8o f. VwGO zum Ausdruck gelangt, vor dem Verwaltungsakt und seinen Auswirkungen - ohne gerichtliche Anordnung - geschützt.
Da hier eine Vollzugsanordnung gemäß § 8o Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht erlassen worden ist und keiner der gesetzlich geregelten Fälle des § 8o Abs. 2 VwGO vorliegt, kommt dem vom Antragsteller erhobenen Widerspruch kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung des § 8o Abs. 1 VwGO zu, ohne dass es noch gerichtlicher Anordnungen bedarf. Hierauf ist die Antragsgegnerin zwecks Beachtung (feststellend) hinzuweisen ( VGH München, NVwZ-RR 199o, 639; OVG Lüneburg VerwRspr 28 Nr. 119; vgl. Finkelnburg/Jank, NJW-Schriften Bd. 12, 4. Aufl., Rdn. 906 ff.), wobei davon ausgegangen werden kann, dass die Antragsgegnerin diesen Hinweis und die Gesetzeslage beachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.