Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.01.2006, Az.: 11 A 3613/05

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
25.01.2006
Aktenzeichen
11 A 3613/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2006:0125.11A3613.05.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 23.11.2006 - AZ: 11 LC 72/06

Amtlicher Leitsatz

§ 2 BedarfVO-RettD ist nicht zu entnehmen, dass es eine gesonderte Eintreffzeit für Notarzteinsatzfahrzeuge gibt. Den Anforderungen der Vorschrift wird Genüge getan, wenn der Rettungstransportwagen in 95 % der Notfalleinsätze innerhalb von 15 Minuten am Einsatzort ist.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Träger des Rettungsdienstes. Er stellte fest, dass im Jahre 2000 11,54 %, im Jahre 2001 12,01 % und im Jahre 2002 9,45 % der Notarzteinsatzfahrzeuge nicht innerhalb von 15 Minuten am Einsatzort waren. Dies erklärte sich u.a. daraus, dass bei der Rettungswache Sandkrug nur in knapp 40 % der Zeit auf dortige Notärzte, die damals zunächst aus ihrer Wohnung abzuholen waren, zurückgegriffen werden konnte und sonst Mediziner aus Oldenburg, Wildeshausen oder Hude angefordert werden mussten.

2

Deshalb baute der Kläger zum 1. Februar 2003 das Notarztsystem in Sandkrug aus. Die Mediziner werden nunmehr von der Klinikum Oldenburg GmbH gestellt und stehen rund um die Uhr in der Rettungswache zur Verfügung.

3

Bei den Entgeltverhandlungen für 2003 konnte sich der Kläger mit den Beigeladenen nicht über die hierdurch entstehenden Mehrkosten in Höhe von 261 227,51 € einigen. Die Beigeladenen lehnten dies als unwirtschaftlich ab, da die Eintreffzeit nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD nur für das erste am Einsatzort ankommende Fahrzeug gelte.

4

Am 17. Juli 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Beigeladenen zu verpflichten, die streitigen Kosten anzuerkennen.

5

Mit Schiedsspruch der Beklagten vom 5. September 2003, zugestellt am 29. September 2003, ist der Antrag des Klägers zurückgewiesen worden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Das zum 1. Februar 2003 für die Rettungswache Sandkrug eingeführte Notarztsystem sei unwirtschaftlich im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 4 NRettDG. Die frühere Vorhaltung sei ausreichend gewesen. Erstes Rettungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD sei bei dem praktizierten Rendezvous-System der Rettungstransportwagen. Dieser sei das entscheidende Rettungsmittel, weil er für die wichtigsten Rettungsmaßnahmen geeignet sei. Mit diesem solle die zu rettende Person in das Krankenhaus gebracht und unterwegs versorgt werden. Das Fahrzeug sei mit einem mobilen Behandlungsraum ausgestattet. Das Notarzteinsatzfahrzeug sei typischerweise ein Pkw-Kombi, ohne die Möglichkeit, den Patienten zu transportieren. Der Normgeber sei bei der Betrachtung des ersteintreffenden Fahrzeugs von dem Rendezvous-System ausgegangen. Fast ausschließlich in diesem Fall kämen mehrere Fahrzeuge, so dass die Frage des ersten Rettungsmittels von Bedeutung sei. Der Rettungstransportwagen sei in der Regel der erste Wagen, weil die Ausrückzeit lediglich eine Minute betragen. Es sei zudem allgemeine Praxis und Auffassung des Nds. Sozialministeriums, dass es keiner besonderen Eintreffzeit für Notarztfahrzeuge bedürfe. In vielen Fällen sei ohnehin kein Notarzt erforderlich. Die Eintreffzeit werde von den Rettungstransportwagen werde im Wesentlichen eingehalten. Auch die Notärzte würden im Gebiet des Klägers noch in angemessener Zeit am Einsatzort eintreffen.

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Am 14. Oktober 2003 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Auslegung des § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD durch die Beklagte und die Beigeladenen sei untreffend. Die Toleranz von 5 % in § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD gestatte es kommunalen Rettungsträgern nicht, große Teile ihres Gebietes außerhalb der Versorgungskreise seiner Rettungswachen zu belassen. Die Regelung diene vielmehr dazu, zeitgleiche Einsätze bzw. widrige Witterungsverhältnisse aufzufangen. Die Annahme, dass die Hilfsfrist bereits durch den ersten eintreffenden Rettungswagen eingehalten werde, entspreche zwar dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD. Daraus, dass Abs. 2 der Vorschrift auf Abs. 3 verweise, sei aber zu schließen, dass jeder Einsatzort mit einem geeigneten Rettungsmittel erreicht werden müsse. Durch die unterschiedlichen Begrifflichkeiten dürfe der Wesensgehalt des Abs. 2 nicht verändert werden. Bei Notarztindikationen sei der Notarztwagen das geeignete Rettungsmittel und nicht der Rettungswagen. In § 2 Abs. 2 Satz 1 BedarfVO-RettD hätte man anderenfalls nicht ein "geeignetes" Rettungsmittel verlangen, sondern den Rettungstransportwagen aufführen können. § 9 NRettDG definiere lediglich allgemein die möglichen Rettungsmittel, bestimme jedoch nicht welches bei der Notfallrettung geeignet sei. Dies werde im Einzelfall von der Leitstelle entschieden. Der Verordnungsgeber habe auch nicht in erster Linie den Rendezvous-Fall vor Augen gehabt. Vielmehr sei es ihm um zwei am Einsatzort eintreffende gleichartige Rettungsmittel gegangen. Wenn grundsätzlich der Rettungstransportwagen als erstes Rettungsmittel maßgeblich wäre, wäre unklar, nach welchen Vorgaben das Eintreffen des Notarztes zu planen sei. Der im Rettungstransportwagen befindliche Rettungsassistent habe bis zum Eintreffen des Arztes lediglich eine Notkompetenz. In zahlreichen Fällen kämen auch nur Rettungssanitäter zum Einsatz. Auch das Nds. Sozialministerium gehe davon aus, dass die gesamte Notfallrettung, einschließlich des Einsatzes von Notärzten, in der Hilfsfrist von 15 Minuten erfolgen müsse. Ein entsprechendes Rundschreiben des Nds. Landkreistages (711/2000) sei daher seine - des Klägers - Planungsgrundlage gewesen. Ohne den Ausbau der Rettungswache Sandkrug sei daher die Hilfsfrist nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD nicht einzuhalten gewesen. Dieser Notarztstandort sei sorgfältig ausgesucht worden. Er habe eine verkehrsgünstige Anbindung an die A 29 und decke einen großen Versorgungsbereich ab. Es sei ein Einsatz weit über die Kreisgrenzen hinaus möglich.

8

Der Kläger beantragt,

den Schiedsspruch der Beklagten vom 5. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beigeladenen zu verpflichten, die Kosten für den Ausbau der Rettungswache Sandkrug zu einem 24-Stunden-Notarztstandort im Jahre 2003 in Höhe von 261.227,51 € anzuerkennen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt den Schiedsspruch.

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Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

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Die Beigeladene zu 1) trägt im Wesentlichen vor: Aus § 2 BedarfVO-RettD ergebe sich keine separate Hilfsfrist für den Notarzt. Die Vorschrift wäre anderenfalls seit Inkrafttreten von allen hiernach Handelnden fehlinterpretiert worden. Außerdem würden im gesamten Rettungsdienst in Niedersachsen insgesamt Mehrkosten in Höhe von etwa 29 Mio. € entstehen.

13

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die eingereichten Unterlagen des Klägers Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Beigeladenen zu verpflichten, die streitigen Kosten für den Ausbau der Rettungswache Sandkrug zu einem 24-Stunden-Notarztstandort anzuerkennen.

15

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 NRettDG vereinbart der Träger des Rettungsdienstes mit den Kostenträgern privatrechtliche Entgelte für seine Leistungen des Rettungsdienstes. Zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Trägern des Rettungsdienstes und den Kostenträgern ist gem. § 18 NRettDG die Beklagte eingerichtet worden. Deren Entscheidung ist an § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 NRettDG zu messen. Danach muss die Summe der Entgelte die Gesamtkosten des Rettungsdienstes decken. Dabei sind einschränkend allerdings nur die Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes zu berücksichtigen. Dem entspricht es, nur die als notwendig anzusehenden Aufwendungen einzurechnen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Dezember 2005 - 11 LC 91/04 -).

16

Die Einführung des 24-Stunden-Notarztsystems bei der Rettungswache Sandkrug ist unwirtschaftlich im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 4 RettDG. Sie war nach § 2 der Verordnung über die Bemessung des Bedarfs an Einrichtungen des Rettungsdienstes vom 4. Januar 1993 (Nds. GVBl., S. 1) - BedarfVO-RettD - nämlich nicht erforderlich. In Abs. 1 der Vorschrift ist vorgesehen, dass der Bedarf an Einrichtungen des Rettungsdienstes so zu bemessen ist, dass in jedem Rettungsdienstbereich eine flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes gewährleistet ist. Gem. Abs. 2 Satz 1 der Bestimmung ist die Planung der Notfallrettung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG) darauf auszurichten, dass jeder an einer öffentlichen Straße gelegene Einsatzort von einem geeigneten Rettungsmittel innerhalb der Eintreffzeit nach § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD erreicht werden kann. Diese Regelung sieht vor, dass der Zeitraum zwischen dem Beginn der Einsatzentscheidung durch die zuständige Rettungsleitstelle bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort in 95 % der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Notfalleinsätze 15 Minuten nicht übersteigen soll. Hieraus lässt sich entgegen der Rechtsansicht des Klägers (wohl auch: Ufer, NRettDG, Stand: Oktober 2002, Anm. 4.2 zu § 8) nicht ableiten, dass eine gesonderte Eintreffzeit für das Notarzteinsatzfahrzeug zu beachten wäre. Es ist vielmehr ausreichend, dass mit den Rettungstransportwagen des Klägers die Hilfsfrist von 15 Minuten weitgehend in mehr als 95 % der Notfalleinsätze eingehalten wird.

17

Die Bestimmungen des § 2 BedarfVO-RettD sind nicht je für sich isoliert zu betrachten, sondern bei der Auslegung ist eine gegenseitige Wechselwirkung zu berücksichtigen. § 2 Abs. 1 BedarfVO-RettD enthält eine Generalklausel, die in Abs. 2 eine spezielle Konkretisierung in Bezug auf den bei der Notfallrettung besonders bedeutsamen Zeitfaktor erfahren hat. Abs. 3 wiederum füllt den ihn in Bezug nehmenden Abs. 2 näher aus.

18

Wie auch der Kläger einräumt, ist nach dem nicht zweifelhaften Wortlaut des § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD das "erste" Rettungsmittel maßgeblich. Damit kann ersichtlich nur das den Einsatzort zeitlich prioritär erreichende Fahrzeug gemeint sein. Hätte der Verordnungsgeber das Eintreffen aller eingesetzten Rettungsmittel als maßgeblich angesehen, hätte dies unschwer mit einer entsprechenden Formulierung verdeutlicht werden können. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt, sind gerade bei der Notfallrettung häufig mehrere Fahrzeuge, nämlich im weit verbreiteten sog. Rendezvous-System ein Rettungstransportwagen und ein Notarzteinsatzfahrzeug, notwendig. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass in § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD nur der eher seltene Fall angesprochen wird, dass zwei gleichartige Rettungsmittel zum Einsatz kommen.

19

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BedarfVO-RettD ist zwar zusätzlich erforderlich, dass es sich bei dem ersteintreffenden Fahrzeug um ein "geeignetes" Rettungsmittel handeln muss. Dies schließt es aber nach Wortlaut und Systematik nicht aus, hierbei verschiedene Fahrzeuge in den Blick zu nehmen. In § 2 Abs. 2 Satz 1 BedarfVO-RettD wird von "einem" und nicht von "dem" geeigneten Rettungsmittel gesprochen. § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD füllt - wie bereits ausgeführt - den Abs. 2 Satz 1 aus und kann daher insoweit nicht unberücksichtigt bleiben. Es wäre ein nicht aufzulösender Widerspruch, wenn der Verordnungsgeber einerseits in Absatz 3 das erste Rettungsmittel in den Blick nehmen, andererseits aber letztlich regelmäßig ein anderes als maßgeblich erachten würde. Es war auch nicht - wie der Kläger meint - zwingend, in § 2 Abs. 2 Satz 1 BedarfVO-RettD lediglich den Rettungstransportwagen aufzuführen. Denn es sind auch Fälle denkbar, in denen das Notarzteinsatzfahrzeug vor dem Rettungstransportwagen eintrifft.

20

Zwar ist der Rettungstransportwagen für die Notfallrettung allein häufig nicht ausreichend. Er ist aber nach Auffassung der Kammer dennoch kein hierfür ungeeignetes Rettungsmittel. Vielmehr ist, wie im Schiedsspruch der Beklagten zutreffend ausgeführt, der Rettungstransportwagen erforderlich, um den Patienten ins Krankenhaus zu bringen. Er enthält auch Vorrichtungen zu seiner vorläufigen Behandlung. Auch das Notarzteinsatzfahrzeug ist im Übrigen für sich allein gesehen kein geeignetes Hilfsmittel, sondern es bedarf zusätzlich der Hinzuziehung eines Rettungstransportwagens.

21

Hinzu kommt, dass auch die Besatzung des Rettungstransportwagens mit Rettungsassistenten oder Rettungssanitätern schon bedeutsame Hilfsmaßnahmen durchführen, insbesondere akuten Lebensgefahren entgegenwirken kann. Nach § 3 RettAssG soll der Rettungsassistent am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Notarzt lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten durchführen und die Transportfähigkeit solcher Patienten herstellen. Auch § 2 Nr. 2 APVO-RettSan sieht vor, dass Rettungssanitäter bis zur Übernahme der Behandlung durch einen Notarzt oder dem Tätigwerden eines Rettungsassistenten Herz-Lungen-Wiederbelebungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Funktionen durchführen können.

22

Dass es keine gesonderte Eintreffzeit für die Notarzteinsatzfahrzeuge gibt, erschwert zwar - wie zuzugeben ist - die Bedarfsplanung des Klägers, macht sie aber auch nicht unmöglich. Der Maßstab hierfür ergibt sich insoweit aus der allgemeinen Regelung des § 2 Abs. 1 BedarfVO-RettD, die hier auch vor dem Ausbau der Rettungswache Sandkrug beachtet worden ist. Denn die vorliegenden Bedarfspläne des Klägers ergeben, dass in den Jahren 2000 bis 2002 jedenfalls nach 17 Minuten mehr als 95 % der Notarztfahrzeuge am Einsatzort gewesen sind.

23

Das Nds. Sozialministerium als Verordnungsgeber hat sich gegenüber dem Nds. Landkreistag dahingehend geäußert, dass die Hilfsfrist in § 2 Abs. 3 BedarfVO-RettD nicht so zu verstehen sei, dass in 95 % der Fälle der Notarzt innerhalb von 15 Minuten eintreffen müsse (vgl. NLT-Rundschreiben 711/2000). Nach den Angaben des Nds. Landkreistages entspricht dies auch der Praxis der großen Mehrheit der Träger des Rettungsdienstes in Niedersachsen.

24

Die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzpflichten für Leben und Gesundheit zwingen nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese sind nämlich erst dann verletzt, wenn die normierten Regelungen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 - NJW 2002, 16381639).

25

Aus der bisherigen Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts zu § 2 BedarfVO-RettD (Urteil vom 7. Dezember 2005 - 11 LC 91/04 -; Urteil vom 17. April 1996 - 7 L 3226/95 - NVwZ-RR 1997, 2931 f.) lässt sich für die Auffassung des Kläger nichts herleiten.

26

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob § 2 BedarfVO-RettD eine besondere Eintreffzeit für das Notarzteinsatzfahrzeug bestimmt, noch nicht obergerichtlich geklärt ist.