Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 27.08.1997, Az.: 2 U 64/96

Erklärung des Versicherers über Leistungspflicht; Bereicherungsanspruch des Versicherers als selbstständiges oder deklaratorisches Anerkenntnis

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
27.08.1997
Aktenzeichen
2 U 64/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1997:0827.2U64.96.0A

Fundstelle

  • VersR 1998, 1274 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Erklärung des Versicherers nach § 11 AUB über Leistungspflicht enthält kein selbstständiges oder auch nur deklaratorisches Anerkenntnis, so dass Bereicherungsanspruch des Versicherers nicht ausgeschlossen ist.

Gründe

1

Die Klägerin hat bewiesen, dass durch den Unfall vom 09.09.1991 keine Invalidität des Beklagten eingetreten ist. Ihr steht deshalb aus § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der in Unkenntnis des Nichtbestehens einer Schuld geleisteten 76.000,-- DM zu.

2

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine Erklärung des Versicherers nach § 11 AUB 88 (insofern besteht zwischen den AUB 61 und 88 kein Unterschied) über seine Leistungspflicht kein selbstständiges oder auch nur deklaratorisches Anerkenntnis darstellt; der Versicherer kann daher die geleistete Entschädigung vom Empfänger nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen, wenn sich der zunächst anerkannte Entschädigungsgrund als unbegründet erweist (BGH NJW 1976, 1259 [BGH 24.03.1976 - IV ZR 222/74]; OLG Schleswig r+s 1995, 119).

3

An dieser Ausgangslage hat sich durch die Neufassung gemäß § 11 Abs. 4 AUB 88 (gegenüber § 13 Nr. 3 a AUB 61) nichts geändert; vielmehr ist nunmehr das Recht, eine Neubemessung zu verlangen, an bestimmte Fristen geknüpft, und zwar für den Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats ab Zugang der Erklärung des Versicherers nach § 11 Abs. 1 AUB 88. - Zwar steht nicht fest, wann das Schreiben der Klägerin vom 08.06.1993 dem Beklagtenvertreter zugegangen ist. Das ist indessen unerheblich; denn das Recht, eine Neubemessung vornehmen zu lassen, kann durch den Versicherer nur durch Fristsetzung mit Rechtsbelehrung nach § 11 Abs. 5 AUB 88 eingeschränkt werden (vgl. Wussow-Pürckhauer, AUB, 6. Aufl., § 11 Rdnr. 36). An einer solchen Belehrung fehlte es im Schreiben der Klägerin vom 08.06.1993, so dass es nicht geeignet war, die Frist nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AUB in Lauf zu setzen.

4

Das Verlangen des Beklagten auf Neufestsetzung mit Schreiben vom 29.12.1993 war daher noch rechtzeitig, und der Beklagte kann davon auch nicht wieder abrücken. Hat eine Partei der anderen mitgeteilt, dass sie von ihrem Recht auf Neubemessung Gebrauch machen wolle, so ist sie der anderen Vertragspartei gegenüber daran gebunden und kann nicht bei einer für sie ungünstigen Entwicklung davon Abstand nehmen (vgl. Wussow-Pürckhauer a.a.O.; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 25. Aufl., § 11 AUB 88 Anm. 4).

5

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis geführt, dass durch den Unfall vom 09.09.1991 keine Invalidität des Beklagten eingetreten ist (wird ausgeführt).