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§ 2 BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

(1) Der Zweckverband ist Träger der Regionalplanung für den Verbandsbereich.

(2) Der Zweckverband soll in Zusammenarbeit mit den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs im Bereich des Landkreises Göttingen eine einheitliche Nahverkehrskonzeption für den Harz entwickeln und einen Tarifverbund "Harz" schaffen.

(3) Der Zweckverband ist für den Verbandsbereich Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes.

(4) Mit Zustimmung aller Verbandsglieder können dem Zweckverband weitere Aufgaben übertragen werden.