Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 12.05.2016, Az.: 16 U 131/15

Umfang des Anspruchs auf Kostenerstattung für die Beseitigung von Mängeln an einem Bauvorhaben

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.05.2016
Aktenzeichen
16 U 131/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 40218
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 14.07.2015 - AZ: 9 O 133/12

Fundstellen

  • BauR 2019, 685-687
  • IBR 2019, 15

Redaktioneller Leitsatz

Ein Unternehmer, der durch mangelhafte Werkleistung und seine Weigerung zur Nachbesserung innerhalb der ihm gesetzten Frist selbst das Risiko gesetzt hat, dass sich die sodann vom Besteller ergriffenen Maßnahmen bei einer nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen, hat dieses Risiko zu tragen, solange sich die Maßnahmen des Bestellers im Rahmen dessen halten, was ein verständiger und wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung für erforderlich halten durfte (hier: Kosten der Neueindeckung eines Dachs).

In dem Rechtsstreit

Ing. F. H. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ...,

Beklagte und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:

Anwaltsbüro ...,

gegen

... H. und O. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin ..., diese vertreten durch die Geschäftsführer, ...,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte:

Anwaltsbüro ...,

Beteiligte:

H. Bedachungen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer ...,

Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:

Anwaltsbüro ...,

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.07.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Streithelferin hat ihre eigenen Auslagen im Berufungsverfahren selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungswert: bis 580.000 €.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Kostenerstattung für die Beseitigung von Mängeln an den Dächern des Bauvorhabens, das die Beklagte mit Generalunternehmervertrag vom 29.09./2.10.1998 unter Vereinbarung der VOB/B ausgeführt hat. Die Streithelferin der Beklagten war mit der Ausführung der Zinkblecheindeckung und Klempnerarbeiten als Subunternehmerin beauftragt. Die Abnahme der Bauleistungen erfolgte am 28.05.2001.

Nachdem in dem von der Klägerin beantragten selbständigen Beweisverfahren ein Gutachten des Sachverständigen G. u.a. zu den Mängeln an den Dächern des Bauvorhabens eingeholt worden war, der erhebliche Ausführungsmängel an der Befestigung der Zinkblecheindeckung und demzufolge aufgetretene Undichtigkeiten festgestellt hatte mit der Folgerung, dass eine Neueindeckung der Dachflächen erforderlich sei (Gutachten vom 09.05.2006), ließ die Klägerin nach erfolgloser Fristsetzung zur Nachbesserung eine umfassende Ersatzvornahme durchführen. Deren Ersatz ist im Berufungsverfahren noch von Interesse.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei für die Kosten der Ersatzvornahme ersatzpflichtig aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten Mängel der Dacheindeckung im Wesentlichen durch in den Stehfalzen eingeklemmte Schiebehafte, die zu den Undichtigkeiten geführt habe. Dabei sei im Ergebnis unbeachtlich, dass der Sachverständige G. im Rahmen der weiteren Begutachtung während der Ersatzvornahme nicht mehr eine komplette Neueindeckung für erforderlich gehalten habe. Insoweit müsse die Beklagte das sog. Prognoserisiko tragen. Daran ändere auch die vom Bauordnungsamt geforderte Nachrüstung von Haften in allen Rand- und Eckbereichen aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der maßgeblichen DIN-Vorschriften nichts.

Das Landgericht hat der Klage gemäß dem zu Ziffer 1 in erster Instanz gestellten Antrag dem Grunde nach stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen.

Es hat die Voraussetzungen des § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B als erfüllt angesehen und sich zu den festgestellten Mängeln auf das Gutachten G. vom 09.05.2006 gestützt. Danach durchschnitten die Langschiebeschafte aus Edelstahl mit ihren Enden das Zinkblech der Stehfalze an den Enden der Schare, wodurch die Eindeckung undicht und deren Lebensdauer erheblich gemindert werde, so dass eine Neueindeckung erforderlich sei. Damit erfülle die von der Beklagten ausgeführte Zinkblecheindeckung nicht die Funktionsfähigkeit des Daches und sei zu erneuern. Dass mittlerweile aufgrund einer erfolgten Änderung der einschlägigen DIN 18339 (2002) und der vom Bauordnungsamt deshalb geforderten höheren Anzahl der Haften in den Rand- und Eckbereichen der Eindeckung ebenfalls eine Neueindeckung erforderlich sei, stehe der Kausalität der fehlerhaften Dacheindeckung wegen der klemmenden Schiebehafte nicht entgegen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zur fachgerechten Befestigung bereits bei Errichtung des Objekts die nunmehr in der DIN 18339 (2002) genannte erhöhte Anzahl der Haften hätte verwenden müssen, denn sie habe ein funktionsfähiges Gewerk geschuldet und nicht nur ein DIN-gerechtes.

Unbeachtlich sei, dass sich im Rahmen der weiteren Begutachtung durch den Sachverständigen G. nach dessen weiteren Erkenntnissen herausgestellt habe, eine komplette Neueindeckung sei doch nicht erforderlich. Insoweit habe die Beklagte das Prognoserisiko zu tragen, denn die Klägerin habe die Neueindeckung nach den zunächst getroffenen Feststellungen des Sachverständigen für erforderlich halten dürfen.

Das Landgericht hat ferner eine Vorteilsanrechnung nicht für angemessen gehalten. Dies gelte zunächst für die nach Ansicht der Beklagten aufgrund der Ordnungsverfügung des Bauaufsichtsamtes ohnehin erforderliche Neueindeckung und die damit verbundene erhöhte Anzahl von Haften aufgrund der neuerlich strengeren DIN-Norm, weil die Beklagte ein funktionsfähiges Dach geschuldet habe.

Eine Anrechnung von Vorteilen komme auch mit Blick auf die Zeit zwischen Herstellung und Mängelbeseitigung nicht in Betracht.

Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 ZPO zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten und der Streithelferin, die weiterhin die Klageabweisung verfolgen.

Die Beklagte wendet sich gegen die vom Landgericht angenommene Kausalität, weil eine Neueindeckung der Dächer aufgrund der Ordnungsverfügung des Bauordnungsamtes vom 21.02.2005 ohnehin erforderlich gewesen sei. Die Mangelhaftigkeit wegen der klemmenden Hafte einerseits und der geänderten DIN-Norm könnten nicht als gleichwertige Schadensursachen angesehen werden.

Fehlerhaft sei die Entscheidung auch zum sog. Prognoserisiko. Die Klägerin habe die Sanierung bereits durchgeführt, als das selbständige Beweisverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Aufgrund des Gutachtens vom 09.05.2006 habe nicht davon ausgegangen werden dürfen, dass tatsächlich nur eine Neueindeckung zur Schadensbeseitigung in Betracht kommen könne. Schließlich habe der Sachverständige sodann im Gutachten vom 27.12.2010 (während der erfolgenden Sanierung) auch festgestellt, dass eine Neueindeckung wegen der beanstandeten Schiebehafte doch nicht erforderlich gewesen wäre.

Auch der Gesichtspunkt der Vorteilsanrechnung stehe dem Anspruch der Klägerin entgegen. Das Landgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass die Beklagte (auch) für die nach Änderung der DIN-Norm geforderte erhöhte Anzahl der Hafte verantwortlich sei, weil sie ein funktionsfähiges Dach schuldete. Eine fehlende Funktionsfähigkeit sei jedoch insoweit nicht bewiesen. Die Entscheidung lasse sich auch nicht mit der sog. Blasbachtalbrückenentscheidung des OLG Frankfurt stützen. In jedem Falle müsse sich die Klägerin insoweit erhöhte Kosten als Sowiesokosten anrechnen lassen.

Schließlich müsse auch angerechnet werden, dass die Klägerin ohnehin aufgrund der Ordnungsverfügung das Dach hätte erneuern müssen.

Auch einen Abzug neu für alt habe das Landgericht fehlerhaft nicht berücksichtigt. Die Zeit zwischen der Abnahme und Neueindeckung von gut 10 Jahren müsse als Nutzungszeit angerechnet werden.

Die Beklagte und deren Streithelferin beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil als richtig.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Landgericht hat mit Recht die Voraussetzungen zur Zahlung der Kosten der Ersatzvornahme wegen Mängeln der Dacheindeckung dem Grunde nach gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B angenommen. Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt im Ergebnis keine anderweitige Entscheidung.

1.

Die Dacheindeckung an dem Bauvorhaben wies erhebliche Mängel auf. Dies hat das Landgericht - gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen G. vom 09.05.2006 (dort Seiten 36 bis 39) - zutreffend ausgeführt. Der Sachverständige hielt damit die Lebensdauer der Eindeckungen wegen eindeutiger Ausführungsfehler für so gravierend gemindert, dass lediglich eine Neueindeckung zur Beseitigung der Mängel in Frage komme.

2.

An dieser Einschätzung ist auch in zweiter Instanz festzuhalten. Der Sachverständige hat zwar in seinem späteren Gutachten vom 27.12.2010 (im Rahmen der bereits erfolgenden Sanierung) das Ausmaß der Einklemmungen der Zinkblecheindeckung durch die Langschiebehafte aus Edelstahl relativiert und sodann seine ursprüngliche Einschätzung, dass eine Neueindeckung erforderlich sei, zurückgenommen. Das ändert allerdings nichts an den tatsächlich festgestellten Mängeln als solchen. Mit Recht hat das Landgericht daher auch angenommen, dass die Dacheindeckung einen Werkmangel aufweist, weil sie ihre (selbstverständlich geschuldete) Funktion einer dauerhaften und dichten Eindeckung (einschließlich der erforderlichen Verschiebbarkeit der Dachscharen) nicht erfüllte.

2.

Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht auch die Kausalität des Mangels für die erforderliche Mangelbeseitigung bejaht.

Auch wenn man davon ausgeht, dass neben dem Ausführungsmangel (s.o.) auch noch wegen der vom Bauordnungsamt geforderten höheren Anzahl von Haften entsprechend der DIN 18339 (2002) eine Neueindeckung vorzunehmen wäre, ändert dies nichts an der Ursächlichkeit der von der Beklagten zu vertretenden Mängel für die Kosten der Ersatzvornahme. Das Landgericht hat zu Recht auf die Entscheidung des BGH (V ZR 77/03) hingewiesen, wonach in Fällen der sog. Doppelkausalität dennoch von einer Ursächlichkeit auszugehen ist. Dies entspricht auch gefestigter Rechtsprechung.

Unabhängig davon ist aber entgegen der Ansicht der Beklagten schon aus der Ordnungsverfügung der Landeshauptstadt Hannover vom 21.02.2005 (Anlage B 2) nicht zu entnehmen, dass darin eine Neuherstellung der Dacheindeckung angeordnet worden sei, weil die Ausführung nicht der (geänderten) DIN-Norm 18339 entspreche. Die Formulierung im Gutachten G. vom 27.12.2010 (dort Seite 40), aus Sicherheitsgründen hätte aufgrund heutiger Erkenntnisse die seitens des Bauordnungsamtes geforderte Nachrüstung von Haften in allen Rand- und Eckbereichen den Abriss und die Neueindeckung der Dachflächen praktisch zwingend zur Folge gehabt, ist in diesem Punkt zumindest missverständlich und im Ergebnis auch keine durch einen Sachverständigen zu beurteilende Fragestellung, weil eine Rechtsfrage. Die Neufassung der DIN-Norm war daher lediglich bei der Nachbesserung zu berücksichtigen und führte keineswegs dazu, dass ohnehin - auch ohne die übrigen Mängel - hier eine Neueindeckung hätte vorgenommen werden müssen. Gegenteiliges lässt sich auch aus der Ordnungsverfügung der Landeshauptstadt Hannover nicht herleiten.

Auch der von der Streithelferin angeführte Gesichtspunkt, dass nach der Entscheidung des Landgerichts Mängelansprüche wegen der hölzernen Unterkonstruktion verjährt seien, steht einem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Dazu verweist sie darauf, dass bei einer Mängelbeseitigung an der Unterkonstruktion es wiederum ohnehin zu einem Abriss und einer Neueindeckung des Daches hätte kommen müssen. Dies steht indessen der Kausalität nicht entgegen. Entgegen ihrer Auffassung kann es die Beklagte nicht entlasten, dass das Werk zusätzlich zu den festgestellten Einklemmungen der Langschiebehafte einen weiteren Mangel der Unterkonstruktion aufweist, für den allerdings Ansprüche wegen der eingetretenen Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können. Dies kann ebenso im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung - wie in den Fällen der Doppelkausalität - nicht dazu führen, die Ursächlichkeit zu verneinen.

3.

Auch mit Blick auf das sog. Prognoserisiko ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden (LGU 23 ff.).

Richtig ist zwar, dass der Sachverständige in seinem späteren Gutachten vom 27.12.2010 seine ursprüngliche Einschätzung, eine Neueindeckung sei wegen der festgestellten Mängel erforderlich, revidiert hat. Dies kann indessen der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Unternehmer, der durch mangelhafte Werkleistung und seine Weigerung zur Nachbesserung innerhalb der ihm gesetzten Frist selbst das Risiko gesetzt hat, dass die sodann vom Besteller ergriffenen Maßnahmen sich bei einer nachträglichen Bewertung als etwa nicht erforderlich erweisen. Er hat deshalb grundsätzlich dieses Risiko zu tragen, solange sich der Besteller im Rahmen dessen hält, was ein verständiger und wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung für erforderlich halten durfte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn für die Klägerin streitet das bis zur eingeleiteten Sanierung vorliegende Gutachten des Sachverständigen G., der aufgrund der von ihm festgestellten Mängel eine Neueindeckung für erforderlich gehalten hatte. Richtig ist zwar, dass das selbständige Beweisverfahren noch nicht abgeschlossen war, der Klägerin war aber ein weiteres Zuwarten nach Einleitung jenes Verfahrens im März 2005 bis zum Jahr 2010 nicht mehr zuzumuten, zumal schon bisher durch vorläufige Maßnahmen der Sicherung erhebliche Kosten angefallen waren. Zu verweisen ist hier beispielsweise auf die angeordnete Ballastierung des Dachbereiches. Überdies waren Gegenstand des Beweisverfahrens auch zahlreiche weitere Mängel, über deren Ursache Streit bestand. Die Klägerin durfte sich jedenfalls auf die Ausführungen des Sachverständigen verlassen, der schon im Gutachten vom 9.5.2006 zu dem Ergebnis der erforderlichen Neueindeckung gekommen war und davon auch in den darauf folgenden Stellungnahmen auf weitere Einwände jedenfalls nicht abgerückt war. Der Sachverständige hatte dementsprechend auch aufgrund seiner Feststellungen angenommen, dass die festgestellten Einklemmungen bzw. Einschneidungen der Scharen flächendeckend vorhanden waren.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die erheblichen Ballastierungskosten verweist, musste das Landgericht hierüber in dem Grundurteil noch keine abschließende Entscheidung treffen. Ob und inwieweit diese Aufwendungen auf den der Beklagten zuzurechnenden Werkmangel zurückzuführen sind und daher im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B zu ersetzen sind, ist eine Frage, die erst im Betragsverfahren zu entscheiden sein wird.

Allerdings ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diese bisher schon angefallenen Kosten auch im Rahmen der von der Klägerin im Jahr 2010 in Angriff genommenen Maßnahme zur Mangelbeseitigung als einen zusätzlichen Gesichtspunkt im Rahmen der Zumutbarkeit gewürdigt hat, der die Klägerin dazu berechtigte, nunmehr die Sanierung durchzuführen.

4.

Auch der Gesichtspunkt der Vorteilsanrechnung kann vorliegend nicht zum Ausschluss eines Anspruchs der Klägerin führen. Dass aufgrund der Ordnungsverfügung keineswegs bereits die Neueindeckung der Dachflächen gefordert war, ist oben bereits ausgeführt worden.

Richtig ist allerdings, dass die in der Neufassung der DIN 18339 geforderte erhöhte Anzahl der Hafte in Eckbereichen und Rändern bei der Nachbesserung zu berücksichtigen ist. Soweit hierdurch die Klägerin einen Vorteil erlangt, weil das Dach nunmehr - nach der Mängelbeseitigung den höheren Anforderungen der DIN entspricht, ist dieser Vorteil auszugleichen. Insoweit vermag der Senat dem Landgericht nicht zu folgen. Der Vorteilsausgleichung sind nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig nur diejenigen Vorteile zugänglich, die der Auftraggeber allein durch die Gewährleistung außerhalb ohnehin bestehender vertraglicher Verpflichtungen des Auftragnehmers erlangt (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82 -, BGHZ 91, 206-217, Rn. 19). Das ist hier wegen der erhöhten Anzahl der Hafte der Fall. Insoweit bedarf es ergänzender Aufklärung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, die allerdings erst im Betragsverfahren vorzunehmen sein wird.

Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht eine Vorteilsanrechnung durch Neueindeckung des Daches und eine dadurch erhöhte Lebensdauer und Reparaturersparnisse abgelehnt (LGU 28). Diesen Erwägungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Berufung an. Die verzögerte Nachbesserung lag allein an der Haltung der Beklagten, die sich hier im Sinne der Rechtsprechung doppelt vertragsuntreu verhalten hat. Eine Anrechnung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn diese Vorteile - wie hier - ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung beruhen und sich der Auftraggeber jahrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen musste. Der Auftragnehmer darf dadurch, dass der Vertragszweck nicht sogleich, sondern erst später im Rahmen der Gewährleistung erreicht wird, keine Besserstellung erfahren. Ein solches Ergebnis widerspräche dem Gesetzeszweck der Gewährleistung im Werkvertragsrecht (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - VII ZR 169/82 -, BGHZ 91, 206-217, Rn. 34). Auch der Umstand, dass die Klägerin das Gewerk bis zur Mängelrüge vom 11.03.2005 hat nutzen können, rechtfertigt ebenfalls keinen Vorteilsausgleich, denn die Mängel waren bereits vorhanden.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen ist auch für eine Minderung des Erstattungsanspruches der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB kein Raum. Eine Verletzung der Pflicht zur Schadensminderung kann der Klägerin nicht angelastet werden.

6.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 711, 101 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.