Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.01.2006, Az.: 3 A 3050/05

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
25.01.2006
Aktenzeichen
3 A 3050/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2006:0125.3A3050.05.0A

Amtlicher Leitsatz

Rundfunkgebührenbefreiung ist im Einzelfall nach § 6 RGebStV auch dann zu gewähren, wenn zwar eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV nicht in Betracht kommt, aber wegen vergleichbarer Bedürftigkeit ein Härtefall vorliegt, der als besonderer Härtefall gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV zu qualifizieren ist.

Verfahren um Rundfunkgebührenbefreiung natürlicher Personen sind (weiterhin) gerichtskostenfrei.

Tenor:

  1. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2005 wird aufgehoben.

    Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab 1. Juni 2005 bis 30. September 2006 zu gewähren.

    Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

    Gerichtskosten werden nicht erhoben.

    Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die weitere Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht, von der er zuletzt er bis zum 31. Mai 2005 befreit war.

2

Nach dem Besuch der polytechnischen Oberschule in ... absolvierte der im Jahre 1973 geborene Kläger eine dreijährige Ausbildung zum Koch. Nach Ableistung seines Wehrdienstes war er mehrere Jahre in verschiedenen Betrieben als Koch tätig, bis er 1998 arbeitslos wurde. Nach einer Fortbildungsmaßnahme folgte ein zweijähriger Besuch einer Fachschule, die er mit dem Abschluss Hotelbetriebswirt beendete. Ab Oktober 2001 studierte der Kläger sodann Verwaltungswissenschaften an der Hochschule Harz. Zum Sommersemester 2004 erfolgte der Wechsel des Studiums und des Studienortes: Seither studiert der Kläger an der Carl-von-Ossietzky-Universität in Oldenburg im Studiengang Sozialwissenschaften mit dem Nebenfach Verwaltungsrecht.

3

Mit Bescheid vom 15. April 2004 lehnte das Studentenwerk Oldenburg an der Carl-von-Ossietzky-Universität den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG ab. Die vom Kläger geltend gemachten Gründe für den vorgenommenen Fachrichtungswechsel würden nicht als wichtig anerkannt. Die Ausbildung an der Hochschule Harz (Verwaltungswissenschaften) habe der Kläger wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung abgebrochen; er sei im Dezember 2003 exmatrikuliert worden.

4

Seinen dagegen gerichteten Widerspruch nahm der Kläger zurück.

5

Mit formularmäßigem Schreiben vom 2. Mai 2005 beantragte der Kläger bei der für den Beklagten handelnden GEZ seine weitere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und gab an, "Empfänger von Ausbildungsförderung nach den Bescheid der Eltern, die nicht bei den Eltern leben", zu sein. Dazu legte er diverse Unterlagen vor und machte mit seinem Begleitschreiben vom (ebenfalls) 2. Mai 2005 geltend, keine Ausbildungsförderung mehr nach dem BAföG zu erhalten, weshalb die Eltern eingesprungen seien, wie sich aus deren "Ausbildungsplatzförderungsbescheid" ergebe, der sich auf seine Ausbildung an der Carl-von-Ossietzky-Universität in Oldenburg beziehe und mit dem eine Summe von mtl. 400,00 € "genehmigt" sei. Dementsprechend habe er auch Wohngeld beantragt und erhalten. Er begehre die Anwendung der Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - und entsprechende Befreiung.

6

Mit Bescheid vom 27. Juni 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Die Prüfung habe ergeben, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV (nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) erfülle. Andere Gründe, die eine Befreiung rechtfertigten, habe er nicht vorgetragen und seien auch ansonsten nicht ersichtlich.

7

Darauf hat der Kläger am 22. Juli 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen geltend macht, der Beklagte sei in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV gehalten, ihn von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

8

Er sei ohnehin nicht den Empfängern der BAföG-Leistungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV gleichzusetzen. Die ihm zufließenden Leistungen blieben überdies hinter den BAföG-Leistungen zurück. Soweit BAföG dem Grunde nach zu bewilligen wäre, hätte er auch der Höhe nach einen BAföG-Anspruch, da sein Vater eine Rente in Höhe von jährlich 15.081,90 € und seine Mutter in Höhe von jährlich 2.655,80 € erhielten - dies entspreche monatlichen Rentenbeträgen in Höhe von etwa 1.275,00 € beim Vater und etwa 530,00 € bei der Mutter. Im übrigen sei darauf aufmerksam zu machen, dass § 6 Abs. 1 RGebStV entgegen der Annahme des Beklagten eine abschließende Regelung für den Fall der Befreiung aus finanziellen Gründen nicht darstelle, vielmehr seine finanzielle Leistungsunfähigkeit Grund für eine Anwendung der Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV sei. Ein besonderer Härtefall liege insbesondere dann vor, wenn - ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vorlägen - eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden könne. Er sei ebenso bedürftig wie etwa ein Arbeitslosengeld II-Empfänger oder aber auch wie ein BAföG-Bezieher.

9

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm Rundfunkgebührenbefreiung für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 30. September 2006 zu gewähren sowie den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2005 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

10

Der Beklagte tritt dem entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

11

Er bringt im wesentlichen vor, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung. In § 6 Abs. 1 RGebStV sei eine abschließende Liste der Tatbestände aufgeführt, die zu einer Befreiung führen könnten. Hier scheide die Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV aus. Ebenfalls lägen die Voraussetzungen für einen besonderen Härtefall gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV nicht vor. Der Gesetzgeber habe die Fälle, in denen natürlichen Personen aus finanziellen Gründen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren sei, abschließend in § 6 Abs. 1 Nr. 1 - Nr. 5 RGebStV geregelt. Dieser im Vergleich zur außer Kraft getretenen Befreiungsverordnung vorgenommenen Umgestaltung liege der Gedanke zugrunde, das Befreiungsverfahren zu vereinfachen und umfangreiche Ermittlungen und Berechnungen der Sozialbehörden und der Rundfunkanstalten für die Einkommensberechnung zukünftig entfallen zu lassen. Die einzelnen Befreiungstatbestände knüpften daher an die in der Regelung bezeichneten sozialen Leistungen an und setzten voraus, dass diese mit einem schriftlichen Bescheid des Leistungsträgers nachgewiesen würden, § 6 Abs. 2 RGebStV. Nach dem Willen des Gesetzgebers könne daher eine Befreiung - wie hier - nicht mehr erteilt werden, wenn aufgrund der Tatsache, dass eine der in § 6 Abs. 1 RGebStV bestimmte Sozialleistung nicht gewährt werde, der Nachweis im Sinne des § 6 Abs. 2 RGebStV nicht erbracht werde. Auch bei behinderten Menschen werde nunmehr ein Nachweis über das Vorliegen des Merkzeichens RF gefordert.

12

Auch für den Fall der Erzielung eines geringen Einkommens sei § 6 Abs. 3 RGebStV nicht einschlägig - diese Vorschrift bilde keinen Auffangtatbestand; insbesondere solle eine Erweiterung der in § 6 Abs. 1 RGebStV bezeichneten Fallgruppen ebenso wenig vorgenommen werden wie eine Umgehung der entsprechenden Befreiungsvoraussetzungen. Anderenfalls würden die aufgezeigten Vereinfachungsbestrebungen des Gesetzgebers - die Berechnung des Einkommens im Einzelfall solle entfallen - aufgelöst. Zudem erweitere ansonsten § 6 Abs. 3 RGebStV den Kreis der zu befreienden Personen unkalkulierbar. Zwar sei der Kreis der Personen, die von der Rundfunkgebührenpflicht befreit würden, nunmehr durch die Befreiung der Empfänger von Arbeitslosengeld II (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV) und der Empfänger einer Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV) erweitert - der kalkulierte Gebührenausfall durch diese Gebührenbefreiung sei aber im Hinblick auf den Wegfall der bisherigen Befreiungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 8 Befreiungsverordnung gleichgeblieben. Schon nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit käme eine Billigkeitsentscheidung nicht in Betracht. Selbst wenn aber eine Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 RGebStV eröffnet wäre, läge in der Person des Klägers eine besondere Härte nicht vor.

13

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Heftung (Beiakte A) verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage hat Erfolg, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten.

15

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für den geltend gemachten Anspruch ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV -, der für den Zeitraum ab 1. April 2005 anzuwenden ist (Gesetz zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 25. Februar 2005, Nds. GVBl. 2005, 61 - 72).

16

Der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ergibt sich aus § 6 Abs. 3 RGebStV. Danach kann der Beklagte unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1 "in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht" befreien. Diese Vorschrift ist anwendbar und ein besonderer Härtefall liegt in der Person des Klägers vor.

17

Eine unmittelbare Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV scheidet aus, weil der Kläger nicht "Empfänger" von Leistungen nach dem BAföG ist. Maßgeblich ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV der Zufluss von Ausbildungsförderung nach dem BAföG aufgrund entsprechenden Bescheides; für eine andere Auslegung des im Gesetz verwendeten Begriffs "Empfänger" bleibt keine Möglichkeit. Hier aber ist der Kläger nicht Empfänger solcher Leistungen. Für eine analoge Anwendung verbleibt in Anbetracht der Regelung des § 6 Abs. 3 RGebStV - dazu sogleich - kein Raum, weil eine Regelungslücke insoweit nicht erkennbar ist.

18

Damit ist § 6 Abs. 3 RGebStV anwendbar. Die Norm bildet einen Auffangtatbestand und hat ihren Sinn und Zweck gerade darin, Rundfunkgebührenbefreiung zu ermöglichen in den Fällen, in denen die strengen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vorliegen, aber eine vergleichbare Bedürftigkeit anzunehmen ist.

19

Das Ziel des gesamten Regelungsgefüges besteht - auch nach der Auffassung des Beklagten - vor allem darin, die Massenverwaltung von Einzelfallprüfungen dann zu entlasten, wenn ein Bescheid im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 RGebStV über den Bezug von bestimmten Sozialleistungen oder über das Bestehen einer sonstigen Notlage, der mit einer Befreiung Rechnung getragen werden soll, vorgelegt wird. In diesen Fällen soll schnell und unbürokratisch die Befreiung gewährt werden können, ohne dass im einzelnen die tatsächliche Bedürftigkeit nachgeprüft werden müsste. Mithin bilden die Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV einen die Rundfunkanstalt entlastenden Katalog, der enumerativ und auch nicht im Wege einer analogen Anwendung erweiterbar ist. Diesem abschließenden Charakter korrespondiert die ebenfalls die Behördentätigkeit entlastende Vorschrift des § 6 Abs. 2 RGebStV, der für die in Abs. 1 bezeichneten Fälle vorsieht, dass mit dem Antrag auch der "entsprechende Bescheid" in beglaubigter Kopie oder im Original vorgelegt werden soll. Damit entfällt für den Regelfall die Prüfung der Bedürftigkeit, die zuvor - vor Inkrafttreten des RGebStV - noch von der Sozialbehörde vorzunehmen war.

20

Indessen mussten die vertragschließenden Parteien, d.h. die Landesregierungen (das Landesgesetz stellt insoweit das Umsetzungsgesetz dar), nicht alle denkbaren Einzelfälle, insbesondere eines Sozialleistungsbezuges, in den Blick nehmen, die über den Bereich der in Deutschland am weitesten verbreiteten Fälle des Bezugs von Sozialleistungen hinausgehen, um eine breite, flächendeckende Entbürokratisierung zu erreichen. Fälle, in denen z.B. sehr spezielle Leistungsbescheide vorgelegt werden können, mit denen Leistungen z.B. nach einem Landesgesetz in Anlehnung an Vorschriften des Bundesrechts gewährt werden (etwa gem. § 11 Nds. MVollzG i.V.m. § 35 SGB XII), sind mithin nicht erfasst, ebenso wenig wie denkbare Fälle von Notlagen, in denen Leistungsbescheide nicht existieren. Die Systematik der Abs. 1, 2 und 3 in § 6 RGebStV zeigt bei diesem Verständnis auf, dass Abs. 1 und 2 den in der Massenverwaltung auftretenden Normalfall regeln sollen, während Abs. 3 darüber hinausgehende Fälle erfassen soll, in denen die Behörde im Einzelfall zu prüfen hat, ob bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, Abs. 2 RGebStV dennoch Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren sein kann. Die Kammer geht nicht davon aus, dass - wie der Beklagte meint - § 6 Abs. 3 RGebStV von vornherein nicht geeignet ist, den Personenkreis aus § 6 Abs. 1 RGebStV zu erweitern. Wollte man dem folgen, so ergäbe sich für § 6 Abs. 3 RGebStV im Ergebnis kein Anwendungsbereich mehr und die Vorschrift ginge ins Leere.

21

Diese Auslegung steht in Einklang mit der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Nds. Landesregierung vom 1. Dezember 2004 (Landtagsdrucksache Nr. 15/1485 vom 1. Dezember 2004, ausgegeben am 2. Dezember 2004, S. 1 ff.). Zu Art. 5 (Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, Drucksache 15/1485, S. 34 ff.) heißt es (S. 37) als - einzige - Anmerkung zur Einführung des § 6 Abs. 3 RGebStV:

22

"Ergänzend bleibt nach Absatz 3 für die Rundfunkanstalten die Möglichkeit der Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann."

23

Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers § 6 Abs. 3 RGebStV ein Auffangtatbestand sein, soweit eine vergleichbare Bedürftigkeit mit dem Personenkreis aus Abs. 1 Satz 1 vorliegt.

24

Die gegenteilige Auffassung, insbesondere eine einengend rigide Auslegung im Sinne einer Ausschließlichkeit des Enumerativkatalogs, neben welchem weitere Befreiungstatbestände nicht in den Blick zu nehmen seien, verstieße zudem gegen verfassungsrechtliche Grundorientierungen, die sich (u.a.) aus dem Sozialstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 1 GG, dem Gleichheitssatz, Art. 3 Abs. 1 GG, und der grundlegenden Wertentscheidung aus Art. 1 Abs. 1 GG ergeben und bei der Auslegung und Anwendung einfachgesetzlicher sowie sonstiger Vorschriften im Verhältnis zum Bürger zu beachten sind.

25

Soweit der Beklagte meint, dass in seiner Verwaltung, die er als Massenverwaltung kennzeichnet, kein Raum für Einzelfallprüfungen nach § 6 Abs. 3 RGebStV verbleibe und dass auch dies der Anwendbarkeit der Norm entgegenstünde, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Selbst bei einer Massenverwaltung ist die notwendige Nachfrage- sowie Hinweis- und Ermittlungstätigkeit der Behörde nicht nur sachgerecht, sondern im Hinblick auf den Gehörs-, den Hinweis- und den Untersuchungsgrundsatz (VwVfG) rechtlich geboten. Diese Auffassung vertritt (zu § 24 VwVfG) auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, das in seinem Beschluss (10. Senat) vom 30. November 2005 - 10 PA 118/05 - folgendes festgehalten hat:

26

"Soweit das Verwaltungsgericht meint, dass etwas anderes aus dem Umstand folge, dass es sich bei der Rundfunkgebührenverwaltung um ein Massengeschäft handele, und es den Rundfunkanstalten wegen des damit verbundenen personellen und sächlichen Aufwands nicht möglich wäre, in jedem Einzelfall ..., dürfte diese Überlegung nicht tragfähig sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2004, - 19 A 2556/03 -, NJW 2004, 3505). ... Auch bei sogenannten Massenverfahren verbleibt es vielmehr bei der - aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in Art. 20 GG folgenden (Stelkens, Verwaltungsgerichtsbarkeit - Gerichtsbarkeit ohne Verwaltung ?, NVwZ 1982, 81, 83) - Grundregelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 NdsVwVfG, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. ... Auch wenn Art und Umfang der ... dem Beklagten obliegenden Ermittlungstätigkeit durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt sind, so berechtigt dies doch keinesfalls zu einer nur noch oberflächlichen oder gar unterbleibenden Sachverhaltsermittlung lediglich aus Personal- und Kostengründen. Die Abwägung zwischen Aufwand und Ermittlungsergebnis darf vielmehr nur aus Gründen des jeweiligen Einzelfalls vorgenommen werden, nicht aus Gründen, die allen Einzelfällen gemeinsam sind (vgl. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, München 2001, § 24 Rn. 36, 37)."

27

Schließlich greifen die Erwägungen des Beklagten zu den fiskalischen Folgen ("unkalkulierbare" Erweiterung des Kreises der Berechtigten) sowie zur abgabenrechtlichen Lage (und insbesondere zu dem in Bezug genommenen Begriff der Typengerechtigkeit) nicht durch, da es hier gerade um eine für die Herstellung der Einzelfallgerechtigkeit gedachte Norm geht und es sich zudem um ein gewachsenes Gebiet des Rechts der sozialen Fürsorge handelt - das Recht der Rundfunkgebührenbefreiung war und ist weiterhin ein Recht der sozialen Fürsorge (Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichtes vom 2. November 2005 - 4 LA 255/05 -, zitiert über juris, dort am Ende).

28

In der Person des Klägers liegt ein besonderer Härtefall im Sinne von § 6 Absatz 3 RGebStV vor.

29

Nach voranstehenden grundsätzlichen Erwägungen stellt die Kammer bei der Subsumtion im Konkreten auf ein dreistufiges Verfahren ab, aus dessen Anwendung sich im vorliegenden Einzelfall die Qualifizierung als besonderer Härtefall ergibt.

30

1. Die Kammer zieht im ersten Schritt die für die allgemeinen Lebensumstände des Klägers als sachnah erscheinende Vergleichsgruppe aus § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV heran. Die typische Lebens- und Bedarfssituation der dort beschriebene Gruppe (nicht bei den Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) ist mit der Situation des studierenden Klägers, der nicht bei seinen Eltern lebt, im wesentlichen vergleichbar.

31

2. Im zweiten Schritt ermittelt die Kammer zunächst für die aus § 6 Abs. 1 RGebStV festgestellte Vergleichsgruppe den für ihren Bereich notwendigen Lebensbedarf anhand der maßgeblichen Fachgesetze unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation desjenigen, der eine Härtefallregelung erstrebt. Hier ist für die Vergleichsgruppe aus § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV nach dem BAföG der Höchstsatz, der sich in seinem Fall aus unterschiedlichen Bedarfspositionen ergibt und insgesamt  585 € mtl. beträgt, als für die Lebenssituation des Klägers notwendiger Bedarf feststellbar. Angenommen, die Ausbildung des Klägers wäre förderungsfähig, hätte er aller Voraussicht nach auch einen eigenen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG in dieser Höhe. Jedenfalls kämen Abzüge wegen anrechenbaren Einkommens und/oder Vermögens (mit Blick sowohl auf seine Eltern als auch auf seine eigene Person) nicht in Betracht.

32

Dem sind die tatsächlichen laufenden Einkünfte des Klägers gegenüberzustellen. Nach den glaubhaften Angaben des Klägers, die er sowohl schriftsätzlich gemacht als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat und an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, stellen sich diese wie folgt dar:

33

Zum einen erzielt er jährlich 13,60 € aus Zinserträgen, ferner erhält er monatlich Wohngeld in Höhe von 63,00 € sowie die monatliche Unterstützung seitens seiner Eltern in Höhe von 400,00 €, die er mit einer "Ausbildungsplatzförderungsbescheinigung" seiner Eltern vom 5. Mai 2004 belegt; dort heißt es weiter, dieser Betrag werde in Verbindung mit dem Studium an der Universität Oldenburg (Studiengang Diplomsozialwissenschaftler) geleistet, dies ende mit der Regelstudienzeitbemessung für diese Fachrichtung.

34

Demnach unterschreitet das tatsächliche Einkommen des Klägers den in seinem Falle maßgeblichen Bedarfssatz um einen Betrag in Höhe von 120,86 €.

35

3. Schließlich nimmt die Kammer im dritten und letzten Schritt die Bewertung vor, ob damit ein besonderer Härtefall vorliegt. Bei einer nicht unerheblichen Unterschreitung ist i.d.R. das Vorliegen einer besonderen Härte anzunehmen.

36

Die Kammer sieht im vorliegenden Fall keinen Anlass dafür, sich mit einer abstrakt-generellen Grenzziehung für die "Unerheblichkeit" zu befassen. Denn bei der hier gegebenen Unterschreitung des Bedarfssatzes um etwa ein Fünftel seiner Höhe ist jedenfalls die Unzumutbarkeit indiziert.

37

Besondere Umstände, die dennoch hier eine besondere Härte ausschließen könnten - wie die Möglichkeit der Selbsthilfe (z.B. Rückgriff auf Vermögen) oder eine nur kurzzeitige und geringe Bedarfslage - sind nicht ersichtlich.

38

Damit ist die Härte hier als besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV zu qualifizieren mit der Rechtsfolge, dass das Ermessen zur Leistungsgewährung auf Null reduziert ist: Insoweit liegt eine gebundene Entscheidung vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Norm nur scheinbaren Ermessenscharakter hat (vgl. Kopp, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. § 114 Rn. 6) oder ob hier das Ermessen intendiert (Kopp, a.a.O., § 114 Rn. 21) ist.

39

Der Beginn der zu gewährenden Gebührenbefreiung ist der 1. Juni 2005. Nach § 6 Abs. 5 RGebStV beginnt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf den 1. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wird. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind danach ab 1. Juni 2005 erfüllt.

40

Hinsichtlich des zeitlichen Endes der Befreiung hatte die Kammer zu berücksichtigen, dass nach § 6 Abs. 6 RGebStV zunächst zwingend die Gültigkeitsdauer der Befreiung (entsprechend der Gewährungsdauer im Sinne von Abs. 1, Abs. 2) zu befristen ist (Satz 1). Falls ein Leistungsbescheid (nach Abs. 2) unbefristet ist (Satz 2), kann die Befreiung auf drei Jahre befristet werden, soweit eine Änderung der Umstände möglich ist, die dem Tatbestand zugrunde liegen.

41

Hier ist hinsichtlich des Endes der Befreiung maßgeblich darauf abzustellen, dass nach den vorliegenden Unterlagen des Klägers antragsgemäß bis September 2006 Befreiung zu gewähren ist. Denn nur insoweit ist eine verlässliche Tatsachenbasis mit Blick auf die Einkommensverhältnisse gegeben. Zeitlich weitergehend allerdings, also für die Zeit ab dem Beginn eines neuen fiktiven BAföG-Weiterbewilligungszeitraumes, vermag die Kammer nicht in der Sache zu entscheiden und hat der Kläger seinen Klageantrag auch nicht ausgerichtet, § 88 VwGO. Soweit der Kläger für die Folgezeit ab Oktober 2006 Rundfunkgebührenbefreiung gewährt haben möchte, kann er bei der für den Beklagten handelnden GEZ unter Darstellung seiner zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Lebensumstände einen neuen Antrag stellen. Der Beklagte wird sich sodann nach § 6 Abs. 3 RGebStV unter Berücksichtigung der von der Kammer aufgezeigten Maßstäbe und des VwVfG neu mit dem in diese Folgezeit gerichteten Begehren zu befassen haben.

42

Die Kammer hält die Voraussetzungen von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung) mit Blick auf einige grundsätzliche Erwägungen u.a. zur Härtefallregelung (§ 6 Abs. 3 RGebStV) für erfüllt.