Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 24.01.2007, Az.: 6 A 251/05

Härtefall; Regelbefreiung; Rundfunk; Rundfunkgebühren; Rundfunkgebührenbefreiung

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
24.01.2007
Aktenzeichen
6 A 251/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71887
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Für Rundfunkteilnehmer, die keinen der Befreiungstatbestände gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV erfüllen, bei denen jedoch eine vergleichbare wirtschaftliche Bedürfigkeit vorliegt, kommt eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus Härtegründen gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV in Betracht.

2. Macht ein Rundfunkteilnehmer einen ihm u. U. zustehenden Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht geltend, weil diese nur darlehensweise gewährt würden, sondern stellt stattdessen seinen Ausbildungsunterhalt durch eigenes Erwerbseinkommen in vergleichbarer Höhe sicher und erfüllt deswegen nicht den Regelbefreiungstatbestand gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV, so ergibt sich daraus kein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV.

Tatbestand:

1

Der Kläger beantragte am 30.08.2005 seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, ohne einen der in dem Antragsvordruck vorgegebenen Regelbefreiungstatbestände anzukreuzen. Er legte dazu eine Bescheinigung seines damaligen Arbeitgebers über ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 400,00 €, ferner eine Immatrikulationsbescheinigung der Fachhochschule G. vor, nach der er für das Sommersemester 2005 im 3. Fachsemester des Studiengangs Verfahrenstechnik eingeschrieben war.

2

Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 23.09.2005 mit folgender Begründung ab: Der Kläger habe eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 RGebStV beantragt. Er habe nicht nachgewiesen, die Voraussetzungen für einen der dort aufgeführten Befreiungstatbestände zu erfüllen.

3

Mit seiner dagegen am 19.10.2005 erhobenen Klage hat der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten zunächst geltend gemacht:

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Er sei Student und bestreite seinen Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Ihnen stünden insgesamt 400,00 € aus einer von ihm ausgeübten geringfügigen Beschäftigung zur Verfügung, mit denen sie ihren gesamten Lebensunterhalt bestreiten müssten. Seine Ehefrau habe als Hausfrau kein eigenes Einkommen. Er habe daher für sämtliche Unkosten wie Miete, Versicherungen, Lebensmittel, Telefon etc. aufzukommen.

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Den Befreiungsantrag habe er nicht vollständig ausfüllen können, da er nicht zu dem unter § 6 Abs. 1 RGebStV fallenden Personenkreis gehöre. Er sei als Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV anzusehen. Da der Antragsvordruck keinen Hinweis auf diese Regelung enthalte, habe er die entsprechenden Umstände nicht vorab vortragen können. Bei ihm liege eine vergleichbare Bedürftigkeit wie bei dem in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Personenkreis vor.

6

Auf Vorhalt gemäß richterlicher Verfügung vom 14.06.2006 hat der Kläger durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vortragen lassen:

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Seine Ehefrau erhalte von ihrem Vater einen monatlichen Betrag in Höhe von 150,00 €, solange sie keine Erwerbstätigkeit gefunden habe. Deren Arbeitsplatzsuche sei bislang erfolglos gewesen.

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Für die im Eigentum seines Schwiegervaters stehende Wohnung sei eine Pauschalmiete von 200,00 € vereinbart worden. Mit Rücksicht auf ihre Einkommenssituation ziehe sein Schwiegervater die Miete allerdings zur Zeit nicht ein.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 23.09.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis 31.07.2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung macht er geltend:

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Der Gesetzgeber habe die Fälle, in denen natürlichen Personen aus finanziellen Gründen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu gewähren sei, in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV abschließend geregelt. Dem habe der Regelungsgedanke zugrundegelegen, das Befreiungsverfahren zu vereinfachen und umfangreiche Ermittlungen und Berechnungen des Einkommens, wie sie nach der bisherigen Rechtslage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO durchzuführen gewesen seien, zukünftig entfallen zu lassen. Die einzelnen Befreiungstatbestände knüpften daher an bestimmte Sozialleistungen an und setzten voraus, dass diese durch schriftlichen Bescheid des Leistungsträgers nachgewiesen würden.

15

Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus finanziellen Gründen sei daher von einem entsprechenden Nachweis im Sinne des § 6 Abs. 2 RGebStV abhängig und könne nicht gewährt werden, wenn keine der in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Leistungen gewährt werde.

16

Der Kläger gehöre nicht zu dem genannten Personenkreis. Für ihn komme nur die Personengruppe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV in Betracht. Danach würden nicht bei ihren Eltern lebende Empfänger von BAföG-Leistungen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Diese Voraussetzung erfülle der Kläger nicht, da seine - dem Grunde nach förderungsfähige - Ausbildung offensichtlich nicht nach dem BAföG gefördert werde.

17

Auf Grund der abschließenden Regelung in § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV könne die Erzielung eines geringen Einkommens allein keinen besonderen Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV darstellen. Andernfalls würden die o. a. Vereinfachungsbestrebungen des Gesetzgebers im Ergebnis verfehlt. Bei dieser Regelung handele es sich nicht um einen Auffangtatbestand, der stets anzuwenden sei, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV nicht vorlägen. Insbesondere sollten weder die dort genannten Fallgruppen erweitert noch deren Voraussetzungen umgangen werden.

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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

20

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren einschließlich der Voraussetzungen für eine Befreiung von dieser Pflicht ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vom 31.08.1991 (veröffentlicht in: Nds. GVBl. 2001, S. 311 <332 ff.>), zuletzt geändert durch Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 08./15.10.2004. Letzterem hat das Land Niedersachsen durch Art. 1 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 25.02.2005 (Nds. GVBl. S. 61) zugestimmt. Die Änderungen des RGebStV sind danach am 01.04.2005 in Kraft getreten, gelten mithin für den streitigen Befreiungszeitraum.

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Einschlägige Anspruchsgrundlage für die vom Kläger begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist § 6 RGebStV. Dessen Abs. 1 enthält zunächst einen Katalog von Tatbeständen, bei denen ohne weiteres ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht besteht. Der Kläger erfüllt unstreitig keinen dieser Befreiungstatbestände.

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Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kommt ferner nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 RGebStV in Betracht. Danach kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.

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Im vorliegenden Falle scheitert eine Befreiung aus Härtegründen nicht bereits daran, dass der Kläger nicht ausdrücklich einen auf § 6 Abs. 3 RGebStV gestützten und vom Gesetzgeber als solchen vorgesehenen Härteantrag gestellt, sondern seine Befreiung unter Verwendung des von der GEZ vorgegebenen Antragsformulars beantragt hat, welches ausschließlich eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV BefrV vorsieht. Von den entsprechend der gesetzlichen Regelung aufgeführten Befreiungstatbeständen hat der Kläger zwar (zutreffend) keinen angekreuzt, jedoch stattdessen einen Beleg für sein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sowie eine Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt und damit konkludent eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus Härtegründen im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV beantragt, wie sie von vornherein nur in Betracht kam.

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Ein Klageerfolg ist ferner nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger Einkommensverhältnisse geltend macht, die von den insoweit einschlägigen Befreiungstatbeständen gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV nicht erfasst sind.

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Zunächst enthält der Wortlaut der Regelung keine Anknüpfungspunkte, die eine Auslegung der Befreiungstatbestände in dem Sinne nahe legen, dass nicht von § 6 Abs. 1 RGebStV erfasste Einkommensverhältnisse als Begründung eines besonderen Härtefalles grundsätzlich ausscheiden sollen. Der Ausgestaltung des § 6 Abs. 1 RGebStV lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass es sich bei den von Nrn. 1 bis 5 der Regelung erfassten Beziehern bestimmter Sozialleistungen um einen numerus clausus der Befreiungstatbestände handelt, in denen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus Einkommensgründen in Betracht kommt. Vielmehr liegt eine Auslegung in dem Sinne, dass dieser Personenkreis jedenfalls und ohne weiteres erfasst sein soll, vor dem Hintergrund der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV gleichermaßen nahe. Die „genaue Aufzählung der Befreiungsberechtigten in den Nrn. 1 bis 10“ steht dem nicht entgegen (so OVG Lüneburg, U. v. 18.06.2006 - 12 LC 87/06 - Nds.VBl. 2006, 337), sondern weist in dieselbe Richtung. - Im Rahmen einer wortlautbezogenen Gesetzesauslegung lässt sich eine gegenteilige Sicht auch nicht damit begründen, dass in § 6 Abs. 3 RGebStV nicht von „anderen Fällen“, sondern einschränkend von „besondern Härtefällen“ die Rede ist (so OVG Lüneburg, aaO). Damit ist nach dem Wortsinn lediglich zum Ausdruck gebracht, dass insoweit kein freies Ermessen besteht, eine Befreiung also nicht aus jedem sachgerechten Grund in Betracht kommt, sondern ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen ist, ohne dass dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rundfunkteilnehmers als Befreiungsgrund ausscheiden.

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Einer einschränkenden Auslegung des Härtetatbestandes gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV im vorstehend beschriebenen Sinne stehen ferner die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Vorstellungen des Gesetzgebers bezüglich der mit der grundlegenden Neureglung des Rundfunkgebührenbefreiungsrechts verfolgten Ziele entgegen.

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In der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 01.12.2004 (LT-Drs. 15/1485 <S. 36 f. >) heißt es zu der Regelung des § 6 RGebStV:

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Die Befreiung natürlicher Personen im ausschließlich privaten Bereich wird in Anlehnung an die bisherigen Regelungen der Befreiungsverordnungen der Länder unmittelbar in § 6 normiert. Die Befreiungsverordnungen der Länder entfallen. Mit der Neuregelung wird eine deutliche Erleichterung des Verfahrens erreicht: Sämtliche Befreiungstatbestände knüpfen künftig an bestehende soziale Leistungen an (Absatz 1), sodass insbesondere die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 der Befreiungsverordnungen entfallen können. Stattdessen sind künftig auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreit nach

29

Nummer 2: Die Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (viertes Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs),

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Nummer 3: Die Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs,

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Nummer 4: Die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nach

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Nummer 5: Nicht bei ihren Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

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Da die Befreiungsmöglichkeit wegen Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) erhalten bleibt, wird mit diesen Regelungen künftig diesen als sozial bedürftig anerkannten Personen die Möglichkeit zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eröffnet. Damit wird neben dem unverändert befreiten Kreis der behinderten und kranken Menschen (Absatz 1 Nrn. 6 bis 10) vor allem für den einkommensschwachen Personenkreis eine bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit eröffnet. Die Befreiungstatbestände nach Abs. 1 Nrn. 1 bis10 sind abschließend. Die Rundfunkanstalten sind bei ihrer Entscheidung an die entsprechenden Sozialleistungsbescheide gebunden. Ergänzend bleibt nach Absatz 3 für die Rundfunkanstalten die Möglichkeit der Ermessenentscheidung bei der Befreiung in besonderen Härtefällen erhalten. Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann. ...

34

Im übrigen bleibt es bei den bisherigen Grundsätzen des Befreiungsverfahrens, dass die Befreiung nur auf Antrag (Absatz 1 Satz 1) und nur mit Wirkung für die Zukunft (Absatz 5) gestellt werden kann. Der Antrag ist aber nicht mehr bei den Sozialbehörden, sondern unmittelbar bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zu stellen (Absatz 4). Hierdurch werden erhebliche Einsparungen bei den Sozialbehörden ermöglicht. Zusammen mit der Antragstellung sind jeweils die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch Vorlage der entsprechenden Sozialleistungsbescheide gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt nachzuweisen (Absatz 2). ...

35

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt der unmissverständliche Wille des Gesetzgebers, einkommensschwache Rundfunkteilnehmer, welche keinen der Befreiungstatbestände gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV erfüllen, nicht von vornherein und generell von einer Rundfunkgebührenbefreiung auszuschließen. Dem ist bei der Gesetzesauslegung Rechnung zu tragen, zumal eine vom Wortsinn ausgehende Auslegung nicht entgegensteht, sondern in dieselbe Richtung weist. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist das Tatbestandsmerkmal des besonderen Härtefalles dahin zu verstehen, dass eine den Fällen des Abs. 1 vergleichbare Bedürftigkeit vorliegen muss. Dabei kommt in erster Linie wirtschaftliche Bedürftigkeit als Befreiungsgrund in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass die in Abs. 1 geregelten Befreiungstatbestände - wie es heißt - abschließend seien. Damit sollte entsprechend dem anschließenden Hinweis nur zum Ausdruck gebracht werden, dass die einzelnen Befreiungstatbestände im Sinne einer Bindungs- bzw. Tatbestandswirkung des jeweiligen Bescheides abschließend geregelt sind, die Landesrundfunkanstalt bzw. die GEZ also weder zu Lasten noch zu Gunsten des Rundfunkteilnehmers vom Regelungsgehalt des für den jeweiligen Regelbefreiungstatbestand einschlägigen Leistungsbescheides abweichen darf. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen mit dem jeweiligen Sozialleistungsbescheid die Einkommensverhältnisse des Rundfunkteilnehmers geklärt sind.

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Die Entstehungsgeschichte der Regelung macht ferner deutlich, dass auch das Anliegen des Gesetzgebers, das Befreiungsverfahren mit dem Katalog der bescheidgebundenen Befreiungstatbestände gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV maßgeblich zu vereinfachen, eine restriktive Auslegung der Neuregelung in dem vom Beklagten vertretenen Sinne nicht rechtfertigt. Zwar heißt es in der o. a. Gesetzesbegründung einleitend, dass infolge der Anknüpfung sämtlicher Befreiungstatbestände gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV an soziale Leistungen künftig bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen geringen Einkommens die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen entfallen könnten. Daraus folgt jedoch nicht der Wille des Gesetzesgebers, Rundfunkteilnehmer, bei denen keiner der Regelbefreiungstatbestände, sondern lediglich ein vergleichbar niedriges Einkommen vorliegt, von einer Rundfunkgebührenbefreiung generell und ausnahmslos auszuschließen. Dem steht vor allem der Hinweis auf die für derartige Fälle vorgesehene Härtefallregelung entgegen. Der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass auch deren Anwendung gleichermaßen von dem Nachweis der Bedürftigkeit durch behördlichen Bescheid abhängen soll, um so eine eigene Überprüfung der Einkommensverhältnisse des Rundfunkteilnehmers durch die Landesrundfunkanstalt zu erübrigen oder maßgeblich zu erleichtern. Ausdrücklich unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 RGebStV, der ausschließlich für die bescheidgebundenen Befreiungen gilt, wird ausgeführt, dass mit den (zur maßgeblichen Entlastung der Sozialbehörden) nunmehr bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der GEZ zu stellenden Anträgen die Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage der entsprechenden Sozialleistungsbescheide nachzuweisen seien. Diese Erwägungen scheiden für Befreiungen aus Härtegründen wegen vergleichbarer Bedürftigkeit eines Rundfunkteilnehmer von vornherein aus. Dass der Gesetzgeber dies verkannt hätte, ist nicht anzunehmen. Daraus folgt, dass er eine Befreiung aus Härtegründen nicht allein an dem erhöhten Verwaltungsaufwand scheitern lassen wollte, wie er mit der Ermittlung vergleichbarer Einkommensverhältnisse im Regelfall verbunden ist.

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Der mit der Neuregelung verfolgte Zweck, Prüfungs- und Ermittlungsaufwand in einer Massenverwaltung zu begrenzen, wird mit der vorstehend beschriebenen Auslegung des Härtetatbestandes nicht verfehlt. Der ganz überwiegende Teil der Rundfunkteilnehmer, die eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus sozialen Gründen beanspruchen, wird durch die Befreiungstatbestände gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV erfasst. In dem für die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV verbleibenden Anwendungsbereich ist dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie anderweitig Rechnung zu tragen: Zum einen kommt bei Beziehern anderer, vergleichbar niedriger Einkünfte mit Rücksicht auf die angesprochene Tatbestands- bzw. Bindungswirkung eine einschränkende Auslegung der Härtefallregelung dahingehend in Betracht, dass maßgeblich auf die Gründe abgestellt wird, die einen Rundfunkteilnehmer im Einzelfall veranlassen, einen etwaigen Anspruch auf (ergänzende) Sozialleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 RGebStV nicht geltend zu machen. Zum anderen liegt eine entsprechende Ausgestaltung der dem Rundfunkteilnehmer obliegenden Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bezüglich der von ihm geltend gemachten Härtegründe nahe, um zu einer angemessenen Begrenzung des verbleibenden Ermittlungs- und Prüfungsaufwandes zu gelangen.

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Schließlich entspricht es im Hinblick auf das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und den Sozialstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 1 GG) einer verfassungskonformen Gesetzesauslegung, Rundfunkteilnehmer, bei denen keiner der Regelbefreiungstatbestände erfüllt ist, jedoch eine vergleichbare Bedürftigkeit vorliegt, nicht grundsätzlich von der Rundfunkgebührenbefreiung auszuschließen, sondern im Rahmen der Härtefallregelung zu berücksichtigen. - Eine Ungleichbehandlung von Beziehern bestimmter Sozialleistungen einerseits und sonstigen Antragstellern, die in vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen leben und dies geltend machen, andererseits kann im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht damit gerechtfertigt werden, dass bezüglich der letztgenannten Gruppe keine gleichgewichtige Bedürftigkeit vorliege und/oder deren Feststellung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der durch die Neugestaltung der Befreiungstatbestände und das Absehen von einer allgemeinen Einkommensgrenze durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag gerade habe vermieden werden sollen. Dieser Gesichtspunkt wäre mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen im Sinne des Art. 3 GG unvereinbar und würde sozialstaatlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Befreiungstatbestände widersprechen. Mit der Erwägung, der Gesetzgeber habe im Rahmen der Härtefallregelung lediglich atypische Einzelfälle erfassen und damit Angehörige einer größeren sozialen Gruppe von Betroffenen aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift generell ausklammern wollen, weil es sich insoweit nicht um Ausnahmefälle handele (so VG Magdeburg, B. v. 07.11.2005 - 6 A 324/05 MD - V.n.b.; ähnlich VG Freiburg, U. v. 02.12.2005 - 2 K 1366/05 - V.n.b.), wäre die verfassungsrechtliche Problematik nicht bewältigt, sondern im Gegenteil die Nachhaltigkeit des Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot und den Sozialstaatsgrundsatz bestätigt. Dies trifft etwa für Bezieher von Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwen- bzw. Witwerrente, Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III oder Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs zu, sofern deren Einkommen im Einzelfall bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Entsprechendes muss aber auch für Bezieher von Erwerbseinkommen in vergleichbarer Höhe gelten. Die Zugehörigkeit eines Rundfunkteilnehmers zu diesem Personenkreis beruht in der Regel auf Lebensumständen, aus denen wegen ihrer Zufälligkeit keine im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot und den Sozialstaatsgrundsatz tragfähigen Differenzierungsgesichtspunkte hergeleitet werden können (ebenso VG Oldenburg, Urt. v. 25.01.2006 - 3 A 3050/05 - [nicht rechtskräftig geworden]).

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Nach den vorstehenden Grundsätzen hat der Kläger die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus Härtegründen nicht dargetan.

40

Da der Kläger eine nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung betreibt, seinen Lebensunterhalt indessen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht durch entsprechende Förderleistungen, sondern durch eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 400,00 € sichergestellt hat, ist für die Feststellung, ob bei ihm eine den Regeltatbeständen vergleichbare finanzielle Bedürftigkeit vorliegt, der Befreiungstatbestand gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 RdfGebStV als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Danach sind nicht bei ihren Eltern lebende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Deren monatlicher Bedarf beläuft sich nach Maßgabe der §§ 13 Abs. 1 Nr. 2, 2 und 3 Satz 1, 13a Abs. 1 und 2 BAföG auf insgesamt 585,00 €. Darin sind Unterkunftskosten in Höhe von 197,00 € enthalten, so dass sich der für den sonstigen Lebensunterhalt verfügbare Förderbetrag auf 388,00 € beläuft. Darüber geht das Erwerbseinkommen des Klägers insofern hinaus, als dieser für die Nutzung der im Eigentum seines Schwiegervaters stehenden Wohnung keine Unterkunftskosten aufzubringen hat, so dass ihm sein Erwerbseinkommen in Höhe von 400,00 € ungeschmälert für den sonstigen Lebensunterhalt zur Verfügung stand.

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Eine besondere Härte kann der Kläger im Hinblick auf sein niedriges Einkommen nicht daraus herleiten, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, für deren Lebensunterhalt er mit seinem geringen Einkommen zu einem Teil aufzukommen habe. Seine Ehefrau hat zwar nach den Angaben des Klägers in der Vergangenheit lediglich über eine monatliche Unterstützung durch ihren Vater in Höhe von 150,00 € verfügt, ist jedoch erwerbsfähig. Sofern sie ihren Lebensunterhalt angesichts der Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sichern kann, wäre sie ihrerseits hilfebedürftig und könnte entsprechende Leistungen nach dem SGB II beanspruchen. Deren Gewährung hätte zugleich zur Folge, dass in ihrer Person der Befreiungstatbestand gemäß § 6 Abs.1 Nr. 3 RGebStV erfüllt wäre. Dies käme auch dem Kläger zugute, da von einer Haushaltsgemeinschaft und der gemeinschaftlichen Nutzung der gebührenpflichtigen Rundfunkempfangsgeräte auszugehen ist. Es bedeutet daher keinen unzulässigen Eingriff in den grundrechtlich gewährleisteten Schutz der Ehe, den Kläger auf diese Möglichkeit zu verweisen. - Dass die Ehefrau, wie sie in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, aus Unkenntnis der Rechtslage davon abgesehen hat, zur Sicherung ihres Lebensunterhalts Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen, begründet jedenfalls für den Kläger keine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV. Es ist nicht Aufgabe des Beklagten, mittelbar zum Unterhalt der Ehefrau des Klägers beizutragen, indem sie diesen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, obwohl der Unterhalt auch insoweit ohne weiteres anderweitig hätte sichergestellt werden können.

42

Ungeachtet der vorstehend beschriebenen Einkommensverhältnisse steht der Anwendung der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV ferner entgegen, dass der Kläger die Voraussetzungen des Regelbefreiungstatbestandes gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV hätte herbeiführen können, indem er für sein Studium die ihm zustehenden BAfÖG-Leistungen nicht erst ab August 2006, sondern von Anfang an in Anspruch nahm. Dass er davon aus durchaus nachvollziehbaren Gründen abgesehen hat, begründet unter den gegebenen Umständen keine besondere Härte im Sinne des Gesetzes. Zum einen liefe eine aus diesem Grunde erfolgende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf eine mittelbare Ausbildungsförderung hinaus, welche nicht Sache des Beklagten ist. Dass das Gebührenaufkommen des Beklagten dadurch im Ergebnis nicht geschmälert würde, weil im Falle der Beantragung (und Bewilligung) von BAföG-Leistungen ohne weiteres der Regelbefreiungstatbestand gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV zur Anwendung käme, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn jedenfalls hätte der Beklagte incidenter darüber zu befinden, inwieweit der Kläger die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Förderung nach Maßgabe des BAföG erfüllt. Dies aber widerspräche der Sperrwirkung eines (nicht dem Beklagten obliegenden) sozialleistungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Bindungswirkung eines entsprechenden Leistungsbescheides im Rahmen des § 6 Abs. 1 RGebStV, wie oben dargelegt. Unter diesen Umständen ist dem Kläger zuzumuten, auf eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ebenso zu verzichten, wie er dies bezüglich seiner über die geschuldeten Rundfunkgebühren um ein Vielfaches hinausgehenden Ausbildungsförderungsleistungen getan hat.

43

In der Rechtsprechung wird schließlich erwogen, dass in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV bei ALG II-Beziehern, die einen die monatliche Rundfunkgebühr nicht in vollem Umfang deckenden Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vorliegen kann (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 01.02.2006 - 12 PA 408/05 -). Ob dies auch im vorliegenden Falle gilt, weil der sich nach der vorstehenden Berechnung ergebende Einkommensüberhang mit 12,00 € hinter der monatlichen Rundfunkgebühr von 17,03 € zurückbleibt, kann dahingestellt bleiben, weil sich der Kläger jedenfalls aus den dargelegten Gründen nicht mit Erfolg auf die Härtefallregelung berufen kann.