Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 04.07.2008, Az.: 1 B 20/08

Abbruch; Befristung; Einsatz; Kosten; Rechtsschutzinteresse; Telekom; Zuweisung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
04.07.2008
Aktenzeichen
1 B 20/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 55009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen, die das Verfahren bereits unmittelbar beendet haben, deklaratorisch einzustellen.

2

Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten zu tragen: Denn sie hat die Antragstellerin zunächst durch ihren Bescheid vom 26. März 2008

3

"ab 01.04.08 …zur VCS Uelzen zunächst für 3 Monate zugewiesen",

4

dann jedoch - aufgrund des Rechtsschutzantrages vom 29. Mai 2008 und nach einem Telefongespräch mit dem Kammervorsitzenden am 30. Mai 2008 - die Aufnahme von Tätigkeiten in Uelzen (die "Dienstaufnahme") einstweilen zurückgestellt, um einen sofortigen Gerichtsbeschluss zu "ersparen". Dabei war davon die Rede, dass durch einen "internen Fehler" der "maßgebliche VA" nicht an die Antragstellerin "´rausgegangen" sei, das jedoch noch nachgeholt werden solle, eine Zustellung dieser Verfügung abgewartet werden könne.

5

Anschließend wurde die bis zum 30. Juni 2008 verfügte Zuweisung von der Antragsgegnerin korrigiert und abgebrochen, nämlich mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 (S. 2 unter II) mitgeteilt, der "Einsatz" der Antragstellerin sei "bereits mit Ablauf des 31.05.2008 beendet worden." Von einer insoweit für die Antragstellerin von Anfang an erkennbaren Befristung ihres "Einsatzes" bei der VCS in Uelzen kann mithin keine Rede sein. Ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag war damit gegeben.

6

Durch ihr Verhalten hat die Antragsgegnerin dem noch beim Telefonat mit dem Kammervorsitzenden am 30. Mai 2008 vorliegenden Rechtsschutzinteresse und -begehren entsprochen und sich so nachfolgend freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei begeben. Wenn hierfür u.a. (auch) ein Wegfall des Interesses an Vollzugsmaßnahmen gegenüber der Antragstellerin maßgeblich gewesen sein sollte (S. 3 d. Schr. v. 9.6.2008), so ist diese Motivation für den Abbruch der zunächst für 3 Monate verfügten Zuweisung rechtlich nicht bedeutsam. Die dem Rechtsgedanken des § 154 Abs. 1 VwGO folgende Entscheidung über die Kostentragungspflicht, wonach der im Rechtsstreit aufgebende und unterlegene Teil die Kosten des Verfahrens trägt, entspricht hier billigem Ermessen im Sinn des § 161 Abs. 2 VwGO.