Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 17.08.2000, Az.: 8 T 835/00 (518)
Örtliche gerichtliche Zuständigkeit für Unterbringungsmaßnahmen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker; Zuständigkeit des Gerichts in dessen Bezirk der Betroffene bereits untergebracht ist
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 17.08.2000
- Aktenzeichen
- 8 T 835/00 (518)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 22839
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGBRAUN:2000:0817.8T835.00.518.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Salzgitter - 25.07.2000 - AZ: 5a XIV 35/00 L
Rechtsgrundlagen
- § 70 Abs. 5 FGG
- § 1 NPsychKG
- § 14 NPsychKG
- § 16 NPsychKG
- § 17 NPsychKG
- § 70h FGG
In dem Rechtsstreit
hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig
durch
den Vorsitzenden Richter am Landgericht ...,
die Richterin am Landgericht ... und d
en Richter am Landgericht ...
17. August 2000 ...
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Amtsgerichts Salzgitter vom 25.07.2000 - 5a XIV 35/00 L - wird aufgehoben, soweit das Unterbringungsverfahren an das Amtsgericht Helmstedt abgegeben worden ist. Zuständig für das Verfahren bleibt das Amtsgericht Salzgitter.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Salzgitter hat den Betroffenen durch Beschluß vom 25.07.2000 auf Grund der §§ 1 14, 16, 17 NPsychKG in Verbindung mit § 70 h FGG im Wege der einstweiligen Anordnung, längstens bis zum 04.09.2000, in die geschlossene Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses eingewiesen. Gleichzeitig hat es das Unterbringungsverfahren abgegeben an das Amtsgericht "Helmstedt", in dessen Bezirk der Betroffene voraussichtlich demnächst untergebracht wird. Die Akten wurden anschließend dem Amtsgericht Helmstedt übersandt mit der Bitte um Anhörung des Betroffenen, der zwischenzeitlich im NLK Königslutter untergebracht worden war, und weitere Veranlassung.
Durch Beschluß vom 26.07.2000 hat das Amtsgericht Helmstedt die Übernahme abgelehnt, da eine solche gesetzlich nicht vorgesehen sei. Im übrigen sei die Fahrt von Salzgitter nach Königslutter unwesentlich weiter als von Helmstedt nach Königslutter.
Das Amtsgericht Salzgitter hat die zurückgesandten Akten dem Amtsgericht Helmstedt erneut vorgelegt mit der Bitte um Überprüfung der in dem Beschluß vom 26.07.2000 zum Ausdruck kommenden Ansicht. Zumindest müsse die Anhörung von dem Amtsgericht Helmstedt durchgeführt werden, es sei daher auch nur sachgerecht, wenn auch die Folgeentscheidung von dem dortigen Gericht getroffen werde. Die Fahrt von Salzgitter-Lebenstedt nach Königslutter sei übrigens erheblich weiter als die von Helmstedt nach Königslutter.
Das Amtsgericht Helmstedt hat die Sache dem Landgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II.
Auf die zulässige Vorlage (§ 5 Abs. 1 FGG) war das Amtsgericht Salzgitter als zuständiges örtliches Gericht zu bestimmen und der Beschluß des Amtsgerichts Salzgitter vom 25.07.2000 insoweit aufzuheben, als in dem Beschluß das Unterbringungsverfahren an das Amtsgericht Helmstedt abgegeben worden ist. Eine derartige Abgabe ist bei Unterbringungsverfahren nach dem NPsychKG gesetzlich nicht vorgesehen.
Für Unterbringungsmaßnahmen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker ist gemäß § 70 Abs. 5 FGG das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringung hervortritt. Befindet sich der Betroffene bereits in einer Einrichtung zur freiheitsentziehenden Unterbringung, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt. Vorliegend ist das Bedürfnis für die Unterbringung des Betroffenen in dem Amtsgerichtsbezirk Salzgitter hervorgetreten. Dieses hat auch den einstweiligen Unterbringungsbeschluß erlassen. Eine Abgabe an das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene anschließend untergebracht wird, ist nach der ab 01.01.1999 geltenden Fassung des § 70 Abs. 5 FGG nicht mehr vorgesehen (vgl. Bassenge/Herbst, Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 8. Auflage, § 70 FGG, Rz. 21; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Auflage, § 70, Rz. 24). In der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung des § 70 Abs. 5 FGG konnte das ursprünglich örtlich zuständige Gericht durch unanfechtbaren Beschluß das Unterbringungsverfahren an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Betroffene zwischenzeitlich untergebracht worden war. Dieser Satz wurde in der Neufassung des Absatz 5 jedoch gestrichen. Eine Abgabe bei Unterbringungsmaßnahmen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker ist - anders als bei Unterbringungsverfahren gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 FGG (vgl. insoweit § 70 Abs. 3 FGG) - nicht mehr vorgesehen.
Der Beschluß des Amtsgerichts Salzgitter vom 25.07.2000 war daher insoweit aufzuheben, als das Verfahren an das Amtsgericht Helmstedt abgegeben worden ist. Als zuständiges örtliches Gericht war das Amtsgericht Salzgitter zu bestimmen.