Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 09.07.2008, Az.: 5 A 134/06
Schadensersatz bei Beschädigung öffentlicher Straßen im Zuge des Bahnbaus; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Schadensersatz; Sondernutzung; Straßenschäden
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 09.07.2008
- Aktenzeichen
- 5 A 134/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2008:0709.5A134.06.0A
Rechtsgrundlagen
- § 195 ff. BGB
- § 281 BGB
- 229 § 6 EGBGB
- § 14 NStrG
- § 18 NStrG
- § 54 ff. VwVfG
- § 287 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Die Zusage, den ursprünglichen Zustand der Straßen gleichwertig wieder herzustellen, ist als Schuldanerkenntnis zu werten.
Zu den Anforderungen an die Wirksamkeit eines Schuldanerkenntnisses, die Umwandlung eines Wiederherstellungsanspruchs in einen Schadensersatzanspruch und zur Bemessung des Schadens.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Trägerin der Straßenbaulast für die Gemeindeverbindungsstraßen aus dem Bereich ihrer Mitgliedsgemeinden E. und F.. Sie macht gegen die Beklagte Ersatzansprüche mit der Begründung geltend, im Zuge von Bauarbeiten an der Bahnlinie G. in der Zeit von Dezember 1998 bis Juni 1999 seien in ihrem Gebiet Gemeindeverbindungsstraßen beschädigt und zerstört worden.
Die Bahnlinie G. wurde im Rahmen des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit Nr. 3 auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ausgebaut. In dem Planfeststellungsverfahren wurde u.a. erläutert, dass die erwarteten Baustellen- und Baustofftransporte im Wesentlichen über das vorhandene Bahnbetriebsgelände erfolgen sollten. Die Bundesrepublik Deutschland beauftragte die H. und spätere I. mit der Planung und Realisierung dieses Verkehrsprojekts. Diese gründete zur Umsetzung dieses Auftrags die J. (K.), eine Rechtsvorgängerin der Beklagten. Im Gebiet der Klägerin wurde das Projekt von der Außenstelle L. der K. betreut. Diese beauftragte namens und auf Rechnung der M. die N. mit der Durchführung der Ingenieur-, Gleis- und Tiefbau- sowie der Straßenbauarbeiten.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 informierte die O.G.P. über die zwischenzeitlich begonnenen Bauarbeiten an der Eisenbahnstrecke G. im Bahnabschnitt Baukilometer Q. (Landesgrenze R.) und Baukilometer S. (Landkreisgrenze T.). Als verantwortliche Person wurde für die K.L. Herr U. angegeben.
In einem Schreiben vom 19. Februar 1999 teilte der seinerzeitige Samtgemeindedirektor der O.G. folgendes mit:
"Straßenschäden in meinem Gesamtgemeindebereich
...
anlässlich einer Baubesprechung im Bahncontainer in V. am 02.03.1999 habe ich Bestürzung über den katastrophalen Zustand meiner Samtgemeinde- und Gemeindestraßen sowohl nördlich sowie südlich der Bahntrasse geäußert. Besonders in Mitleidenschaft gezogen ist die Gemeindestraße zwischen W. und "X." sowie die Ortsstraßen in Y..
In dem o.g. Gespräch wurde lediglich die Bereitschaft signalisiert, die Straßenseitenräume in den vorherigen Zustand zu versetzen. Eine Instandsetzung der beschädigten Teerdecken wurde abgelehnt.
Ich fordere Sie auf, nach Beendigung der Baumaßnahme auch die Schäden der Asphaltfahrbahn vollständig zu beseitigen und bitte mir dies bis zum 15.03.1999 zu bestätigen. Für den Fall, dass Sie diese Bestätigung nicht geben, werde ich meine Straßen mit einer 12 t-Gewichtsbeschränkung belegen."
Dieses Schreiben blieb ohne Reaktion. Die Klägerin sperrte daraufhin Mitte März 1999 die betroffenen Straßen von und zur Bahnlinie für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 12 t, indem sie die Straßen mit einer gewichtsbeschränkenden Beschilderung versah. Weil auch ein Zu- und Abtransport von Baumaterial über die Bahnlinie sich als nicht möglich erwiesen hatte, kamen die Bauarbeiten an der Bahnlinie zum Stillstand.
Am 17. März 1999 kam es zu einer Besprechung zwischen Vertretern der Klägerin und den bauausführenden Firmen, in deren Folge der Projektmanager Z. und der Streckenmanager U., jeweils von der K., folgende schriftliche Erklärung abgaben:
"Die gleichwertige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Straßen und Wege, die durch Baufahrzeuge der AA. der K. beschädigt wurden, wird durch den Auftraggeber (K.) zugesagt."
Die Gewichtsbegrenzungen auf den zur Bahnstrecke führenden Straßen der Mitgliedsgemeinden AB. und E. wurden daraufhin aufgehoben.
Nachdem die zum Streckenausbau erforderlichen Material- und Schwerlasttransporte weitgehend abgeschlossen waren, forderte die Klägerin die K. mit Schreiben vom 25. Juni 1999 auf, unverzüglich für die Beseitigung der Straßenschäden in ihrem Bereich Sorge zu tragen. Es wurde gebeten, kurzfristig einen Termin zu benennen, an dem die Schäden gemeinsam aufgenommen und die Modalitäten der Schadensbehebung besprochen werden könnten. Mit weiteren Schreiben vom 21. Juli und 18. Oktober 1999 forderte die Klägerin die K. nochmals zur Schadensbeseitigung auf. Im Schreiben vom 18. Oktober 1999 heißt es weiter, das Schuldanerkenntnis vom 17. März 1999 werde nochmals ausdrücklich angenommen, die Annahme sei bereits im Termin vom 17. März 1999 mündlich erklärt und durch das Entfernen der gewichtsbeschränkenden Verkehrszeichen dokumentiert worden, die Annahme sei auch in den Schreiben vom 25. Juni und 21. Juli 1999 durch Berufung auf die Erklärung vom 17. März 1999 zum Ausdruck gekommen.
Im Rahmen eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens (VG Lüneburg, 5 E 1/99) besichtigte der später von der Klägerin mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Dipl.-Ing. AC. die Straßen der Klägerin. Seinem hierzu verfassten Schreiben vom 7. August 2000 ist zu entnehmen, bei einem gemeinsamen Ortstermin sei übereinstimmend festgestellt worden, dass an einigen Stellen, namentlich einzelnen Punkten wie Ausfahrten von Lagerplätzen oder einmündenden Baustraßen, eindeutig Schäden durch Baustellenverkehr verursacht worden seien. Teilweise habe die AD. auch schon Ausbesserungen vorgenommen. Erkennbar seien auch generelle Straßenschäden gewesen. Es sei nicht ohne weiteres feststellbar, ob diese Schäden ganz normal aufgrund des Alters entstanden seien oder ob eine Überlastung vorgelegen habe. Die Erstellung eines Gutachtens sei ohne eine Bestandsaufnahme der Vorschäden und ohne Kenntnis der tatsächlich erfolgten Transporte nicht sinnvoll. Nachdem das selbständige Beweissicherungsverfahren aus diesen Gründen eingestellt wurde (VG Lüneburg, 5 E 1/99; Nds. OVG, 12 O 4088/99bzw. 12 OB 1766/01), forderte die Klägerin die Beklagte durch anwaltlichen Schriftsatz vom 10. Mai 2002 auf, die Einstandspflicht für die Schäden dem Grunde nach anzuerkennen. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 17. Mai 2002 zunächst zurück.
Am 28. Mai 2002 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht AE. den Erlass jeweils eines Mahnbescheides mit einer Hauptforderung in Höhe von 275.00,- EUR gegen die Firma AF., eine Rechtsvorgängerin der heutigen Beklagten, die Firma AG., die Firma AH. und die Firma AI.. Der Mahnbescheid erging an die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Datum vom 29. Mai 2002, er wurde ihr am 3. Juni 2002 zugestellt. Sie legte Widerspruch ein. In ihrem Schreiben vom 17. Juni 2002 an die Klägerin heißt es dann, die von Herrn Z. und Herrn U. abgegebene Erklärung vom 17. März 1999 sei ein Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB. Dies bedeute auch, dass die Gefahr einer Verjährung nicht bestehe und gerichtliche Schritte nicht geboten seien. Es werde anheim gestellt, den Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die gleichwertige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Straßen und Wege, die durch die Baufahrzeuge der Auftragnehmer der K. beschädigt worden seien, zu begründen und beziffern. Dies tat die Klägerin mit Schreiben vom 16. Februar 2005. Mit Schreiben vom 16. März 2005 lehnte die Beklagte die Zahlung u.a. mit der Begründung ab, infolge der Verschmelzung der AF. gingen gegen diese gerichtete Ansprüche ins Leere, der Wiederherstellungsanspruch aus der Erklärung vom 17. März 1999 habe sich mangels Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Im Übrigen seien Ansprüche mittlerweile verjährt.
Nachdem die Gerichtskosten im Juni 2005 entrichtet worden waren, gab die Mahnabteilung des Amtsgerichts AE. den Rechtsstreit antragsgemäß an das Landgericht AJ. ab.
Die Klägerin hat zunächst das Begehren verfolgt, die Beklagte zur Zahlung von 195 000,- EUR zuzüglich Zinsen zu verurteilen, und im Übrigen ihre Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides zurückgenommen. Das Landgericht AJ. hat den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht AJ. verwiesen, das das Verfahren durch Beschluss vom 24. April 2006 an das erkennende Gericht verwiesen hat.
Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor, vor Beginn der Bauarbeiten an der Bahnlinie AK. seien die Gemeindeverbindungsstraßen von AL. nach AM. (Nr. 1), von W. nach AN. (Nr. 2), von AL. zur AO. (Nr. 3), von AL. nach AP. (Nr. 4), von E. nach AP. und von AP. zur AQ. (Nr. 5), von AR. nach AS. (Nr. 6), von Y. nach AT. (Nr. 7), von Y. zum Bahnübergang AU. (Nr. 8), von AV. nach W. (Nr. 9) sowie von AV. zur AO. (Nr. 10) in einem altersgemäßen, durch ständige Reparaturen und Pflegemaßnahmen gekennzeichneten Abnutzungszustand gewesen. Es seien weder Schlaglöcher noch Abbrüche an den Rändern vorhanden gewesen. Wie den eidesstattlichen Versicherungen der Landwirte AW., AX. und AY., des Altbürgermeisters AZ., des Bürgermeisters von BA. und des Verwaltungsangestellten BB. vom 8. März 2004 zu entnehmen sei, seien diese Straßen im Zuge des Ausbaus der Bahnlinie von den Baufirmen mit 25 t- bzw. 40 t-LKW befahren worden. Die alten Bahnkörper seien abgetragen, das Erdreich auf Lagerplätzen (zwischen-) gelagert, ein neuer Bahnunterbau eingebaut und dafür und auch für die Brücken und Tunnel das neue Baumaterial angefahren worden. Diese Belastungen hätten teilweise zu Beschädigungen des Straßenunterbaus (tiefen Spurrillen, Verdrückungen), der Fahrbahndecke (Schlaglöchern) und der Fahrbahnkanten (Abbrüchen), teilweise auch zu Rissbildungen geführt. Wie dem Gutachten des Sachverständigen AC. vom 10. Februar 2005 im Einzelnen zu entnehmen sei, ergebe eine vergleichende Betrachtung zwischen o.g. Wegen und dem Weg von BC. nach BD., der etwa zur gleichen Zeit und in gleicher Weise gebaut worden sowie vor der Inanspruchnahme durch Baustellenverkehr einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt gewesen sei, dass die o.g. Wege in Teilen wesentlich weitergehende Verformungen aufwiesen als letztgenannter. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Baustellenverkehr entscheidenden Anteil an diesen wesentlich weitergehenden Schäden habe. Gehe man von einer normalen Nutzungsdauer der in Rede stehenden Wege von 54 Jahren und einer Reduzierung dieser Nutzungsdauer infolge der Inanspruchnahme durch Baustellenverkehr von durchschnittlich 12 Jahren aus, ergebe sich ein Schaden in Höhe von 22 % der Kosten der Grunderneuerung. Die Schadenshöhe sei im Einzelnen in dem Gutachten des Dipl.-Ing. AC. vom 10. Februar 2005 beziffert. Hierauf werde Bezug genommen.
Der schädigungsbedingte Wiederherstellungsaufwand sei von ihr - der Klägerin - geltend zu machen. § 13 Abs. 4 NStrG weise ihr gesetzlich die Aktivlegitimation zu. Anspruchsgrundlage sei u.a. die Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 17. März 1999. Diese sei für sie - die Klägerin - Anlass gewesen, die Verkehrsbeschilderung, die die weitere Straßennutzung durch die Schwerlasttransporte verhindert habe, wieder aufzuheben. Das einseitige Schuldanerkenntnis sei formgerecht zustande gekommen und auch hinreichend bestimmt. Für alle Beteiligten sei klar erkennbar gewesen, dass es um die Behebung der Straßenschäden gehe, die durch den Schwerlasttransport zur Bahnlinie entstanden seien bzw. entstehen würden. Es bestünden auch Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Abs. 3 NStrG bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 831 BGB, §§ 830, 840 BGB. Die Fahrzeuge der Baufirmen seien auf ausdrückliche Forderung der Beklagten über die Straßen gefahren. Insofern müsse sich die Beklagte eine eigene Verletzungshandlung bescheinigen lassen. Schließlich sei der Schadensersatzanspruch auch nach § 18 Abs. 4 Satz 3 NStrG begründet. Es habe eine illegale Sondernutzung der gemeindlichen Wege und Straßen vorgelegen. Die Breite der Straßen und ihr Ausbauzustand seien ohne weiteres erkennbar gewesen. Aufgrund ihrer bautechnisch beschränkten Beschaffenheit habe sich ein beschränkter Gemeingebrauch ergeben. Eine fehlende Widmung insbesondere für den Schwerlastverkehr sei evident. Mit Schreiben vom 17. Juni 2002 habe die Beklagte ein Schuldanerkenntnis zum Grund des Klageanspruchs abgegeben. Sie sei mit allen neu erhobenen Einwendungen ausgeschlossen. Verjährung liege nicht vor. Es könne danach nur noch um die Höhe des Anspruchs gehen. Der Beweis des ersten Anscheins spreche dafür, dass die an den Straßen vorhandenen Schäden der Beklagten zuzurechnen seien. Vorliegend sei eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO zulässig.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 hat die Klägerin ihr Zahlungsbegehren hinsichtlich der Straßen BE. (Nr. 1) und BF. (Nr. 10) wegen zwischenzeitlich erfolgter Reparaturen näher beziffert und den geltend gemachten Klageanspruch auf 191 238,70 EUR reduziert. Im Übrigen hat sie das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihr Zahlungsbegehren um weitere 18 884,09 EUR reduziert und die Klage insoweit zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr 172 354,61 EUR zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 11. August 1999 bis 31. Dezember 2001 und 5 % hieraus seit dem 1. Januar 2002 über dem Basiszinssatz gemäß Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin sei nicht prozessführungsbefugt. Nicht die Klägerin, sondern die Mitgliedsgemeinden F. und E. seien Inhaber des Eigentumsrechts an den Straßen. Die Befugnis, ein fremdes Recht im eigenen Namen einzuklagen, sei nicht erkennbar. § 13 Abs. 4 NStrG sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Klage könne auch in der Sache keinen Erfolg haben. § 18 Abs. 4 Satz 3 NStrG regele den Kostenersatz des Erlaubnisnehmers einer Sondernutzung. Eine Sondernutzungserlaubnis sei vorliegend nicht erteilt worden. Die Vorschrift sei hier auch nicht analog anwendbar. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst habe keine Sondernutzung durchgeführt. Auch die Straßennutzung durch ihre Subunternehmer habe sich im Rahmen des erlaubnisfreien Gemeingebrauchs gehalten. Die Straßen seien mit für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen befahren worden. Es habe keine tatsächliche Überschreitung der gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen hinsichtlich der Abmessungen und Achslasten sowie der Gesamtgewichte der eingesetzten Fahrzeuge vorgelegen. Auch ein sonstiger Widerspruch zu straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sei nicht zu erkennen. Eine Einschränkung der Widmung unter Ausschluss von Schwerlastverkehr habe nicht vorgelegen. Die Klägerin habe nicht substantiiert zu einer Beschränkung der Widmung aufgrund der technischen Zweckbestimmung der fraglichen Straßen vorgetragen. Auch der von der Klägerin beauftragte Gutachter habe nicht vermocht, eine verlässliche Klassifizierung der fraglichen Straßen nach Bauklassen vorzunehmen. Das Gutachten lasse offen, welche Belastungen die streitgegenständlichen Straßen im Rahmen des regelmäßigen Verkehrsbedürfnisses schadlos hätten aufnehmen können. Es sei weder bekannt, welchen tatsächlichen Belastungen die fraglichen Straßen infolge der Baumaßnahme ausgesetzt, noch welche Vorschäden vorhanden gewesen seien. Diese Umstände könnten auch durch das von der Klägerin eingereichte Gutachten nicht zuverlässig aufgeklärt werden.
Die den Berechnungen zugrunde gelegten Annahmen des Gutachters würden bestritten. Eine übermäßige Inanspruchnahme der Straßen durch die bauausführenden Unternehmen sowie deren Subunternehmer habe nicht vorgelegen. Zur Schädigung der Straßen durch den baubedingten Schwerlastverkehr habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens blieben die Schäden an den in Anspruch genommenen Straßen hinter den Schäden an der vom Gutachter zum Vergleich herangezogenen Straße BG. zurück. Schäden seien ggf. für die Fahrer der Lastkraftwagen und den Bauleiter der Beklagten nicht vorhersehbar gewesen. Die äußerlich erkennbare Beschaffenheit der Wegekörper unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung habe gerade keinen Anlass für die Annahme einer unzureichenden Tragkonstruktion und damit einer konkludenten Nutzungsbeschränkung gegeben.
Selbst wenn eine Sondernutzung vorgelegen haben sollte, sei insoweit nicht die Rechtsvorgängerin der Beklagten passiv legitimiert. Allein die bauausführenden Unternehmen bzw. deren Subunternehmen hätten die Straßen genutzt. Diese seien nach den Ausschreibungsunterlagen verpflichtet gewesen, ggf. eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen, und die genutzten Wege in den vorgefundenen Zustand wiederherzustellen. Die Beklagte könne nicht als Zweckveranlasser angesehen werden. Eine Kausalität zwischen der Inanspruchnahme der Wege für den Baustellenverkehr und etwaiger vorhandener Schäden könne nicht angenommen werden.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung seien offensichtlich nicht gegeben. Auch insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht Eigentümerin der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungsstraßen sei. Eine Verletzungshandlung der K. bzw. der Beklagten könne nicht angenommen werden.
Auch aus der Erklärung vom 17. März 1999 könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten. Die K. habe jederzeit ausschließlich im Namen und auf Rechnung der BH. bzw. - nach Ausgliederung des Geschäftsbereichs Netz der BH. auf die M. im Zuge der zweiten Stufe der Bahnreform - im Namen und auf Rechnung der M. gehandelt. Nur diese könne passiv legitimiert sein. Auch inhaltlich seien aus der Erklärung keine Ansprüche herzuleiten. Als Schuldanerkenntnis sei die Erklärung nicht zu bewerten. Es liege kein einseitig verpflichtender Vertrag vor. Die Aufhebung der verhängten Verkehrsbeschränkung durch die Klägerin stelle eine Gegenleistung dar. Folglich handele es sich um ein beide Seiten verpflichtendes Rechtsgeschäft. Die Voraussetzungen für den Abschluss eines wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrages lägen nicht vor. Die Erklärung sei auch zu unbestimmt. Es fehle ein Adressat der Erklärung. Es fehle auch an der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit hinsichtlich des Gegenstandes der Wiederherstellungsverpflichtung. Die Erklärung sei formnichtig. Das Schriftformerfordernis sei nicht gewahrt. Auch wenn man von einem einseitigen Rechtsgeschäft ausgehe, fehle eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin. Diese sei nicht im Schreiben der Klägerin vom 25. Juni 1999 zu sehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre diese Erklärung verspätet. Sollte man dies anders sehen, läge jedenfalls ein Verstoß gegen das Koppelungsverbot nach § 56 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG vor. Aus der Erklärung könne die Klägerin auch allenfalls einen Anspruch auf Naturalrestitution herleiten. Dieser habe sich nicht in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin die K. bzw. die Beklagte in fünf Versuchen vergeblich zur Behebung der etwaigen Straßenschäden aufgefordert habe. Die Klageforderung, die überhöht sei, sei schließlich auch verjährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren und zum Verfahren 5 E 1/99 und den eingereichten Verwaltungsvorgang der Klägerin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Die Klage hat im Übrigen in dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt. Sie kann geltend machen, dass ihr ein Anspruch auf Ausgleich eines etwaigen Schadens an den in ihrem Gebiet befindlichen Gemeindeverbindungsstraßen zusteht. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass grundsätzlich die Gemeinden Träger der Straßenbaulast der Gemeindestraßen, d.h. der Orts- und der Verbindungsstraßen, sind (§§ 48 Satz 1, 47 i.V.m. § 9 NStrG). Nach § 48 Satz 2 NStrG gilt dieser Grundsatz dann nicht, wenn etwa die Straßenbaulast oder eine sonstige Verpflichtung zur Herstellung oder Unterhaltung von Straßen oder Straßenteilen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Dritten obliegt. So liegt es hier. Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 5 NGO erfüllen die Samtgemeinden die Selbstverwaltungsaufgabe ihrer Mitgliedsgemeinden "Bau und Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraßen". Mit dieser Regelung wird die gesamte Straßenbaulast nach § 9 NStrG für Gemeindeverbindungsstraßen von den Mitgliedsgemeinden auf die Samtgemeinde übertragen (Göke, in: Kommunalverfassungsrecht Niedersachsen, Band I, Kommentar zur NGO, § 72 Rdn. 19). Als Trägerin der Straßenbaulast für die Gemeindeverbindungsstraßen stehen der Klägerin mögliche Ersatzansprüche zu.
Die Klage ist teilweise begründet.
Anspruchsgrundlage ist die Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 17. März 1999. Bei der Erklärung, "Die gleichwertige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Straßen und Wege, die durch Baufahrzeuge der AA. der K. beschädigt wurden, wird durch den Auftraggeber (K.) zugesagt", handelt es sich um ein konstitutives Schuldanerkenntnis. Bereits aus dem Wortlaut der Erklärung folgt, dass beabsichtigt war, einen von gesetzlichen Anspruchsgrundlagen losgelösten und damit eigenständigen Anspruch zugunsten der Klägerin zu begründen. Die Erklärung bezieht sich nicht auf mögliche gesetzliche Anspruchsgrundlagen. Aus ihr ergibt sich vielmehr allein der Leistungswille der Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Grunde nach. Diese Umstände sprechen für ein konstitutives Schuldanerkenntnis. Dies entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten. Der Klägerin sollte unabhängig von den zwischen den Beteiligten auch heute streitigen Fragen etwa einer Sondernutzung und der Person des Sondernutzers gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der Straßenschäden eingeräumt werden. Grund für die Aufhebung der gewichtsbeschränkenden Straßenbeschilderung war für die Klägerin, dass sie ihre Ansprüche nunmehr allein infolge der Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten als gesichert sah. Letzterer war dies auch erkennbar. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beteiligten die Erklärung selbst als konstitutives Schuldanerkenntnis gewertet haben. Dies folgt einerseits aus dem Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Klageverfahren und andererseits aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. Juni 2002, in dem sie die Erklärung vom 17. März 1999 als Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB bezeichnete.
Die Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 17. März 1999 stellt ein wirksames Schuldanerkenntnis dar. Das Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG ist gewahrt. Nach dieser Regelung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag grundsätzlich schriftlich zu schließen. Dem Schriftformerfordernis ist jedenfalls dann Genüge getan, wenn beide Vertragsparteien die Vertragsurkunde eigenhändig unterzeichnen (§ 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB). Daran fehlt es hier. Die Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist allein von ihren Vertretern unterschrieben. Zu berücksichtigen ist, dass eine einseitig verpflichtende Erklärung vorliegt. Als Leistung wurde allein die Pflicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbart, den gleichwertigen Zustand der durch die Baufahrzeuge ihrer Auftragnehmer beschädigten Straßen und Wege der Klägerin wiederherzustellen. Die Leistungen der Klägerin, die Aufhebung der Gewichtsbeschränkungen auf ihren Straßen und die Duldung ihrer weiteren Nutzung durch den Baustellenverkehr, sind nicht Gegenstand der Vereinbarung. Bei einem - wie hier - einseitig verpflichtenden öffentlich-rechtlichen Vertrag kann wegen der insoweit nur für die eine Seite maßgeblichen Warn- und Beweisfunktion auf das aus § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB folgende Gebot der Urkundeneinheit verzichtet werden. In diesen Fällen genügt es, wenn eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 24.8.1994 - 11 C 14/93 - juris). Diese liegt hier vor. Die Klägerin hat sich in ihrem Schreiben vom 25. Juni 1999 auf das Schuldanerkenntnis vom 17. März 1999 bezogen und dessen Erfüllung angemahnt. Daraus ergibt sich konkludent die Annahme des Schuldanerkenntnisses. Darüber hinaus hat die Klägerin dieses in ihrem Schreiben vom 18. Oktober 1999 nochmals ausdrücklich angenommen. Zudem hatte die Klägerin unmittelbar nach Eingang der Erklärung vom 17. März 1999 die gewichtsbeschränkende Beschilderung auf ihren Gemeindeverbindungsstraßen aufgehoben und damit ihren Annahmewillen eindeutig bekundet.
Die Annahme des Schuldanerkenntnisses erfolgte rechtzeitig. Im Zeitpunkt der Annahmeerklärung der Klägerin war der Antrag der Rechtsvorgängerin der Beklagten noch nicht erloschen. Gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 146 Alt. 2 BGB erlischt ein Antrag, wenn er nicht dem Antragenden gegenüber nach den §§ 147 bis 149 BGB rechtzeitig angenommen wird. Wie dargelegt hat die Klägerin das Schuldanerkenntnis im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingang dieser Erklärung konkludent angenommen. Dass diese Annahmeerklärung formunwirksam war, ändert nichts. Die Klägerin war nicht gehindert, ihre Annahme mit Schreiben vom 25. Juni 1999 formgültig zu wiederholen. Aus den Umständen des Falles ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an ihren Antrag gebunden sah. Das Wegfallen eines entsprechenden Bindungswillens hat sie weder ausdrücklich noch konkludent zum Ausdruck gebracht. Das nach außen sichtbare Verhalten, die Nutzung der Gemeindeverbindungsstraßen der Klägerin bis zum Abschluss des Ausbaus des Bahnstreckenabschnitts, ohne eine formgültige Annahmeerklärung der Klägerin abzuwarten, lässt bei der gebotenen, an Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte orientierten Auslegung vielmehr den Schluss zu, dass sie an ihrem Angebot weiterhin festhielt.
Das Schuldanerkenntnis ist hinreichend bestimmt. Aus den Gesamtumständen des Vorganges ergibt sich, dass Adressat der Erklärung vom 17. März 1999 die Klägerin war. Die Erklärung war die unmittelbare Reaktion auf die von der Klägerin nach Feststellung von Straßenschäden infolge der Bahnbauarbeiten verfügte Gewichtsbeschränkung auf ihren von und zur Bahnstrecke führenden Gemeindeverbindungsstraßen, den dadurch verursachten faktischen Baustillstand und die am 17. März 1999 durchgeführte Besprechung zwischen Vertretern der Klägerin und der bauausführenden Unternehmen. Mit ihrer Erklärung wollte die Rechtsvorgängerin der Beklagten erreichen, dass die Klägerin die Gewichtsbeschränkungen aufhob. Aus diesen Umständen ergibt sich zugleich der Gegenstand der Erklärung. Die Haftungserklärung bezog sich auf die im Gebiet der Klägerin gelegenen, zur Bahnstrecke führenden Gemeindeverbindungsstraßen, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. die von ihr beauftragten bauausführenden Unternehmen im Zuge des Ausbaus der Bahnstrecke bereits genutzt hatten und weiter nutzen würden.
Ein Verstoß gegen § 1 NVwVfG i.V.m. § 56 i.V.m. § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG liegt nicht vor. Nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist ein subordinationsrechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 VwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 54 Satz 2 VwVfG, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Es ist bereits zweifelhaft, ob die Vorschrift hier anwendbar ist. Ein Austauschvertrag liegt nicht vor. Wie bereits dargelegt, wurde als Leistung allein die Pflicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbart, den gleichwertigen Zustand der durch die Baufahrzeuge ihrer Auftragnehmer beschädigten Straßen und Wege der Klägerin wiederherzustellen. Selbst wenn § 56 VwVfG auf Fallgestaltungen dieser Art anwendbar wäre, führte dies hier nicht zur Nichtigkeit. Die Zweckbestimmung der vereinbarten Leistung ergibt sich hinreichend deutlich aus der Erklärung vom 17. März 1999. Dieser liegt in der Schaffung eines Ausgleichs für die Schäden an den Gemeindeverbindungsstraßen infolge des Baustellenverkehrs. Die vereinbarte Leistung dient der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, namentlich der Erfüllung der Verpflichtungen der Klägerin als Träger der Straßenbaulast der in ihrem Gebiet befindlichen Gemeindeverbindungsstraßen. Zwischen der Haftungserklärung vom 17. März 1999 und der Aufhebung der Gewichtsbeschränkungen durch die Klägerin auf ihren Straßen und der Duldung der weiteren Nutzung durch den Baustellenverkehr besteht ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang. Anhaltspunkte dafür, dass die eingegangene Verpflichtung unangemessen ist, bestehen nicht. Der Klägerin geht es in nachvollziehbarer Weise um einen Ausgleich der durch die Bahnarbeiten verursachten Schäden an ihren Straßen. Die Beklagte hat diese Bahnarbeiten veranlasst (vgl. zu alle dem bereits Nds. OVG, Beschluss vom 12. November 1999 - 12 O 4088/99 -).
Nach eingehender Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles geht die Kammer von einer Benutzung der Straßen und Wege der Klägerin im Zuge des Ausbaus der Bahnstrecke AK. durch Auftragnehmer der K. und dadurch bedingten Schäden im folgenden Umfang aus:
Infolge der substantiierten Angaben der Herren AW., AZ., AX., AY., BI. und BB. in den zur Urkundenrolle des Notars BJ. 115/2004 verhandelten eidesstattlichen Versicherungen vom 8. März 2004, an deren Glaubwürdigkeit kein Anlass zu zweifeln besteht, ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die von der Klägerin in der Anlage 1 zu ihrer Klageschrift mit den Nummern 1-8 und 10 bezeichneten Straßen im Zuge des Ausbaus der Bahnstrecke AK. für den Schwerlastverkehr insgesamt genutzt worden sind. Insoweit liegen übereinstimmende und glaubhafte Angaben zu einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Strecken für den Baustellenverkehr vor. Im Hinblick auf die von der Klägerin in der Anlage 1 zu ihrer Klageschrift mit der Nummer 9 bezeichneten Straße (BK.) geht die Kammer von einer nur teilweisen Nutzung durch den Bahnbaustellenverkehr, nämlich von AV. bis zum Abzweig AN. sowie des Abzweigs selbst, aus. In den eidesstattlichen Versicherungen vor dem Notar BJ. am 8. März 2004 heißt es insoweit, bis zum Abzweig AN. würden wegen der Spurrillen und Schlaglöcher erhebliche Instandsetzungsarbeiten erforderlich. Über diese Straßen habe der Schwerlastverkehr die Sand-/Schottermengen in Richtung AN. transportiert, zwischen AN. und AM. habe sich ein Lagerplatz befunden, auch die für den Brückenneubau erforderlichen Betonschwerlasttransporte seien über diese Straße gelaufen. Weiter heißt es, die Straße sei auch deswegen stark in Anspruch genommen gewesen, weil zwischen den Ausbauschwerpunkten AN. und AP. viele Fahrten abgewickelt worden seien. Hierzu sei regelmäßig eine Abkürzung über die Wege 3, 4, 9 und 10 benutzt worden. Der Dipl.-Ing. AC. geht auf der Grundlage der eidesstattlichen Versicherungen und seines Befundes, der Teil des Weges zwischen AV. und dem Abzweig AN. weise Verformungen auf, davon aus, diese Strecke sei als Verbindung zwischen dem Abzweig selbst und Weg 10 genutzt worden. Dieser überzeugenden Einschätzung folgt die Kammer.
Die Umstände des vorliegenden Falles sprechen dafür, dass die baustellenbedingte Nutzung der Gemeindeverbindungsstraßen der Klägerin, von der im vorbeschriebenen Umfang auszugehen ist, die technische Zweckbestimmung der Straßen überstieg und deswegen Schäden daran verursacht hat. Nach den Erkenntnissen des von der Klägerin beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. AC. sind die zwischen 3,00 und 4,00 m breiten Gemeindeverbindungsstraßen Anfang der 60'er Jahre mit einer bituminösen Schicht überzogen worden. Ihr Unterbau - soweit noch vorhanden - variiert. Den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zufolge, der seine Erkenntnisse durch die Auswertung gezogener Bohrkerne gewonnen hat, handelt es sich bei den Verbindungsstraßen BE. (Nr. 1), BL. (Nr. 2), BM. (Nr. 3), BN. (Nr. 4, bis zur Kreuzung, danach Schottertragschicht mit 2 cm starker Deckschicht), BO. (Nr. 7) im Bereich vom Bahnübergang bis zum Verbindungsweg sowie BF. (Nr. 10) um Kopfsteinpflaster- bzw. Feldsteinstraßen, die wegen der Unebenheiten im Pflaster mit unterschiedlich dicken Decken von Asphalt bzw. Bitumen, teilweise mit Splitt versehen, abgedeckt sind bzw. waren. Die Straße BO. (Nr. 7) weist im Bereich hinter dem Verbindungsweg einen 6 cm dicken Asphaltaufbau auf einem 15 cm dicken Betonaufbau auf. Bei der Straße BP. (Nr. 8) handelt es sich um eine Straße mit einer 3 cm starken Deckschicht auf einer 9 cm bituminösen Tragschicht, darunter ein ca. 15 cm dickes Mineralgemisch. Zu der Gemeindeverbindungsstraße Nr. 9 BQ. hat der Sachverständige zwar, soweit ersichtlich, keine eigenen Untersuchungen vorgenommen. Nach den Angaben der Herren AW., AZ., AX. und BB. handelt es sich hierbei ebenfalls um eine dem Vergleichsweg BR. vergleichbare, 1960 gebaute, 3,50 m breite Verbindungsstraße. An dem Wahrheitsgehalt dieser Angaben besteht kein Anlass zu zweifeln. Es liegt auf der Hand, dass die 3-4 m breiten, in den 60er Jahren mit einer Asphaltdeckschicht überzogenen Kopfsteinpflaster- bzw. Feldstein- oder Schotterwege von ihrer bau- und verkehrstechnischen Beschaffenheit her nicht geeignet waren, den intensiven Baustellen- und Baustellenbegegnungsverkehr, wie er für die Erneuerung der Bahnstrecke erforderlich gewesen ist, aufzunehmen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Gemeindeverbindungsstraßen BS. und BT. (Nr. 5). Zwar wurden an diesen Straßen keine Unebenheiten gemessen und deswegen keine Bohrkerne gezogen. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Seitenräume ausgefahren waren und es deswegen zu Kantenabbrüchen gekommen war. Diese 3,50 m breiten Gemeindeverbindungsstraßen sind ersichtlich nicht geeignet, Baustellenbegegnungsverkehr mit Schwerlastkraftwagen unbeschadet zu überstehen. Der ursprüngliche Zustand der Gemeindeverbindungsstraße BU. (Nr. 6) ist nicht näher bekannt. Nach den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung war die Straße nach Abschluss der Bauarbeiten derart beschädigt, dass sie umgehend erneuert werden musste. Diese Angaben, an denen keinen Anlass zu zweifeln besteht, sprechen dafür, dass der Baustellenverkehr die Zweckbestimmung auch dieser Straße überstieg.
Den eidesstattlich versicherten Erklärungen vom 8. März 2004 ist glaubhaft zu entnehmen, dass es im unmittelbaren Zusammenhang mit der baustellenbedingten Straßennutzung an den von der Klägerin in der Anlage 1 zu ihrer Klageschrift mit den Nummern 1-10 bezeichneten Straßen in teils unterschiedlichem Umfang zu Schäden insbesondere in Form von Verdrückungen, Spurrillen, Schlaglöchern, Rissen und Fahrbahnkantenabbrüchen gekommen ist. Diese Schäden werden durch die eingereichten Fotos und durch die Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. AC. in seinem Gutachten vom 10. Februar 2005 belegt. Dieser hat auch überzeugend ausgeführt, dass die an diesen Straßen festgestellten Schäden in ihrem Umfang weitgehend die Schäden übersteigen, die an der vom Alter und Aufbau her vergleichbaren, im Zuge des Bahnbaus nicht genutzten Verbindungsstraße Oldendorf zur Mühle Wöhningen festzustellen sind. Er hat weiter überzeugend ausgeführt, aus welchen Gründen der Schwerlastverkehr im Zuge des Bahnbaus als ursächlich für diese weitergehenden Schäden anzusehen ist. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
Aus dem Schuldanerkenntnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten folgt ein Wiederherstellungsanspruch. Dieser hat sich gemäß § 280 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 281 BGB in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt. Erbringt etwa der Schuldner die fällige Leistung nicht, so kann gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat. Gemäß § 280 Abs. 1 BGB kann, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen; dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Es lag eine zu vertretende Pflichtverletzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor. Diese war ihrer Wiederherstellungsverpflichtung nicht nachgekommen. Diese Leistungsverpflichtung war fällig. Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass die Wiederherstellungsverpflichtung mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der Bahnlinie erfüllt werden sollte. Die Klägerin ist verpflichtet, für einen angemessen Zustand ihrer Gemeindeverbindungsstraßen zu sorgen. Ihr war daran gelegen, die Straßen zeitnah nach Abschluss der Bauarbeiten wieder in einen ihrer Verkehrssicherungspflicht entsprechenden Zustand versetzt zu sehen. Diese Umstände waren der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch bekannt. Dass auch sie von einer Leistungsverpflichtung nach Abschluss der Bauarbeiten ausging, folgt aus dem Schreiben ihrer Rechtsnachfolgerin vom 17. Mai 2002, in dem sie ausführte, es sei Naturalrestitution unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten zugesagt worden, nicht ein Zahlungsausgleich drei Jahre später. Die Klägerin hat der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger wiederholt angemessene Fristen zur Leistung gesetzt. Letztmals mit Schreiben vom 10. Mai 2002 hat sie die Rechtsvorgängerin der Beklagten aufgefordert, ihre Einstandspflicht anzuerkennen und andernfalls die Geltendmachung von Schadensersatz angekündigt.
Der Anspruch ist nicht verjährt. Soweit - wie hier - spezielle Regelungen fehlen, sind auf öffentliche Ansprüche die Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden (dazu etwa BVerwG, Urteil vom 15.6.2006 - 2 C 10/05 - juris Rdn. 19 ff.). Der hier in Rede stehende schuldrechtliche Wiederherstellungsanspruch, der mit der wirksamen Annahmeerklärung der Klägerin mit Schreiben vom 25. Juni 1999 entstanden ist, unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB. Diese betrug bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 dreißig Jahre und beläuft sich nunmehr auf drei Jahre. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die - wie hier - an diesem Tag bestehenden, noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Damit ist auch hier die dreijährige Verjährungsregelung maßgeblich. Ist die Verjährungsfrist nach dem BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem BGB in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung, wird gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Danach wäre hier Verjährung am 1. Januar 2005 eingetreten. Diese ist jedoch zuvor gehemmt worden. Gemäß § 204 Nr. 3 BGB wird die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren gehemmt. Der von der Klägerin unter dem 24. Mai 2002 gegenüber der Beklagten beantragte Mahnbescheid wurde unter dem 29. Mai 2002 erlassen und der Beklagten am 3. Juni 2002 zugestellt. Dass die Klägerin das Mahnverfahren nach Einlegung des Widerspruchs durch die Beklagte am 14. Juni 2002 zunächst nicht weiter betrieben hat, ist unschädlich. Zwar endet gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB die Hemmung nach Absatz 1 der Vorschrift sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung etwa der Parteien oder des Gerichts, wenn das Verfahren - wie hier - dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Zwischenzeitlich ist jedoch ein weiterer Hemmungstatbestand eingetreten. Gemäß § 203 Satz 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Verhandlungen über den Anspruch sind hier aufgenommen worden. Der Begriff der Verhandlungen ist weit auszulegen. Es genügt jeder Meinungsaustausch über einen von dem Gläubiger geltend gemachten Anspruch, es sei denn, der Schuldner lehnt erkennbar Verhandlungen ab (Heinrichs in: Palandt, BGB, Kommentar, 67. Aufl., 2008, § 203 Rdn. 2). Diese Voraussetzungen liegen vor. Nachdem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 10. Mai 2002 aufgefordert hatte, ihre Einstandspflicht für die Straßenschäden dem Grunde nach anzuerkennen, hatte die Beklagte zwar zunächst mit Schreiben 17. Mai 2002 eine Anerkennung abgelehnt, dann aber durch weiteres Schreiben vom 17. Juni 2002 mitgeteilt, die Erklärung von Herrn Z. und Herrn U. stelle ein Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB dar. Es werde anheim gestellt, den Anspruch auf Kostenerstattung zu begründen und zu beziffern. Dies genügt für die Annahme von schwebenden, die Verjährung hemmenden Verhandlungen. Die weitere Fortsetzung der Verhandlungen hat die Beklagte erst mit Schreiben vom 16. März 2005 verweigert, mit dem sie mitteilte, die Ansprüche gingen ins Leere bzw. müssten dem Grunde nach zurückgewiesen werden. Infolge des Weiterbetreibens des Mahnverfahrens durch Schriftsatz der Klägerin vom 10. Juni 2005 ist gemäß § 203 Abs. 2 Satz 3 BGB erneut Hemmung eingetreten.
Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin ihrer Wiederherstellungsverpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Es ist zu ermitteln, in welchem Umfang das Vermögen des Gläubigers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts hinter dem Vermögen zurückbleibt, das der Gläubiger bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung durch den Schuldner gehabt hätte. Dabei ist ein Gesamtvermögensvergleich durchzuführen, in dessen Rahmen sämtliche Vor- und Nachteile zu saldieren sind, die für den Gläubiger mit der zum Schadensersatz führenden Handlung verbunden sind. Das Gericht ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO zur Schätzung der Schadenshöhe befugt. Auszugehen ist dabei zunächst von dem zur Wiederherstellung der zerstörten Straßen erforderlichen Geldbetrag. Zu berücksichtigen sind somit die für die Erneuerung der Straßen BE. (Nr. 1), BU. (N. 6), BK., Abzweig AN. (Nr. 9) und BF. (Nr. 10) tatsächlich aufgewendeten Kosten in Höhe von insgesamt 304 672,32 EUR sowie die von dem Gutachter auf der Grundlage eingeholter Kostenvoranschläge vorgenommene Schätzung der Wiederherstellungskosten der übrigen Straßen (38 500 (Nr. 2) + 35 000 (Nr. 3) + 112 500 (Nr. 4) + 112 000 (Nr. 7) + 35 000 (Nr. 8)). Es besteht kein Anlass, an der Angemessenheit dieser Kostenschätzung zu zweifeln. Der Sachverständige ist nach eigenen Angaben jeweils von dem Angebot im mittleren Preisbereich ausgegangen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin nicht allgemein auf den günstigsten Kostenvoranschlag zu verweisen. Greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die jeweils zugrunde gelegten Wegelänge und -breiten unzutreffend sind, bestehen nicht. Die Wiederherstellungskosten liegen mithin bei insgesamt 637 672,32 EUR.
Dem Umstand, dass die alten, bereits teilweise abgenutzten Straßen vor ihrem betriebsgewöhnlichen Ende durch neue ersetzt werden müssen, ist im Rahmen des Vorteilsausgleichs ("neu für alt") Rechnung zu tragen. Der Vorteil, der in der Erstellung einer neuwertigen Sache liegt, ist durch einen Vergleich mit der Lebensdauer der beschädigten Sache zu ermitteln. Dazu ist der Schadenseintritt zeitlich zu bestimmen, die Lebensdauer der Anlage zu prognostizieren und der Wertzuwachs für den Geschädigten zu bemessen ( BVerwG, Urteil vom 1.3.1995 - 8 C 36/92 - NJW 1995, 2303, 2306). Von diesen Grundsätzen ist auch der Sachverständige Dipl.-Ing. AC. ausgegangen. Infolge des Schadenseintritts in dem Zeitraum Dezember 1998-Juni 1999 ist der Dipl.-Ing. AC. von dem Erfordernis einer vorzeitigen Erneuerung der Straßen in den Jahren 2000-2004, also im Mittelwert im Jahr 2002, ausgegangen, während er die Lebensdauer einer vergleichbaren Straße ohne entsprechende Schädigung mit 54 Jahren ansetzt. Diese Prognose hat der Sachverständige unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse, namentlich des Grades der Abnutzung des wegen seines Alters und der Art seiner Herstellung vergleichbaren Weges BV. BC., getroffen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1.3.1995 - 8 C 36/92 - NJW 1995, 2303, 2306 f.). Auf welcher tatsächlichen Grundlage die Beklagte zu der Einschätzung gelangt, es sei von einer tatsächlichen Nutzungsdauer der Straßen von 20-25 Jahren auszugehen, ist nicht ersichtlich.
Die Kammer schließt sich der auf der Grundlage der nachvollziehbaren Annahmen des Sachverständigen getroffenen Schätzung an, dass der mit dem Bahnbau einhergehende Schwerlastverkehr zu einer Verringerung der Nutzungsdauer der Straßen um im Schnitt 12 Jahre geführt hat und der der Klägerin verursachte Schaden mit 22 % der Kosten einer Grunderneuerung zu veranschlagen ist. 22 % des zur Wiederherstellung der zerstörten Straßen erforderlichen Geldbetrages in Höhe von 637 672,32 EUR ergibt die Summe von 140 287,91 EUR. Der Gutachter hat außerdem für die Straßen Nr. 1-4, 7, 8, und 10 Planungskosten in Höhe von insgesamt 32 000,- EUR geschätzt, an deren Angemessenheit ebenfalls kein Anlass zu zweifeln besteht. Hiervon sind die für die Straßen Nr. 1 und 10 nunmehr konkret abgerechneten Planungskosten in Höhe von insgesamt 9 521,61 EUR abzuziehen. Von den verbleibenden Planungskosten in Höhe von 22 478,39 EUR kann die Klägerin ebenfalls 22 %, mithin 4 945,24 EUR, ersetzt verlangen. Die errechneten 140 287,91 EUR zuzüglich der 4 945,24 EUR ergeben die im Tenor vorgesehene Summe.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei der Erklärung vom 17. März 1999 "nur" um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handeln sollte, folgt der Ersatzanspruch aus § 18 Abs. 4 Satz 3 HS 2 NStrG i.V.m. der genannten Erklärung. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 NStrG ist die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung, sie bedarf der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast. Nach § 18 Abs. 4 Satz 3 HS 2 NStrG hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.
Die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 Satz 3 HS 2 NStrG scheitert nicht daran, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht Inhaberin einer Sondernutzungserlaubnis war. Die Regelung ist entsprechend für den Fall anzuwenden, dass eine Sondernutzung ohne Erlaubnis stattfindet. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift muss derjenige, der die Vorteile einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung für sich in Anspruch nimmt, auch die dadurch der Allgemeinheit zugefügten Nachteile beseitigen. Dies kann nicht nur dann gelten, wenn die Sondernutzung erlaubt wurde, sondern muss erst recht dann gelten, wenn die Sondernutzung ohne Erlaubnis geschieht ( VGH BW, Urteil vom 17.4.1989 - 5 S 1990/87 - juris; so auch bereits Nds. OVG, Beschluss vom 12. November 1999 - 12 O 4088/99 -; s. auch BVerwG, Urteil vom 28.9.1979 - 7 C 22/78 - juris).
Es lag eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Gemeindeverbindungsstraßen der Klägerin vor. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 NStrG ist Gemeingebrauch der Gebrauch der Straße im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr. Die Begrenzung des Gemeingebrauchs auf den Rahmen der Widmung bezieht sich nicht nur auf den Widmungsakt als solchen und den sich daraus ergebenden Beschränkungen hinsichtlich der Verkehrsarten und des Verkehrszweckes, sondern auch auf den Realakt der Schaffung und Indienststellung der Straße und damit auf dessen bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit. Auch aus dieser ergibt sich eine Begrenzung des Gemeingebrauchs hinsichtlich des Maßes der Benutzung. Straßen werden unter bestimmten Annahmen über die Beschaffenheit der sie nutzenden Fahrzeuge und der Art des Fahrens gebaut. Daraus folgen Grenzen der technischen Zweckbestimmung einer Straße. Deren Überschreitung ist geeignet, die Straße mehr als es bei der intendierten Nutzung der Fall ist, abzunutzen, zu beschädigen oder in schweren Fällen sogar zu zerstören. Aus der Natur der Sache heraus kann der Gemeingebrauch einer Straße nicht weitergehen, als es ihrer technischen Zweckbestimmung entspricht ( VGH BW, Urteil vom 17.4.1989 - 5 S 1990/87 - juris; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., 1999, Kapitel 24 Rdn. 17 ff., insb. 17.2; vgl. auch BGH, Urteile vom 15.12.1988 - III ZR 112/87 - juris und vom 24.1.1958 - VI ZR 311/56 - DÖV 1958, 343; OLG Schleswig, Urteil vom 10.7.1997 - 11 U 78/95 - NordÖR 1998, 456 ff. [OVG Schleswig-Holstein 27.05.1998 - 2 M 1/98]).
Wie bereits dargelegt, überstieg die baustellenbedingte Nutzung der Gemeindeverbindungsstraßen der Klägerin ihre technische Zweckbestimmung. Dies war der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch erkennbar. Zu berücksichtigen ist, dass sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Bauarbeiten an dem im Gebiet der Klägerin gelegenen Bahnabschnitt durch deren damaligen Samtgemeindedirektor auf die entstandenen Schäden an den Gemeindeverbindungsstraßen hingewiesen wurde und es deswegen zunächst zu Straßennutzungsbeschränkungen kam. In der anschließenden Besprechung zwischen Vertretern u.a. der Beteiligten sagte die Rechtsvorgängerin der Beklagten in ihrer schriftlichen Erklärung vom 17. März 1999 eine gleichwertige Wiederherstellung der durch die Baufahrzeuge ihrer Auftragnehmer beschädigten Straßen und Wege zu. Ihr war mithin bekannt, dass der von ihr veranlasste Baustellenverkehr die bautechnische Beschaffenheit der Gemeindeverbindungsstraßen überforderte und bereits zu Schäden daran geführt hatte und auch weiterhin führen würde. Ihr musste deswegen auch bewusst sein, dass die Nutzung als Sondernutzung anzusehen war.
Die Beklagte ist Verpflichtete des aus § 18 Abs. 4 Satz 3 HS 2 NStrG folgenden Kostenersatzanspruchs. Zum Kostenersatz verpflichtet ist danach grundsätzlich der Erlaubnisnehmer bzw. - in Fällen der vorliegenden Art - derjenige, der die Vorteile einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung für sich in Anspruch nimmt ( VGH BW, Urteil vom 17.4.1989 - 5 S 1990/87 - juris; BVerwG, Urteil vom 28.9.1979 - 7 C 22/78 - juris). Das ist hier die Beklagte. Dem steht nicht entgegen, dass sie den Ausbau der Bahnstrecke AK. namens und auf Rechnung der I. betrieben hat. Die Beklagte ist mit ihrer Einwendung, nicht ihr, sondern etwa der I. kämen die Vorteile der Sondernutzung zugute, infolge ihrer - wie bereits dargelegt - wirksamen Erklärung vom 17. März 1999 ausgeschlossen.
Selbst wenn die Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 17. März 1999 nicht als wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen wäre, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten ist faktisch als Sondernutzerin zu sehen. Ihr kamen die Vorteile der Sondernutzung zugute. Die Frage der Nutzbarkeit der Gemeindeverbindungswege der Klägerin wirkte sich unmittelbar auf die Geschäftstätigkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten aus. Deren Unternehmensgegenstand war im Handelsregister u.a. mit der Baudurchführung, Bauvorbereitung und Bauüberwachung der Schienenprojekte "Deutsche Einheit" einschließlich der Vergabe, Koordinierung und Abwicklung aller Arbeiten angegeben. Dass auch die Beklagte selbst dies so sah, wird daraus deutlich, dass sie sich zur Abgabe der genannten Erklärung veranlasst sah (zur Beweiswirkung einer solchen Erklärung auch Sprau in Palandt, BGB, Kommentar, 67. Aufl., 2008 § 781 Rdn. 4). Der Umstand, dass - wie die Beklagte vorträgt - die Bahnanlagen letztlich für die DB AG gebaut wurden und diese ebenfalls von einer zügigen Baudurchführung profitierte, führt zu keiner anderen Betrachtung.
Rechtsfolge ist der Ersatz der Kosten, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Dieser Anspruch deckt sich vorliegend mit dem bereits bezifferten Anspruch auf Schadensersatz.
Demgegenüber kann die Klägerin keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB herleiten. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat die Straßenschäden nicht durch eine ihr zurechenbare Verletzungshandlung im Sinne der genannten Vorschrift bzw. durch eine eigene Schutzgesetzverletzung herbeigeführt. Auch eine Haftung der Beklagten gemäß § 831 BGB kommt nicht in Betracht. Ihre Auftragnehmer sind nicht als Verrichtungsgehilfen im Sinne dieser Norm anzusehen.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ist nur teilweise begründet. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht. Verzugszinsen werden für öffentlich-rechtliche Ansprüche grundsätzlich nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gewährt ( BVerwG, Urteil vom 22.2.2001 - 5 C 34/00 - juris Rdn. 10 m.w.N.). Eine solche liegt hier nicht vor. Rechtsgrundlage des verfolgten Anspruchs auf Zuerkennung von Prozesszinsen ist § 291 BGB. Dieser ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn - wie hier - einschlägiges Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.1995 - 11 C 22/94 - juris Rdn. 9 ff.). Gemäß § 291 Satz 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht in Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Rechtshängigkeit ist in dem ursprünglich beim Landgericht AJ. geführten Verfahren gemäß §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO mit der Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 11. Juli 2005 eingetreten. Die Rechtshängigkeit folgte nicht bereits gemäß § 696 Abs. 3 ZPO aus der Zustellung des Mahnbescheides. Die Streitsache ist nicht "alsbald" nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben worden, sondern erst ca. drei Jahre später. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit war der Anspruch auch bereits fällig. Gemäß § 271 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 hat die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des später eingeklagten Betrages in Höhe von 195 000,- EUR bis zum 15. März 2005 aufgefordert. Mit dieser Zahlungsaufforderung ist die Forderung fällig geworden. Die Höhe der Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Nach diesen Maßgaben sind die Kosten insoweit der Klägerin aufzuerlegen. Für die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist maßgeblich der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ( BVerwG, Urteil vom 1.3.1995 - 8 C 36/92 - NJW 1995, 2303, 2305). Reduzieren sich die Wiederherstellungskosten - wie die Klägerin vorträgt - infolge einer veränderten Auftragslage der bauausführenden Firmen in dem Zeitraum zwischen Einholung des Kostenvoranschlages und der mündlichen Verhandlung, muss dies dementsprechend zu ihren Lasten gehen. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ergibt sich die Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), sind nicht ersichtlich.