Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 31.01.2006, Az.: 12 A 3834/03

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
31.01.2006
Aktenzeichen
12 A 3834/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44764
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2006:0131.12A3834.03.0A

Amtlicher Leitsatz

Bei Ablauf eines Pachtverhältnisses über eine flächengebundene Referenzmenge geht diese auf den Verpächter nur dann über, wenn dieser im Zeitpunkt der Flächenrückgabe Milcherzeuger im Sinne des Art. 9 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 ist oder konkrete Vorbereitungen getroffen hat, die Referenzmenge in kürzester Zeit auf einen anderen Milcherzeuger zu übertragen; eine flächenlose Übertragung auf einen anderen Milcherzeuger über die Verkaufsstelle (Börse) erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl. auch Kammerurteil vom 23. März 2004 - 12 A 3818/01 -).

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bescheinigung des Übergangs einer weiteren Anlieferungsreferenzmenge infolge der Rückgabe von Pachtflächen und wendet sich damit gegen den Abzug von 33 % der auf eine Teilfläche entfallenden Anlieferungsreferenzmenge zugunsten der Reserve des Landes.

2

Der Bruder des Klägers, Herr C. C., verpachtete mit Vertrag vom 23. Oktober 1992 an den Landwirt B. mehrere Grünlandflächen mit einer Größe von insgesamt 18,2972 ha einschließlich der auf diesen Flächen liegenden Milchreferenzmenge von 88.393 kg (ursprünglich 92.791 kg). Der Kläger, der nie aktiver Landwirt gewesen ist, erwarb im Jahr 1995 von seinem Bruder und seiner Mutter einen landwirtschaftlichen Betrieb einschließlich der auf den dazugehörigen Grünlandflächen liegenden Milchreferenzmengen (notarieller Kaufvertrag vom 28. Oktober 1995). Die zuvor an den Landwirt B. verpachteten Grünlandflächen waren Teil dieses Betriebes. In diesen Pachtvertrag ist der Kläger durch die Pachtnachfuge vom 29. Juni 1997 als Verpächter eingetreten.

3

Mit Schreiben vom 24. März 2002 kündigte der Pächter B. diesen Pachtvertrag zum 10. November 2002 hinsichtlich der Flächen bzw. zum 31. März 2003 hinsichtlich der Referenzmenge. Am 18. Februar 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm wegen der Rückgewähr der Pachtflächen den Übergang der darauf liegenden Referenzmenge zu bescheinigen.

4

Mit Übertragungsbescheid vom 15. April 2003 bescheinigte die Beklagte, Landwirtschaftsamt Oldenburg-Nord - Amt Wesermarsch -, dem Kläger wegen der Rückgewähr einer Milcherzeugungsfläche von 18,2972 ha den Übergang einer Referenzmenge von 59.223 kg. Der Abzug zugunsten der Reserve des Landes betrage 29.170 kg, das entspreche 33 % der auf den Flächen liegenden Referenzmenge von 88.393 kg. Die übertragene Referenzmenge müsse entweder kürzester Frist selbst beliefert oder auf einen anderen Milcherzeuger, ggf. über die Börse, übertragen werden.

5

Am 7. Mai 2003 legte der Kläger insoweit gegen diesen Bescheid Widerspruch ein als ein Abzug zugunsten der Reserve des Landes in Höhe von 29.170 kg vorgenommen wurde. Er machte geltend, dass die Zusatzabgabenverordnung wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 80 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungswidrig sei. Auch verstoße diese Kürzung gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Ihm werde in enteignender Weise 33 % der ihm zustehenden Referenzmenge vorenthalten, ohne dass er dafür einen entsprechenden Ausgleich erhalte. Er werde benachteiligt, da er die Milchquote nicht selbst beliefere, sondern zur Nutzung einem Dritten übertrage. Dies begründe einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ergebe sich auch aus einem Vergleich zwischen Milcherzeugern, die die Milcherzeugung vor dem 1. April 2000 aufgegeben und ihre Referenzmengen verpachtet hätten und Milcherzeugern, die die Milcherzeugung erst nach dem 1. April 2000 aufgegeben hätten. Letztere könnten ihre Referenzmenge ohne jeglichen Abzug über die Börse verkaufen. Bei ihm aber werde ein 33%-iger Abzug ohne jeden sachlichen Grund vorgenommen.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie hält den Drittelabzug für verfassungsgemäß und bezieht sich zur Begründung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003 - 3 C 10.02 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 3. April 2003 - 2 A 340/01 -.

7

Der Kläger hat am 20. Oktober 2003 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der ZAV.

8

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2003 und ihren Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2003 insoweit aufzuheben, als dort die auf ihn übergehende Referenzmenge um 33% gekürzt worden ist und die Beklagte zu verpflichten, ihm auch den Übergang der restlichen 29.170 kg Anlieferungsreferenzmenge gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 1 Zusatzabgabenverordnung zu bescheinigen.

9

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2003.

11

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. April 2003 und ihr Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2003 sind - soweit sie Gegenstand des Verfahrens sind - rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm den Übergang einer weiteren Referenzmenge in Höhe von 29.170 kg zu bescheinigen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der von der Beklagten im Zuge der Bescheinigung des Übergangs der Referenzmenge auf § 12 Abs. 2 Satz 1 Zusatzabgabenverordnung gestützte Abzug von 33 v. H. zugunsten der Reserve des Landes ist rechtlich nicht zu beanstanden.

13

Gemäß § 17 Abs. 1 Ziffer 1 der am 1. April 2000 in Kraft getretenen Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) - ZAV - vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 586) hat der Milcherzeuger in den Fällen des Übergangs von Anlieferungs-Referenzmengen dem Käufer durch eine von der zuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung nachzuweisen, welche Anlieferungs-Referenzmengen, zu welchem Zeitpunkt, von welchem Milcherzeuger und mit welchem Referenzfettgehalt auf ihn übergegangen sind.

14

Maßgebend für die Beurteilung des Klagebegehrens in materieller Hinsicht sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, die Normen, die für den Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtflächen, also am 10. November 2002, Geltung beanspruchen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 -, RdL 2004, 137 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

15

Ob und in welcher Höhe eine Anlieferungs-Referenzmenge nach Beendigung eines Pachtverhältnisses übergegangen ist, richtet sich nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit den in § 12 Abs. 2 S. 1 ZAV genannten Vorschriften des § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung - MGV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch die 33. Änderungs-Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535). Nach § 12 Abs. 2 ZAV gehen bei Pachtverträgen, die - wie hier - vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind und mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet werden, die entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2 a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 MGV (in der genannten Fassung) auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 v. H. der zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge zugunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden.

16

Die vorgenannten Bestimmungen des nationalen Rechts sind im Sinne des zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden. Da für die Beurteilung des Klagebegehrens in materieller Hinsicht die Normen, die für den Zeitpunkt des streitigen Referenzmengenübergangs Geltung beanspruchen, maßgebend sind, ist von den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen hier im Hinblick auf den Pachtflächenübergang zum 10. November 2002 Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (Amtsblatt EG Nr. L 405, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 582/2002 der Kommission vom 4. April 2002 (Amtsblatt EG Nr. L 89, S. 7) einschlägig. Nach dieser zum Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtflächen geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung ruhten die Referenzmengen - abgesehen von Sonderregelungen - grundsätzlich auf den Milcherzeugungsflächen (Prinzip der Flächen- oder Betriebsakzessorietät) und gingen bei deren Übertragung auf einen anderen Erzeuger mit über. Die gemeinschaftsrechtliche Bestimmung räumt den Mitgliedsstaaten allerdings die Möglichkeit ein, zwischen einem Referenzmengenübergang nach Maßgabe der vorhandenen Milcherzeugungsflächen oder anderen objektiven Kriterien zu wählen. Der deutsche Verordnungsgeber hat sich im Geltungsbereich der hier nach § 12 Abs. 2 ZAV noch anwendbaren MGV dem Grunde nach für die erste Alternative entschieden (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2002 - 3 C 3.01 -, DVBl. 2002, 852). Erst mit dem Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung hat sich der Verordnungsgeber - in Anwendung des Art. 8 a der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 - dem Grunde nach für ein System der nicht flächengebundenen Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen entschieden.

17

Eine Referenzmenge geht nach Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 S. 1 ZAV, § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 S. 1 bis 3, Abs. 5 und 6 MGV aber nur auf denjenigen über, der die Eigenschaft eines Milcherzeugers im Sinne des Art. 9 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 besitzt (bezogen auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - C-15/95 "Earl de Kerlast" -, juris und bezüglich Art. 7 Abs. 2 der Verordnung vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - C-401/99 "Thomsen" -, AgrarR 2002, 283; vgl. auch EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - C-313/99 "Mulligan" -, juris und Urteil vom 15. Januar 1991 - C-341/89 "Ballmann" -, juris; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 -, RdL 2004, 137; Urteil vom 16. September 2004 - 3 C 30.03 -, RdL 2005, 53).

18

Bezogen auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Juni 2002 (- C-401/99 -) entschieden, dass diese Bestimmung so auszulegen sei, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages über einen Milchwirtschaftsbetrieb die vollständige oder teilweise Übertragung der daran gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter nur dann möglich sei, wenn dieser die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne von Art. 9 Buchstabe c) der Verordnung habe oder im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten übertrage, der diese Eigenschaft besitze. Für die Zuteilung der relevanten Referenzmenge an die Verpächter gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung reiche es aus, dass diese im vorgenannten Zeitpunkt nachwiesen, dass sie konkrete Vorbereitungen dafür träfen, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Erzeugers im Sinne von Art. 9 Buchstabe c) der Verordnung auszuüben. Der Europäische Gerichtshof geht dabei davon aus, dass der Grundsatz der Flächenakzessorietät die notwendige logische Folge des sich aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch ergebenden grundlegenden Prinzips darstelle, dass einem Landwirt eine Referenzmenge nur eingeräumt werden könne, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers habe. Dies solle verhindern, dass Referenzmengen nicht zur Erzeugung und Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet würden, unter Ausnutzung ihres Marktwertes rein finanzielle Vorteile aus ihnen zu ziehen (vgl. auch EuGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - C-313/99 - und Urteil vom 17. April 1997 - C-15/95 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 -, RdL 2004, 137; BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 276/02 -, RdL 2003, 279; Urteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 165/01 -, RdL 2005, 82; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 L 143/98 -, RdL 2002, 330; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. März 2005 - 10 LC 102/03 -, V. n. b.; VG Stade, Urteil vom 18. Juni 2003 - 6 A 1053/01 -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 10. Mai 2005 - 1 A 5/05 -, V. n. b.; Kammerurteil vom 23. März 2004 - 12 A 3818/01 -, den Beteiligten bekannt; Günther, AgrarR 2002, 305, 307 f.).

19

Hieran hält die Kammer auch weiterhin fest. Nach Einführung der Zusatzabgabenverordnung können Anlieferungs-Referenzmengen grundsätzlich nur durch den Verkauf an den Verkaufsstellen auf einen anderen Milcherzeuger übertragen werden. Die Absicht, die Referenzmenge übe die Verkaufsstellen zum nächsten Börsentermin anbieten zu wollen, reicht aber für die Annahme der Erzeugereigenschaft nicht aus.

20

Zwar genügt es nach der Rechtsprechung des EuGH für die Zuteilung der relevanten Referenzmenge an den Verpächter, dass dieser zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses nachweist, konkrete Vorbereitungen dafür getroffen zu haben, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers auszuüben oder den Betrieb mit den an ihn gebundenen Referenzmengen auf einen anderen Milcherzeuger zu übertragen. Indes hat der Kläger, der unstreitig am 10. November 2002 keinen milchwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftete und keine Milch erzeugte, nicht dargelegt, dass er bei Rückgabe der Pachtflächen zum 10. November 2002 konkrete Vorbereitungen getroffen hat, um die Tätigkeit eines Milcherzeugers in kürzester Zeit aufzunehmen oder die Referenzmenge im vorgenannten Sinne auf einen anderen Milcherzeuger zu übertragen. Eine flächenlose Übertragung der Referenzmenge auf einen anderen Erzeuger genügt nicht den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92. Dementsprechend ist auch derjenige nicht Milcherzeuger im Sinne des Art. 9 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, der beabsichtigt, die Referenzmenge zum nächstmöglichen Übertragungstermin über die Verkaufsstellen anzubieten und damit flächenlos zu übertragen. Dies würde dem oben angeführten Hauptziel der Bestimmung des Art. 7 der Verordnung zuwiderlaufen, nämlich zu verhindern, dass Referenzmengen denjenigen zugeteilt werden, die aus dieser Zuteilung einen reinen finanziellen Vorteil ziehen wollen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. Oktober 2002, a. a. O. und nachfolgend BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2003, - 3 C 48.02 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. März 2005, a. a. O.; VG Stade, Urteil vom 18. Juni 2003, a.a.O.; vgl. auch Günther, AgrarR 2002, 305, 307 f. und BGH, Urteil vom 11. Juli 2003, a.a.O.). Es ist ferner weder dargelegt noch ersichtlich, dass ein Ausnahmefall nach § 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 bis 3 ZAV vorliegt.

21

Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob einzelne oder sämtliche Regelungen der ZAV oder der MGV verfassungsgemäß sind, da der begehrte Übergang der Referenzmengen im Zusammenhang mit der Beendigung des Pachtverhältnisses ist, an der fehlenden Erzeugereigenschaft des Klägers scheitert, die sich aus den gesamten EG-Regelungen und nicht aus den nationalen Umsetzungsvorschriften ableitet. Die vom Kläger angeregte Vorlage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG-Vertrag wegen der von ihm aufgeworfenen Frage zum Erzeugerbegriff in Art. 7 und Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 kommt nicht in Betracht. An der Auslegung dieser Regelungen bzw. des Erzeugerbegriffes hegt die Kammer keine Zweifel. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20. Juni 2002 (- C-401/99 "Thomsen" -, a.a.O.) eine Auslegung dieses Begriffes vorgegeben, der die Kammer auch in den der ZAV unterfallenden Fällen folgt. Es kann schon nicht angenommen werden, dass dem EuGH die Zusatzabgabenverordnung mit der darin vorgesehen Möglichkeit der Veräußerung der Referenzmenge über Verkaufsstellen unbekannt war. Im Übrigen erfolgt die Auslegung des Begriffs unabhängig von der nationalen Umsetzung. Vor diesem Hintergrund ist erneuter Klärungsbedarf nicht entstanden.

22

Mithin ist mit der Rückgabe der Pachtflächen zum 10. November 2002 eine weitere Referenzmenge nicht auf den Kläger übergegangen. Die angefochtene Bescheinigung der Beklagten vom 15. April 2003 stellt sich - soweit der Übergang einer Referenzmenge auf den Kläger nicht bescheinigt wird - als zutreffend dar, so dass der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird.