Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 03.09.1997, Az.: 2 U 154/97

Klage auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung; Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Vergleichs; Verweisungsbeschluss und Rückverweisung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
03.09.1997
Aktenzeichen
2 U 154/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0903.2U154.97.0A

Amtlicher Leitsatz

Klage auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung ist unzulässig, wenn Kläger aus vollstreckb. gerichtl. Vergleich vorgehen kann. Verweisungsbeschluss des zust. (Vollstreckungs-)Gerichts hindert nicht Rückverweisg.

Gründe

1

Die Berufung führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage als unzulässig. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird die Sache zur zuständigen Entscheidung nach § 887 ZPO an das Landgericht Frankenthal zurückgegeben.

2

Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch auf Kostenvorschuss ausdrücklich aus dem vollstreckbaren Vergleich des Landgerichts Frankenthal hergeleitet. Mit diesem Begehren konnte sie sich in zulässiger Weise freilich nur an das gemäß § 802 ZPO ausschließlich zuständige Landgericht Frankenthal wenden, vor dem der Vergleich geschlossen worden war, und zwar nur im Wege des Antrags nach § 887 ZPO, nicht hingegen durch die erhobene selbstständige Klage. Diese war und ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, da die Gläubigerin den begehrten Vorschuss auf Grund des geschlossenen Vergleichs gemäß § 887 Abs. 2 ZPO - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - ohne weiteres im Vollstreckungsweg erlangen kann (OLG Oldenburg MDR 1985, 855 [OLG Oldenburg 03.06.1985 - 13 U 18/85]).

3

Das Landgericht Frankenthal hätte die erhobene selbstständige Klage nach einem entsprechenden Hinweis an die Klägerin im Einvernehmen mit dieser möglicherweise als Antrag nach § 887 ZPO auslegen und behandeln können. Dass es dies nicht getan hat, hat den Weg für einen neuen, eigenständigen Rechtsstreit nicht eröffnet. Aus diesem Grund ist auch der Beschluss dieses Landgerichts, durch den es sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Oldenburg verwiesen hat, nicht bindend, soweit es um die weitere Durchführung eines Verfahrens nach § 887 ZPO geht. Denn ein Beschluss nach § 281 ZPO bindet nur, soweit er binden will, also nur wegen der vermeintlichen Zuständigkeit des Landgerichts Oldenburg für das von der Klägerin eingeleitetete neue Erkenntnisverfahren infolge des Wohnsitzes des Beklagten im Bezirk dieses Landgerichts, nicht hingegen, soweit - wie hier - das verweisende Landgericht seine ausschließliche Zuständigkeit nach §§ 802, 887 ZPO nicht in Erwägung gezogen hat. Folglich ist die Sache jetzt auf den Hilfsantrag der Klägerin an das Landgericht Frankenthal zurückzugeben. Die insoweit nicht gegebene Zuständigkeit der Oldenburger Gerichte ist nicht durch rügeloses Verhandeln der Parteien vor dem Landgericht Oldenburg herbeigeführt worden. § 529 Abs. 2 ZPO gilt nicht für den - hier vorliegenden - Fall der funktionalen Unzuständigkeit (OLG Oldenburg, a.a.O., m.w.N.).

4

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug in erster Linie auf Zurückweisung des Rechtsmittels angetragen und muss schon deswegen die im unzulässigen Erkenntnisverfahren entstandenen Kosten tragen.