§ 2 BraunschwG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
- Redaktionelle Abkürzung
- BraunschwG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300150000000
(1) Der Zweckverband ist nach § 26 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) Träger der Regionalplanung für den Verbandsbereich.
(2) Der Zweckverband soll in Zusammenarbeit mit den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs im Bereich des Landkreises Osterode am Harz eine einheitliche Nahverkehrskonzeption für den Harz entwickeln und einen Tarifverbund "Harz" schaffen.
(3) Der Zweckverband ist für den Verbandsbereich Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes.
(4) Mit Zustimmung aller Verbandsglieder können dem Zweckverband weitere Aufgaben übertragen werden.