Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 25.05.2016, Az.: 2 W 100/16

Gebühren des Gerichtsvollziehers für die Zustellung der Eintragungsanordnung gem. § 882c ZPO

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
25.05.2016
Aktenzeichen
2 W 100/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 18430
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2016:0525.2W100.16.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 04.04.2016 - AZ: 6 T 168/15

Fundstellen

  • JurBüro 2016, 429-430
  • NJOZ 2016, 1479

Amtlicher Leitsatz

Für die Zustellung der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, die von Amts wegen zu erfolgen hat, steht dem Gerichtsvollzieher keine Gebühr nach Nr. 100 KV GvKostG zu.

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 18. April 2016 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 4. April 2016 wird zurückgewiesen, soweit sie die teilweise Aufhebung des Kostenansatzes in Höhe eines Betrages von 10,00 € betrifft.

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Gläubigerin, welche die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner M. W. aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 10. Februar 2012 (Az.: 12-1679739-0-9) betreibt, erteilte mit Schreiben vom 9. März 2015 einen Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des Amtsgerichts Walsrode. Die an die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin übersandte Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin vom 26. März 2015 (Az.: DR II 325/15) enthält u. a. den Ansatz von 10,00 € Kosten für eine persönliche Zustellung gemäß Nr. 100 KV des GvKostG.

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 27. April 2015 hob das Amtsgericht Walsrode mit Beschluss vom 1. Juli 2015 den Kostenansatz insoweit mit der Begründung auf, dass für die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c ZPO keine Gebühr gemäß Nr. 100 KV angesetzt werden könne, weil die Eintragungsanordnung nicht im Parteibetrieb, sondern von Amts wegen zugestellt werde.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Landeskasse hat das Landgericht Verden mit Beschluss vom 4. April 2016 zurückgewiesen und zugleich die weitere Beschwerde zugelassen. Das Landgericht hat angenommen, dass es an einer gesetzlichen Regelung fehle, nach der eine Zustellung der Eintragungsanordnung im Parteibetrieb zulässig oder vorgeschrieben sei. Die Eintragungsanordnung diene nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers, sondern dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs und der Vollziehung der zuvor von Amts wegen ergangenen Anordnung. Außerdem spreche die Begründung eines Entwurfs zur Änderung zivilprozessualer Vorschriften davon, dass mit der beabsichtigten Änderung des § 882 c Abs. 2 ZPO nur eine Klarstellung erfolge, dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung um eine Zustellung von Amts wegen handele.

Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 27. April 2016 begründete weitere Beschwerde der Landeskasse vom 18. April 2016.

Die Bezirksrevisorin vertritt für die Landeskasse die Ansicht, dass die Argumentation des Landgerichts auf der Grundlage eines Gesetzesentwurfs nicht der bestehenden gesetzlichen Systematik folge. Auch wenn die Eintragungsanordnung ausdrücklich von Amts wegen durch den Gerichtsvollzieher erlassen werde, sei deren Zustellung gleichwohl innerhalb eines Parteiverfahrens erforderlich geworden, das allein auf den entsprechenden Gläubigerauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft zurückzuführen sei.

Der Beschluss des Landgerichts sei überdies unvollständig, weil er sich nicht zu den Gerichtsvollzieherauslagen nach Nrn. 711 in Höhe von 3,25 € und 716 zu einer anteiligen Höhe von 2,00 € verhalte, obwohl diese Auslagen von der Gläubigerin zum Gegenstand der Erinnerung vom 27. April 2016 gemacht worden seien.

Diese Auslagen seien von der Gläubigerin als Veranlassungskostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG unabhängig vom Wesen der Zustellung der Eintragungsanordnung zu tragen.

II.

1. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte weitere Beschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Erstbeschwerde der Landeskasse gegen die teilweise Aufhebung der Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin vom 26. März 2015 hinsichtlich der Gebühr für die Zustellung gemäß Nr. 100 des Kostenverzeichnisses (im Folgenden: KV) der Anlage 1 zu § 9 GvKostG in Höhe von 10,00 € richtet.

Dagegen ist das Rechtsmittel unzulässig, soweit die Landeskasse als Führerin der weiteren Beschwerde in ihrer Beschwerdebegründung vom 27. April 2016 rügt, dass sich die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht dazu verhielten, dass die Vollstreckungsgläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 27. April 2015 auch den Ansatz der Gerichtsvollzieherauslagen nach Nrn. 711 und 716 KV hinsichtlich des Wegegeldes in Höhe von 3,25 € und der anteiligen Auslagenpauschale in Höhe von 2,00 € als nicht gerechtfertigt beanstandet habe. Da die streitbefangene Kostenrechnung allein wegen der Gebühr nach Nr. 100 KV aufgehoben worden ist, fehlt es bereits an der erforderlichen Beschwer der Landeskasse in Bezug auf die in der Kostenrechnung enthaltenen Gerichtsvollzieherauslagen.

2. Soweit die weitere Beschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg, so dass über das Rechtsmittel entschieden werden kann, ohne dass es einer vorherigen Anhörung der Gläubigerin bedarf, die durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert wird.

Der angefochtene Beschluss gibt Veranlassung zu dem Hinweis, dass weder der Vollstreckungsschuldner noch die Obergerichtsvollzieherin Beteiligte der Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht sind.

Der Gerichtsvollzieher ist auch an dem Erinnerungsverfahren nur insoweit beteiligt, als er - wie jeder Kostenbeamte - der Erinnerung abhelfen kann. In dem Erinnerungsverfahren und den anschließenden Beschwerdeverfahren geht es ausschließlich um das Verhältnis zwischen Landeskasse und Bürger. Die Landeskasse ist alleiniger Gläubiger des Kostenanspruchs. Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvollstreckung und kann deshalb in der Regel nicht Partei der Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen sein (vgl. NK-GK/Kessel, § 5 GvKostG Rdnr. 9 m. w. N.).

Der Senat teilt die in den Vorinstanzen von dem Amtsgericht Walsrode und dem Landgericht Verden vertretene Auffassung, dass für die Zustellung der Anordnung der Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 c Abs. 2 ZPO keine Gebühr gemäß Nr. 100 KV zum GvKostG angesetzt werden kann, so dass der diesbezügliche Kostenansatz in der streitbefangenen Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin vom 26. März 2015 aufzuheben war.

In Anbetracht der nach der Überschrift des Abschnittes 1 des Kostenverzeichnisses ausdrücklich nur für die Zustellung auf Betreiben der Parteien anzuwendenden Gebührenvorschriften gemäß Nrn. 100 - 102 KV lösen Zustellungen von Amts wegen keine Gebühren aus, weil der Gerichtsvollzieher dann nicht als gerichtliches Zustellungsorgan, sondern als Beamter der Justizverwaltung handelt (vgl. NK-GK/Kessel a.a.O. Abschnitt 1 KV Rdnr. 1; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. Nr. 100 KV Rdnr. 1). Daher vermag die Ansicht, dass der Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 100 KV stets verlangen könne, unabhängig davon, ob die Zustellung von Amts wegen oder im Parteibetrieb erfolgt, den Senat nicht zu überzeugen (so auch OLG Köln - 17 W 177/15 - Beschluss vom 01. 02. 2016, Rdnr. 23 - zitiert nach juris; aA OLG Nürnberg NJOZ 2015, 1930; OLG Stuttgart DVGZ 2015, 91).

Entgegen der von der Landeskasse und von Teilen der Rechtsprechung (vgl. LG Stuttgart DGVZ 2015, 116; LG Saarbrücken - 5 T 343/15 - Beschluss vom 10.02. 2016, zitiert nach juris) und Literatur (vgl. Tenner DGVZ 2015, 31/32) vertretenen Auffassung handelt es sich bei der Zustellung der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis um eine Zustellung von Amts wegen. Der Senat schließt sich insoweit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208; OLG Frankfurt - 14 W 1/16 - Beschluss vom 10. 02. 2016 - Rdnr. 35 zitiert nach juris; OLG Köln - 17 W 177/15 - Beschluss vom 01. 02. 2016 - Rdnr. 19 ff. - zitiert nach juris) und der Kommentarliteratur (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. § 882 c Rdnr. 6 f.; Wieczorek/Schütze/Schreiber, ZPO, 4. Aufl. § 882 c Rdnr. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. § 882 c Rdnr. 14; NK-GK/Kessel a.a.O. Nr. 100 - 102 KV Rdnr. 4) an.

Zwar ist für die Auslegung des § 882 c Abs. 2 ZPO nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Bundesrat in der Begründung des bislang nicht Gesetz gewordenen Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung EU Nr. 655/2015 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG), BR-Drucksache 633/15 vom 18. Dezember 2015 ausführt, durch die dort vorgesehene Änderung des § 882 c Abs. 2 ZPO werde "klargestellt", dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung nicht um eine Parteizustellung, sondern um eine Zustellung von Amts wegen handele. Indessen spricht für eine Auslegung der derzeit geltenden Regelung des § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO in diesem Sinne, dass dann, wenn eine Zustellung vorgeschrieben ist, nach der allgemeinen Bestimmung in § 166 Abs. 2 ZPO die Zustellung von Amts wegen zu erfolgen hat, soweit nichts anderes bestimmt ist (vgl. auch OLG Köln a. a. O.). Auch aus der Bezugnahme in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 763 ZPO lässt sich eine derartige Ausnahme nicht herleiten, weil die Aufzählung abschließend ist (vgl. Wieczorek/Schütze/Schreiber a. a. O. Rdnr. 18). Vor allem aber spricht der mit der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verfolgte gesetzgeberische Zweck dafür, dass die Zustellung von Amts wegen zu erfolgen hat. Der Landeskasse ist zwar zuzugeben, dass es ohne den Verfahrensantrag des Gläubigers auf Einholung der Vermögensauskunft nicht zu der Eintragungsanordnung gekommen wäre. Die Eintragungsanordnung dient indessen gerade nicht dem Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden einzelnen Gläubigers. Ihr liegt vielmehr der Gedanke zugrunde, dass der Wirtschaftsverkehr vor einem Schuldner gewarnt werden muss, der einen titulierten Anspruch nicht erfüllt hat (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 13. Aufl. Rdnr. 4; Begründung des Gesetzentwurfs zu § 882 c ZPO BR-Drucksache 304/08, S. 89). Mit diesem Interesse der Allgemeinheit an der Anordnung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis würde es nicht in Einklang stehen, dass die Zustellung im Parteibetrieb vorzunehmen ist, mithin den Antrag des Gläubigers zur Voraussetzung hätte (vgl. OLG Köln a. a. O. Rdnr. 22;).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 66 Abs. 8 GKG, 5 Abs. 2 GvKostG.