Sozialgericht Oldenburg
Urt. v. 10.12.2012, Az.: S 81 R 637/10

Anspruch auf Neuberechnung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten; Berücksichtigung der Ausbildung zur Hauswirtschafterin vom 30.06.1981 bis zum 27.1.1982 und zur Meisterin der städtischen Hauswirtschaft vom 07.04.1983 bis zum 22.10.1984 bei der Volkshochschule

Bibliographie

Gericht
SG Oldenburg
Datum
10.12.2012
Aktenzeichen
S 81 R 637/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 37285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGOLDBG:2012:1210.S81R637.10.0A

Fundstelle

  • NZS 2013, 430

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Neuberechnung ihrer Regelaltersrente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten. Die Beklagte bewilligte der am D. 1934 geborenen Klägerin mit Rentenbescheid vom 08.09.1999 eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 154,11 DM. Als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigte sie insbesondere Pflichtbeiträge für Kindererziehung sowie freiwillige Beiträge. Am 11.05.2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf Überprüfung und Neuberechnung der Regelaltersrente unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung zur Hauswirtschafterin vom 30.06.1981 bis zum 27.1.1982 und zur Meisterin der städtischen Hauswirtschaft vom 07.04.1983 bis zum 22.10.1984 bei der Volkshochschule E ... Beide Lehrgänge fanden in einem einmal wöchentlichen Unterrichtsrhythmus statt, der Meisterkurs nebst einem mehrwöchigen Kompaktkurs in einem Schulungsheim. Berufstätig war die Klägerin parallel nicht. Die Klägerin reichte eine Bescheinigung der Volkshochschule E. vom 25.02.2010 ein, wonach die Teilnahme an beiden Kursen bestätigt wurde.

Zudem legte sie eine Urkunde über die Abschlussprüfung zur Hauswirtschafterin vom 27.01.1982 und ein Zeugnis über Meisterprüfung als Hauswirtschafterin vom 22.10.1984 vor. Mit Bescheid vom 07.06.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es könne keine rentenrechtliche Anrechnungszeit wegen des Besuchs einer Fachschule anerkannt werden, da die Lehrgänge nur einen Stundenumfang von 7 bis 8 Wochenstunden umfasst hätten, die Arbeitskraft also nicht überwiegend in Anspruch genommen gewesen sei. Die Beklagte hatte zuvor seitens der Volkshochschule eine entsprechende telefonische Auskunft eingeholt. Die Klägerin legte Widerspruch ein und trug vor, der zeitliche Aufwand für die Lehrgänge habe inklusive Vor- und Nachbereitung sowie gemeinschaftlichem Lernen mindestens 22 Wochenstunden betragen. Auch bei anderen Absolventinnen seien die Ausbildungszeiten als rentenrechtliche Zeiten anerkannt worden, so etwa bei Frau F ... Sie legte eine weitere Bescheinigung der Volkshochschule E. vom 30.03.1998 vor, wonach der Meisterkurs einmal pro Woche stattgefunden habe und der Unterricht jeweils von 14.30 Uhr bis 20.15 Uhr erteilt worden sei. Die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden habe ca. 610 betragen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für eine für Anrechnung lägen nicht vor, da nicht mindestens ein Halbjahreskurs im Ganztagsunterricht oder bei zeitlich kürzeren Kursen mind. 600 Unterrichtsstunden erfüllt seien. Der Aufwand von 22 Stunden sei weder belegt noch glaubhaft gemacht. Bei anderen Versicherten (so Frau G. und Frau H.) habe die Volkshochschule für den ersten Lehrgang zur Hauswirtschafterin lediglich 200 Unterrichtsstunden bestätigt. Die bei F. anerkannte Zeit umfasse einen anderen Zeitraum. Die Beklagte hatte zuvor Archivauszüge der bekannten Versicherten eingesehen, die zeitgleich mit der Klägerin die beiden Kurse absolviert hatten. Zudem holte die Beklagte eine Auskunft der Volkshochschule E. vom 03.11.2010 ein, wonach der zeitliche Aufwand von mindestens 22 Stunden realistisch sei. Mit ihrer am 16.12.2010 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie berief sich insbesondere darauf, dass der Meisterkurs bei anderen Teilnehmerinnen als rentenrechtliche Zeit anerkannt worden sei. Zudem habe er 610 Unterrichtsstunden umfasst und auch die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen. Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 07.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 08.09.1999 zu ändern und die Regelaltersrente der Klägerin unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Die von der Beklagten durchgeführte Berechnung der Rentenhöhe ist richtig. Die zusätzlichen von der Klägerin geltend gemachten Zeiten können nicht als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden. Der Überprüfungsantrag der Klägerin hinsichtlich ihres Rentenbescheides aus dem Jahre 1999 konnte daher keinen Erfolg haben. Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin, den Rentenbescheid vom 08.09.1999 zu überprüfen ist § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Rentenbescheid vom 08.09.1999 ist bestandskräftig. Gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird ein Verwaltungsakt bindend, wenn der gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird und soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Klägerin hatte innerhalb der vorgegebenen Frist von einem Monat (§ 84 SGG) nach Erlass des Rentenbescheides keinen Widerspruch erhoben. Damit ist die Bindungswirkung der Rentenfeststellung eingetreten. Eine Durchbrechung der Bestandskraft ist ausschließlich unter den strengen gesetzlich normierten Voraussetzungen, insbesondere der §§ 44 ff. SGB X, rechtlich zulässig.

Die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes, wie sie die Klägerin begehrt, ist in § 44 Abs. 1 SGB X wie folgt geregelt: "Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen". Das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X soll dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit zum Erfolg verhelfen (LSG Bayern, Urt. v. 24.05.2011, L 6 R 332/10, zitiert nach [...]).

Der Anspruch auf "Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Rentenbescheides" gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist vorliegend nicht gegeben, da der Rentenbescheid vom 08.09.1999 rechtmäßig ist. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die früheren Lehrgänge der Klägerin zur Hauswirtschafterin und Meisterin der städtischen Hauswirtschaft bei der Rentenberechnung als rentenrechtliche Zeiten zugrunde zu legen. Die Grundsätze der Rentenberechnung ergeben sich aus §§ 63 und 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Danach richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI).

Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI). Nach § 66 Abs. 1 SGB VI ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente, indem die Summe aller Entgeltpunkte u. a. für 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreie Zeiten und 3. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt wird. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI). Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3 SGB VI). 1. Die Zeiten des Lehrgangs zur Hauswirtschafterin vom 30.06.1981 bis 27.01.1982 und zur Meisterin der städtischen Hauswirtschaft vom 07.04.1983 bis 22.10.1984 sind danach keine Pflichtbeitragszeit. Denn in dieser Zeit stand die Klägerin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, für das Pflichtbeiträge entrichtet wurden. Ein Gehalt erhielt die Klägerin nicht. 2. Die genannten Lehrgangszeiten sind auch keine fiktiven Beitragszeiten im Sinne einer Lehre ohne Entgelt.

Es gibt keine Vorschrift, wonach während der Zeit des Besuchs einer berufsqualifizierenden Schule Pflichtbeiträge als gezahlt gelten. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 247 Abs. 2 a SGB VI nicht erfüllt. (vgl. näher LSG-Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.12.2011, L 22 R 743/10) Es gibt zum einen keine Vorschrift, wonach während der Teilnahme am Berufsschulunterricht Versicherungspflicht bestand. Zum anderen war die Klägerin weder als Lehrling noch sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt. Anders als die Schulzeit dient die Lehrzeit nicht überwiegend der theoretischen, sondern der praktischen Ausbildung. Eine Lehrzeit liegt somit vor, wenn diese Zeit in einem Betrieb hauptsächlich der Fachausbildung dient, diesem Ziel entsprechend geleitet wird und der Auszubildende tatsächlich die Stellung eines Lehrlings einnimmt. Darüber hinaus muss die Ausbildung in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erfolgen, also der Lehrling in den Betrieb nach Art eines Arbeitnehmers eingegliedert und dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterworfen sein (BSG - Urt. v. 29.11.1957 - 7 RAr 40/57; BSG, Urt. v. 08.07.1970 - 11 RA 164/67; BSG, Urt. v. 07.09. 1977 - 11 RA 76/76, zitiert nach [...]; vgl. auch Gürtner, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB VI, § 252 Rn. 9 und 12). Neben der genannten Teilnahme am Schulunterricht inklusive praktischer Übungen absolvierte die Klägerin keine praktische Ausbildung in einem Betrieb, sie war nicht wie ein Arbeitnehmer in einen solchen Betrieb eingegliedert. 3.Für die Zeiten der Lehrgänge zur Hauswirtschafterin vom 30.06.1981 bis 27.01.1982 und zur Meisterin der städtischen Hauswirtschaft vom 07.04.1983 bis 22.10.1984 kommt eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit wegen Fachschulzeit ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 58 Abs. 1, Satz 1, Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten solche Zeiten, in denen ein Versicherter nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen hat (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Einzig die Eingruppierung als Fachschule käme bei den hier besuchten Lehrgängen mit abschließender Berufsbezeichnung in Betracht.

Die Voraussetzungen für eine solche Eingruppierung liegen jedoch nicht vor. Da es sich bei einem Fachschulbesuch um den Besuch einer Schule handelt, die im Verhältnis zu allgemeinbildenden und weiterführenden Schulen besondere Merkmale aufzuweisen hat, müssen für den Fachschulbesuch wenigstens alle Kriterien erfüllt sein, die für einen Schulbesuch gelten. Dies betrifft insbesondere die Gestaltung des Unterrichts und die Unterrichtsteilnahme (räumliches Zusammensein von Lehrern und einer Mehrzahl von Schülern während des Unterrichts, Zusammenfassen der Schüler entsprechend ihrem Ausbildungsgang- und stand, Zeugniserteilung in regelmäßigen Zeitabständen, Versetzungen) und die überwiegende Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft (Gürtner in Kasseler Kommentar, a.a.O., SGB VI § 58 Rdnrn. 39 und 35). Die Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung ist ein rentenrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Versicherte wegen der Ausbildung ohne Verschulden gehindert war, eine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben und so Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. (Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 58 Rn. 33) Entsprechend dem Normzweck muss der Schulbesuch die Zeit und Arbeitskraft überwiegend beanspruchen.

Eine überwiegende Inanspruchnahme liegt vor, wenn dem Betreffenden neben der Ausbildung keine Halbtagstätigkeit mehr zumutbar ist (BSGE 31, 152 [BSG 05.05.1970 - 7 RKg 8/69]), was jedenfalls anzunehmen ist, wenn der Unterricht tagsüber besucht wird. Die Belastungsgrenze ist von der Rechtsprechung des BSG in unterschiedlichem Regelungszusammenhang unterschiedlich beurteilt worden (vgl. BSGE 43, 44 [BSG 25.11.1976 - 11 RA 146/75]; BSGE 90, 279 [BSG 06.02.2003 - B 13 RJ 5/02 R]). Gemeinhin ist von einem Zeitaufwand von 20 Stunden pro Woche auszugehen. Zum Zeitaufwand gehören neben der Unterrichtszeit auch die Zeiten der erforderlichen Vor- und Nacharbeit. Selbst wenn die Aussage der Klägerin, dass ein Zeitaufwand von mind. 22 Wochenstunden erforderlich war, als gegeben angenommen würden, lägen jedoch die übrigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Darüber hinaus wäre nämlich erforderlich, dass eine "Fachschule" besucht wurde. Der Begriff der "Fachschule" ist gesetzlich nicht definiert. Da es für das Vorliegen einer schulischen Ausbildung auf die Verhältnisse zur Zeit der des Schulbesuchs ankommt, ist den geänderten Einschätzungen durch die für die staatliche Organisation der Bildungseinrichtungen maßgeblichen Stellen auf für die Annahme einer Anrechnungszeit maßgeblich (BSG, SozR 2200 § 1259 Nr. 22, 76). Die Definition einer Fachschule erfolgte in unregelmäßigen Abständen durch die jeweilige Kultusministerkonferenz.

Für den hier maßgeblichen Zeitraum definierte die Kultusministerkonferenz den Begriff mit Beschluss vom 08.12.1975. Eine Fachschule setzte danach grundsätzlich eine zuvor bereits erlangte einschlägige Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Berufstätigkeit voraus. Dieses Erfordernis wäre vorliegend nur für den Meisterkurs der Klägerin erfüllt, der vorherige Lehrgang zur Hauswirtschafterin war als erstmalige Berufsqualifizierung anzusehen und setzte keine einschlägige Berufsausbildung voraus. Weitere Voraussetzung einer Fachschule war nach der Kultusministerkonferenz in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung. Dieses Erfordernis erfüllte die Klägerin während keiner der Lehrgänge. Sie war weder vor noch während den Ausbildungen berufstätig, sondern Hausfrau. Dritte Voraussetzung einer Qualifizierung als Fachschulausbildung war eine erhebliche Dauer. In Vollzeitform musste die Ausbildung in der Regel mindestens ein Jahr dauern, in Teilzeitform entsprechend länger. Dies war hier bei keiner der beiden Lehrgänge erfüllt. Beide wurden nur in Teilzeitform absolviert.

Der erste Lehrgang zur Hauswirtschafterin dauerte 7 Monate, der zweite zur Meisterin der städtischen Hauswirtschaft dauerte 19 Monate, inklusive zwei Kompaktseminaren. Die von der Klägerin belegten Kurse waren somit nicht als Fachschulbesuch zu qualifizieren. 4. Dem Gesetzgeber steht hinsichtlich der Regelung von beitragsfreien rentenrechtlichen Zeiten ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er ist von Verfassungswegen nicht verpflichtet, alle - auch ungewollt auftretenden - Versicherungslücken durch deren Berücksichtigung als beitragsfreie Zeiten zu schließen (BSG, Urteil vom 17. April 2004 - B 5 R 62/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 58 Nr. 8). Wegen der fehlenden Beiträge ist die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Ausbildung eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft; sie beruht auf staatlicher Anordnung und ist Ausdruck staatlicher Fürsorge. Im Hinblick darauf unterfällt es dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände zu normieren und diese zeitlich zu begrenzen (BSG, Urt. v. 05.12.1996 - 4 RA 100/95, zitiert nach [...]). 5. Etwas anderes musste auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gelten, da bei allen abgeglichenen Versicherten, die gemeinsam mit der Klägerin die Ausbildungen durchliefen, diese Lehrgangszeiten ausweislich der im Verwaltungsverfahren beigezogenen Aktenauszüge ebenfalls nicht anerkannt wurden.

Die Klägerin hat dementsprechend keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Lehrgänge zur Hauswirtschafterin und Meisterin der städtischen Hauswirtschaft als Anrechnungszeit oder als sonstige rentenrechtliche Zeit. Die Klage war folglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. -