Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 01.07.2008, Az.: 4 A 146/06

Zahlungsansprüche; OGS - Genehmigung; Betriebsübergang auf den Ehegatten; Betriebsübergang; Ehegatte; OGS - Genehmigung; Pacht

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
01.07.2008
Aktenzeichen
4 A 146/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2008:0701.4A146.06.0A

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Zuweisung von Genehmigungen, die für die Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen auch zur Produktion von Obst, Gemüse oder anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln zu nutzen (OGS-Genehmigungen).

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Die Klägerin ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes, welcher zuvor von ihrem Ehemann geführt worden ist. Mit Pachtvertrag vom 30. Juni 2004 verpachtete dieser den Hof mit Wirkung vom 1. Juli 2004 an auf zehn Jahre an die Klägerin. Die Klägerin und ihr Ehemann zeigten der Landwirtschaftskammer Hannover die Betriebsübergabe am 13. Juli 2004 an. Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 teilte der Ehemann der Klägerin der Landwirtschaftskammer Hannover nochmals mit, er habe ab 1. Juli 2004 den gesamten Betrieb an seine Ehefrau verpachtet. Mit weiterem Schreiben vom 4. März 2005 teilte der Ehemann der Klägerin der Landwirtschaftskammer Hannover sein Begehren mit, seine OGS-Genehmigungen auf seine Ehefrau zu übertragen.

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Die Klägerin stellte am 14. Mai 2005 einen Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen bei der Landwirtschaftskammer Hannover. Dabei zeigte sie unter Ziffer II.2.1 des Formularantrages die Betriebsübernahme von ihrem Mann an. Unter Ziffer II.6 des Formularantrages beantragte die Klägerin die Zuweisung von OGS-Genehmigungen im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen, die 2003 bzw. 2004 mit OGS als Hauptkultur bestellt waren. Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte die der Klägerin zustehenden Zahlungsansprüche fest, im Einzelnen 23,74 Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 255,12 EUR und 0,90 Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 99,75 EUR.

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Am 8. Mai 2006 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Sie trägt vor, ihr Ehemann habe die Betriebsübergabe an sie angezeigt. Mit Schreiben vom 4. März 2005 habe er außerdem die Übertragung seiner OGS-Genehmigungen auf sie beantragt. Ihr Ehemann habe aus gesundheitlichen Gründen den Betrieb an sie abgegeben. Sie sei jedoch nicht Hoferbin. Ihr Sohn solle den Betrieb in Zukunft weiterführen.

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Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, ihr für eine Fläche von 11 ha abzüglich der regionalen Plafondkürzung OGS-Genehmigungen zu erteilen, und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin habe im Jahr 2003 keine OGS-Kulturen angebaut. Aus diesem Grunde seien ihr gemäß Art. 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 keine OGS-Genehmigungen zuzuweisen gewesen. Der Pachtvertrag vom 30. Juni 2004 sei mit Wirkung zum 1. Juli 2004 abgeschlossen worden, so dass kein Fall einer besonderen Lage vorliege. Außer dem Antrag auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen habe die Klägerin keine weiteren Anträge mit einem Vordruck oder Formular innerhalb der Antragsfrist gestellt, über die zu entscheiden gewesen wäre.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Sie ist zunächst zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht dadurch entfallen, das die maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 geändert wurden und künftig OGS - Genehmigungen nicht mehr erforderlich sein werden [vgl. VO (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26.9.2007, ABl. Nr. L 273/1]. Die Klägerin hat in 2005 und den folgenden Jahren weiterhin Obst und Gemüse auf Flächen angebaut, mit denen sie wegen fehlender OGS-Genehmigungen Zahlungsansprüche im Sinne der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 270/1) nicht aktivieren konnte. Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juni 2006 zugesichert, den Bewilligungsbescheid für die Betriebsprämie 2005 entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens anzupassen.

12

Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen auf der Grundlage der entsprechenden Anbaufläche ihres Ehemannes im Jahr 2003. Die maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen - die Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/1) - sehen einen derartigen Eintritt in die rechtliche Stellung des ursprünglichen Betriebsinhabers für den Fall der Klägerin nicht vor.

13

Die Nutzung der für die Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen zur Produktion von Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln - OGS - war in Art. 60 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung geregelt. Machte ein Mitgliedstaat - wie hier die Bundesrepublik Deutschland - von der Möglichkeit Gebrauch, die Betriebsprämienregelung in Form des sog. Kombinationsmodells anzuwenden [vgl. Art. 58, 59 VO (EG) Nr. 1782/2003, §§ 2, 5 BetrPrämDurchfG], wurde einem Betriebsinhaber im Rahmen der für die betreffende Region nach Art. 60 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 bestimmten Obergrenze gestattet, die zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Flächen für die Produktion der genannten Erzeugnisse zu nutzen und zwar innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für diese Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat [Art. 60 Abs. 3 lit. a) VO (EG) Nr. 1782/2003]. Voraussetzung war eine Genehmigung, die innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet wurde [Art. 60 Abs. 6 und 7 VO (EG) Nr. 1782/2003]. Sofern in Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003, der die regionale Durchführung der Betriebsprämienregelung einschließlich des Kombinationsmodells regelt, nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Bestimmungen des Titels III der VO (EG) Nr. 1782/2003 Anwendung [Art. 63 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003].

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Diese sehen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an einen neuen Betriebsinhaber auf der Grundlage der von dem ursprünglichen Betriebsinhaber oder dem Betriebsinhaber unter anderem Namen erwirtschafteten Zahlungsansprüche in ausdrücklich bestimmten Fällen vor [vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1782/2003]. Dies gilt etwa für den Fall der Übernahme eines Betriebes im Wege der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge [Art. 33 Abs. 1 lit. b) VO (EG Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004]. Der Fall der Klägerin, die den Betrieb ihres Ehemannes durch langfristigen Pachtvertrag übernommen hat, ohne Hoferbin zu sein, ist jedoch nicht erfasst. Eine Ausweitung auf weitere Fälle des Betriebsübergangs im Wege der analogen Anwendung der genannten Bestimmungen verbietet sich, da es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt. Angesichts der ausdrücklichen und detaillierten Regelung von Fällen, in denen ein Betriebsinhaber unter denselben Bedingungen Zugang zu der Betriebsprämienregelung hat wie der ursprüngliche Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaber unter anderem Namen, in Art. 33 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 13 - 15 VO (EG) Nr. 795/2004 ist davon auszugehen, dass der europäische Verordnungsgeber diese (Ausnahme-) Fälle erschöpfend behandelt hat und der hier vorliegende Fall der Betriebsübernahme von dem Ehegatten außerhalb der - vorweggenommenen - Erbfolge gerade nicht erfasst sein sollte (vgl. auch VG Ansbach, Urt.v. 28.2.2008 - AN 2 K 06.01166 - juris zu dem Fall des Wechsels der Betriebsinhabereigenschaft zwischen Ehegatten).

15

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Erwägungsgrund Nr. 16 zu der VO (EG) Nr. 795/2004. Danach sollte für den Fall, dass sich ein Betriebsinhaber zur Ruhe setzt oder stirbt und seinen Betrieb ganz oder teilweise auf ein Familienmitglied oder einen Erben überträgt, der die landwirtschaftliche Tätigkeit in diesem Betrieb fortsetzen will, sichergestellt werden, dass die Übertragung des Betriebs oder Betriebsteils innerhalb der Familie reibungslos erfolgen kann. Zwar wird hier das Familienmitglied neben dem Erben als Übernehmer des Betriebs aufgeführt. Ein Erwägungsgrund kann jedoch nur insoweit für die Auslegung der Verordnung herangezogen werden, soweit die Erwägung sich auch im Verordnungstext niedergeschlagen hat. Dies ist nicht der Fall. Die maßgebliche Bestimmung des Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004 bezieht sich ausdrücklich allein auf den Fall der Vererbung und der vorweggenommenen Erbfolge. Dies gilt im Übrigen auch für die zugrunde liegende Bestimmung des Art. 33 Abs. 1 lit. b) VO (EG) Nr. 1782/2004. Die europäische Kommission war zu einer Ausweitung dieser Regelung auf andere Fälle des Betriebsübergangs nicht ermächtigt, was einer entsprechenden extensiven Auslegung des Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004 ebenfalls entgegensteht. Folge ist zwar, dass die Ehefrau, die den Betrieb ihres Ehemannes weiterführt, nachdem dieser in den Ruhestand eingetreten ist, hinsichtlich der Zahlungsansprüche nicht in die rechtliche Stellung ihres Ehemannes eintritt. Dies entspricht ausweislich der aufgezeigten, als abschließend anzusehenden, gemeinschaftsrechtlichen Regelungen jedoch dem Willen des europäischen Verordnungsgebers, welcher im Rahmen der Betriebsübergabe innerhalb der Familie allein den Hoferben privilegiert hat.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

17

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.