Landgericht Braunschweig
Urt. v. 03.04.2001, Az.: 6 S 834/00

Rückerstattungsverlangen einer Rechtsschutzversicherung gegenüber einem Rechtsanwalt eines Versicherungsnehmer für erstattete Beträge der Gerichtskasse; Geltendmachung von bereicherungsrechtlichen Kostenerstattungsansprüchen gegen die Gerichtskasse; Gesetzlicher Forderungsübergang auf eine Versicherung

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
03.04.2001
Aktenzeichen
6 S 834/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 30529
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2001:0403.6S834.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Braunschweig - 19.09.2000 - AZ: 118 C 3084/00

Fundstellen

  • VersR 2001, 1509 (red. Leitsatz)
  • zfs 2002, 151-152

Verfahrensgegenstand

Erstattung von Gerichtskostenvorschüssen

In dem Rechtsstreit ...
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom
13. März 2001
durch
den Vorsitzenden ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 19. September 2000 -118 C 3084/00- abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.087,12 DM nebst 4% Zinsen seit dem 15. März 2000 zu zahlen.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für die Berufung wird festgesetzt auf 2.087,12 DM.

Entscheidungsgründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

2

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und auch begründet.

3

Die Klägerin hat -entgegen der Ansicht des Amtsgerichts- gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.087,12 DM aus übergegangenem Recht nach § 17 Abs. 8 ARB 97; § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG; § 667 2. Alternative, 675 BGB.

4

Die Beklagten haben nicht wirksam gegen den Rückzahlungsanspruch der Streithelferin, ihrer Mandantin und gleichzeitigen Versicherungsnehmerin der Klägerin mit eigenen Honoraransprüchen gegenüber dieser aufgerechnet.

5

Das Amtsgericht hat seine gegenteilige Ansicht damit begründet, daß die Vorschrift des § 67 VVG, wonach ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Versicherer stattfindet in den Fällen, in denen ein Dritter dem Versicherten SchadenserSatz 1eistet nicht für den Fall nicht verbrauchter Gerichtskosten gilt.

6

Es hat dabei übersehen, daß um einen solchen Rückforderungsanspruch nicht gestritten wird, sondern um die Herausgabepflicht der Beklagten aus dem Mandatsverhältnis mit der Streithelferin.

7

Es geht also nicht um das Geltendmachen von bereicherungsrechtlichen Kostenerstattungsansprüchen gegen die Gerichtskasse, sondern allein darum, daß eine Rechtsschutzversicherung von dem Rechtsanwalt eines Versicherungsnehmers Beiträge zurück verlangen kann, die von einer Gerichtskasse an diesen bereits erstattet wurden.

8

Die Beklagten hatten daher Vorschüsse, die die Klägerin ihnen für ihre Mandantin von Schilling zur Verfügung gestellt hatte dieser unmittelbar zu erstatten (§§ 667 2. Alternative i.V.m. § 675 BGB). Hat, wie hier, die Klägerin als Rechtsschutzversicherer der Mandantin von Schilling Vorschüsse an die Beklagten zur Weiterleitung an die Gerichtskasse geleistet, so sind diese auch an sie zurück zu erstatten. Diese Regelung ergibt sich aus § 67 VVG i.V.m. § 17 Abs. 8 ARB 97. Die vorschußweise geleisteten Zahlungen sollen auch an die Klägerin zurück fließen.

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§ 17 Abs. 8 ARB 97 bestimmt, daß Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten die der Versicherer getragen hat, mit ihrer Entstehung auf diesen übergehen. Die allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin.

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Die Rechtsschutzversicherung ist eine echte Schadensversicherung im Sinne der §§ 49 bis 80 VVG, so daß neben § 17 ARB auch § 67 VVG Anwendung findet. Der dort vorgesehene gesetzliche Anspruchsübergang sichert das der Schadensversicherung wesensgleiche Bereicherungsverbot und will verhindern, daß der Versicherungsnehmer durch Erstattungsleistungen Dritter und die Versicherungsleistungen zusammen mehr erhält, als seinem versicherten Vermögensschaden entspricht (OLG München, r + s 1999, 158 ff., Harbauer, ARB Kommentar, 6. Aufl. 1998 zu § 20 ARB 75, Rd.-Nr. 13 bis 23 mit weiteren Rechtssprechungsnachweisen). Dieser Ansicht steht der Beschluß des OLG Düsseldorf vom 21.09.1982, auf den die Beklagten sich beziehen, nicht entgegen. Die Fallgestaltung ist nicht vergleichbar. In der genannten Entscheidung wird dem Rechtsschutzversicherer ein eigener Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Gerichtskosten nicht zugebilligt. Wie bereits ausgeführt, geht es hier jedoch um die Herausgabe von bereits an den Rechtsanwalt zurückgezahlter Gerichtskosten.

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Entsprechendes gilt für die von den Beklagten zitierte Ansicht von Lappe.

12

Die von den Beklagten erklärte Aufrechnung ist daher ins Leere gegangen, weil eine entsprechende Gegenforderung ihrer Mandantin, der Streithelferin, nicht bestand wegen des bereits erfolgten Übergangs auf die Klägerin.

13

Die Klägerin kann daher von den Beklagten den nach der von ihr gestatteten Verrechnung von 696,58 DM verbleibenden Restbetrag in Höhe von 2.087,12 DM verlangen. Sie hat weiter einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von

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4% seit dem 15.03.2000. Nach Zahlungsaufforderungen hatten die Beklagten endgültig mit Schreiben vom 06.12.1999 ihre Leistung verweigert, so daß Mahnungen entbehrlich waren.

15

Die Beklagte trägt als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin (§ 91 Abs. 1, 101 ZPO).

16

Der Streitwert für die Berufung ist festgesetzt entsprechend dem Abänderungsbegehren.