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§ 6 AVO-WaNi - Prüfungskommission

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Durchführung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler obliegt Prüfungskommissionen, die von der Schulbehörde berufen werden.

(2) 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission muss

  1. 1.
    die Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes besitzen und
  2. 2.
    schulfachliche Dezernentin oder schulfachlicher Dezernent der Schulbehörde oder Schulleiterin oder Schulleiter eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Abendgymnasiums, eines Kollegs oder eines Fachgymnasiums sein.

2Im Übrigen gilt § 5 Abs. 1 und 5 bis 7 AVO-GOFAK entsprechend.