Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.05.2016, Az.: 6 W 75/16
Verfahrenskostenhilfe für Erbausschlagung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 27.05.2016
- Aktenzeichen
- 6 W 75/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 20366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2016:0527.6W75.16.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Peine - 26.04.2016 - AZ: 6 VI 808/14
Rechtsgrundlagen
- FamFG § 76 Abs. 1
Fundstellen
- AGS 2017, 144
- ErbR 2016, 604
- FamRZ 2016, 1951
- RVGreport 2016, 472
- ZEV 2016, 701
Amtlicher Leitsatz
Verfahrenskostenhilfe für Erbausschlagung gibt es nicht, weil deren Erklärung kein Verfahren im Sinne des § 76 Abs. 1 FamFG ist.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Ein Beteiligter, der die Kosten für die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht nur mit Hilfe der Sozialleistungen aufbringen kann, die er bezieht, muss diese Leistungen einsetzen, um die Kosten zu tragen. Das Gesetz sieht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die vorbezeichnete Erklärung nicht vor. Weder ist diese Erklärung ein gerichtliches Verfahren noch zieht sie ein solches nach sich. Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung als deren gesetzmäßiger Empfänger lediglich entgegen, ohne ihretwegen weiter tätig zu werden.
2. Außerdem wäre die Beteiligte nicht materiell beteiligt. Beteiligter ist ihr minderjähriger Sohn K. M. S., in dessen Namen sie als dessen gesetzliche Mitvertreterin die Erbschaft ausgeschlagen hat.