Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 29.07.2008, Az.: 4 A 155/06
Grünland; Härtefall; Zahlungsansprüche
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 29.07.2008
- Aktenzeichen
- 4 A 155/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2008:0729.4A155.06.0A
Rechtsgrundlagen
- 13 BetrPrämDurchfV
- Art. 40 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003
- Art. 16 VO (EG) Nr. 796/2004
Tatbestand
Die Klägerin begehrt, für sie weitere Zahlungsansprüche anstatt mit dem für Grünland geltenden Wert in Höhe von 156,10 EUR mit demjenigen für Ackerland in Höhe von 299,13 EUR je Zahlungsanspruch festzusetzen.
Die Klägerin beantragte und erhielt Förderung auf der Grundlage der Niedersächsischen Agrar-Umweltprogramme - NAU - 2001 und zwar für die Maßnahme B - extensive Grünlandnutzung -. In die Förderung einbezogen waren u.a. folgende Flächen mit einer Größe von insgesamt 16,94 ha:
Gemarkung D., Flur E., Flurstück F. mit einer Größe von 2,4207 ha,
Gemarkung D., Flur G., Flurstück H. mit einer Größe von 5,8676 ha,
Gemarkung D., Flur E., Flurstück I. mit einer Größe von 2,5001 ha,
Gemarkung D., Flur E., Flurstück J. mit einer Größe von 0,3496 ha,
Gemarkung K., Flur L., Flurstück M. mit einer Größe von 3,3529 ha,
Gemarkung D., Flur E., Flurstück N. mit einer Größe von 0,2993 ha,
Gemarkung D., Flur E., Flurstück O. mit einer Größe von 0,2993 ha,
Gemarkung P., Flur Q., Flurstück R. mit einer Größe von 1,86 ha.
Am 17. Mai 2005 beantragte die Klägerin unter anderem die Festsetzung von Zahlungsansprüchen. Sie machte dabei geltend, sie wolle im Hinblick auf die oben genannten Flächen die Härtefallregelung im Zusammenhang mit einer Teilnahme an einer Agrarumweltmaßnahme in Anspruch nehmen. Dabei verwandte sie den von der Beklagten vorgesehenen Vordruck E "Umwandlung von Ackerland in Grünland im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme gemäß Art. 16 VO (EG) 795/2004". Eingangs enthält der Vordruck den folgenden Hinweis:
"Eine Beantragung dieser Regelung ist nur erforderlich, wenn Sie im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme 720 Ackerland in Grünland umgewandelt und im GFN für die zu diesem Zeitpunkt der Agrarumweltmaßnahme unterliegenden Flächen eine Dauergrünlandnutzung angegeben haben."
Handschriftlich verwies die Klägerin auf Seite 36 der Broschüre "Meilensteine der Agrarpolitik". Dort sei von "einer Agrarumweltmaßnahme" die Rede, nicht nur von derjenigen nach Nummer 720. Ergänzend führte sie aus, sie habe einen Härtefallantrag gestellt, da sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Maßnahme B der NAU 2001 ehemaliges Ackerland mit Gras eingesät habe. Bei diesen Flächen habe es sich nicht um Dauergrünlandflächen gehandelt, denn das sei zum damaligen Zeitpunkt nur Grünland gewesen, das zwischen 1987 und 1991 durchgehend als Grünland genutzt worden sei. Die genannten Flächen seien vor der Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme Ackerflächen gewesen. Dies sei auch bei der Erstellung des Dauergrünlandkatasters festgestellt worden. Würden sie jetzt im Rahmen der Betriebsprämienregelung als Grünland eingestuft, stelle dies einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Es würden diejenigen bestraft, die freiwillig eine ökologische Aufwertung der Flächen von Acker in Grünland betrieben hätten. Wenn sie eine derart willkürliche Entwicklung vorausgesehen hätte, hätte sie nicht an den NAU teilgenommen.
Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte für die Klägerin Zahlungsansprüche fest. Dabei ging sie von einer Festsetzungsfläche für Ackerland von 22,80 ha und für Dauergrünland von 27,57 ha aus und setzte dem entsprechend 22,80 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 299,13 EUR und 27,57 Zahlungsansprüche mit einem Wert von 156,10 EUR fest.
Die Klägerin hat am 9. Mai 2006 Klage erhoben und trägt zur Begründung vor:
Die umstrittenen Flächen seien bis zum Jahr 2000 verpachtet gewesen und seien teilweise zum Gemüseanbau und teilweise als Getreideflächen genutzt worden. Im tatsächlichen Antragsjahr 2005 habe sie insoweit den Beschränkungen des fünfjährigen Agrar-Umweltprogrammes "extensive Gründlandbewirtschaftung" unterlegen. Deswegen habe sie die vormals bewirtschafteten Ackerflächen, die lediglich für fünf Jahre mit Gras bestellt gewesen seien, nicht mehr als Ackerland geltend machen können. Dies bedeute für sie jährlich einen Verlust von 2 431,00 EUR.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, für sie weitere 16,94 ha Zahlungsansprüche mit dem für Ackerflächen statt für Grünlandflächen geltenden Wert festzusetzen und den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zwar habe die Klägerin an einer Agrarumweltmaßnahme auf der Grundlage einer der in Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 genannten Verordnungen teilgenommen. Die Voraussetzungen der Härtefallregelung nach Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V. mit Art. 16 der VO (EG) Nr. 795/2004 sowie § 13 BetrPrämDurchfV seien jedoch nur gegeben, wenn die betreffende Agrarumweltmaßnahme die unmittelbare Verpflichtung zur Umwandlung von Acker- in Grünland beinhaltet habe. Die Härtefallregelung solle die Interessen der Landwirte schützen, die zum Schutz der Umwelt ihre Ackerflächen zum Stichtag 15. Mai 2003 gezwungenermaßen in Grünland umgewandelt hätten und als Folge dieser Verpflichtung ohne Berücksichtigung eines Härtefalls nur den für Grünland anzunehmenden niedrigeren Wert erhalten hätten. Zweck sei gewesen, das Vertrauen der betroffenen Landwirte in die Agrarumweltpolitik zu schützen. Diese Regelung greife aber nur dann ein, wenn die Landwirte auf Grund der jeweiligen Maßnahme verpflichtet gewesen seien, ihre Ackerflächen in Grünland umzuwandeln. Hierzu verpflichte nur die Agrarumweltmaßnahme 720, während dies bei den übrigen Maßnahmen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 nicht der Fall gewesen sei. Die Förderung nach den NAU, Maßnahme B, - extensive Grünlandnutzung - schreibe eine Umwandlung von Ackerflächen gerade nicht ausdrücklich vor. Die Maßnahme bezwecke vielmehr, die extensive Bewirtschaftung der Flächen zu bewirken, die möglicherweise schon vorher in Dauergrünland umgewandelt gewesen seien. Zwar habe es neben der Viehabstockung auch die Möglichkeit gegeben, Grünland hinzu zu pachten oder Ackerland umzuwandeln, wenn die Landwirte die Besatzdichteregelung nicht schon zuvor eingehalten hätten. Eine verbindliche Vorgabe einer Ackerlandumwandlung als Voraussetzung für die Förderung habe es jedoch nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische Agrar-Umweltprogramme vom 10. Oktober 2001 nicht gegeben.
Nicht jede Teilnahme an einer Agrarumweltmaßnahme, die mit Einschränkungen verbunden sei, sei eine Verpflichtung im Sinne des Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003. Anderenfalls käme es zu einer massiven Ausweitung des Tatbestandes. Für die Auslegung der Vorschrift sei zu bedenken, dass es sich um eine Härtefallregelung handele. Der Verweis auf Art. 40 Abs. 1 bis 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 zeige, dass Voraussetzung der Vorschrift sei, dass die Produktion durch die Teilnahme an der Maßnahme unmittelbar beeinträchtigt werden müsse. Entscheidend sei, dass das Programm eine Verpflichtung zur Viehabstockung oder eine Verpflichtung zu einer Umwandlung von Ackerland in Grünland enthalte. Die Begründung zur Betriebsprämiendurchführungsverordnung stütze diese Interpretation, wenn darin ausgeführt werde, dass von der Regelung die Teilnehmer an Agrarumweltmaßnahmen erfasst seien, die zur Erfüllung der geforderten Voraussetzungen der Agrarumweltmaßnahme ihre prämienfähige Produktion verringert hätten. Eine derartige Verpflichtung habe sich für die Klägerin nicht ergeben. Es habe ihr weitgehend freigestanden, auf welche Weise sie die geforderte extensive Bewirtschaftung erreiche. Die Maßnahme B gebe nur ein bestimmtes Ziel vor, sie enthalte weder eine Verpflichtung zur Flächenumwandlung noch zur Viehabstockung. Es fehle deswegen der im Rahmen des Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 geforderte unmittelbar verpflichtende Zusammenhang zwischen der Teilnahme an der Maßnahme und der Flächenumwandlung bzw. der Reduzierung des Tierbestandes.
Es sei nicht sachgerecht, jegliche Tierabstockungen oder Flächenumwandlungen von Teilnehmern an den NAU - Maßnahme B - im Rahmen des Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 anzuerkennen. Anderenfalls wäre dies eine Bevorzugung von Landwirten, die im Rahmen der Maßnahme die unternehmerische Entscheidung getroffen hätten, die darin vorgegebenen Ziele durch Flächenwandlung bzw. Tierabstockung zu erreichen, gegenüber den Landwirten, die Flächen hinzugepachtet hätten. Es wäre eine Ungleichbehandlung der Teilnehmer an dieser Maßnahme die Folge. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass den Mitgliedsstaaten bei der Ausgestaltung der Sonderfälle ein gewisser Spielraum eingeräumt worden sei. Innerhalb dieses Rahmens hätte ihnen die Entscheidung oblegen, inwieweit der festgelegte Plafond eine Berücksichtigung bestimmter Konstellationen möglich mache. In der Bundesrepublik Deutschland habe man sich entschieden, die Sonderfälle restriktiv zu handhaben, und einen Fall nach Art 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 nur dann anzunehmen, wenn eine Pflicht zur Umwandlung von Acker- zu Grünland gegeben sei. Diese Verpflichtung finde sich in Niedersachsen nur im Förderprogramm 720. Eine Einbeziehung auch der Teilnehmer an der Maßnahme B bedeute eine Ausweitung des Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003, die politisch nicht gewollt gewesen sei.
Zuletzt scheitere der Anspruch der Klägerin daran, dass sie die in § 13 BetrPrämDurchfV vorgeschriebene Erklärung nicht abgegeben habe, wonach sie schriftlich einer Kürzung der im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme zu zahlenden Beträge in der Höhe, um die sich der Referenzbetrag durch die Anerkennung des Härtefalles erhöhe, für die Verpflichtungsjahre bis zum Ablauf der jeweiligen Agrarumweltmaßnahme zustimmen müsse. Eine solche Erklärung liege möglicherweise nicht vor, weil die Klägerin lediglich erklärt habe, dass sie hiervon Kenntnis habe, sich aber nicht ausdrücklich verpflichtet habe. Darüber hinaus beziehe sich die abgegebene Erklärung auf die Agrarumweltmaßnahme 720 und betreffe deswegen einen anderen Gegenstand.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Festsetzung weiterer 16,94 Zahlungsansprüche mit dem für Ackerland geltenden Wert.
Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen sind die Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie in Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 270/1) sowie die VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/1) und die VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. Nr. L 141/18). Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist u.a. durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 495) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2376), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) erfolgt.
Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Art. 44 Abs. 2 gezahlt. Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf die Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags [Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003]. Nach Art. 44 Abs. 3 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die Anzahl der Zahlungsansprüche je Betriebsinhaber entspricht der Hektarzahl der Flächen, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung angemeldet hat. [Art. 43, 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003]. Eine beihilfefähige Fläche ist dabei jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen [Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003]. Der Wert eines Zahlungsanspruches bestimmt sich nach einem Referenzbetrag, der berechnet wird, indem ein flächenbezogener Betrag durch einen sog. "Top Up" erhöht wird, der sich im Wesentlichen aus einem betriebsindividuellen Betrag, geteilt durch die nach Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldete Hektarzahl ergibt [§ 59 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V. mit § 5 BetrPrämDurchfG]. Der flächenbezogene Betrag ergibt sich daraus, dass die Bundesrepublik Deutschland von der gemäß Art. 58 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, das ihr durch die genannte Verordnung zugeteilte Prämienvolumen [vgl. Anhang VIII VO (EG) Nr. 1782/2003] auf Regionen zu verteilen, und dort gemäß Art. 59 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betriebsinhaber. Ihr stand damit gemäß Art. 61 Alt. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 weiterhin die Möglichkeit offen, für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die für 2003 gestellten Beihilfeanträge "Flächen" vorgesehen ist, als Dauergrünland genutzt wurden, und sonstige förderfähige Flächen - d.h. Ackerland - unterschiedliche Werte pro Einheit festzusetzen. Diese Möglichkeit hat die Bundesrepublik Deutschland durch die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfG i.V. mit der Anlage 2 ausgeschöpft und die Flächen, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurden, in das Wertverhältnis 0,391 zu den sonstigen beihilfefähigen Flächen gesetzt. Für die Region Bremen/Niedersachsen ergibt sich danach für das Jahr 2005 ein flächenbezogener Wert für Dauergrünland in Höhe von 99,75 EUR und für sonstige Flächen in Höhe von 255,12 EUR. Dauergrünland sind dabei grundsätzlich Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes waren [Art. 2e der VO (EG) Nr. 795/2004, Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 796/2004].
Ungeachtet des Umstandes, dass die hier umstrittenen Flächen der Klägerin wegen des aus der Teilnahme an der Maßnahme B der NAU 2001 folgenden fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes am 15. Mai 2003 unstreitig Dauergrünland im Sinne der genannten Regelungen dargestellt haben, kann die Klägerin insoweit die Berücksichtigung des für Ackerland geltenden Wertes verlangen. Dies folgt aus Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003, der gemäß Art. 63 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1782/2003 auch im Falle einer (teilweisen) regionalen Anwendung der Betriebsprämienregelung Anwendung findet. Art. 40 Abs. 5 Unterabsatz 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 erstreckt die für die Berechnung des Referenzbetrages nach Art. 40 Abs. 1 bis Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1782/2003 geltenden Härtefallbestimmungen u.a. auf Betriebsinhaber, die während des maßgeblichen Zeitraums Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/1992 und (EG) Nr. 1257/1999 des Rates unterlagen. Nach Art. 40 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 legen in den Fällen, in denen sich die Agrarumweltmaßnahmen sowohl auf die Jahre 2000 - 2002 als auch auf die Jahre 1997 bis 1999 erstrecken, die Mitgliedsstaaten nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen einen Referenzbetrag gemäß den von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen fest. Hierzu trifft Art. 16 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission Regelungen, die vermeiden sollen, dass es durch Festsetzung von Referenzbeträgen einerseits und Zahlungen wegen der Agrarumweltverpflichtungen andererseits zu Doppelzahlungen kommt. Erstrecken sich die Agrarumweltmaßnahmen sowohl auf die Jahre 1997 bis 1999 als auch auf die Jahre 2000 - 2002, erhält ein Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem ein von den Mitgliedsstaaten nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen festgesetzter Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung angemeldete Hektarzahl nicht übersteigt [Art. 16 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 795/2004]. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV wird in diesen Fällen bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag und der flächenbezogene Betrag auf der Grundlage des Kalenderjahres vor der Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme berechnet.
Durch die Härtefallvorschrift des Art. 40 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 soll vermieden werden, dass Betriebsinhaber, die an einer EU-Umweltmaßnahme im Agrarbereich teilgenommen haben, Nachteile erleiden, die auf den übernommenen Extensivierungsverpflichtungen beruhen. Solche Nachteile können eintreten, wenn die Produktion in dem für die Berechnung des Referenzbetrages maßgeblichen Zeitraum wegen der Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme beeinträchtigt gewesen ist. Sie können auch dadurch entstehen, dass sich wegen der Umwandlung von Ackerland in Grünland als Folge einer Verpflichtung im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen für die Betriebsinhaber ein geringerer flächenbezogener Betrag ergibt, als dies ohne die Umwandlung der Fall gewesen wäre (s. hierzu BRDrs. 728/04 v. 29.4.2004 S. 24). Für diesen Fall finden Art. 40 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie Art. 16 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 795/2004 i.V. mit § 13 Abs. 2 BetrPrämDurchfV Anwendung, da für die Berechnung des flächenbezogenen Betrages allein maßgebend ist, ob die Flächen am 15. Mai 2003 Dauergrünland im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften darstellen und es damit auf einen der in Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 genannten Zeiträume nicht ankommt.
Hier liegt ein Härtefall im Sinne der genannten Vorschriften vor. Die Klägerin unterlag zu dem maßgeblichen Stichtag, dem 15. Mai 2003, mit den umstrittenen Flächen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Agrarumweltmaßnahme nach der VO (EG) Nr. 1257/1999 des Rates. Sie war durch ihre Teilnahme an der Maßnahme B der NAU 2001 nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische Agrar-Umweltprogramme (RdErl. des ML v. 10.10.2001 - 303.2-6017/03 - NdsMBl.S. 899) zu einer extensiven Bewirtschaftung der fraglichen Flächen verpflichtet. Besonderer Zuwendungszweck der Maßnahme B war die Einführung oder Beibehaltung extensiver, ressourcenschonender und besonders umweltverträglicher Grünlandbewirtschaftungsverfahren. Gefördert wurde die Einhaltung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlandes des Betriebes mit höchstens 1,4 Raufutter fressenden Großvieheinheiten je Hektar Hauptfutterfläche. Die Zuwendungsempfänger mussten für eine Dauer von fünf Jahren u.a.:
eine extensive Bewirtschaftung in dem genannten Sinne einhalten,
einen Viehbesatz mit mindestens 0,3 und höchstens 1,4 Raufutter fressenden Großvieheinheiten je Hektar Hauptfutterfläche einhalten, der zu keinem Zeitpunkt unter- oder überschritten werden durfte,
das Dauergrünland mindestens einmal jährlich durch Grünfuttererwerbung oder Beweidung nutzen,
auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland verzichten.
Um diese Verpflichtungen einzuhalten, hat die Klägerin - auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig - die fraglichen Ackerflächen in Grünland umgewandelt. Dies hat zu einer Einschränkung der Produktion ihres Betriebes geführt und zu dem Status der Flächen als Dauergrünland am 15. Mai 2003.
Der Annahme eines Härtefalles im Sinne von Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 steht nicht entgegen, dass die Klägerin durch ihre Teilnahme an der Maßnahme B der NAU 2001 nicht zu einer Umwandlung von Ackerflächen verpflichtet war, sondern die vorgeschriebene Extensivierung auch auf anderem Wege hätte erreichen können. Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 setzt nicht voraus, dass die Agrarumweltmaßnahme unmittelbar zu einer Umwandlung von Ackerflächen zu Grünland verpflichtet. Aus dem Wortlaut der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Nach Art. 40 Abs. 5 1. Unterabsatz der VO (EG) Nr. 1782/2003 wird lediglich gefordert, dass "Verpflichtungen im Zusammenhang mit Agrarumweltmaßnahmen" bestanden. Art. 16 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 795/2004 bezieht sich auf die "dort", d.h. in Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 genannten "Agrarumweltverpflichtungen" und trifft ansonsten keine zusätzlichen Regelungen zu den Voraussetzungen, unter denen ein Härtefall im Sinne der Vorschrift anzunehmen ist. Auch der Wortlaut des § 13 BetrPrämDurchfV lässt nicht den Schluss zu, dass im Fall einer Umwandlung von Ackerland in Grünland ein Härtefall nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann vorliegen sollte, wenn dies Folge einer unmittelbaren Verpflichtung der betreffenden Agrarumweltmaßnahme war. Die Vorschrift enthält weitere Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles im Falle der Umwandlung von Ackerland in Grünland nicht, sondern regelt solche lediglich bei einer Beeinträchtigung der tierischen Erzeugung (§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrPrämDurchfV). Der nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BetrPrämDurchfV für eine Erhöhung des Referenzbetrages hier notwendige Grenzwert gilt nach § 13 Abs. 2 Satz 4 BetrPrämDurchfV nicht in Fällen, "in denen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen Ackerland in Grünland umgewandelt wurde". Diese Formulierung stellt lediglich auf den tatsächlichen Umstand der Umwandlung ab und fordert nicht, dass eine unmittelbare Verpflichtung hierzu bestand.
Allein die Begründung zu § 13 BetrPrämDurchfV (BRDrs. 728/04 v. 29.4.2004 S. 24, 25) könnte dafür sprechen, dass nach der Vorstellung des deutschen Verordnungsgebers Härtefälle im Sinne des Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 im Falle einer Umwandlung von Ackerland in Grünland nur vorliegen, wenn die jeweilige Agrarumweltmaßnahme eine unmittelbare Verpflichtung zur Umwandlung beinhaltet hat. Hier heißt es:
"Zum anderen kann der flächenbezogene Betrag betroffen sein. Hier geht es um die Fälle einer Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen. Für Flächen, die nach der Definition in Art. 2 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004 zum Stichtag 15. Mai 2003 als Dauergrünland anzusehen sind, soll dennoch der flächenbezogene Betrag für die sonstigen förderfähigen Flächen gewährt werden, sofern die Flächen noch einer entsprechenden Verpflichtung im Rahmen eines Agrarumweltprogrammes unterlagen".
In der Regelung des § 13 BetrPrämDurchfV hat sich eine derartige Intention jedoch nicht niedergeschlagen.
Im Übrigen muss die Auslegung der Härtefallregelung den Grundsatz der Gleichbehandlung berücksichtigen. Hierzu verpflichtet Art. 40 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 die Mitgliedsstaaten ausdrücklich. Das Gebot der Gleichbehandlung folgt auch aus dem im Gemeinschaftsrecht verankerten allgemeinen Gleichheitsgrundssatz, nach dem vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, die Differenzierung ist objektiv gerechtfertigt (EuGH, Urt.v. 19.10.1977 - 117/79, 16/77 -) sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt dabei erst dann vor, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt (z. Vorst.: BVerfG, Beschl.v. 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164; Beschl.v. 26.04.1988 - 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104 ).
Hier sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, bei der Anwendung der Härtefallregelung die Klägerin, die als Teilnehmerin an der Maßnahme B der NAU 2001 Ackerland in Grünland umgewandelt hat, anders zu behandeln als Betriebsinhaber, die diese Umwandlung im Rahmen der sog. Maßnahme 720, d.h. einer Förderung nach der Ziffer 6.1.3. der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Vorhaben zum Trinkwasserschutz in Wasservorranggebieten im Rahmen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (RdErl d. MU v. 2.2.2001 - 203-01373/08/03 - NdsMBl.S. 712) vorgenommen haben. Der Vortrag der Beklagten, wonach der die Differenzierung rechtfertigende Grund darin bestehe, dass die Klägerin die Umwandlung freiwillig vorgenommen habe, überzeugt nicht. Gemessen an dem Sinn und Zweck des Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sowie der zur Ausführung ergangenen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften, nämlich zusätzliche, über die übernommenen Verpflichtungen hinausgehende Nachteile für Teilnehmer an Agrarumweltmaßen zu vermeiden und so das Vertrauen der betroffenen Betriebsinhaber in die zeitliche Befristung der Agrarumweltmaßnahme zu schützen, befindet sich die Klägerin in einer mit den Teilnehmern an der sog. Maßnahme 720 vergleichbar schützenswerten Position. Sie ist bis zum Ablauf des Verpflichtungszeitraumes hinsichtlich der Nutzung der umgewandelten Flächen in der Produktion ebenso beeinträchtigt, wie diejenigen Betriebsinhaber, die durch die Maßnahme 720 unmittelbar zu einer Umwandlung verpflichtet wurden. Die Folgen, die sich im Rahmen der Anwendung der Betriebsprämienregelung durch die Bemessung des flächenbezogenen Betrages nach dem Status der betroffenen Flächen am 15. Mai 2003 ergeben, sind identisch. Allein der Umstand, dass die Klägerin nach den Regelungen der NAU 2001 nicht unmittelbar zu einer Umwandlung der Ackerflächen verpflichtet war, sondern die vorgeschriebene Extensivierung auch durch andere Maßnahmen hätte erreichen können, ist kein sachgerechtes Differenzierungskriterium, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin etwaige Nachteile im Hinblick auf künftige Förderung freiwillig in Kauf genommen hat. Zu dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zur Umwandlung ab dem Jahr 2001 konnte die Klägerin die Folgen nicht absehen, die sich für sie durch das Inkrafttreten der Betriebsprämienregelung im Jahr 2003 ergeben würden. Die Anwendung des Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 im vorliegenden Fall bedeutet auch keine ungerechtfertigte Bevorzugung der Klägerin gegenüber denjenigen Teilnehmern an der Maßnahme B der NAU 2001, die zur Einhaltung der Extensivierungsverpflichtung Flächen hinzugepachtet haben, denn für diese folgen im Rahmen der Betriebsprämienregelung keine vergleichbaren Nachteile durch die Änderung des Flächenstatus von ehemaligen Ackerflächen.
Die Klägerin hat zuletzt die von § 13 Abs. 1 BetrPrämDurchfV geforderte schriftliche Erklärung zur Kürzung der im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme für die jeweilige Verpflichtung zu zahlenden Beträge abgegeben. Die Formulierung der Erklärung kann die Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten, denn diese hat das einzige von der Beklagten hierfür vorgesehene Formular verwandt. Es schadet auch nichts, dass sich dieser Vordruck auf die sog. Maßnahme 720 bezog, denn durch die handschriftlichen Ergänzungen hat die Klägerin klargestellt, dass sie die dort vorgesehenen Vorgaben auch in ihrem Fall angewendet wissen will.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung und die Sprungrevision werden nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 134 Abs. 1 und Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil den hier entschiedenen Rechtsfragen zur Anwendung des Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003, Art. 16 der VO (EG) Nr. 796/2004 sowie des § 13 Abs. 2 BetrPrämDurchfV grundsätzliche Bedeutung zukommt.