Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 23.09.1997, Az.: 12 WF 159/97

Anrechnungsfähigkeit eines Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren; Zurückzahlung eines Prozesskostenvorschusses; Berücksichtigung einer Zuvielzahlung im Kostenfestsetzungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.09.1997
Aktenzeichen
12 WF 159/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0923.12WF159.97.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1998, 445 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 1998, 28

Amtlicher Leitsatz

Anrechnungsfähigkeit des PKV im Kostenfestsetzungsverfahren.

Gründe

1

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Lingen hat mit Beschluss vom 26. Juni 1997 die auf Grund der Kostenentscheidung des Urteils des Senats vom 22.10.1996 von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 2.782,90 DM festgesetzt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

2

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Erinnerung, die gemäß §§ 21, 11 Abs. 2 Satz 5 RPlflG als sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin gilt, da diese und der Richter ihr nicht abgeholfen haben.

3

Das gemäß §§ 104 Abs.3, 567 ZPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Die von dem Beklagten begehrte Berücksichtigung der Prozesskostenvorschüsse, die er der Klägerin unstreitig geleistet hat, im Rahmen der Kostenausgleichung käme einer Anordnung von deren Rückzahlung im Wege der Kostenfestsetzung gleich. Die Frage, ob und inwieweit ein Prozesskostenvorschuss zurückzuzahlen ist, ist jedoch wie die Zahlungsanordnung materiellrechtlich nach unterhaltsrechtlichen Kriterien zu beurteilen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht mehr vorliegen, insbesondere weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers gebessert haben oder die Rückgewährung aus anderen Gründen billig erscheint (BGH Z 56, 92 = FamRZ 1971, 360). Für diese Prüfung ist jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren kein Raum (BGH a.a.O.; so auch die von dem Beklagten angeführten Entscheidungen OLG Stuttgart, FamRZ 1987, 968; OLG Celle, FamRZ 1985, 731; OLG München, FamRZ 94, 1605; Zöller/Philippi, 20. Aufl., § 621 f Anm.Rn.13). Da der Klägerin in beiden Instanzen höhere Kosten entstanden sind, als der Beklagte ihr vorgeschossen hat, kann offen bleiben, ob ausnahmsweise eine Berücksichtigung einer Zuvielzahlung im Kostenfestsetzungsverfahren in Betracht kommen könnte. - Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass § 621 f im vorliegenden Falle nicht anwendbar sei, ist anzumerken, dass es in der Sache keinen Unterschied macht, ob die Prozesskostenvorschussanordnung auf Grund § 621 f ZPO oder auf Grund § 127 a ZPO getroffen worden ist (vgl. ZÖller/Philippi a.a.O., Rn.1).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO.