§ 19 WO-EwZ - Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Vertretung der Beschäftigten bei Einrichtungen der öffentlichen Hand mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung (WO-EwZ)
- Amtliche Abkürzung
- WO-EwZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470021000000
(1) Unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefwahlunterlagen hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über Datum und Uhrzeit des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Diese Briefwahlunterlagen sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.