Landgericht Braunschweig
Urt. v. 16.01.2001, Az.: 6 S 716/00

Geltendmachung eines Restanspruchs auf Miete bzw. Nutzungsentschädigung; Aufrechnung mit einer anteiligen Gegenforderung; Streit über die Bestimmung des Aufrechnungsgegenstandes; Voraussetzungen für die Annahme einer Verpflichtung zur Rückgewähr einer Mietsicherheit bei Wechsel des Eigentümers; Verfristung eines Anspruchs auf Nachzahlung von Nebenkosten; Geltendmachung eines Anspruchs auf Schönheitsreparaturkosten; Entbehrlichkeit der Mitteilung eines Kostenvoranschlages

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
16.01.2001
Aktenzeichen
6 S 716/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 30548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2001:0116.6S716.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Braunschweig - 01.08.2000 - AZ: 118 C 1087/00

Fundstelle

  • WuM 2001, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Rechtsstreit ...
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...
den Richter am Landgericht ... und
die Richterin am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung und die Anschlußberufung hin wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 01.08.2000 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.836,03 DM nebst 4% Zinsen hierauf seit 16.09.1999 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlußberufung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte 3/10 und der Kläger 7/10.

Der Streitwert für die I. Instanz wird bis zum 08.03.2000 auf 21.149,68 DM festgesetzt, für den Zeitraum danach auf 14.009,06 DM. Der Streitwert für die II. Instanz wird auf 14.167,94 DM festgesetzt.

Tatbestand

1

Wegen des Tatbestandes wird zunächst auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen und insofern von einer Tatbestandsdarstellung gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

2

Der Beklagte zahlte aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteils an den Kläger unter Vorbehalt einen Betrag von 1.320,00 DM an Kaution. Das Schlußurteil nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil sprach dem Kläger lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 300,00 DM als Kautionsforderung zu. Daraufhin zahlte der Kläger unter dem 09.11.2000 einen Betrag von 1.020,00 DM zzgl. der aufgelaufenen Zinsen an den Beklagten zurück. Dementsprechend erweiterte der Kläger seine Klage im vorliegenden Prozeß mit Schriftsatz vom 05.12.2000 um 158,88 DM, indem er von der Klagforderung lediglich noch einen Betrag von 1.161,12 DM als Kautionsrückforderungsanspruch in Abzug brachte.

Entscheidungsgründe

3

Die Berufung ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. Sie hat nur insoweit Erfolg, als dem Amtsgericht bei der Berechnung des rückständigen Mietzinses ein Rechenfehler unterlaufen ist, sowie hinsichtlich des klageerweiternd geltend gemachten Zahlungsbetrages.

4

Die Anschlußberufung hat ebenfalls nur teilweise Erfolg, und zwar soweit sich der Beklagte dagegen wendet, daß der Kläger für die Monate April bis Juli 1999 noch eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 276,00 DM verlangt. Im übrigen ist die Anschlußberufung unbegründet.

5

1.)

Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, daß dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf restliche Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Zeit von April 1999 bis Juli 1999 in Höhe von 4 x 1.134,70 DM (Nettokaltmiete) zusteht.

6

Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst jedoch nur die anteilige Maimiete in Höhe von 919,93 DM sowie die Mieten für Juni und Juli 1999 geltend gemacht. Ausweislich der Klagebegründungsschrift hat der Kläger zwar den vollständigen Mietzinsrückstand bis Juli 1999 errechnet, hiervon aber 1.320,00 DM wegen am 07.07.1999 geleisteter Kaution und 29,47 DM unstreitiger Kostenforderung des Beklagten gegen den Kläger in Abzug gebracht. Der Kläger hat insofern eine Aufrechnung vorgenommen, die gem. § 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB mangels anderweitiger Bestimmung auf die Nettomietzinsforderung für April und anteilig für Mai 1999 vorzunehmen ist. Zum damaligen Zeitpunkt war sowohl die Nettokaltmiete als auch die Nebenkostenvorauszahlung fällig, da von dem Kläger im März 2000 noch keine Abrechnung für das Jahr 1999 erwartet werden konnte. Wenngleich sowohl die Mietzinsforderungen als auch die Nebenkostenvorauszahlungsforderung beide fällig waren und gleichmäßig gesichert waren, so stellten doch die Nettomietzinsforderungen für den Beklagten als Schuldner die lästigere Forderung dar, da die Höhe dieser Forderungen feststand, während über die Nebenkostenvorauszahlungen abzurechnen war. Aus diesem Grunde war von der Aufrechnung auf die Nettomietzinsen auszugehen, da der Kläger keine anderweitige Bestimmung getroffen hat.

7

Hinsichtlich der anteiligen Maimiete war dem Kläger ein weiterer Teilbetrag von 185,30 DM zuzusprechen aufgrund der in der II. Instanz vorgenommenen Klagerweiterung.

8

Das Amtsgericht hat einen Mietzinszahlungsanspruch bis einschließlich Juli 1999 mit zutreffenden Gründen angenommen. Die Kammer schließt sich insbesondere auch der Beweiswürdigung durch das Amtsgericht an und verweist insofern in vollem Umfang auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Der insoweit beweispflichtige Beklagte hat nicht zu beweisen vermocht, daß ihm die Miete ab Monat April 1999 vom Kläger erlassen worden ist.

9

Es errechnet sich mithin ein Anspruch des Klägers auf restliche Miete bzw. Nutzungsentschädigung für 4 Monate x 1.134,70 DM = 4.538,80 DM. Dieser restliche Anspruch ist in Höhe von 1.190,54 DM (161,12 DM Kautionsrückzahlungsanspruch + 29,42 DM Kostenerstattungsanspruch des Beklagten) untergegangen und zwar soweit es eine Mietzinszahlung für April und anteilige Nutzungsentschädigung für Mai 1999 in Höhe von 545,84 DM geht. Insoweit war die Aprilmiete und auch die anteilige Maimiete aus oben genannten Gründen nie Gegenstand des Verfahrens.

10

Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Kläger erst gegen Ende des zweiten Rechtszuges an den Beklagten einen Betrag von 1.020,00 DM der unter Vorbehalt geleisteten Zahlung vom 07.07.1999 zurückgezahlt hat und seine Klagforderung unter Berücksichtigung von Kautionszahlungen in Höhe von 600,00 DM sowie einer an ihn vom Vorvermieter weitergeleiteten Kaution in Höhe von 561,12 DM neu berechnet hat.

11

Soweit der Kläger bei der Berechnung seiner Klagforderung in der Klagebegründungsschrift vom Bestehen eines Kautionsrückforderungsanspruchs des Beklagten in Höhe von 1.320,00 DM aufgrund der Vorbehaltszahlung vom 07.07.1999 ausging und er insofern nach einer von ihm vorgenommenen Aufrechnung die Aprilmiete und die anteilige Nutzungsentschädigung für Mai 1999 nicht geltend gemacht hat, ging seine Aufrechnung teilweise in Höhe von 1.020,00 DM ins Leere. In diesem Umfang bestand der im vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteils titulierte Kautionszahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht. Die Zahlung des Beklagten unter Vorbehalt zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel führte nicht dazu, daß der Kläger eine Kautionsleistung durch den Beklagten erhielt und damit für den Fall der Beendigung des Mietverhältnisses ein Kautionsrückforderungsanspruch des Beklagten entstand. Leistet der Schuldner erkennbar zur Abwendung der Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel, so tritt keine Erfüllung ein, sondern der Rechtszustand bleibt insofern noch in der Schwebe (vgl. Palandt, § 362 Rd. 12).

12

Der Beklagte war auch nicht gehindert über die unstreitig als Kaution gezahlten 600,00 DM hinaus weitere 561,12 DM gegen den restlichen Nettomietzinsanspruch für April 1999 sowie anteilig auf den Nutzungsentschädigungsanspruch für Mai 1999 zu verrechnen. Aus vorgenannten Gründen sind diese Ansprüche nicht durch die in der Klagebegründungsschrift vorgenommene Aufrechnung erloschen, da diese ins Leere gehen. Der Kläger ist auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründungs- und Anschlußberufungsschrift daran gehindert die Aufrechnung in der geschilderten Form vorzunehmen. Der Beklagte hat in diesem Schriftsatz zwar geltend gemacht, daß neben der Zahlung von 1.320,00 DM unter anderem weitere 561,12 DM aufgrund der Kautionsweiterleitung durch den Vorvermieter bei der Abrechnung des Mietverhältnisses zu berücksichtigen sind. Der Beklagte hat insofern konkludent eine Aufrechnungserklärung abgegeben. Dem Beklagten steht auch in Höhe von 561,12 DM ein Kautionsrückforderungsanspruch und damit ein zur Aufrechnung zu stellender Gegenanspruch gegen den Kläger zu. Jedoch hat der Beklagte seinerseits bei Abgabe der Aufrechnungserklärung keine Tilgungsbestimmung getroffen, und zwar weder ausdrücklich noch konkludent. Dem Vorbringen ist insbesondere nicht zu entnehmen, daß die 561,12 DM vorrangig auf die jüngeren Nutzungsentschädigungsansprüche des Klägers verrechnet werden sollten. Ein solcher Wille könnte dem Schriftsatz nur entnommen werden, wenn die unter Vorbehalt geleistete Zahlung auf das Versäumnisurteil eindeutig als endgültige Zahlung hätte gelten sollen. Eine solche Erklärung hat der Beklagte aber weder ausdrücklich noch stillschweigend mit seinem Schriftsatz abgegeben.

13

Aus diesem Grunde hat die Anschlußberufung auch keinen Erfolg, soweit mit ihr ein weitergehender Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 561,12 DM geltend gemacht wird. Dieser Anspruch besteht zwar, er ist jedoch wirksam vom Kläger auf die Aprilmiete sowie die Nutzungsentschädigung für Mai anteilig verrechnet worden gem. §§ 496 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB. Insofern gelten wiederum die oben gemachten Ausführungen.

14

Ein weitergehender Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von weiteren 678,33 DM steht dem Beklagten gegen den Kläger nicht zu. Gemäß § 572 Satz 2 BGB ist der Erwerber eines Grundstücks dem Mieter zur Rückgewähr einer Mietsicherheit nur dann verpflichtet, wenn sie ihm vom Vermieter und Veräußerer des Grundstücks ausgehändigt wird, oder wenn der ursprünglichen Vermieter die Kaution übernommen hat. Der Beklagte hat zwar vorgetragen, daß der Vorvermieter dem Kläger die Kaution insoweit überlassen hat, er hat jedoch keinen Beweis für sein vom Kläger bestrittenes Vorbringen angetreten. Insofern ist er als beweisfällig zu betrachten. Das Gericht kann nicht zu seinen Gunsten davon ausgehen, daß der Vorvermieter die Kaution in dieser Höhe tatsächlich dem Kläger ausgehändigt hat.

15

Die Anschlußberufung hat aber Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, daß der Beklagte zur Zahlung von Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 4 x 276,00 DM für die Monate April bis Juli 1999 verurteilt worden ist. Das Mietverhältnis ist 1999 beendet worden. Der Kläger hatte bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am 05.12.2000 ausreichend Zeit, die Nebenkosten für das Jahr 1999 abzurechnen. Er hat keinerlei Gründe vorgetragen, warum ihm dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen sein sollte. Macht der Vermieter Nebenkostenvorauszahlungen für einen abgelaufenen Abrechnungszeitraum geltend, so muß er darlegen, daß noch keine Abrechnungsreife eingetreten ist. Regelmäßig kann ein Vermieter nämlich vor Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes abrechnen. Deshalb sieht § 20 Abs. 3 Neubaumietenverordnung für preisgebundenen Wohnraum auch eine Ausschlußwirkung für Nachforderungen des Vermieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist von 12 Monaten vor.

16

Soweit das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von Entrümpelungskosten in Höhe von 367,77 DM und Kosten für den Ersatz des Haustürschlosses in Höhe von 120,00 DM verurteilt hat, ist die amtsgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Kammer nimmt ausdrücklich auf die Ausführungen Bezug. Die Anschlußberufungsbegründung greift die Entscheidung in diesen Punkten auch nicht ausdrücklich an, auch wenn mit dem Antrag Klagabweisung in vollem Umfang begehrt wird.

17

Soweit sich der Kläger gegen die Abweisung der geltend gemachten Schönheitsreparaturkosten wendet, hat seine Berufung keinen Erfolg. § 8 des Mietvertrages sieht zwar einen Anspruch auf anteiligen Ersatz der Renovierungskosten laut Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes vor, falls die Renovierungsfristen bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgelaufen sind. In dem Vertrag heißt es aber ausdrücklich: "Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Kostenvoranschlag des Vermieters anzuzweifeln, indem er den Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachbetriebes beibringt. Darüber hinaus hat der Mieter die Möglichkeit, selbst zu renovieren, die Schönheitsreparaturen müssen jedoch fachgerecht in mittlerer Art und Güte ausgeführt werden. Ist der Mieter einer entsprechenden Aufforderung mit Fristsetzung nicht oder nur unzureichend nachgekommen, so hat er die entsprechende Quote gemäß Kostenvoranschlag zu zahlen". Aus der Klausel des Mietvertrages ergibt sich ausdrücklich, daß die Kostenquote gemäß Kostenvoranschlag dann zu zahlen ist, wenn der Mieter einer entsprechenden Aufforderung mit Fristsetzung nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist. Sinn der Klausel ist es, dem Mieter bei Auszug die Entscheidung zu überlassen, ob er die anteiligen Kosten einer Renovierung durch einen Malerfachbetrieb übernehmen will, oder die Renovierung selbst durchführen möchte. Diese Entscheidung kann der Mieter aber erst treffen, wenn der Vermieter ihm die voraussichtlichen Kosten einer Renovierung durch einen Malerfachbetrieb bekannt gegeben hat und ihm vereinzelt mitgeteilt hat, welche Arbeiten in der Wohnung durchzuführen sind. Der Kläger hat dem Beklagten bei Beendigung des Mietverhältnisses weder die zu erwartenden Kosten bei Durchführung der Arbeiten durch einen Malerfachbetrieb mitgeteilt noch hat er ihm vereinzelt aufgegeben, welche Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchzuführen sind. Er hat damit die Voraussetzungen für einen anteiligen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten aufgrund der mietvertraglichen Regelung nicht geschaffen.

18

Die Mitteilung eines Kostenvoranschlages und die vereinzelte Aufführung der vorzunehmenden Schönheitsreparaturen, war auch nicht im Hinblick auf das Verhalten des Beklagten entbehrlich. Davon kann nämlich nur ausgegangen werden, wenn der Mieter bereits ernsthaft und endgültig die Erfüllung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen abgelehnt hat. Eine solche endgültige Erfüllungsverweigerung kann nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden, wenn der Mieter durch sein Verhalten vor Vertragsbeendigung eindeutig zum Ausdruck bringt, daß er seinen vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommen wird und demgemäß das Mietobjekt bei Vertragsende räumt, ohne Anstalten für die Vorbereitung oder Ausführung von Schönheitsreparaturen getroffen zu haben. Eine solche Situation war hier jedoch nicht gegeben. Der Auszug des Beklagten dokumentiert noch nicht seinen fehlenden Willen, den vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Der Beklagte war nämlich laut Mietvertrag bei seinem Auszug nicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet, ihm stand es vielmehr frei zu wählen, ob er Schönheitsreparaturen vornehmen wollte oder an den Vermieter einen anteiligen Betrag zur Vornahme der Schönheitsreparaturen leisten wollte. Unter diesen Umständen durfte der Beklagte ohne weiteres abwarten, ob der Kläger ihm einen Kostenvoranschlag übermitteln würde und ihm die durchzuführenden Schönheitsreparaturen benennen würde.

19

Auch das Schreiben des Rechtsanwalts des Beklagten vom 06.07.1999 (Bl. 24 d.A.) führt nicht dazu, daß von einer endgültigen Erfüllungsverweigerung des Beklagten auszugehen war. Der Anwalt hat zum damaligen Zeitpunkt zutreffend darauf hingewiesen, daß sein Mandant nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Es war nicht Aufgabe des Beklagtenanwalts, den Kläger darüber aufzuklären, daß er allenfalls einen Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Geldbetrages für die Durchführung von Schönheitsreparaturen hatte unter der Voraussetzung, daß er dem Beklagten einen entsprechenden Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes zur Kenntnis gibt und ihm Gelegenheit gibt, die Schönheitsreparaturen selbst vorzunehmen. Es oblag dem Kläger allein, die Voraussetzungen für den von ihm geltend gemachten Anspruch zu schaffen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Hinsichtlich der Verteilung der Kosten der I. Instanz war § 269 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen im Hinblick auf die teilweise Klagrücknahme im Schriftsatz vom 08.03.2000. Insofern wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen.

21

Der Schriftsatz des Klägers vom 22.12.00 gibt keinen Anlaß zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.