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§ 21 WO-EwZ - Feststellung des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
Amtliche Abkürzung
WO-EwZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470021000000

(1) Wenn nach Beendigung der Stimmabgabe die Wahlumschläge für die Briefwahl in die Wahlurne gelegt worden sind, öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne, vergleicht die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Wahlumschläge mit der Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel.

(2) Der Wahlvorstand zählt

  1. 1.
    im Fall der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,
  2. 2.
    im Fall der Mehrheitswahl die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber

entfallenen gültigen Stimmen.

(3) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

(4) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis unverzüglich fest.

(5) Zu der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, müssen die Beschäftigten und die in der Einrichtung vertretenen Gewerkschaften Zugang haben.