Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 03.09.1997, Az.: 2 U 147/97

Zulässigkeit der Klärung eines Streits mit einer neuen Klage bei Verhinderung der Klärung im Vorprozess

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
03.09.1997
Aktenzeichen
2 U 147/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0903.2U147.97.0A

Fundstelle

  • MDR 1998, 61 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Keine entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO, wenn die Klage im Vorprozess als zur Zeit nicht begründet abgewiesen worden ist.

Gründe

1

Nach teilweiser Rücknahme der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Anspruch nur noch in Höhe von 24.419,19 DM nebst Zinsen weiter. Insofern führt das Rechtsmittel nach den §§ 538 Abs. 1 Nr. 2, 540 ZPO zur Feststellung der Zulässigkeit der Klage und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

2

Die auf Zahlung des Restwerklohns aus einem unter Einbeziehung der VOB/B geschlossenen Bauvertrag gerichtete Klageforderung war, soweit jetzt noch darüber zu entscheiden ist, bereits Gegenstand des Rechtsstreits 10.O.773/95 LG Oldenburg und 2.U.309/95 OLG Oldenburg. Dort hat der Senat die Klage durch - rechtskräftiges - Urteil vom 20.03.1996 wegen des jetzt noch in Rede stehenden Teilbetrags als zur Zeit unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin keine prüffähige Rechnung vorgelegt hatte. Aus dem Vorprozess schuldet die Klägerin den Beklagten - festgesetzte - Kosten von 9.393,45 DM. Unter Hinweis darauf haben die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit die Einlassung auf die Klage verweigert und nicht zur Sache verhandelt.

3

Das Landgericht hat die Klage durch (unechtes) Versäumnisurteil als unzulässig abgewiesen und ausgeführt: Für die hier gebotene Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO komme es nicht darauf an, dass die Klägerin im Vorprozess die Klage nicht zurückgenommen habe, sondern mit ihr abgewiesen worden sei. Es sei aus der Sicht der Beklagten nicht entscheidend, ob die Klägerin nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts entweder die Klage zurückgenommen oder in Kauf genommen habe, mit der Klage als unzulässig abgewiesen zu werden. Von Bedeutung für die Beklagten sei allein, dass die Klägerin die Kosten zu tragen habe und verpflichtet sei, den Beklagten die ihnen entstandenen Kosten zu erstatten. Schutzzweck des § 269 Abs. 4 ZPO sei nämlich, die Beklagten vor der Belästigung durch mehrfache Klage bezüglich desselben Streitgegenstands wenigstens so lange zu schützen, bis die Kosten des Vorprozesses erstattet seien.

4

Dagegen wendet sich die Berufung zu Recht. Der Senat vermag der Auffassung des Landgerichts zur analogen Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO auf den vorliegenden Fall nicht zu folgen. Grundgedanke dieser - als Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegenden - Bestimmung ist, dass derjenige, der selbst die Klärung eines Streits im Vorprozess durch Klagerücknahme verhindert hat, diese Klärung mit einer neuen Klage nur erreichen kann, wenn er zuvor dem Gegner die Kosten des Vorprozesses erstattet hat (BGH NJW 1992, 2034). Die Bestimmung setzt damit voraus, dass über den sachlichen Anspruch früher nicht entschieden worden ist, also die Klage nicht etwa abgewiesen worden ist (RG v. 09.10.1899 IV Gruch. 45/88, 91; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 271 Rdnr. D I m.w.N.).

5

Letzteres ist vorliegend gerade nicht der Fall. Im Vorprozess ist über den geltend gemachten Anspruch durch Senatsurteil vom 20.03.1996 sachlich entschieden worden. Damit liegt kein Sachverhalt vor, der eine analoge Anwendung von § 269 Abs. 4 ZPO rechtfertigen könnte.