Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 22.09.1997, Az.: 5 W 152/97

Aussetzung eines Verfahrens auf Grund einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtung einer Überleitungsanzeige

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
22.09.1997
Aktenzeichen
5 W 152/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21713
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0922.5W152.97.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1998, 434 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1998, 181 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ-RR 1998, 184

Amtlicher Leitsatz

Die verwaltungsgerichtliche Anfechtung einer Überleitungsanzeige begründet allein keinen Grund zur Aussetzung des Verfahrens.

Gründe

1

Die gem. § 252 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

2

Im Rahmen der nach § 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung kommt hier eine Aussetzung des Verfahrens wegen der vom Beklagten gegen die Überleitung von Ansprüchen gem. § 90 BSHG erhobenen verwaltungsgerichtlichen Klage nicht in Betracht.

3

Die Überleitung ist für die Zivilgerichte bindend, solange der darin liegende Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung aufgehoben ist. Der verwaltungsgerichtlichen Anfechtung der Überleitungsanzeige kommt zudem gem. § 90 Abs. 3 BSHG nicht einmal aufschiebende Wirkung zu. An der Bindungswirkung vermag sie grundsätzlich nichts zu ändern, wobei der Umstand, dass der Beklagte bislang auch noch keinen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat, keine entscheidende Bedeutung hat.

4

Unter Berücksichtigung, dass die Überleitungsanzeige erkennbar nicht nichtig ist und auch vom Beklagten keine offensichtlichen spezifisch verwaltungsrechtlich oder sozialrechtlichen Einwände dagegen vorgebracht werden, gebührt im Rahmen der Ermessensausübung gem. § 148 ZPO dem gesetzlich normierten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Überleitung der Vorrang, zumal den Einzelinteressen des Betroffenen im Falle, dass die Überleitung später tatsächlich korrigiert werden sollte, kein dauerhafter nicht mehr zu behebender Nachteil droht (vgl. dazu insgesamt BGH FamRZ 1985, 778; OLG Hamm FamRZ 1988, 633; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 190; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 896; LG Hannover MDR 1982, 586 [LG Hannover 24.02.1982 - 11 S 418/81]).

5

Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung erlauben könnten, sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich.