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§ 2 BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300015000000

(1) Der Zweckverband ist nach § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung (NROG) Träger der Regionalplanung für den Verbandsbereich.

(2) Die Aufgaben der unteren Landesplanungsbehörde nimmt an Stelle des Zweckverbandes ein Verbandsglied wahr, wenn die Auswirkungen einer Planung oder einer Maßnahme (Vorhaben) den Bereich nur dieses Verbandsgliedes berühren. In diesen Fällen unterrichtet das Verbandsglied den Zweckverband über Verlauf und Ergebnis seiner Tätigkeit. Hat ein Vorhaben Auswirkungen über den Bereich eines Verbandsgliedes hinaus, so kann der Zweckverband das Verfahren an sich ziehen. Ist die Zuständigkeit für ein Vorhaben zweifelhaft oder streitig, so wird sie von der oberen Landesplanungsbehörde bestimmt.

(3) Der Zweckverband soll in Zusammenarbeit mit den Aufgabenträgern des öffentlichen Personennahverkehrs im Bereich des Landkreises Osterode am Harz eine einheitliche Nahverkehrskonzeption für den Harz entwickeln und einen Tarifverbund ,Harz' schaffen.

(4) Der Zweckverband ist für den Verbandsbereich Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des § 4 Abs. 1 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes.

(5) Mit Zustimmung aller Verbandsglieder können dem Zweckverband weitere Aufgaben übertragen werden.