Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 26.04.2007, Az.: 2 A 297/05

Befreiung; Härtefall; Rundfunkgebühr; Rundfunkgebührenbefreiung; Sozialhilfe; Sozialleistung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
26.04.2007
Aktenzeichen
2 A 297/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Keine Rundfunkgebührenbefreiung durch Härtefallregelung für Personen, die in eigener Entscheidung auf Sozialleistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV verzichten.

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten ihre Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

2

Sie wird seit August 1994 als Rundfunkteilnehmerin (Hörfunk) geführt und war bis Ende Juli 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Am 12.04.2005 beantragte sie für den Folgezeitraum erneut Rundfunkgebührenbefreiung. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie für sich und ihre zwei minderjährigen Kinder ein Gesamteinkommen von monatlich 1.235,23 € aus nichtselbständiger Arbeit, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Wohngeld sowie Kindergeld.

3

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mit Bescheid vom 16.06.2005 unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis einer Befreiungsvoraussetzung des Kataloges in § 6 Abs. 1 RGebStV ab.

4

Die Klägerin hat am 14.07.2005 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, unter die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu fallen, da sie ebenso geringe Einkünfte wie eine Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II habe. Dass sie formal keinen Antrag auf solche Leistungen gestellt hätte, weil sie der öffentlichen Hand „nicht auf der Tasche haben liegen wollen“, dürfe ihr nicht entgegen gehalten werden. Nach systematischer Auslegung des § 6 RGebStV sei auf die jeweiligen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzustellen. Der Verzicht auf Sozialleistungen dürfe nicht dazu führen, dass sie zusätzlich auch keine Rundfunkgebührenbefreiung erhalte.

5

Bei Klageerhebung hatte die Klägerin noch schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.06.2005 zu verpflichten, sie ab August 2005 bis Juli 2008 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

6

Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 26.07.2006 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der tragenden Begründung abgelehnt hatte, dass in der Regel und so auch hier eine formale Antragstellung auf Sozialleistungen erforderlich sei, um in den Genuss einer Rundfunkgebührenbefreiung, sei es nach § 6 Abs. 1 oder der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV, zu kommen, hat die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von SGB II-Leistungen gestellt sowie Berechnungsbögen der Stadt I. vom 06.09.2006 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass sie im August 2005 einen Anspruch auf SGB II-Leistungen in Höhe von 102,21 EUR, im September 2005 in Höhe von 105,78 EUR und im Oktober 2005 in Höhe von 52,92 EUR gehabt hätte.

7

Des weiteren hat sie den Rechtsstreit für den Zeitraum ab dem 01.11.2005 „bis laufend“ für erledigt erklärt und die Klage auf die Monate August bis und Oktober 2005 beschränkt.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.06.2005 zu verpflichten, sie für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis 31.10.2005 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin unter Protest gegen die Kostenlast angeschlossen und ist der Ansicht, dass die Klägerin das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen auch für die noch streitbefangenen 3 Monate nicht gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV nachgewiesen habe. Allein ihr geringes Einkommen rechtfertige eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach der Härtefallregelung nicht. Die Klägerin habe in eigener Entscheidung auf ihr möglicherweise zustehende Sozialleistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV verzichtet, so dass keine besondere Härte vorliege. Nach der Regelungssystematik des § 6 RGebStV müsse es einem Rundfunkteilnehmer, der es bewusst ablehne, einen Tatbestand für die Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV zu schaffen, versagt bleiben, sich stattdessen eine Befreiung über eine Anwendung der Härteklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV zu sichern.

13

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten, der Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Befreiungszeitraum vom 01.11.2005 bis 31.07.2008), ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

16

Im Übrigen ist die Klage, über die die Kammer gem. § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, zulässig, aber unbegründet.

17

Der Bescheid des Beklagten vom 16.06.2005 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat in der Zeit vom August 2005 bis einschließlich Oktober 2005 keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV in der Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8./15. Oktober 2004 (Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 25. Februar 2005, Nds. GVBl. S. 61, 66), weil sie keine der dort in Ziffern 1 bis 10 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die dort genannten Befreiungstatbestände sind nach Systematik und nach Sinn und Zweck des Regelungswerkes abschließend. Dadurch soll erreicht werden, dass oftmals schwierige Berechnungen, wie sie nach der bis zum 31.03.2004 geltenden Befreiungsverordnung erforderlich waren, entfallen und die Entscheidung ohne viel Verwaltungsaufwand schematisch und zügig erfolgen kann. Die Rundfunkanstalten sind daher bei ihrer Entscheidung, ob eine Befreiung zu erteilen ist, verpflichtet zu prüfen, ob ein entsprechender Sozialleistungsbescheid, mit dem gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV vom jeweiligen Antragsteller die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV nachzuweisen ist, vorliegt.

18

Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte bei ihr einen „Härtefall“ annimmt und sie gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Denn auch dessen tatbestandliche Voraussetzungen liegen nicht vor.

19

Das erklärte Ziel der grundlegenden Neuregelung der Befreiungstatbestände mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist eine deutliche Erleichterung des Verfahrens. Während bisher außer Sonderfürsorgeberechtigten nach dem BVG, bestimmten Behinderten und Empfängern von Hilfe zur Pflege sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz auch Personen - hierzu gehörte auch die Klägerin - befreit wurden, deren Einkommen eine bestimmte Einkommensgrenze, die höher lag als der Sozialhilferegelsatz, nicht überstieg (vgl. § 1 Abs. 7 und 8 der bis zum 31.03.2005 gültig gewesenen Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 03.09.1992, Nds. GVBl. S. 239), knüpfen nunmehr sämtliche Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV an bestehende soziale Leistungen an. Dadurch können insbesondere die bei der Befreiung wegen geringen Einkommens erforderlichen Berechnungen entfallen (vgl. die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Nds. Landtag, Ds 15/1485, S. 36 f.). Da die Antragsteller die Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage des entsprechenden Bescheides im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen haben (§ 6 Abs. 2 RGebStV), sind komplizierte Einkommensberechnungen nicht mehr erforderlich, sondern kann die Entscheidung relativ schematisch erfolgen. Diese Gesetzesänderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Landesrundfunkanstalten anders als früher nicht mehr auf die Amtshilfe der für die Antragsteller zuständigen Sozialhilfeträger zurückgreifen können. Der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen gehindert, die Rundfunkgebührenbefreiungstatbestände zu schematisieren. Zum einen bleibt die Befreiungsmöglichkeit für Empfänger von SGB II oder SGB XII-Leistungen erhalten, so dass dieser als sozial bedürftig anerkannte Personenkreis weiterhin begünstigt wird; zum anderen ist die Belastung mit Rundfunkgebühren in Höhe von maximal 17,03 Euro monatlich (vgl. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag) vergleichsweise gering, so dass eine verfassungswidrige Ausgestaltung der Befreiungstatbestände gerade auch in Ansehung der besonderen Härteregel in § 6 Abs. 3 RGebStV nicht vorliegt.

20

Mit der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV hat der Gesetzgeber allerdings trotz der grundsätzlich beabsichtigten Verfahrensvereinfachung bewusst die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen ergänzend offen gelassen. Ein solcher soll nach der Gesetzesbegründung (a.a.O. S. 37) insbesondere dann vorliegen, wenn - ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 erfüllt sind - eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. Allerdings führt dies nicht dazu, dass jeder, der eine der in § 6 Abs. 1 RGebStV enumerativ aufgeführten Sozialleistungen nicht erhält, aber ein Einkommen nachweist, das nicht höher ist als die Sozialleistung, die er - wenn denn deren Voraussetzungen vorlägen - in seiner Lebenssituation maximal erhalten könnte, ohne Weiteres von der Gebührenpflicht zu befreien ist. Vielmehr ist dem Begriff der Härte immanent, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob tatsächlich eine vergleichbare „Notlage“ besteht und ob der Ausschluss von der Vergünstigung - bezogen auf die konkrete Situation des Antragstellers - unzumutbar ist (vgl. zu der rechtsähnlichen Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG - jetzt: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII -, etwa Brühl in: LPK-BSHG, 6. Aufl., § 26 Rn. 22 m.w.N.). Deshalb ist dann, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vorliegen, im Einzelfall auf Antrag durchaus zu prüfen, ob dennoch nach § 6 Abs. 3 RGebStV wegen eines besonderen Härtefalles Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren ist (ebenso, Nds. OVG, Beschluss vom 22.03.2006 - 4 PA 38/06 -, zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank des Oberverwaltungsgerichts).

21

Die wirtschaftliche Situation der Klägerin und der geltend gemachte Umstand, dass sie nach ihrem Vorbringen nur etwa 1.235,00 Euro monatlich für sich und ihre beiden Kinder an Einkünften bezieht, rechtfertigen allein die Annahme einer besonderen Härte nicht. Von der Überprüfung des konkret zur Verfügung stehenden Einkommens des Rundfunkteilnehmers sollten die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgenommenen Neuregelungen den Beklagten gerade entlasten. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn diese Prüfung in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 RGebStV verlagert würde. Allein ein geringes Einkommen kann daher nie eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift begründen (Nds. OVG, Urteil vom 18.07.2006 -12 LC 87/06-; das abweichende Urteil des VG Oldenburg vom 25.01.2006 - 3 A 3050/05 - ändernd, zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG).

22

Hinzutreten muss vielmehr zunächst die Betrachtung der Frage, warum ein Antragsteller von der Sozialleistung ausgeschlossen ist, die Personen seiner Vergleichsgruppe erhalten. Denn eine besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV lässt sich nicht unabhängig von der individuellen Lebenssituation des jeweiligen Antragstellers annehmen. So muss von den Personen, die sich auf ein Einkommen berufen, welches geringer sei als ihr sozialhilferechtlicher Bedarf, verlangt werden, dass sie sich im Wege der Selbsthilfe zunächst darum bemühen, staatliche Sozialleistungen, etwa ergänzende Leistungen nach § 23 SGB II oder § 37 SGB XII, zu erhalten (grundlegend die Kammer in ihrem Urteil vom 27.04.2006 - 2 A 552/05 -; ebenso: Nds. OVG, Beschluss vom 01.02.2006 - 12 PA 408/05 -, zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank des Nds. OVG, Beschluss vom 09.11.2006 - 12 PA 336/06 -, Beschluss vom 19.01.2007 - 4 LA 129/07 -). Dieses Verlangen ist nicht unzumutbar, denn von dem Beklagten wird eine Befreiung aus sozialen Gründen begehrt. Auf eine derartige Sozialleistung hat indes nur derjenige Anspruch, der sich - ggf. unter Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen oder durch Realisierung bestehender anderer, etwa Unterhaltsansprüche - nicht selbst helfen kann. Der dem Antragsteller sodann von der Sozialleistungsbehörde zu erteilende Bescheid enthält eine Einkommens- und Bedarfsberechnung, die es dem Beklagten ohne weiteres ermöglicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV oder - wenn das Einkommen den Bedarf nur geringfügig überschreitet - eines Härtefalles im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV zu prüfen. Wollte man dies anders sehen, würde dem Beklagten die Prüfung einer fiktiven Sozialhilfebedürftigkeit auferlegt, die er nach der gesetzlichen Intention nicht leisten soll und unmöglich leisten kann. Denn dies würde z.B. die Überprüfung der den Antragstellern entstehenden Mietkosten auf sozialhilferechtliche Angemessenheit für jeden Einzelfall erfordern. Eine Aufgabe, die bereits den einzelnen Kommunen als Sozialhilfeträgern schwer fällt, für den Beklagten jedoch, der rundfunkgebührenrechtlich für die Bundesländer Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Niedersachsen zuständig ist, unmöglich ist.

23

Soweit die Klägerin vorträgt, auf Sozialleistungen - auf die sie für die streitigen drei Monate Anspruch gehabt hätte - verzichtet zu haben, weil sie den öffentlichen Sozialkassen nicht zur Last fallen wollte, sind dies zwar durchaus anerkennenswerte Motive; konsequenterweise muss die Klägerin dann aber die Folgen dieses Verzichts auch rundfunkgebührenrechtlich tragen. Denn mit ihrer Motivlage ist es nicht in Einklang zu bringen, dass sie ihre Gebührenschuld auf die Gemeinschaft der Rundfunkteilnehmer abwälzt, indem sie sich auf eine besondere Härte im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV beruft und sich eine Gebührenbefreiung verschafft.

24

Diese Rechtsansicht kommt auch in dem bereits zitierten Beschluss des Nds. OVG vom 01.02.2006 - 12 PA 408/05 - deutlich zum Ausdruck, in dem es heißt:

25

„Sofern sich die Klägerin auf die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV beruft, ist ihr zwar zuzugestehen, dass nach den Gesetzesmaterialien ein besonderer Härtefall im Sinne dieser Vorschrift insbesondere dann gegeben sein soll, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann (Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, a. a. O.). Im Fall der Klägerin ist die Annahme eines Härtefalles gleichwohl ausgeschlossen. Denn die Klägerin trägt vor, dass sie zwar einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII habe, von der Stellung eines entsprechenden Leistungsantrages, dessen Bewilligung das Eingreifen des Befreiungstatbestandes des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV zu Folge hätte, aber absehe, weil sie die im Rahmen eines solchen sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses bestehenden Bindungen - insbesondere was die Angemessenheit ihrer derzeitigen Wohnung anbelange - nicht in Kauf nehmen wolle. Hierbei handelt es sich um eine persönliche Entscheidung der Klägerin, die keiner Rechtfertigung bedarf. Die Klägerin muss dann jedoch auch die Nachteile hinnehmen, die mit dieser Entscheidung in rundfunkgebührenrechtlicher Hinsicht verbunden sind. Nach der Regelungssystematik des § 6 RGebStV muss es einer Rundfunkteilnehmerin, die es bewusst ablehnt, einen Tatbestand für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV zu schaffen, versagt bleiben, sich stattdessen eine solche Befreiung über eine Anwendung der Härteklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV zu sichern.“

26

(Ebenso: Urteil vom 19.09.2006 - 2 A 524/05 -, bestätigt durch Beschluss des Nds. OVG vom 19.01.2007, a.a.O.)

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ § 161 Abs. 2 Satz 1, 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Hauptsacheerledigungserklärung der Klägerin wertet die Kammer als verdeckte Klagerücknahme, denn die Klage hätte im Umfang des erledigten Teils mangels Vorbringen bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses aus den genannten Gründen abgewiesen werden müssen. Deshalb entspricht es billigem Ermessen, der Klägerin die vollen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.