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§ 3 FeuVO - Verbrennungsluftversorgung für Feuerstätten

Bibliographie

Titel
Feuerungsverordnung (FeuVO) 
Amtliche Abkürzung
FeuVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Für Feuerstätten in Gebäuden muss eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung sichergestellt sein.

(2) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung bis zu 35 kW ist die Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn jeder Aufstellraum

  1. 1.

    eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Raum mit Verbindung zum Freien), und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3 je kW Gesamtnennleistung hat oder

  2. 2.

    eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 oder zwei Öffnungen von jeweils mindestens 75 cm2 oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

(3) 1Erfüllt ein Aufstellraum für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung bis zu 35 kW nicht die Anforderungen nach Absatz 2, so ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung auch sichergestellt, wenn der Aufstellraum mit einem anderen Raum mit Verbindung zum Freien durch Verbrennungsluftöffnungen mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 verbunden ist (Verbrennungsluftverbund). 2Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten gehören zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Nutzungseinheit. 3Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 4 m3 je kW Gesamtnennleistung betragen. 4Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.

(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn der Aufstellraum die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 erfüllt.

(5) 1Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 50 kW ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung sichergestellt, wenn der Aufstellraum ins Freie führende Öffnungen, deren lichter Querschnitt insgesamt mindestens 150 cm2 zuzüglich mindestens 2 cm2 für jedes über 50 kW Gesamtnennleistung hinausgehende Kilowatt beträgt, oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat. 2Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.

(6) Auf die Querschnitte von Öffnungen nach den Absätzen 2 bis 5 dürfen die Querschnitte der Öffnungen nach § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 5 angerechnet werden.

(7) 1Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen weder einen Verschluss haben noch zugestellt werden, wenn nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. 2Der erforderliche Querschnitt darf weder durch den Verschluss noch durch Gitter verengt werden.

(8) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise sichergestellt werden.

(9) 1Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte. 2Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für offene Kamine.