Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 16 POPFAhöhPVD - Fachnote

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung der Polizei-Führungsakademie für den höheren Polizeivollzugsdienst
Redaktionelle Abkürzung
POPFAhöhPVD,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411020003001

(1) Die Fachnote ist das Mittel aus den Noten der Lehrgangsleistung, der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung.

(2) Ist der Beamte in einem Fach nicht mündlich geprüft worden, so ist die Fachnote das Mittel aus den Noten der Lehrgangsleistung und der schriftlichen Prüfungsleistung.