Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 09.05.2016, Az.: 20 U 43/15

Schadensersatz; Tiergefahr; Verkehrsunfall; Tierhalterhaftung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
09.05.2016
Aktenzeichen
20 U 43/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Auf die Berufung wird das am 14. Oktober 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise abgeändert.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen, der Widerklage und der Drittwiderklage wird der Beklagte verurteilt, 9.032,96 € an die Drittwiderbeklagte zu 2. zur Kaskoschadensnummer … auf das Konto der L. Versicherung IBAN DE …, BIC … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21. Oktober 2014 auf 8.378,88 € und auf weitere 654,08 € seit 22. Januar 2015 zu zahlen und den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € freizustellen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger und die Drittwiderbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.237,89 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 8. September 2014, an dem das Pferd G. beteiligt war, dessen Halter der Beklagte war. Der Beklagte verlangt von dem Kläger und den Drittwiderbeklagten widerklagend Schadensersatz für das nach dem Unfall eingeschlä-ferte Tier und Ersatz von Folgekosten.

Die Ehefrau des Klägers, die Drittwiderbeklagte zu 1., befuhr am 8. September 2014 gegen 23:00 Uhr mit dem PKW VW Touran Kombi, amtliches Kennzeichen …, das bei der Drittwiderbeklagten zu 2 versichert ist, die Kreisstraße … aus Richtung T. kommend in Richtung H. Halter des Fahrzeugs war der Kläger. Der Beklagte befuhr mit einem VW-Bus die Straße in der entgegengesetzten Richtung, um das entlaufene Pferd G. einzufangen. Der Beklagte ist Halter des Pferdes. Das Pferd war am frühen Abend von der Tochter des Beklagten, der Zeugin I. J., in die Box gebracht worden, die dabei vergessen hatte, die Verriegelung der Boxentür zu prüfen.

Kurz vor dem Ortseingang H. in Höhe des Kilometersteins 9,26 kollidierte das von der Drittwiderbeklagten zu 1. geführte Fahrzeug mit dem Pferd G. Dadurch wurde das Fahrzeug beschädigt, die Frontscheibe zersprang und das Dach wurde eingedrückt. Am Folgetag wurde das Pferd eingeschläfert.

Der Kläger hat den PKW amtliches Kennzeichen … durch das Sachverständigen-büro P., D. & M. begutachten lassen. Der Gutachter H. stellte in seinem Gutachten vom 11. September 2014 fest, durch den Unfall seien am PKW, der einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 13.500 € brutto und einen Restwert in Höhe von 2.000 € brutto habe, Reparaturkosten in Höhe von brutto 26.950,17 € entstanden.

Mit Anwaltsschreiben vom 13. Oktober 2014 forderte der Kläger die Haftpflichtversicherung der Beklagten zur Zahlung von 11.500 € als Ersatz der Schaden am PKW auf. Er setzte eine Zahlungsfrist bis 20. Oktober 2014.

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte an den Kläger 4.006,77 €, nämlich jeweils 1/3 klägerseits geltend gemachter Schäden am Fahrzeug in Höhe von 11.500 € und Mietwagenkosten in Höhe von 520,23 €.

Mit Anwaltsschreiben vom 17. März 2015 forderte der Beklagte die Drittwiderbeklagte zu 2. zur Zahlung von 14.131,86 € zum Ausgleich der Schäden aufgrund der Behandlung und des Einschläferns des Pferdes G. bis zum 30. März 2015 auf.

Am 20. Januar 2016 bestätigte die Drittwiderbeklagte zu 2, der Kläger habe ihr die Schadensersatzansprüche aus dem Unfall abgetreten.

Der Kläger hat von dem Beklagten zunächst an sich, später an die Drittwiderklage zu 2 die Zahlung von 9.106,03 € Schadensersatz nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von zuletzt 958,19 € begehrt. Er hat behauptet, er sei Eigentümer des Fahrzeugs amtliches Kennzeichen … gewesen, das ausschließlich privat genutzt worden sei. Für seinen Geschäftsbetrieb nutze er ein anderes Fahrzeug. Der Kläger ist der Ansicht, der Unfall sei für die Drittwiderbeklagte zu 1 unabwendbar gewesen. Sie sei mit einer Geschwindigkeit von 60 bis maximal 70 km/h den Straßen- und Witterungsverhältnissen angepasst gefahren. Der ihr entgegenkommende Beklagte sei ohne ersichtlichen Grund über die Mittellinie auf die Gegenfahrbahn gefahren. Daraufhin sei die Drittwiderbeklagte zu 1. zur rechten Straßenseite hin ausgewichen und habe ihre Fahrgeschwindigkeit
reduziert. In diesem Moment habe es fürchterlich geknallt. Erst danach habe sie realisiert, dass sie mit dem Pferd G. zusammengestoßen war. Vor dem Unfall habe sie das Pferd nicht sehen können, weil es durch den Bus des Beklagten verdeckt gewesen sei, und habe mit ihm nicht rechnen müssen.

Neben den Kosten der Ersatzbeschaffung in Höhe von 11.500 € seien Leihwagenkosten für die Zeit vom 9. - 18. September in Höhe von 520,23 € und vom 19. bis 23. September 2014 in Höhe von 365,33 € entstanden. Für die Neuzulassung des erworbenen Ersatzfahrzeuges habe er 150 € gezahlt. Die Begutachtung durch das Sachverständigenbüro P., D. & M. habe 865,73 € gekostet. Seinen Gesamtschaden abzüglich des von der Haftpflichtversicherung des Beklagten gezahlten Betrages berechnet er mit 9.106,03 € (vergleiche Bl. 7 der Klageschrift, Bl. 7 d.A.).

Nachdem die Drittwiderbeklagte zu 2. zwischenzeitlich, im August 2015, an das Autohaus W. die Kosten für die Beschaffung eines Ersatz-PKWs in Höhe von 7.666,67 € gezahlt habe, verlangte der Kläger Zahlung an die Drittwiderbeklagte zu 2, mit der intern die jeweiligen Ansprüche verrechnen werde.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen an die Drittwiderbeklagte zu 2. zur Kaskoschadensnummer … auf das Konto der Drittwiderbeklagten zu 2 IBAN …, BIC … 9.106,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 21.01.2014,

sowie an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € zu zahlen.

Der Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt und widerklagend beantragt, den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. zu verurteilen,

1. an den Beklagten 14.313,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2014 zu zahlen,

2. den Beklagten von anwaltlichen Vergütungsansprüchen des Herrn Rechtsanwalt M. V., Rechtsanwälte Dr. L. und Kollegen, … in Höhe von 1.029,35 € freizuhalten.

Der Beklagte hat die Aufrechnung bzw. Hilfsaufrechnung mit der Widerklageforderung erklärt. Er hat behauptet, er sei Eigentümer des Pferdes G. gewesen, und gemeint, die Drittwiderbeklagte zu 1. habe den vermeidbaren Unfall verschuldet. Sie sei zu schnell gefahren und habe die Warnzeichen des Beklagten, nämlich Warnblinklicht und Lichthupe, missachtet. Das Pferd habe sich auf der Fahrbahn, die die Drittwiderbeklagte zu 1. genutzt habe bewegt und sei am Kopf und Hals vom Scheinwerfer des von ihr geführten Fahrzeugs einige Zeit angeleuchtet gewesen, bevor es zum Unfall gekommen sei. Dennoch habe die Drittwiderbeklagte zu 1. nicht gebremst und auch kein Ausweichmanöver eingeleitet.

Die im Übrigen zuverlässige Zeugin J. habe in einem Augenblicksversagen die Verriegelung der Pferdebox nicht kontrolliert, so dass weder eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten vorliege, noch ihm das Verschulden der Zeugin zurechenbar sei. Er behauptet, er betreibe Pferdezucht als Erwerbslandwirtschaft, und meint, er sei als Tierhalter entlastet.

Aufgrund der bei dem Unfall verursachten Verletzungen habe das Pferd G., das einen Wert von 14.000 € gehabt habe, eingeschläfert werden müssen. Weitere Kosten seien für den herbeigerufenen Tierarzt in Höhe von 95,97 €, für einen Bescheid der Tierseuchenkasse in Höhe von 10,89 € und pauschal in Höhe von 25 € entstanden.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten haben Abweisung der Widerklage erstrebt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin J. (vergleiche Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2015, Bl. 195 ff d.A.) und hat die Drittwiderbeklagte zu 1. und den Beklagten persönlich angehört (vergleiche Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2015 (Bl. 132 ff d.A.).

Mit angefochtenem Urteil, auf das sich der Senat zur näheren Sachdarstellung bezieht, hat es der Klage entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger könne als Eigentümer und Halter des PKW die durch den Unfall entstandenen Schäden zu 100 % ersetzt und Zahlung an die Drittwiderbeklagten zu 2. verlangen. Der Beklagte als Halter des Pferdes habe die verkehrserforderliche Sorgfalt verletzt. Ein Mitverschulden der Drittwiderbeklagten zu 1. an dem Unfall bestehe nicht. Deshalb habe die Widerklage keinen Erfolg.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der weiterhin die Abweisung der Klage und sein Widerklageziel verfolgt. Er macht gegenüber der Klageforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe es zu Unrecht unterlassen, ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten einzuholen. Ferner könne ohne ergänzende Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, dass der Kläger Eigentümer des PKW … sei. Auch stehe ohne weitere Beweisaufnahme nicht fest, dass der Kläger mit der Drittwiderbeklagten zu 2 einen Forderungsübergang vereinbart habe. Das Land-gericht habe übersehen, dass das Augenblicksversagen der Zeugin J., die den Verschluss der Pferdebox nicht kontrolliert hatte, dem Beklagten nicht zurechenbar sei und die Drittwiderbeklagten zu 1 auf Warnzeichen des Beklagten nicht reagiert habe. Zudem habe das Landgericht die Betriebsgefahr des von der Drittwiderbeklagten zu 1 geführten Fahrzeugs berücksichtigen müssen. Ferner habe ein Gutachten zum Wert des Fahrzeugs eingeholt werden müssen und das Landgericht habe den Schaden des Klägers nicht richtig berechnet.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes bezieht sich der Senat auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.

II. Die Berufung des Beklagten hat nur im geringen Umfang, nämlich wegen eines Teils der Mietwagenkosten und der Zinsforderung Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von 9.032,96 € zum Ersatz der Schäden an seinem PKW amtliches Kennzeichen … bei dem Unfall mit dem Pferd G. am 8. September 2014 nebst Zinsen auf 8.378,88 € seit dem 21. Oktober 2014 und auf weitere 654,08 € seit dem 22. Januar 2016 verlangen, § 833 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB.

Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

Kosten der Ersatzbeschaffung

11.500,00 €

Mietwagenkosten bis einschließlich 23. September 2014

812,58 €

Kosten der Neuzulassung des Ersatz-PKW

150,00 €

Gutachterkosten

865,73 €

vom Kläger vorgenommener Abzug (vergleiche Bild Seite 7 der Klageschrift, Bl. 7 d.A.)

- 288,58 €

Summe 

13.039,73 €

Abzug der geleisteten Zahlung

- 4.006,77 €

Ergebnis:

9.032,96 €

Des Weiteren steht dem Kläger die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu (s.u. 2.).

Für den Beklagten besteht gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagten zu 1. und 2. kein Anspruch auf Ersatz der Schäden aufgrund Einschläferns des Pferdes G., § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 3 PflVG (s.u. 3.).

1. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht deshalb abzuweisen, weil der Kläger nicht Inhaber des geltend gemachten Anspruchs wäre (vgl. S. 5 des Schriftsatzes des Beklagten vom 31. Juli 2015, Bl. 168 d.A.). Der Kläger ist aktivlegitimiert.

a) Soweit die Drittwiderbeklagte zu 2. im August 2015, also nach Erhebung der Klage im Jahr 2014, zum Ausgleich der Forderung der Autohaus W. GmbH aufgrund eines bestehenden Kaskoversicherungsvertrages mit dem Kläger (vergleiche Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägers vom 24. August 2015, Bl. 184 ff d.A.) 7.666,67 € gezahlt hat (vergleiche S. 2 Schriftsatzes des Klägers vom 24. August 2015, Bl. 177 d.A.), ist zwar der Ersatzanspruch auf den Versicherer übergegangen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG). Der Kläger bleibt aber gemäß § 265 Abs. 1 ZPO berechtigt, die Forderung im Rechtsstreit geltend zu machen, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. § 265 ZPO erfasst jede Rechtsnachfolge eines Dritten, gleichgültig ob gewillkürt, kraft Hoheitsakt oder kraft Gesetzes, unmittelbar oder als Folge eines anderen rechtlichen Vorgangs (vergleiche Zöller/Greger, 31. Auflage, § 265 Rn. 5). Bei einer Nachfolge auf Klägerseite ist lediglich die Umstellung des Klageantrags auf Leistung an den Nachfolger erforderlich, die der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 (Bl. 151 d.A.) vorgenommen hat. Deshalb hindert auch die zwischenzeitlich erfolgte Abtretung der Schadensersatzansprüche aus dem Unfall (§ 398 BGB, vgl. Bestätigung der Drittwiderbeklagten vom 20. Januar 2016, Anlage B 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 20. Januar 2016, Bl. 289 d.A.) nicht deren Geltendmachung durch den Kläger im Prozess.

b) Soweit der Kläger nicht lediglich wegen der von der Drittwiderbeklagten zu 2. gezahlten 7.666,67 €, sondern auch wegen des Differenzbetrages in Höhe von 1.139,36 € zu der mit der Klage begehrten Zahlung in Höhe von 9.106,03 € Zahlung an die Drittwiderbeklagte zu 2. begehrt, steht dem Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht (§ 410 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu. Die Auslegung (§ 133 BGB) der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zu 2., diese solle die gesamte Zahlung entgegennehmen und hinterher mit dem Kläger verrechnen (vergleiche S. 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 24. August 2015, Bl. 177 d.A.), ergibt die Erteilung einer Vollmacht (§ 167 Abs. 1 BGB) zur Entgegennahme des Geldes. Diese Vollmacht führte dazu, dass die Drittwiderbeklagte zu 2. empfangszuständig auch für den Differenzbetrag wurde und der Beklagte mit Erfüllungswirkung an die Drittwiderbeklagte zu 2. leisten konnte (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB). Diese beabsichtigte Verfahrensweise wird belegt durch die nunmehr erfolgte Abtretung der Schadensersatzforderung (s.o. a)).

2. Der Beklagte haftet dem Kläger für die bei dem Unfall am 8. September 2014 entstandenen Schäden an dessen PKW VW Touran, amtliches Kenn-zeichen … (§ 833 Satz 1 BGB).

a) Der Unfall ist durch ein Tier verursacht worden, dessen Halter der Beklagte ist. Das Pferd G. befand sich auf der Fahrbahn der Kreisstraße … von T. in Richtung H. Dort kam es zum Zusammenstoß mit dem von der Drittwiderbeklagten zu 1. geführten PKW amtliches Kennzeichen ...

b) Durch den Unfall hat der Kläger eine Rechtsgutsverletzung erlitten. Der PKW amtliches Kennzeichen … wurde beschädigt. Das Fahrzeug steht im Eigentum des Klägers, § 903 Satz 1 BGB. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund verschiedener Indizien fest: Der Kläger ist Halter des PKW (vergleiche Zulassungsbescheinigung Teil 1 und Teil 2 für den PKW, Anlagen K 10 und K 12 zum Schriftsatz des Klägers vom 10. März 2015, Bl. 70, 73 f d.A.). Der Kläger hat des Weiteren das Privatgutachten vom 11. September 2014 zur Untersuchung der Schäden am Fahrzeug in Auftrag gegeben (vergleiche Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 15 d.A.). Er war es auch, der den Ersatzwagen beschaffte (vergleiche Forderungskonto des Autohauses W. GmbH, Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägers vom 24. August 2015, Bl. 186 d.A.). Außerdem ist er Versicherungsnehmer des Fahrzeugs (vergleiche Schreiben der Drittwiderbeklagten zu 2. vom 3. August 2015, Anlage K 16 zu vorgenanntem Schriftsatz, Bl. 191 d.A.).

c) Bei der Verursachung der Rechtsgutsverletzung des Klägers hat sich die dem Pferd G. typischerweise anhaftende Tiergefahr verwirklicht. Diese spezifische Tiergefahr hat sich dann realisiert, wenn der Schaden auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung beruht. Dies ist auch der Fall, wenn ein Tier ausbricht und ein Verkehrshindernis bildet. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Tier unmittelbar vor dem Verkehrsteilnehmer auf die Straße läuft oder ob es bereits vorher auf der Straße war. Die Realisierung der Tiergefahr liegt gerade darin begründet, dass das Tier ausgerissen ist und sich eigenmächtig ohne Rücksicht auf den Verkehr auf die Fahrbahn begeben hat (vergleiche OLG Saarbrücken, Urteil vom 17. Januar 2006, 4 U 615/04, Rn. 31 zitiert nach juris). Genau dies ist im vorliegenden Fall passiert. Das Pferd G. war mangels Verriegelung der Pferdebox (vergleiche Aussage der Zeugin J., S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2015, Bl. 198 d.A.) aus seiner Box ausgebrochen und auf die Kreisstraße … gelaufen. Die Zeugin J. hatte vergessen, die Tür zur Pferdebox zu verriegeln (S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2015, Bl. 198 d.A.).

d) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Ersatzpflicht des Beklagten nicht eintritt, weil er bei der Beaufsichtigung des Pferdes die erforderliche Sorgfalt beachtet oder die Aufsicht vollständig auf die Zeugin J. übertragen hätte, § 833 Satz 2 BGB.

aa) Welche Aufsichts- und Pflegemaßnahmen des Pferdes die Zeugin J. von dem Beklagten übertragen erhalten hatte und inwieweit sie diesbezüglich eingewiesen worden war, legt der Beklagte nicht hinreichend dar. Er behauptet lediglich, die Zeugin sei mit den Abläufen auf dem Hof vertraut, habe dort fehlerlos gearbeitet und sei vertrauenswürdig (S. 12 des Schriftsatzes des Beklagten vom 2. April 2015, Bl. 98 d.A.). Aus der Aussage der Zeugin, die von Beruf Rechtsanwalt- und Notarfachangestellte ist, weshalb der Umfang ihrer Tätigkeit auf dem Hof des Beklagten bereits unklar ist, ergibt sich lediglich, dass sie abends nach der Fütterung noch kurz bei dem Pferd gewesen sei und ihn ausgeflochten habe, bevor sie selbst zu einer Geburtstagsfeier ging (vergleiche S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2015, Bl. 197 d.A.).

bb) Ferner kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte bestehende Gefahrenquellen ausreichend gesichert und die Zeugin J. hinreichend eingewiesen hätte. Klare Absprachen zwischen dem Beklagten und der Zeugin J. und Absicherungen des Beklagten, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantierten (vergleiche zu diesem Erfordernis Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage, § 823 Rn. 50), ergeben sich nicht aus den dargestellten Angaben des Beklagten und der Zeugin J. (s. vorstehend aa)) nicht. Sie waren aber insbesondere in der Umbauphase des Hofes erforderlich, als Stalltüren zur Diele fehlten (vgl. Aussage der Zeugin J., S. 5 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2015, Bl. 199 d.A.).

e) Zwar scheint ausgeschlossen, dass es sich bei dem Unfall um ein unabwendbares Ereignis handelte (§ 17 Abs. 3 Satz 1 StVG). Jedoch treten ein Mitverschulden der Drittwiderbeklagten zu 1. an dem Unfall und die Betriebsgefahr des von ihr geführten Fahrzeugs (§ 17 Abs. 1, Abs. 4, § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 StVG) bei Abwägung der Verursachungsbeiträge von Beklagten und Drittwiderbeklagter zu 1. zurück.

aa) Unabwendbar ist ein Ereignis nur, wenn es durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, gemessen an den durchschnittlichen Anforderungen an das Verhalten eines Idealfahrers. Dabei sind alle möglichen Gefahrenmomente zu berücksichtigen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 17 Rn. 22). Aufgrund des auffälligen Fahrverhaltens des Beklagten vor dem Unfall musste die Drittwiderbeklagte zu 1. besondere Sorgfalt walten lassen. Bereits vor dem Unfall zeichnete sich für die Drittwiderbeklagte zu 1., unabhängig davon, ob sie das Pferd gesehen hat oder sehen konnte, ein möglicher Gefahrenmoment ab. Sie sah, dass der mit seinem PKW entgegenkommende Beklagte „einen Schlenker auf (sie) zumachte“, auf ihre Spur zog, und erschreckte sich (vergleiche S. 1 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2015, Bl. 132 d.A.; S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2016, Bl. 308 d.A.).

bb) Ein etwaiger Verstoß der Drittwiderbeklagten zu 1. gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) tritt bei Abwägung der Verschuldensbeiträge hinter dem erheblichen Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten ebenso zurück, wie die Betriebsgefahr des von der Drittwiderbeklagten zu 1. geführten Fahrzeugs. Der Beklagte hat sich in mehrfacher Weise fehlerhaft und sorgfaltswidrig verhalten und daher den Unfall maßgeblich verursacht.

(1) Dass die Drittwiderbeklagte zu 1. mit dem Fahrzeug des Klägers schneller als die an der Unfallstelle erlaubten 70 km/h fuhr (vergleiche Seite 11 des Schriftsatzes des Beklagten vom 2. April 2015, Bl. 98 d.A.), kann nicht festgestellt werden. Die Drittwiderbeklagte zu 1. hat erklärt, sie sei „nicht ganz 70 km/h“ schnell gefahren (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2016, Bl. 308 d.A.). Eine schnellere Fahrgeschwindigkeit ergibt sich nicht aus der Vernehmung der Zeugin J. Die Zeugin, die mit dem Beklagten in dessen PKW saß und der Drittwiderbeklagten zu 1. entgegenkam und bereits deswegen Schwierigkeiten bei der Einschätzung deren Geschwindigkeit gehabt haben dürfte, hat lediglich bekundet, das entgegenkommende Fahrzeug sei ziemlich schnell gefahren (Seite 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2015, Bl. 200 d. A.). Dies mag ihr aufgrund ihrer Sorge um das einzufangende Tier so vorgekommen sein. Zudem bewegte sie sich selbst in dem vom Beklagten geführten PKW auf den entgegenkommenden, von der Drittwiderbeklagten zu 1. geführten PKW zu.

(2) Selbst wenn eine sachverständige Begutachtung zu dem Ergebnis käme, dass diese Geschwindigkeit von 70 km/h zur Unfallzeit um 23:00 Uhr (vergleiche S. 2 der Klageschrift, Bl. 2 d.A.), also bei Dunkelheit zu beiden Seiten von Bäumen gesäumter Strecke, einer Kurve kurz vor dem Ortseingang (vergleiche Lichtbilder, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 2. April 2015, Bl. 107 folgende d.A.) und bei unauffälligen Straßen- und Witterungsverhältnissen (S. 2 der Klageschrift, Bl. 2 d.A.) zu schnell war, um innerhalb der unübersehbaren Strecke anhalten und auf ein ggf. im Scheinwerferkegel auftauchendes Pferd reagieren zu können, bliebe der Verstoß gegen das Sichtfahrgebot geringfügig. Er tritt zurück. Ihm stehen mehrere erhebliche Verstöße des Beklagten gegen seine Sorgfaltspflicht gegenüber. Er hat es nicht nur zu verantworten, dass sich das Pferd im öffentlichen Verkehrsraum befand (s.o. 2.d)). Vielmehr hat er darüber hinaus direkt vor dem Unfall das zu diesem Zeitpunkt auf dem Mittelstreifen laufende Pferd aus seiner Richtung rechts überholt (vergleiche Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2015, Blatt 134 d. A.). Dabei habe er sich zunächst neben das Pferd gesetzt. Dadurch hat er das Pferd aufgescheucht. Erst danach, so der Beklagte, habe das Pferd zu laufen angefangen (Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2015, Blatt 197 d. A.). Anschließend sei er an dem Pferd vorbei und dann nach links auf die Gegenfahrbahn gefahren. Er sei vor dem Pferd zu stehen gekommen (Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2015, Blatt 134 d. A.), stellte für das Tier also ein Hindernis auf der Fahrbahn dar, das es, wollte es weiterlaufen, umrunden musste. Gleichzeitig verdeckte er das Tier mit seinem Bulli für ein entgegenkommendes Fahrzeug, so dass es erst bei seinem Umrundungsmanöver aus dem Schatten des Fahrzeugs trat.

(3) Unerheblich und das eventuelle Mitverschulden der Drittwiderbeklagten zu 1. deshalb nicht erhöhend, ist das vom Beklagten behauptete Einschalten des Warnblinkers. Aufgrund des eingeschalteten Warnblinklichts muss ein Unfallbeteiligter nicht auf die ungewöhnliche Gefahr eines auf der Fahrbahn laufenden Pferdes schließen (vergleiche OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 1994,12 U559/93 Rn. 3 zitiert nach juris). Die Drittwiderbeklagte zu 1. konnte vielmehr, insbesondere wegen des vorherigen Schlenkers des Beklagten auf die Gegenfahrbahn, auf ein Problem mit dessen Fahrzeug schließen. Dieses Fahrzeug stellte aber für die Drittwiderbeklagten kein Hindernis dar. Es befand sich beim Unfall nicht mehr auf ihrer Fahrbahn.

(4) Dass der Beklagte darüber hinaus auch die Lichthupe bedient hat, kann nicht festgestellt werden. Der Beklagte hat selbst nur von der Einschaltung des Warnblinklichts gesprochen (vergleiche S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2015, Bl. 133 d.A.). Auch die Zeugin J. konnte sich an eine Lichthupe nicht erinnern (S. 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 9. September 2015, Bl. 200 d.A.). Insofern würde aber nichts anderes als für den Warnblinker gelten (s. vorstehend (3)).

f) Die einzelnen Schadenspositionen, deren Ersatz der Kläger begehren kann, ergeben einen Betrag von 9.032,96 €. Dazu im Einzelnen:

aa) Für die Berechnung des Schadensersatzes legt der Senat Bruttobeträge zugrunde, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Senat erachtet es als erwiesen, dass der Kläger das Fahrzeug ausschließlich privat nutzte. Der Kläger hat, persönlich angehört, im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25. April 2016 erklärt, er habe zur Unfallzeit neben dem PKW VW Touran, amtliches Kennzeichen …, noch einen VW-Bus T4 mit dem amtlichen Kennzeichen … gehabt, den er immer noch habe. Dies sei sein Firmenwagen gewesen (Seite 1 des Protokolls der vorgenannten Verhandlung, Bl. 307 d.A.). Es erscheint dem Senat glaubhaft, dass der Kläger als Kamin- und Ofenbauer für seinen Gewerbebetrieb einen VW-Bus nutzte und der Familie daneben ein Privatwagen zur Verfügung stand. Dass der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 10. März 2015 zunächst behauptet hatte, das Kennzeichen des Firmenwagens sei … (vgl. S. 9 des Schriftsatzes des Klägers vom 10. März 2015, Bl. 68 d.A.), kann auf einem Übertragungsfehler beruhen. Bei dem Fahrzeug amtliches Kennzeichen … handelt es sich nämlich ausweislich der Erklärung des Klägers um das nach dem Unfall als Ersatzfahrzeug beschafften PKW.

bb) Für die Ersatzbeschaffung des Fahrzeuges legt der Senat den im Privatgutachten vom 11. September 2014 festgestellten Betrag in Höhe von 11.500 € seiner Berechnung zugrunde (vergleiche Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 15 ff d.A.). Er hält die Feststellungen des privat beauftragten Gutachters H. für aus-reichend, um die Beweisfrage zur Höhe des Wertersatzes (§ 249 Abs. 1, § 251 Abs. 2 Satz 1) zuverlässig zu beantworten. Der Beklagte hat den gutachterlichen Feststellungen nicht widersprochen.

cc) Der Senat legt Mietwagenkosten bis einschließlich 22. September 2014 in Höhe von 812,58 € zugrunde.

Dieser Betrag errechnet sich wie folgt:

Mietwagenkosten bis 18. September 2014 (vergleiche Rechnung vom 18. September 2014 Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 29 d.A.)

520,32 €

 Mietwagenkosten vom 19. bis 22. September 2014 (vergleiche
Rechnung vom 23. September 2014, Anlage K 7 zur Klageschrift,
Bl. 30 d.A. - 365,33 x 4/5)

292,26 €

812,58 €

Der Kläger kann Mietwagenkosten nur für den Zeitraum vom 9. bis 22. September 2014 verlangen. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass am 23. September 2014 die Nutzung eines Mietwagens noch erforderlich war. Er erwarb bereits am 22. September 2014 das Ersatzfahrzeug (§§ 249, 251 Abs. 1 BGB, vergleiche Forderungskonto der Autohaus W. GmbH, Anlage K 14 zum Schriftsatz des Klägers vom 24. August 2015,Bl. 186 d.A.; Ankaufsrechnung Anlage B 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 20. Januar 2016,Bl. 286 f d.A.). Dies entspricht der Zulassungsbescheinigung Teil 1 für den PKW … (Anlage K 11 zum Schriftsatz des Klägers vom 10. März 2015, Bl. 71 d.A.), die auf den 22. September 2014 datiert.

dd) Bezüglich der Neuzulassung geht der Senat von Zulassungskosten in Höhe von 150 € aus. Sie ergeben sich aus der Rechnung der Autohaus W. GmbH vom 29. September 2014 (Anlage K8 zur Klageschrift, Bl. 31 d.A.).

ee) Die Gutachterkosten, die der Kläger bezahlt hat (vergleiche Bescheinigung vom 24. Juni 2015, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2015, Bl. 150 d.A.), ergeben sich aus der Rechnung vom 11. September 2014 in Höhe von 865,73 € (Anlage K9 zur Klageschrift, Bl. 32 d.A.).

g) Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf 8.378,88 € seit dem 21. Oktober 2014 und auf weitere 654,08 € seit dem 22. Januar 2015 ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Eine darüber hinausgehende Zinsforde-rung hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

aa) Die Auslegung des Klageantrags des Klägers (entsprechend § 133 BGB) ergibt unter Berücksichtigung seines Vorbringens, dass er Zinsen nicht seit dem 21. Januar 2014, sondern seit dem 21. Oktober 2014 begehrt. Der Unfall ereignete sich erst am 8. September 2014. Der Kläger hat die Haftpflichtversicherung des Beklagten unter Fristsetzung bis zum 15. Oktober 2014 zur Zahlung von 885,65 € (vergleiche Anwaltsschriftsatz vom 8. Oktober 2014, Anlage K 2 zur Klageschrift, Blatt 13 der Akten) und unter Fristsetzung bis 20. Oktober 2014 zur Zahlung von 11.500 € aufgefordert (vgl. Anwaltsschreiben vom 13. Oktober 2014 Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 26 d.A.). Der Kläger hat damit bei der Beklagten damit die Zahlung von 12.385,68 € angemahnt. Die Beklagte hat von diesem angemahnten Betrag 4.006,77 € erstattet.

bb) Dass die Zahlung der weiter geltend gemachten Schadenspositionen (Kosten der Neuzulassung, Gutachterkosten) angemahnt wurden, kann nicht festgestellt werden, so dass Zinsen für einen über den angemahnten Betrag hinausgehenden Betrag erst ab Rechtshängigkeit verlangt werden können ( § 253 Abs. 1, § 261Abs. 1 ZPO). Die Klage wurde am 21. Januar 2015 zugestellt, welcher Tag für die Berechnung des Zinsanspruches nicht mitgezählt wird (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB).

h) Der Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich bei einem Gegenstandswert von 13.039,73 € aus § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Anwaltskosten errechnen sich wie folgt:

Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (604 € x 1,3)

785,20 €

Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG

20,00 €

Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG)

152,99 €

Summe 

952,19 €

Dass der Kläger die Forderung seines Prozessbevollmächtigten bereits beglichen hat, kann nicht festgestellt werden, der Antrag ist als Minus in seiner Zahlungsforderung enthalten und die mit Schreiben der Drittwiderbeklagten vom 20. Januar 2016 (Anlage B 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 20. Januar 2016, Bl. 289 d.A.) bestätigte Abtretung der Schadensersatzansprüche hindert die Geltendmachung der Freistellung nicht.

aa) Der Kläger hat die Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten an seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten nicht hinreichend dargelegt. In der Klageschrift (dort Seite 8, Bl. 8 d.A.) spricht der Kläger lediglich von den „bisher entstandenen vorgerichtlichen Kosten“. Mit Erweiterung (§§ 263, 264 Nr. 2 ZPO) der geltend gemachten Nebenforderung am 21. Juli 2015 (vergleiche Schriftsatz vom 21. Juli 2015, Blatt 151 der Akten) liegt der Kläger ebenfalls lediglich dar, dass die - höheren - Anwaltskosten „entstanden“ seien.

bb) Die Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten konnte vom Senat ausgesprochen werden, weil dieser Antrag als Minus in der geltend gemachten Zahlung enthalten war. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags erster Instanz im Zusammenhang mit dem in der Berufung verfolgten Begehren des Klägers (entsprechend § 133 BGB). Ziel des Klägers war es, diese Kosten, wenn sie ihm entstehen, ersetzt zu erhalten. Er habe, so der Kläger, auch insoweit Anspruch auf Erstattung (vergleiche Seite 2 des Schriftsatzes vom 21. Juli 2015, Bl. 152 d.A.), der Beklagte habe diese Kosten zu tragen (Seite 7 des Schriftsatzes vom 20. Januar 2016, Bl. 284 d.A.).

cc) Der Freistellungsanspruch des Klägers ist nicht durch Abtretung (§ 398 BGB) der Schadensersatzansprüche aus dem Unfall, die die Drittwiderbeklagte zu 2., mit Schreiben vom 20. Januar 2016 (Anlage B 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 26. Januar 2016, Bl. 289 d.A.) bestätigt, ausgeschlossen. Diese Erklärung sollte, wie ihre Auslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) ergibt, lediglich die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Drittwiderbeklagten zu 2. belegen, dass diese nach Zahlung von 7.666,67 €, auch wegen des Differenzbetrages der geltend gemachten Hauptforderung in Höhe von 1.139,36 € empfangszuständig war (vgl. Ziff. II Nr. 1 b)). Das Schreiben wurde als Reaktion auf das Bestreiten des Beklagten im Hinblick auf Forderungsabtretungen vorgelegt (vergleiche Seite 13 der Berufungsbegründung, Bl. 268 d.A.).

3. Der Beklagte von dem Kläger und den Drittwiderbeklagten keine Zahlung der Schäden aufgrund Einschläferung Pferdes G. verlangen kann (§ 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 3 Pflichtversicherungsgesetz). Wie dargestellt (siehe oben 2.) hat er den Unfall verschuldet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 711 Satz 1, 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil dafür die Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 GKG festgesetzt (Klage 9.106,03 €, Widerklage 14.313,83 €).