Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.01.2006, Az.: 11 A 3611/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 25.01.2006
- Aktenzeichen
- 11 A 3611/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 44756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2006:0125.11A3611.05.0A
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger ist Träger des Rettungsdienstes, mit dessen Durchführung er die Rettungsdienst Ammerland GbR beauftragt hat.
Zwischen ihm und den Beigeladenen, die als Krankenkassen Kostenträger sind, ist es hinsichtlich der Plankosten für das Jahr 2003 bei einzelnen Kostenpositionen nicht zu einer Vereinbarung privatrechtlicher Entgelte für die Leistungen des Rettungsdienstes gekommen. Dabei handelte es sich um die Kosten für die Vorhaltung von Notärzten im Tagdienst an Werktagen, für die Vorhaltung einer örtlichen Einsatzleitung außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten, für die Wasserrettung auf dem Zwischenahner Meer und für die Ausstattung der Rettungsfahrzeuge mit Mobiltelefonen.
In dem daraufhin vom Kläger mit Antrag vom 8. Mai 2003 eingeleiteten Schiedsstellenverfahren machte dieser geltend:
Die Notarztgestellung werktags von 8.00 bis 16.00 Uhr erfolge durch die Ammerland Klinik GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er sei. In der Vergangenheit habe die Ammerland Klinik GmbH dem von ihm beauftragten Rettungsdienst die Kosten in Rechnung gestellt, die auf der Basis der tatsächlichen Notarztleistungen für den Rettungsdienst entstanden seien. Dies sei möglich gewesen, weil die für den Rettungsdienst eingeteilten Notärzte in dieser Zeit weiterhin ihren Hintergrunddienst in der Klinik versehen hätten. Eine solche Aufteilung sei jetzt jedoch nicht mehr möglich. Wegen der jederzeit möglichen Abrufbarkeit und der Einsatzfrequenz (durchschnittlich 2,8 Einsätze tagsüber) stünden die Notärzte für Aufgaben der Klinik faktisch nicht mehr zur Verfügung und könnten im Dienstplan nicht mehr eingeteilt werden. Die Ammerland Klinik GmbH verlange deshalb hierfür nunmehr die Personalkosten einer vollen Notarztstelle nach BAT zuzüglich Ausfallzeiten und Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 72.760,07 €. Zusammen mit den 137.500,-- € für die übrige Zeit seien deshalb insgesamt 212.500,-- € für die Vorhaltung von Notärzten als notwendige und angemessene Kosten des Rettungsdienstes für das Jahr 2003 anzuerkennen. Kostengünstigere Alternativen gebe es nicht, da ausreichend große Praxisgemeinschaften niedergelassener Ärzte mit entsprechender fachlicher Qualifikation im Landkreis Ammerland nicht vorhanden seien und auch das Bundeswehrkrankenhaus in Bad Zwischenahn nicht über ausreichend viele Ärzte für den Notarztdienst verfüge. Die Beschäftigung eigener Notärzte beim Rettungsdienst sei weitaus teurer.
Die Vorhaltung einer örtlichen Einsatzleitung während der allgemeinen Dienstzeiten verursache keine zusätzlichen Kosten, da die Aufgabenwahrnehmung durch einen Arzt der Ammerland Klinik GmbH im Hintergrund sowie durch den leitenden Rettungsassistenten der Beauftragten erfolge. In der übrigen Zeit würden entsprechend qualifizierte Personen eingeteilt und mit Funkmeldeempfängern ausgestattet, um innerhalb von 30 Minuten am Einsatzort sein zu können. Diese Rufbereitschaft sei nach BAT mit 12,5 % zu vergüten. Die Gesamtkosten hierfür seien mit 50.000,-- € zu veranschlagen (24.200,-- € Personalkosten für den Leitenden Notarzt, 19.500,-- € Personalkosten für den technischen Leiter und 6.300,-- € für Ausrüstung, Aus- und Fortbildung sowie anteilige Abschreibungs- und Betriebskosten genutzter Fahrzeuge) und als notwendig und angemessen anzuerkennen. Es sei zu berücksichtigen, dass nicht alle in Frage kommenden Personen die nötige Qualifikation besäßen und geeignete ehrenamtliche Helfer nicht zur Verfügung stünden.
Die Wasserrettung auf dem Zwischenahner Meer, die zum Sicherstellungsauftrag gehöre, werde seit Jahren gemäß einer Vereinbarung von 1993 durch die Ortsgruppe Bad Zwischenahn der DLRG ausgeübt. Im Sommer sei tagsüber eine Rettungsstation ständig besetzt, in der übrigen Zeit könnten DLRG-Kräfte über Funk alarmiert werden. Die DLRG erhalte 50 % der nachgewiesenen tatsächlich angefallenen Kosten für die eigentliche Wasserrettung mit anschließendem Einsatz des Rettungsmittels (Rettungsboot mit Trage besetzt mit Rettungsschwimmer, Rettungssanitäter und Bootsmann) erstattet. Im Jahr 2002 habe der Anteil 22.907,76 € betragen; für 2003 würden 25.000,-- € angesetzt, die anzuerkennen und in den Plankostenansatz einzubeziehen seien.
Die Ausstattung der Rettungsfahrzeuge mit Mobiltelefonen sei in den einschlägigen DIN-Normen vorgeschrieben. Hierfür seien insgesamt 2.300,-- € anzuerkennen.
Für die Kostenträger beantragte die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten, als Plankosten für das Jahr 2003 für die Gestellung von Notärzten für die Notfallrettung 155.961,85 € und für die örtliche Einsatzleitung 12.006,28 € anzuerkennen sowie die Kosten für die Wasserrettung auf dem Zwischenahner Meer und für den Einsatz von Mobiltelefonen nicht in die Entgeltberechnung einzubeziehen.
Hinsichtlich der Kosten für die notärztliche Versorgung sei nur die Gestellung der Notärzte im Tagdienst an Werktagen durch die Ammerland Klinik GmbH strittig. Für deren zukünftige Abweichung vom bisherigen Verfahren der Kostenbemessung auf Grundlage der tatsächlichen Auslastung der Notärzte für Rettungsdiensteinsätze werde kein Grund gesehen. Die vom Krankenhaus angegebenen Quoten der Inanspruchnahmen lägen zwischen 19,3 % und 24,3 % der Arbeitszeit. Für das Jahr 2003 würden ca. 1.700 Einsätze erwartet, was ca. zwei Einsätzen innerhalb von 8 Stunden entspräche. Es könne auf den Inanspruchnahmewert für 2001 in Höhe von 22,29 % Bezug genommen werden, so dass sich 18.461,85 € ergäben, die den unstrittigen Plankosten für die übrige Zeit in Höhe von 137.500,-- € hinzuzurechnen seien.
Bezüglich der Einplanung einer zusätzlichen Vorhaltung einer örtlichen Einsatzleitung treffe das Gesetz keine Aussage. Ersteintreffende Notärzte könnten gleichzeitig die Funktion des Leitenden Notarztes sicherstellen. Die Kosten für die zusätzlich herbeigerufenen Notärzte müssten einsatzbezogen abgerechnet werden, wofür pauschal 150,-- € pro Einsatz wirtschaftlich erscheine. Auch die Notwendigkeit der Vorhaltung eines technischen Leiters bestehe nicht; dies könne auch durch ehrenamtliche Tätigkeit abgedeckt werden. Hier sei eine einsatzabhängige Pauschale von 60,-- € wirtschaftlich. Insgesamt sei mit zehn Einsätzen der örtlichen Einsatzleitung jährlich zu kalkulieren. Die weiteren Kosten für Fahrzeuge, persönliche Ausstattung und Sonstiges würden in Höhe von 9.906,28 € anerkannt.
Die Wasserrettung sei in § 60 SGB V nicht genannt. Bei ihr stehe die Bergung im Mittelpunkt. Ihre Einführung durch § 2 NRettDG widerspreche dem SGB V, insbesondere § 133, und Art. 31 GG. Der Beschreibung nach werde ein Boot als Einsatzgerät vorgehalten und rund um die Uhr finanziert.
Die Ausstattung der Rettungsfahrzeuge mit Mobiltelefonen sei unwirtschaftlich. Die DIN-Normen seien durch die in den Fahrzeugen vorhandenen Funksprechgeräte erfüllt.
Mit Schiedsspruch vom 4. Juli 2003, dem Kläger zugestellt am 23. Juli 2003, beschloss die Beklagte, dass die Beigeladenen verpflichtet seien, für das Jahr 2003 Plankosten als Teil der Gesamtkosten des Rettungsdienstes im Landkreis Ammerland für die Vorhaltung von Notärzten für die Notfallrettung in Höhe von 156.961,86 €, für die Vorhaltung der örtlichen Einsatzleitung in Höhe von 12.006,28 €, für die Wasserrettung auf dem Zwischenahner Meer eine noch auszuhandelnde Pauschale sowie für die Ausstattung von zwei Notarzteinsatzfahrzeugen mit Mobiltelefonen 575,-- € anzuerkennen und wies im Übrigen die Anträge beider Parteien zurück.
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus:
Bezüglich der Vorhaltung von Notärzten werktags von 8.00 bis 16.00 Uhr müsse auf die anteiligen Zeiten der Notarzteinsätze der Ammerland Klinik GmbH abgestellt werden, hier auf den Jahreswert für 2001 von 22,29 %. Bei ca. 1,8 Einsätzen in acht Stunden könnten die Notärzte dem Krankenhaus noch ca. 6,2 Stunden in der Hauptarbeitszeit zur Verfügung stehen; es wäre unwirtschaftlich, sie in dieser Zeit untätig sein zu lassen. In der Vergangenheit sei diese Regelung möglich gewesen. In den meisten Rettungsdiensten sei es möglich und planbar, den Notarzt für sonstige ärztliche Tätigkeiten heranzuziehen, auch wenn er zweimal am Tag ausrücken müsse und möglicherweise nicht für Operationen und der regelmäßigen Stationsdienst eingeplant werden könne. Als Alleingesellschafter der Ammerland Klinik GmbH könne der Kläger für eine entsprechende Organisation des Notarztdienstes sorgen. Dem unstreitigen Ansatz für die Zeit werktags von 16.00 bis 8.00 Uhr und an den Wochenenden mit 137.500,-- € seien 19.461,86 € anteilige Arztkosten (Personalkosten einschließlich Ausfallzeiten und Verwaltungsaufwand) hinzuzurechnen.
Für die örtliche Einsatzleitung bedürfe es in den Zeiten werktags von 16.00 bis 8.00 Uhr und an den Wochenenden keiner besonderen Rufbereitschaft eines Einzelnen. Da im Landkreis nur zwei bis drei Großschadensfälle im Jahr aufträten und entsprechend qualifiziertes Personal vorhanden sei, könne im Notfall immer ein Leitender Notarzt und ein technischer Leiter telefonisch herbeigerufen werden. Auch in anderen Landkreisen, z.B. in Verden oder Hannover, gäbe es keine Rufbereitschaft. Daher sei nur eine Pauschale anzuerkennen. Die von den Kostenträgern anerkannten Beträge in Höhe von 1.500,-- € für den Leitenden Notarzt und 600,-- € für den technischen Leiter seien für zwei bis drei Einsätze angemessen. Für Nebenkosten könnten die von den Kostenträgern angenommenen 9.906,28 € als wirtschaftlich angesetzt werden.
Die Wasserrettung auf dem Zwischenahner Meer gehöre zum Rettungsdienst, wie sich aus §§ 2 Abs. 1, 9 NRettDG und 7 BedarfVO-RettD ergebe. Bundesrechtliche Vorschriften stünden dem nicht entgegen. Der Landesgesetzgeber habe die Wasserrettung einbeziehen und auch Wasserrettungsfahrzeuge als Rettungsfahrzeuge bezeichnen dürfen. Allerdings bestehe kein Anlass, die halben Kosten der DLRG undifferenziert zu erstatten. Insbesondere der Aufschlag von 9,2 % für 2003 sei weit überhöht. Tatsächlich seien nur wenige Fälle von Wasserrettung zu verzeichnen, so dass nur eine Pauschale in Betracht komme, die anhand der Zahl der tatsächlichen Einsätze und sachlicher Kosten der DLRG bezüglich der Höhe noch auszuhandeln sei.
Die Ausrüstung aller acht Rettungsfahrzeuge mit Mobiltelefonen sei nicht geboten. Der nach der deutschen DIN-Norm vorgesehene Zugang zum öffentlichen Telefonnetz sei auch mit den vorhandenen Funksprechgeräten über die Vermittlung durch die Leitstelle möglich. Nur im Notarzteinsatzfahrzeug müsse der Notarzt die Möglichkeit haben, mit dem Krankenhaus direkt Kontakt aufzunehmen. Bei zwei Notarzteinsatzfahrzeugen seien Kosten in Höhe von 575,-- € anzuerkennen.
Am 12. August 2003 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend:
Die Forderung, an Werktagen von 8.00 bis 16.00 Uhr nur die anteiligen Zeiten der Notärzte, die auf Rettungsdiensteinsätze entfielen, zu vergüten, sei nicht erfüllbar. Wegen der stetigen Abrufbarkeit und der erheblichen Einsatzfrequenz von durchschnittlich 2,8 Einsätzen pro Tag im ersten Quartal 2003 stünden die Notärzte dem Klinikbetrieb faktisch nicht mehr zur Verfügung und würden deshalb im Dienstplan nicht mehr eingeteilt. Die Kostenträger selbst akzeptierten die Einbeziehung der Kosten für diese Ärzte in die Kostenberechnung der Klinik nicht. Der Hinweis der Beklagten auf die Einflussnahme des Klägers auf die Ammerland Klinik GmbH sei unverständlich. Er könne keine wirtschaftlichen Nachteile der Klink zu Gunsten des Rettungsdienstes zulassen. Vergleichbaren Kommunen in der Region Weser-Ems entstünden Personalkosten in Höhe von 210.000,-- bis 230.000,-- € pro Jahr und Notarztstandort. In einer Entscheidung der Beklagten vom 20. Mai 2005 betreffend den Landkreis Verden habe diese auch die Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr betrachtet und circa 87.300,-- € je Notarztstandort als angemessen erachtet.
Während der Zeiten außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten werde hinsichtlich der örtlichen Einsatzleitung auf eine Gruppe von qualifizierten Personen zurückgegriffen, die verpflichtet seien, nach Alarmierung per Funk innerhalb von 30 Minuten am Einsatzort zu sein. Diese Form der Dienstverpflichtung sei entsprechend dem BAT zu vergüten. Der Vorschlag der Beklagten, den ersteintreffenden Notarzt als Leitenden Notarzt zu bestimmen, scheitere daran, dass nicht alle Notärzte die erforderliche Qualifikation besäßen. Außerdem müsse sich der Notarzt um Verletzte kümmern und könne keine organisatorischen Aufgaben wahrnehmen. Dies gelte für den technischen Leiter entsprechend. Mangels Vorliegens einer Verordnung nach § 30 Nr. 1 NRettDG habe man bezüglich der Qualifikation des Personals einen Verordnungsentwurf von Oktober 1992 herangezogen und greife im Übrigen auf den Bericht der Arbeitsgruppe "Massenanfall von Verletzten und Erkrankten" des Bund-Länder-Ausschusses für Rettungswesen vom 25. Januar 2001 zurück. Die Landkreise Verden und Hannover könnten nicht Maßstab für alle anderen Kommunen sein. Die Beklagte habe in einer Entscheidung vom 12. November 2004 betreffend Stadt und Landkreis Osnabrück festgestellt, dass der technische Leiter dort von der Berufsfeuerwehr gestellt werde und der Leitende Notarzt durch Rufbereitschaft dienstbereit sei.
Die Annahme der Beklagten, die Beigeladenen müssten nicht die Vorhaltekosten der Wasserrettung, sondern lediglich ein Entgelt im Einsatzfall übernehmen, sei systemfremd und widerspreche dem NRettDG. Auch bei der Notfallrettung und dem qualifizierten Krankentransport gehörten die Vorhaltekosten zum berücksichtigungsfähigen Aufwand. Für die Wasserrettung könne nichts anderes gelten.
Mobiltelefone seien nach DIN-Norm vorgeschrieben. Der Zugang zum öffentlichen Telefonnetz müsse direkt möglich sein. Im Übrigen gehe die Begründung der Beklagten fehl. Während des Transportes befinde sich der Notarzt immer beim Patienten im Rettungswagen und nicht im Notarzteinsatzfahrzeug.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die Beigeladenen zu verpflichten, als Plankosten für das Jahr 2003 212.500,-- € (weitere 55.538,14 €) für die Vorhaltung von Notärzten, 50.000,-- € (weitere 37.993,72 €) für die Vorhaltung einer örtlichen Einsatzleitung, 25.000,-- € für die Wasserrettung auf dem Zwischenahner Meer sowie 2.300,-- € (weitere 1.725,-- €) als Betriebskosten für die Ausstattung sämtlicher Rettungsmittel mit Mobiltelefonen anzuerkennen und in die Entgeltberechnung einzubeziehen und den Schiedsspruch der Beklagten vom 4. Juli 2003 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf die Begründung ihres Schiedsspruchs Bezug und erwidert ergänzend: Unabhängig von der Rechtsform könne erwartet werden, dass ein Krankenhaus des Rettungsdienstträgers als öffentliche Einrichtung die im Rahmen der Beauftragung erbrachten Leistungen so kostengünstig wie möglich zur Verfügung stelle. Für die Änderung der Abrechnungspraxis der Ammerland Klinik GmbH liege keine nachvollziehbare Begründung vor. Zur Organisation einer örtlichen Einsatzleitung enthalte das Gesetz keine näheren Vorgaben. Ihre Wirtschaftlichkeitserwägungen seien nur in eingeschränktem Umfang gerichtlich nachprüfbar; ihr stehe insoweit eine Einschätzungsprärogative zu.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die Beigeladene zu 1) teilt die Auffassung der Beklagten. Die vom Kläger vorgelegte Personalkostenübersicht betreffend die Notarztstandorte in der Region Weser-Ems müsse differenziert betrachtet werden, zumal bei vielen angemeldeten Kostenpositionen kein Einvernehmen mit den Kostenträgern bestehe.
Die Beklagte treffe Einzelfallentscheidungen, so dass Vergleiche mit anderen Schiedssprüchen nicht angestellt werden könnten. Die Refinanzierung des notärztlichen Dienstes der Krankenhäuser erfolge nur entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme.
Hinsichtlich der örtlichen Einsatzleitung habe der Kläger die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit benachbarten Rettungsdienstträgern nicht geprüft. Viele Landkreise in Niedersachsen kämen mit Kosten zwischen 12.000,-- und 15.000,-- € für ihre örtliche Einsatzleitung aus. Der Verordnungsentwurf vom 16. Oktober 1992 sei ebenso wie die Empfehlung der "Arbeitsgruppe Rettungswesen" nicht bindend. Maßgeblich sei vielmehr die BedarfVO-RettD.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die eingereichten Unterlagen des Klägers Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Beklagte war gem. § 18 NRettDG für den Erlass des Schiedsspruchs vom 4. Juli 2003 zuständig. Nach § 18 Abs. 1 NRettDG ist die Beklagte zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Trägern des Rettungsdienstes - hier der Kläger - und den Kostenträgern - hier die Beigeladenen - über Kosten und Entgelte sowie über den Abschluss oder die Durchführung von Vereinbarungen nach den §§ 15 und 17 NRettDG eingerichtet worden. Zwischen den Beteiligten ist die vom Kläger ermittelte Höhe der Plankosten seines Rettungsdienstes für das Jahr 2003 hinsichtlich vier verschiedener Einzelpositionen umstritten, so dass insoweit auch eine endgültige Vereinbarung über die privatrechtlichen Entgelte für Leistungen des Rettungsdienstes nach § 15 NRettDG nicht zu Stande gekommen ist. Das Fehlen einer einvernehmlichen Feststellung der Gesamtkosten des Rettungsdienstes gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 NRettDG wird nach der gesetzlichen Konzeption durch eine Entscheidung der Beklagten nach § 18 Abs. 1 NRettDG ersetzt, wenn eine der streitenden Parteien - wie im vorliegenden Fall der Kläger - eine solche Entscheidung gem. § 18 Abs. 4 Satz 1 NRettDG beantragt.
Der Kläger kann (nur) eine solche Entscheidung der Beklagten beanspruchen, die sich an den inhaltlichen Vorgaben des NRettDG orientiert (OVG Niedersachsen, Urteil vom 7. November 1997 - 7 L 7458/95 -). Gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 NRettDG muss die Summe der Entgelte die Gesamtkosten des Rettungsdienstes decken. Maßstab der Feststellung sind gem. § 15 Abs. 1 Satz 4 NRettDG die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes.
Das Gebot der Wirtschaftlichkeit verlangt, entweder mit den gegebenen Mitteln den größtmöglichen Erfolg zu erreichen (Maximalprinzip) oder einen bestimmten Erfolg mit den geringstmöglichen Mitteln zu verwirklichen (Minimalprinzip), insgesamt also eine möglichst günstige Relation zwischen Aufwand und Nutzen, zwischen Zweck und Mitteln zu erreichen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot erlangt vor allem dann Bedeutung, wenn verschiedene gleichwertige Maßnahmen zur Verfügung stehen, die unterschiedlich hohe Kosten verursachen. In solchen Fällen ist die jeweils kostengünstigste Maßnahme anzuwenden (Ufer, NRettDG, Stand: Oktober 2002, § 15, Anm. 6).
a) In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Schiedsspruch vom 4. Juli 2003 in der Sache hinsichtlich der Einbeziehung der Kosten für die Vorhaltung von Notärzten in Höhe von insgesamt 156.361,86 € nicht zu beanstanden; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer 55.538,14 €.
Hinsichtlich der Notarztgestellung durch die Ammerland Klinik GmbH in der werktäglichen regulären Arbeitszeit kann der Kläger nicht verlangen, dass dem Grunde nach mehr als die anteiligen Kosten entsprechend dem Ausmaß der tatsächlichen Inanspruchnahme der Notärzte für Rettungsdienstzwecke in die Gesamtkostenfeststellung einbezogen werden. Das an die Beigeladene gerichtete Verlangen des Klägers, die Mehrkosten bis zur Höhe einer vollen Arztstelle zu übernehmen, die in der einsatzfreien Zeit eines Notarztes der Ammerland Klinik GmbH anfallen, verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.(§ 15 Abs. 1 Satz 4 NRettDG), weil diese nicht notwendig sind. Die Zeiten, die ein für den Notarztdienst eingeteilter Arzt eines Krankenhauses tatsächlich für ärztliche Tätigkeiten in diesem Krankenhaus zur Verfügung steht, weil er für Zwecke des Rettungsdienstes nicht benötigt wird, gehören nicht zum Bedarf des Rettungsdienstes und sind somit nicht notwendig. Etwas anderes ergäbe sich allenfalls dann, wenn der Rettungsdienstträger, der - wie hier - keine eigenen Notärzte vorhält und sich deshalb eines Dritten bedient, diesem Dritten gegenüber keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Ausgestaltung der Arbeits- und Dienstverhältnisse zwischen dem Dritten und den bei diesem beschäftigten Ärzten hätte. So liegt der Fall hier aber nicht. Es kann nämlich geregelt werden, dass die zum Notarztdienst eingeteilten Ärzte der Ammerland Klinik GmbH während Zeiten, in denen es nicht zu Notarzteinsätzen kommt, auch zu rein krankenhausbezogenen Tätigkeiten herangezogen werden. Hierdurch können die streitigen Mehrkosten, die sich daraus ergeben, dass die Notärzte während der einsatzfreien Zeit vorgehalten werden, vermieden werden.
Der Kläger macht zu Unrecht geltend, der Ammerland Klinik GmbH sei eine Aufteilung des Arztdienstes nicht mehr möglich, weil die Notärzte wegen der jederzeit möglichen Abrufbarkeit und aufgrund der Einsatzfrequenz für Aufgaben der Klinik faktisch nicht zur Verfügung ständen und im Dienstplan nicht mehr eingeteilt werden könnten. Vielmehr gebietet das Wirtschaftlichkeitsgebot dem Kläger dafür zu sorgen, dass die für den Notarztdienst eingeteilten Ärzte der Ammerland Klinik GmbH während ihrer Anwesenheitszeiten im Krankenhaus, in denen es nicht zu Notarzteinsätzen kommt, zu krankenhausbezogenen Diensten herangezogen werden. Hierzu ist der Kläger sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage. Als alleinigem Gesellschafter der Ammerland Klinik GmbH steht ihm die Befugnis zu, alle Angelegenheiten des Krankenhauses zu regeln. Dazu gehört letztlich auch die Dienst- und Arbeitsorganisation einschließlich der Dienstplangestaltung. Rechtliche Gründe stehen dem nicht entgegen. So ist insbesondere nicht ersichtlich, dass etwa gesellschafts- oder arbeitsrechtliche Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen des Klägers zur Regelung der Notarztdienste der Ammerland Klinik GmbH verbieten. Denn gem. § 46 Nr. 6 GmbHG unterliegen der Bestimmung des Gesellschafters u. a. auch die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung, deren Vertretungsbefugnis der Gesellschafter gem. § 37 Abs. 1 GmbHG beschränken kann. In arbeitsrechtlicher Hinsicht führen Ärzte, die von Krankenhäusern zum Notarztdienst eingesetzt werden, während der regelmäßigen Arbeitszeit in der Regel eine Mischtätigkeit aus. Grundlage hierfür ist die Sonderregelung 2 c zum Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT), nach deren Nr. 3 Abs. 2 es zu den dem Arzt aus seiner Haupttätigkeit obliegenden Pflichten ferner gehört, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.
Auch in kommunalrechtlicher Hinsicht ist der Kläger nicht gehindert, von der Ammerland Klinik GmbH die werktägliche Notarztgestellung von 8.00 bis 16.00 Uhr bei weiterhin nur anteilmäßiger Berechnung der allein auf den Rettungsdienst entfallenden ärztlichen Tätigkeiten zu verlangen. Bei der Ammerland Klinik GmbH handelt es sich um eine Einrichtung des Klägers im Sinne der §§ 65 NLO i.V.m. 108 Abs. 3 Nr. 2 NGO, die dieser zulässigerweise gem. § 65 NLO i.V.m. § 108 Abs. 4 NGO als GmbH nach Maßgabe des § 109 Abs. 1 NGO nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten führt. Dass letztere bei der nur anteilmäßigen Berechnung der für den Rettungsdienst erbrachten Leistungen der Ärzte entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme für Notfalleinsätze außer Betracht blieben, ist nicht ersichtlich. Mehr als die Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten kann das Krankenhaus vom Träger des Rettungsdienstes nicht beanspruchen. Die übrigen Personalkosten der Ärzte sind im Rahmen der Krankenhausfinanzierung durch die dortigen Kostenträger zu berücksichtigen. Die Behauptung des Klägers, die Kostenträger würden die Kosten für Ärzte, die auch als Notärzte eingesetzt werden, bei der Kostenberechnung nicht mehr akzeptieren und aus ihrem Budget ausklammern, ist nicht belegt und wird durch die Beigeladene zu 1) bestritten; ein solches Vorgehen wäre im Übrigen jedenfalls nicht rechtskonform und hier nicht bindend. Gegebenenfalls müsste das Krankenhaus rechtlich dagegen vorgehen, insbesondere ein Schiedsstellenverfahren nach § 18 Abs. 4 KHG einleiten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine dienstplanmäßige Einteilung von Notärzten der Ammerland Klinik GmbH für den Krankenhausdienst während der regelmäßigen Arbeitszeit aus tatsächlichen Gründen nicht möglich wäre. Im BAT (SR 2 c Nr. 3 Abs. 2) wird - wie bereits ausgeführt - dies vielmehr grundsätzlich vorausgesetzt; der Rettungsdienst ist integraler Bestandteil der Haupttätigkeit eines Arztes im Krankenhaus. Das Vorbringen des Klägers, die Notärzte seines Krankenhauses ständen für Aufgaben der Klinik faktisch nicht mehr zur Verfügung und könnten im Dienstplan nicht mehr eingeteilt werden, überzeugt die Kammer nicht. Dagegen spricht, dass es diesbezüglich in den Jahren vor 2003 offenbar keine Probleme gegeben hat, obwohl die Quote der Inanspruchnahme der Ärzte für Rettungsdienstzwecke nach Angaben der Ammerland Klinik GmbH in ihrem Schreiben vom 19. September 2002 im Jahr 2001 22,29 % und im Jahr 2000 sogar 24,3 % betragen hat. Derartige Quoten, die für die hiesigen Verhältnisse im ländlichen Raum nicht unüblich sein dürften (vgl. z.B. Forplan-Gutachten vom 30. März 1999 betreffend den Landkreis Aurich: 26 % bzw. 26,5 %) stellen nur einen untergeordneten Anteil der Arbeitsleistung während der regelmäßigen Arbeitszeit dar.
Es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass die zum Notarztdienst eingeteilten Ärzte in der ganz deutlich überwiegenden Zeit, in der sie sich nicht im notärztlich-rettungsdienstlichen Einsatz befinden, nicht mit krankenhausbezogenen Tätigkeiten (z.B.: routinemäßige Stations- oder Verwaltungstätigkeiten; Prämedikationsvisiten; Dienstbesprechungen; Aus- und Fortbildung; etc.) befasst werden können, die mit dem Notarztdienst verträglich sind. Die Hinweise des Klägers auf eine jederzeit mögliche Abrufbarkeit und die Einsatzfrequenz im ersten Quartal des Jahres 2003 rechtfertigen keine andere Beurteilung, zumal auch er eine signifikant höhere Quote im Vergleich zu den sonst üblichen Zahlen vergleichbarer Landkreise nicht dargelegt hat. Allein die für das erste Quartal 2003 vorgetragenen Zahlen, insbesondere eine durchschnittliche Einsatzzahl von 2,8 tagsüber, sind insoweit kaum aussagekräftig.
Die von der Beklagten ermittelten Kosten für die Vorhaltung von Notärzten für die Notfallrettung sind - soweit sie sich auf die werktägliche regelmäßige Arbeitszeit beziehen - hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden, zumal der Kläger diese auch nicht angegriffen hat. Es erscheint insbesondere sachgerecht, hinsichtlich der Quote der Inanspruchnahme auf den vorliegenden letzten Wert, den des Jahres 2001, zurückzugreifen, weil auch der Kläger anderes nicht dargelegt hat. Der vom Kläger angeführte Schiedsspruch der Beklagten vom 20. Mai 2005 (RD 18/03) ist im vorliegenden Verfahren nicht bindend.
b) Soweit die Beklagte die Anerkennung und Einbeziehung der Kosten, die dem Rettungsdienst des Klägers durch die Vorhaltung einer örtlichen Einsatzleitung außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten an Werktagen von 16.00 bis 8.00 Uhr sowie an Wochenenden und an Feiertagen durch Rufbereitschaft des Personals entstehen, abgelehnt hat, ist der Schiedsspruch vom 4. Juli 2003 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung und Einbeziehung dieser Aufwendungen in die Kostenfeststellung. Dies ergibt sich aus dem Kostendeckungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 3 NRettDG, denn auch diese Aufwendungen gehören zu den Gesamtkosten des Rettungsdienstes des Klägers. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NRettDG bestimmt jeder kommunale Träger für seinen Rettungsdienstbereich eine örtliche Einsatzleitung. Diese besteht gemäß § 7 Abs. 2 NRettDG mindestens aus einem hierfür besonders fortgebildeten Notarzt (Leitender Notarzt) und einem technischen Leiter. Die örtliche Einsatzleitung hat bei einem größeren Notfall am Einsatzort die Aufgaben der Rettungsleitstelle zu übernehmen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Lenkung des Einsatzes erforderlich ist, und die medizinische Versorgung zu leiten, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 NRettDG. Wie sich aus § 4 Abs. 4 Satz 2 ("einschließlich") ergibt, ist die örtliche Einsatzleitung Bestandteil der Rettungsleitstelle und zwingend zu unterhalten (vgl. Ufer, a.a.O., § 4 Anm. 7). Es handelt sich hierbei um eine vorbeugende Verpflichtung des Rettungsdienstträgers, die örtliche Einsatzleitung einsatzbereit vorzuhalten (vgl. Ufer, a.a.O. § 7 Anm. 1). Für dieses Verständnis spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Der größere Notfallereignisse betreffende § 9 des Regierungsentwurfes zum NRettDG sah ausdrücklich vor, dass für jeden Rettungsdienstbereich eine örtliche Einsatzleitung "vorgehalten" werden soll (LT-Drs. 12/2281 S. 8). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens kam es nur deshalb zu einer Änderung des Textes, weil entsprechend einem Antrag der Fraktionen der SPD und der Grünen zusätzliche Aussagen darüber, wer die örtliche Einsatzleitung bestimmt, welche Aufgaben sie hat und in welchem Verhältnis ihr Weisungsrecht zu dem der Rettungsleitstelle steht, aufgenommen worden sind (vgl. LT-Drs. 12/2630 S. 8 f. und 12/3016 S. 9). Nicht ersichtlich ist hingegen, dass sich etwa auch an der grundsätzlichen Verpflichtung zur Vorhaltung einer örtlichen Einsatzleitung etwas ändern sollte. Daraus folgt, dass insbesondere die jederzeitige Einsatzbereitschaft des Personals der örtlichen Einsatzleitung gewährleistet sein muss. Davon geht offensichtlich auch der Gesetzgeber aus, wenn er das Landesministerium gemäß § 30 Nr. 1 NRettDG ermächtigt, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Zahl, Ausbildung und Fortbildung u.a. der in örtlichen Einsatzleitungen "einsatzbereit" zu haltenden Personen zu erlassen.
Allerdings ist auch bei der Einrichtung und Organisation der örtlichen Einsatzleitung das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 4 NRettDG zu beachten, und es können nur die notwendigen Kosten berücksichtigt werden. Die örtliche Einsatzleitung des Klägers wird während der allgemeinen Dienstzeiten an den Arbeitstagen (montags bis freitags 8.00 bis 16.00 Uhr) durch einen entsprechend qualifizierten Arzt der Ammerland Klinik GmbH sowie durch den leitenden Rettungsassistenten der beauftragten GbR im Hintergrunddienst wahrgenommen, wofür keine zusätzlichen Kosten entstehen und angesetzt werden. In der übrigen Zeit ist eine solche Regelung naturgemäß nicht möglich. Der Kläger hat vorgetragen, dass fachlich geeignete ehrenamtliche Kräfte für die örtliche Einsatzleitung nicht zu gewinnen seien. Auch reichten die vorhandenen für die Aufgaben eines Leitenden Notarztes qualifizierten Ärzte nicht aus, um zu gewährleisten, dass immer ein Arzt Dienst tue, der auch als Leitender Notarzt ausgebildet sei. Dieses Vorbringen wird weder von der Beklagten noch von den Beigeladenen bestritten. Der Rettungsdienst des Klägers ist somit gehalten, auf andere Personen zurückzugreifen und deren Einsatzbereitschaft sicherzustellen. Unter Bedarfsgesichtspunkten ist hier zwar zu berücksichtigen, dass größere Notfälle im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 NRettDG im Rettungsdienstbereich des Klägers erfahrungsgemäß nur selten auftreten. Die Beklagte nimmt insoweit zwei bis drei Fälle pro Jahr an, was der Kläger nicht in Abrede stellt. Dieser Umstand kann jedoch nicht dazu führen, auf einen Bereitschaftsdienst innerhalb der örtlichen Einsatzleitung völlig zu verzichten, denn ohne einen solchen wäre der jederzeitige Einsatz zumindest eines Leitenden Notarztes nicht gewährleistet (vgl. dazu Ufer, a.a.O., § 7 Anm. 2, der die Bestellung mehrerer Leitender Notärzte, die sich einen Bereitschaftsdienst teilen, für zweckmäßig hält). Ein Mindestmaß an Einsatzbereitschaft ist somit erforderlich, welches sich im vorliegenden Fall nur durch eine Rufbereitschaft erreichen lässt. Eine weniger belastende Form der Dienstverpflichtung ist arbeitsrechtlich nicht vorgesehen; nach § 15 Abs. 6 b Unterabs. 1 Satz 2 BAT darf der Arbeitgeber Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
Die Aussicht der Beklagten, im Notfall könne immer ein Leitender Notarzt und ein technischer Leiter telefonisch herbeigerufen werden, da im Landkreis Ammerland nur zwei bis drei Großschadensfälle im Jahr einträten und entsprechend qualifiziertes Personal vorhanden sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie verkennt, dass damit das erforderliche Mindestmaß an Einsatzbereitschaft nicht erreicht werden kann und eine rechtzeitige Alarmierung der örtlichen Einsatzleitung in unvertretbarer Weise aufs Spiel gesetzt und möglicherweise mehr oder weniger dem Zufall überlassen würde. Denn auch wenn eine Hilfsfrist für den Einsatz der örtlichen Einsatzleitung nicht vorgesehen ist, ist ihr Einsatz doch nur sinnvoll, wenn sie den Einsatzort so rechtzeitig erreichen kann, dass eine medizinische Leitung des Einsatzes noch möglich ist, d.h. die Notfallpatienten noch nicht unkoordiniert abtransportiert worden sind; deshalb ist eine schnellstmögliche Beförderung der örtlichen Einsatzleitung an den Einsatzort zu gewährleisten (Ufer, a.a.O., § 7 Anm. 4). Es ist deshalb nicht sachfremd, dass der Kläger sich bezüglich der örtlichen Einsatzleitung an den Empfehlungen des - insoweit als sachkundig anzusehenden - Arbeitskreises "Massenanfall von Verletzten" des Bund-Länder-Ausschusses Rettungswesen orientiert, welcher für die Eintreffzeit insoweit 30 Minuten ansetzt. Ohne Rufbereitschaft des Personals der örtlichen Einsatzleitung kann der Sicherstellungsauftrag des Klägers letztlich nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Der Einwand der Beigeladenen zu 1), der ersteintreffende Notarzt könne die Aufgaben des Leitenden Notarztes bis zu dessen Eintreffen wahrnehmen, überzeugt nicht. Zum einen muss - worauf auch der Kläger zu Recht hinweist - der ersteintreffende Notarzt nicht zwingend über die nach § 7 Abs. 2 NRettDG erforderliche Qualifikation verfügen und sich vor allem um die medizinische Erstversorgung kümmern, so dass er die koordinierenden Aufgaben der örtlichen Einsatzleitung nicht wahrnehmen kann. Zum anderen besteht die örtliche Einsatzleitung nicht allein aus dem Leitenden Notarzt, sondern auch aus dem technischen Leiter, der ebenfalls vor Ort sein muss. Auch der Hinweis der Beigeladenen zu 1), der Kläger habe eine Zusammenarbeit mit benachbarten Rettungsdienstträgern gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 NRettDG nicht geprüft, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Dieser - erst im gerichtlichen Verfahren erhobene - Einwand ist pauschal und unsubstantiiert und zeigt konkrete Ansätze für mögliche Kooperationen mit den insgesamt sechs benachbarten Trägern oder einzelnen von ihnen nicht auf.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Höhe der Kosten für die Vorhaltung der örtlichen Einsatzleitung im fraglichen Jahr selbst zu bestimmen, sondern die Beklagte hat insoweit eine erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Insoweit ist mit der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. November 1997 - 7 L 7458/95 -), der die Kammer folgt, davon auszugehen, dass der Beklagten ein der gerichtlichen Überprüfung entzogener Beurteilungsspielraum grundsätzlich nicht zuzubilligen ist. Der Kostendeckungsgrundsatz nach § 15 Abs. 1 Satz 3 NRettDG ist ein grundsätzlicher (§ 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG, § 3 Abs. 2 Satz 1 NVwKostG) im Ansatz voller gerichtlicher Kontrolle unterliegender Rechtsbegriff. Die Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes (§ 15 Abs. 1 Satz 4 NRettDG) markiert lediglich dessen rechtliche Grenze. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Februar 2002 - 5 C 25.01 - BVerwGE 116, 7885; Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 - BVerwE 108, 4752 f.) zur Schiedsstelle nach § 94 BSHG ist hierauf nicht übertragbar. Bei den Vereinbarungen zwischen dem Träger einer Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe nach § 93 Abs. 2 BSHG besteht mehr Spielraum als dies nach den erwähnten Regelungen des NRettDG der Fall ist. Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG ist lediglich zu beachten, dass die Vereinbarungen den "Grundsätzen" der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit zu entsprechen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Beurteilungsspielraum auch bei der behördlichen Genehmigung von Schiedsstellensprüchen nach § 18 Abs. 4 KHG nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 45.81 - NJW 1984, 26482649).
Die grundsätzlich volle gerichtliche Überprüfung des Schiedsstellenspruches führt jedoch auch nach der angeführten Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 7. November 1997 (a.a.O.) nicht dazu, dass das Gericht verpflichtet wäre, jegliche Spielräume der Beklagten außer Acht zu lassen. Die Beklagte muss nämlich bei ihrer Festsetzung nicht genauer sein als eine Satzung nach § 16 NRettDG bzw. eine Vereinbarung gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 NRettDG. Hierbei sind, schon weil es sich um Prognoseentscheidungen handelt, überschlägige Betrachtungen und Wertungen notwendig, die sich der Natur der Sache nach einer vollständigen gerichtlichen Beurteilung entziehen und nur auf ihre Vertretbarkeit zu untersuchen sind. Dies entspricht auch einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen der mit sachkundigen Personen besetzten Schiedsstelle (§ 18 Abs. 2 NRettDG) und dem Verwaltungsgericht, welches den Schiedsspruch anhand der erwähnten rechtlichen Maßstäbe nachvollziehen, aber grds. keine eigenen Schätzungen und Bewertungen in Detailfragen vornehmen soll (vgl. dazu auch: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 ff.). Der der gerichtlichen Überprüfung entzogene Spielraum ist damit aber nur eng bemessen. Die grundsätzliche Bewertung, ob Kosten als wirtschaftlich anzusehen sind, ist uneingeschränkt justiziabel. Entsprechendes gilt auch für die Höhe der Kosten, soweit es sich hierbei um Grundfragen handelt. Ein Spielraum der Beklagten besteht dagegen bei der Bestimmung einzelner Berechnungsmodalitäten.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Beklagte zur Neubescheidung des Schiedsantrages des Klägers zu verpflichten, da sie sich aufgrund ihrer Auffassung, dass die Kosten einer Rufbereitschaft nicht anzuerkennen und einzubeziehen seien, über deren Höhe nicht geäußert hat und die von ihr anerkannte Einsatzpauschale einschließlich der Nebenkosten für Fahrzeuge, persönliche Ausstattung etc. eine andersartige Kostenposition darstellt. Auch erscheint der vom Kläger geltend gemachte Kostenbedarf in Höhe von 50.000,-- € eher pauschal.
c) Auch soweit die Beklagte die Anerkennung und Einbeziehung der Kosten, die dem Rettungsdienst des Klägers für die Wasserrettung auf dem Zwischenahner Meer im Wege der anteilmäßigen Erstattung an die DLRG - Ortsgruppe Bad Zwischenahn entstehen, abgelehnt hat, ist der Schiedsspruch vom 4. Juli 2003 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Da die Beigeladenen den Schiedsspruch akzeptiert haben und der Kläger mit seiner Klage lediglich eine weitergehende Anerkennung der Kosten für die Wasserrettung der Höhe nach verfolgt, ist der Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2003 insoweit bestandskräftig geworden als er die Einbeziehung der Kosten für die Wasserrettung dem Grunde nach feststellt.
Der Wasserrettungsdienst, der sich auf die Binnengewässer - wie hier das Zwischenahner Meer - und die küstennahen Bereiche beschränkt, befreit insbesondere Notfallpatienten aus Gefahrenlagen und ermöglicht die weitere Versorgung und den Transport durch den bodengebundenen Rettungsdienst bzw. die Luftrettung (Ufer a.a.O., § 2 Anm. 2). Als Ergänzung des Rettungsdienstes unterfällt er damit dem Sicherstellungsauftrag des § 2 Abs. 1 NRettDG, und der Rettungsdienstträger hat für eine bedarfsgerechte Vorhaltung zu sorgen. Das Zwischenahner Meer hat eine Fläche von 554 ha, 11 km Uferlinie, eine größte Tiefe von 5,50 m und 4 öffentliche Badestellen. Auf dem Gewässer findet während der Saison neben dem Linienschiffsverkehr ein reger Wassersportbetrieb, insbesondere Segelsport, statt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass auf dem Zwischenahner Meer mehr als 4.000 Wasserfahrzeuge registriert seien. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Gewässer um einen Unfallschwerpunkt handelt, der Veranlassung zur Einrichtung einer speziellen Rettungswache bieten kann (vgl. dazu auch LT-Drs. 12/3016 S. 2 f.; Ufer, a.a.O., § 2 Anm. 2). Angesichts dessen ist es nicht sachwidrig, in den Sommermonaten zumindest eine Rettungsstation am Zwischenahner Meer zu unterhalten. In Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Sicherstellungsauftrag bedient sich der Kläger der DLRG - Ortsgruppe Bad Zwischenahn. Diese unterhält vor Ort eine Rettungsstation, die in den Sommermonaten, insbesondere an den Wochenenden, tagsüber ständig besetzt ist; in der übrigen Zeit können DLRG-Kräfte per Funk alarmiert werden. Diese Organisation der Wasserrettung ist im Hinblick auf die Kriterien der Funktionsfähigkeit, Bedarfsgerechtigkeit und Flächendeckung sachgerecht und nicht zu beanstanden. Sofern die Beklagte mit ihrer Begründung, es bestehe kein Anlass, die halben Kosten der DLRG undifferenziert zu erstatten, meint, es dürften keinerlei Vorhaltungskosten angesetzt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn tatsächlich nur wenige Fälle von Wasserrettung zu verzeichnen wären, kann dies auf Seiten des Klägers nicht dazu führen, auf eine Vorhaltung gänzlich zu verzichten. Die Aufwendungen, die dem Kläger dadurch entstehen, dass er sich an den der DLRG entstehenden Kosten zu beteiligen hat, gehören zu den notwendigen Kosten des Rettungsdienstes. Mit Kreistagsbeschluss vom 3. Juni 1993 hat der Kläger festgelegt, die DLRG finanziell in den Geschäftsbetrieb des Rettungsdienstes unter Berücksichtigung einer Interessenquote von 50 % ab 1995 einzubeziehen.
Gemessen am Wirtschaftlichkeitsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 4 NRettDG ist diese Regelung nicht zu beanstanden. Der Ersatz der Hälfte der Kosten der DLRG für deren Tätigwerden am Zwischenahner Meer ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil die Wasserrettung auf dem Zwischenahner Meer ein Schwerpunkt der Aufgaben der DLRG - Ortsgruppe Bad Zwischenahn ist und diese nicht ganz überwiegend andere Tätigkeiten, z.B. im Rahmen der Badeaufsicht oder der Bergung, verrichtet, so dass ihre Einsatzkräfte und Rettungsmittel zumindest auch für Rettungsdienstzwecke des Klägers vorgehalten werden. Dies ergibt sich aus den Erklärungen des Vertreters des DLRG - Ortsvereins Bad Zwischenahn in der mündlichen Verhandlung. Dieser hat ausgeführt, dass die DLRG neben der allgemeinen Badeaufsicht vor allem auch Einsätze durchführe, bei denen es sich um das Abschleppen von Fahrzeugen und reine Bergungen handele. Insgesamt seien jährlich etwa 140 bis 180 Einsätze durchzuführen. Bei etwa ? dieser Einsätze bestünde zumindest nach dem ersten Anschein eine Gefahr für Leib und Leben. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich auch bei derartigen Einsätzen um Notfallrettung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz NRettDG. Nach der Vorschrift hat der Rettungsdienst bei lebensbedrohlich Verletzten oder Erkrankten lebensrettende Maßnahmen am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie unter fachgerechter Betreuung mit dafür besonders ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern (Notfallrettung). Unter Notfall wird ein Ereignis verstanden, das unverzüglich Rettungsmaßnahmen erforderlich macht (Ufer, a.a.O., § 2 Anm. 4.1). Um solche Ereignisse handelt es sich jedenfalls in den Fällen, in denen das Personal der DLRG eine Leib- oder Lebensgefahr annehmen kann, weil etwa - was häufig vorkommt - Boote kentern und deren Besatzungsmitglieder hilflos im Wasser treiben, so dass ein Gesundheitsschaden oder gar ein Ertrinken zu befürchten ist. Die Notfallrettung dient nämlich auch Personen, bei denen Verletzungen oder Erkrankungen zu erwarten sind, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz NRettDG. Insoweit erfüllt der Wasserrettungsdienst seine Funktion, den bodengebundenen Rettungsdienst bzw. die Luftrettung zu ergänzen, indem er Notfallpatienten aus Gefahrenlagen befreit und die weitere Versorgung und den Transport ermöglicht. Es kann daher - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - nicht darauf ankommen, ob die DLRG-Kräfte auch medizinische Tätigkeiten wahrnehmen, um ihren Einsatz dem Bereich der Wasserrettung zuordnen zu können. Insbesondere handelt es sich bei diesen Einsätzen nicht um die allgemeine Badeaufsicht, weil es nicht um die Regelung des normalen Badebetriebs auf dem Zwischenahner Meer geht (vgl. dazu LT-Drs. 12/3016 S. 2).
Abgesehen davon hat zumindest der jeweilige Bootsführer der DLRG sowohl eine Erste-Hilfe- als auch eine Sanitäterausbildung; häufig werden gerettete Personen gegen Unterkühlung behandelt sowie nicht selten auch verbunden, wie der Vertreter der DLRG-Ortsgruppe Bad Zwischenahn in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Selbst wenn man dies anders beurteilen würde, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Denn die Wasserrettung unterfällt - wie oben ausgeführt - dem Sicherstellungsauftrag des Klägers und ist wegen der Unmittelbarkeit der beim Wassersport auftretenden Gefahren in der vorliegenden Form vorzuhalten. Es ist daher unerheblich, dass im Anschluss an einen DLRG-Einsatz tatsächlich nur sehr selten auch die Rettungsleitstelle des Beauftragten des Klägers informiert wird und diese einen Rettungstransportwagen einsetzt.
Der Kläger hat belegt, dass ihm Kosten in der geltend gemachten Höhe tatsächlich entstehen. Denn wie der Vertreter der DLRG-Ortsgruppe Bad Zwischenahn in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen hat, belaufen sich die Kosten der DLRG für die Tätigkeiten auf dem Zwischenahner Meer, die der Kläger zu 50 % zu erstatten hat, auf rund 52.000,- € jährlich. Er hat dargelegt, dass der weit überwiegende Teil dieser Kosten auf Sachmittel insbesondere für die Anschaffung bzw. Abschreibung der Motorboote sowie die Unterhaltung bzw. Miete der Rettungsstation entfallen, während der Personal- und Verwaltungsaufwand lediglich 8.100,- € betrage. Die Übernahme der Hälfte dieser Kosten durch den Kläger ist auch bei Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes unter Berücksichtigung einer bedarfsgerechten Vorhaltung nicht zu beanstanden, zumal die Kammer der Überzeugung ist, dass jede andere Organisation der Wasserrettung ohne Beteiligung der DLRG zu höheren Kosten des Rettungsdienstes des Klägers führen würde.
d) Schließlich ist der Schiedsspruch der Beklagten vom 4. Juli 2003 auch insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als die Anerkennung weiterer Kosten für die Ausstattung aller Rettungsmittel mit Mobiltelefonen abgelehnt wird. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beigeladenen zur Anerkennung auch dieser weiteren Kosten in Höhe von 1.725,-- € verpflichtet werden.
Nach dem Maßstab eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes, vgl. § 15 Abs. 1 Satz 4 NRettDG, genügen nur notwendige Kosten dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Hinsichtlich der Ausrüstung und Ausstattung der Rettungsmittel schreibt § 4 Abs. 5 Satz 1 NRettDG die Einhaltung des Standes der Technik vor. Gefordert ist danach zwar nicht ein Standard, der die jeweils aktuellen Erkenntnisse der notfallmedizinischen Wissenschaft einsetzt, sondern lediglich der Standard, der bereits in den Stand der Technik umgesetzt wurde und die allgemein anerkannten notfallmedizinischen Erkenntnisse zum Gegenstand hat (Ufer, a.a.O., § 4 Anm. 10 unter Bezug auf die amtliche Begründung). Stand der Technik ist nur ein solcher Standard, der mindestens den DIN-Normen zum Rettungswesen entspricht (Ufer, a.a.O.). Nach Nr. 3 der Ausrüstungs-Tabelle 21 der DIN EN1789 "Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung - Kranken-Kraftwagen" (Stand: 2003) müssen Notfallkrankenwagen (Typ B, vgl. Ziff. 3.3.2) und Rettungswagen (Typ C, vgl. Ziff. 3.3.3) über einen "Zugang zum öffentlichen Telefonnetz (z.B. über das Funksprechgerät oder Mobiltelefon)" verfügen. Der Klammerzusatz weist zwar darauf hin, dass Mobiltelefone eine Alternative zum Zugang über Funksprechgeräte darstellen. Ein Zugang zum öffentlichen Telefonnetz ist dem Personal des Rettungsdienstes des Klägers aus den Rettungsfahrzeugen heraus tatsächlich aber nur mittels der Mobiltelefone möglich. Denn obwohl alle Rettungsfahrzeuge des Klägers mit Funksprechgeräten ausgerüstet sind, ist über diese das öffentliche Telefonnetz nicht zu erreichen. Wie der Kläger nämlich unwidersprochen vorgetragen hat, kann auch die Rettungsleitstelle eine Gesprächsverbindung zwischen Sprechfunkteilnehmern in den Rettungsfahrzeugen und dritten Fernsprechteilnehmern der öffentlichen Telefonnetze nicht herstellen, weil es an den hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen fehlt. Über eine derartige Vorrichtung im Rahmen des BOS - Funknetzes verfügt der Rettungsdienst des Klägers nicht, zumal diese auch sehr kostspielig ist. Nach Auffassung der Kammer verlangt die o.g. DIN EN 1789 jedoch einen unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Telefonnetz. Hierfür spricht auch, dass nur so der erforderliche vorbereitende Kontakt zwischen der Rettungsfahrzeugbesatzung und dem Krankenhaus, welches den Patienten aufnimmt, sachgerecht hergestellt werden kann. Dieser aber ist in diesem Fall mangels anderer Alternativen nur mit Hilfe der Mobiltelefone gewährleistet. Aus der o. g. Bestimmung der DIN EN 1789 ergibt sich ferner, dass auch und gerade die Rettungswagen und die Krankentransportwagen über die entsprechende Ausstattung verfügen müssen. Der Kläger muss somit auch diese Rettungsmittel mit Mobiltelefonen versehen und kann verlangen, dass die Kosten hierfür als solche seines Rettungsdienstes anerkannt werden. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von ca. 290,-- € pro Apparat erscheint der Kammer nicht unangemessen, zumal er von keinem der übrigen Beteiligten in Frage gestellt wird. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Einrichtung und der Betrieb einer technischen Vorrichtung im BOS - Funknetz zur Ermöglichung direkter Schaltungen von funkgerätgebundenen Gesprächen in das öffentliche Telefonnetz und umgekehrt kostengünstiger und deshalb aus Wirtschaftlichkeitsgründen vorzuziehen wären.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 124 Abs. 2 Nr. 3,124 a Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, da die hier maßgeblichen Fragen obergerichtlich noch nicht geklärt sind.