Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 31.10.2001, Az.: 6 T 1081/01

Kostenentscheidung nach Erledigung eines Zwangsvollstreckungsverfahren bei voraussichtlichem Erfolg des Antrags; Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
31.10.2001
Aktenzeichen
6 T 1081/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 30530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2001:1031.6T1081.01.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Braunschweig - 03.09.2001 - AZ: 114 C 958/01

Fundstelle

  • WuM 2002, 339 (Volltext)

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts Braunschweig vom 03.09.2001 abgeändert.

Es wird festgestellt, daß das Zwangsvollstreckungsverfahren über den Antrag des Klägers vom 16.06.01 erledigt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten dieses Verfahrens.

Der Beschwerdewert liegt in der Gebührenstufe bis 1.200,00 DM.

Gründe

1

Der Beklagte ist durch ein Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 03.04.2001 zu einer vertretbaren Handlung verurteilt worden. Mit dem genannten Antrag hat der Kläger beantragt, ihn zu ermächtigen, diese Handlungen auf Kosten des Beklagten vornehmen zu lassen. Nachdem das zugrundeliegende mietvertragliche Verhältnis zwischen den Parteien beendet worden ist, hat der Kläger das Zwangsvollstreckungsverfahren einseitig für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die Kosten dieses Verfahrens dem Kläger auferlegt, wogegen sich seine sofortige Beschwerde richtet.

2

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie die im gesamten Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das genannte Versäumnisurteil Bezug genommen.

3

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde zulässig und begründet.

4

Nachdem sich das Zwangsvollstreckungsverfahren erledigt hat, ist nur noch über die Prozeßkosten zu entscheiden. Analog § 91 a ZPO hat der Beklagte die Kosten zu tragen, weil ohne die Erledigung der ursprüngliche Antrag voraussichtlich Erfolg gehabt hätte.

5

Der Kläger war berechtigt, die betreffenden Handlungen auf Kosten des Beklagten vornehmen zu lassen, weil der Beklagte diese Handlungen, zu denen er verpflichtet war, nicht vorgenommen hat.

6

Dagegen sprach nicht, daß das Versäumnisurteil vom 03.04.2001 zu unbestimmt gewesen wäre. In diesem Versäumnisurteil ist der Beklagte verurteilt worden, "die erforderlichen Maßnahmen am Wasserzuleitungssystem ... vorzunehmen, damit ... die Grenzwerte für Blei und Eisen nach der Trinkwasserverordnung eingehalten werden". Diese Tenorierung erscheint sachgerecht und nicht zu unbestimmt. Denn nach dem Begehren des Klägers war es Sache des Beklagte, den begehrten Zustand mit von ihm zu wählenden Mitteln herzustellen. Es gab für das Amtsgericht keinen Anlaß, den Beklagten insoweit von vornherein festzulegen.

7

Auch der Antrag des Klägers vom 16.06.01 dürfte nicht zu unbestimmt gewesen sein. Das mag indessen letztlich dahinstehen. Denn wenn das Amtsgericht der Meinung war, der Kläger hätte die Maßgabe, die er auf Kosten des Beklagten vornehmen wollte, eingehender bezeichnen müssen, hätte es den Kläger, der diesen Umstand ersichtlich übersehen hatte, zumindest zunächst auf die Unbestimmtheit des Antrags hinweisen müssen, nachdem der Beklagte sich gegen den Antrag gerade nicht mit diesem Argument verteidigt hatte.

8

Soweit der Beklagte geltend gemacht hatte, das Angebot der Firma ..., das der Kläger zur Grundlage seiner gleichzeitig geltend gemachten Vorschußforderung erhoben hatte, enthalte teilweise nicht erforderliche Positionen, hätte es möglicherweise einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft. Im Zweifel hätte jedoch der Kläger mit seinem Antrag im wesentlichen obsiegt.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.