§ 6 AVO-WaNi - Prüfungskommission
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-WaNi
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die Durchführung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler obliegt Prüfungskommissionen, die von der Schulbehörde berufen werden.
(2) 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission muss
- 1.die Befähigung für ein Lehramt des höheren Dienstes besitzen und
- 2.schulfachliche Dezernentin oder schulfachlicher Dezernent der Schulbehörde oder Schulleiterin oder Schulleiter eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Abendgymnasiums, eines Kollegs oder eines Fachgymnasiums sein.
2Im Übrigen gilt § 5 Abs. 1 und 5 bis 7 AVO-GOFAK entsprechend.