Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.09.1997, Az.: 5 W 196/97
Antrag auf Todeserklärung; Zehnjährige Abwesenheit eines Verschollenen; Fehlende konkrete Anhaltspunkte für ein Ableben eines Verschollenen; Voraussetzungen einer Todeserklärung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 29.09.1997
- Aktenzeichen
- 5 W 196/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 22023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1997:0929.5W196.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 12 FGG
- § 25 FGG
Amtlicher Leitsatz
Keine Todeserklärung nach 10-jähriger Abwesenheit ohne konkrete Umstände des Ablebens.
Gründe
Durch den angefochtenen hiermit in Bezug genommenen Beschluss hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, mit der er sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Todeserklärung des Betroffenen - seines Vaters - gewandt hatte.
Die gemäß §§ 26, 28 Verschollenheitsgesetz, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden - und nur darauf bezieht sich die Überprüfungskompetenz des Senats als Rechtsbeschwerdegericht -, wenn die Vorinstanzen nach dem Ergebnis der von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen und darauf gestützter Feststellungen, §§ 12, 25 FGG, den Schluss nicht zu ziehen vermochten, dass aus dem unbekannten Aufenthalt des Betroffenen über 10 Jahre nach den Gesamtumständen keine "ernstlichen Zweifel" an seinem Fortleben begründet werden, § 1 Abs. 1 Verschollenheitsgesetz. Auch die weitere Beschwerde vermag solche Umstände nicht aufzuzeigen.
Der Gesundheitszustand des - heute 69 Jahre alten - Betroffenen und die von Ärzten vor dem Verschwinden prognostizierte Lebenserwartung genügen dafür ebenso wenig wie die Verfügung über größere Bargeldbeträge und Goldvorräte im Zusammenhang mit dem von ihm geführten Dentallabor. Anhaltspunkte für ein Verbrechen ergeben sich daraus nicht. Die bloße Bezugnahme auf eine staatsanwaltliche Ermittlungsakte ohne jegliche weiteren Angaben zu dem seinerzeit bekannt gewordenen bzw. ermittelten Geschehensablauf stützten dies ebenfalls nicht und geben auch keine Möglichkeit, weitere Ermittlungen in diesem Verfahren anzustellen. Gleiches gilt für den von der Beschwerde hervorgehobenen Umstand, dass er sich nicht mehr um seine unterstützungsbedürftige Tochter gesorgt hat.
Ebenso wenig ist schließlich zu beanstanden, dass das Landgericht aus dem Umstand, dass gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren anhängig war, keine weiteren Schlüsse gezogen, sondern im Gegenteil dies eher als Motiv für ein Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes mit unbekanntem Ziel gewertet hat.
Insgesamt haben die Vorinstanzen verfahrens- und rechtsfehlerfrei derzeit ausreichende Anhaltspunkte verneint, die ernsthafte Zweifel am Fortleben des Betroffenen nähren könnten.