Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 29.12.2000, Az.: 6 B 569/00

Alkohol; Fahreignung; Gamma-GT-Wert; med.-psychologisches Gutachten

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
29.12.2000
Aktenzeichen
6 B 569/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 30. Oktober 1948 geborene Antragsteller erhielt im Jahre 1967 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3, die im Juni 1969 auf die Klasse 2 erweitert wurde. Im März 1973 wurde ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von 9 Monaten entzogen und im Januar 1974 wiedererteilt.

2

Am 07. November 1994 fuhr der Antragsteller unter dem Einfluss von Alkohol mit einem Kraftfahrzeug. Durch Urteil des Amtsgerichts Clausthal-Zellerfeld vom 27. April 1995 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholgehalt: 1,24 g o/oo) zu einer Geldstrafe von 1.200,-- DM verurteilt; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von weiteren drei Monaten entzogen, nachdem der Führerschein bereits am 07. November 1994 sichergestellt worden war. Im Juli 1995 wurde ihm die Fahrerlaubnis wiedererteilt.

3

Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung für eine Fahrerlaubnis der Klasse CE wurde bei dem Antragsteller am 15. August 2000 eine Leberfunktionsstörung festgestellt. Eine Rücksprache des Antragsgegners mit der behandelnden Ärztin ergab, dass die Leberwerte aufgrund eines regelmäßigen Alkoholkonsums seit etwa einem Jahr erhöht seien. Dem Anraten der Ärztin zu einem Alkoholverzicht sei bisher nicht entsprochen worden.

4

Nach Beteiligung des Amtsarztes des Gesundheitsamtes gab der Antragsgegner dem Antragsteller mit Verfügung vom 24. August 2000 auf, das Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu den Fragen einzuholen, ob künftig mit einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol gerechnet werden müsse und ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellten.

5

In dem Gutachten vom 12. Oktober 2000 kamen die Sachverständigen des TÜV Nord - Untersuchungsstelle Göttingen - zu dem Ergebnis, dass auch zukünftig mit einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gerechnet werden müsse. Die bislang erhobenen Laborbefunde hätten bei im Normalbereich liegenden Ergebnissen bei den Transaminasen GOT und GPT mehrfach deutlich erhöhte Gamma-GT-Werte aufgewiesen (16.03.1998 = 235 U/l, 14.07.1998 = 69 U/l, 21.01.1999 = 188 U/l, 24.02.2000 = 185 U/l, 07.07.2000 = 131 U/l, 14.08.2000 = 116 U/l). Die Leber sei um ca. 4 cm vergrößert. Außerdem hätten sich Teleangiektasien im Gesicht und im Brustbereich befunden. Der am Untersuchungstag gemessene Gamma-GT-Wert habe 46 U/l betragen. Der Antragsteller habe angegeben, seit dem 19. August 2000 bis auf "Clausthaler" keinen Alkohol mehr getrunken zu haben. Die festgestellten Befundauffälligkeiten seien mit hoher Wahrscheinlichkeit die Folge eines chronischen Alkoholmissbrauchs. Zwischenzeitlich reduzierte Trinkphasen hätten nicht dauerhaft beibehalten werden können. Obwohl dem Antragsteller die erhöhten Leberwerte bekannt gewesen seien, habe er entgegen den gesundheitlichen Risiken und dem ärztlichen Anraten weiter regelmäßig, in der Urlaubszeit auch verstärkt, Alkohol konsumiert. Es könne zwar zutreffen, dass der Antragsteller zur Zeit keinen Alkohol trinke; von einer dauerhaften Abstinenzmotivation könne aber nicht gesprochen werden. Der aktuelle Alkoholverzicht sei als zweckorientiert in Bezug auf die Fahrerlaubniserteilung zu werten. Der Umgang mit dem Alkohol werde von dem Antragsteller überhaupt nicht als Problem gesehen. Um einen dauerhaften Abstand zum Alkohol zu erreichen, müsse er sich dringend bei einer Alkoholberatungsstelle über das Ausmaß und die Ursachen der Problematik informieren. Außerdem sei eine konsequente Alkoholabstinenz einzuhalten und zu kontrollieren. Derzeit sei das Risiko erhöht, dass der Antragsteller in belastenden Situationen wieder unkontrolliert Alkohol konsumiere, was Auswirkungen auch auf die Teilnahme am Straßenverkehr haben könne.

6

Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, entzog die Behörde ihm mit Verfügung vom 11. Dezember 2000 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis der Klassen 2, 3, 4 und 5. Außerdem lehnte der Antragsgegner den Antrag ab, diese Fahrerlaubnis auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umzuschreiben. Hiergegen hat der Antragsteller am 14. Dezember 2000 Widerspruch erhoben, über den - soweit ersichtlich ist - noch nicht entschieden wurde.

7

Am 14. Dezember 2000 hat der Antragsteller außerdem beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor:

8

Im Gutachten des TÜV Nord sei eingeräumt worden, dass körperliche und psycho-physische Leitungsmängel als Folge eines unkontrollierten erheblichen Alkoholkonsums, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen könnten, nicht vorlägen.

9

Ebenso habe seine Alkoholabstinenz nicht widerlegt werden können, so dass gewisse Befundauffälligkeiten als Restsymptome eines vorangegangenen Alkoholkonsums zu werten seien. Gleichwohl sei das Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Dies beruhe darauf, dass er sich den gezielten Fangfragen des Psychologen im Rahmen der Untersuchung nicht gewachsen gezeigt habe. Hierbei sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass er als Berufskraftfahrer zu keinem Zeitpunkt alkoholauffällig geworden sei oder in anderer Form gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen habe. Die Tatsache, dass er vor mehr als 6 Jahren außerhalb der Berufstätigkeit auffällig geworden sei, solle ihm nun zum Nachteil gereichen. Bei diesem Vorfall habe es sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt. Die Hypothese einer wahrscheinlichen Alkoholfahrt beruhe allein auf einer rein subjektiven Bewertung der Angaben, die er bei der Untersuchung gemacht habe. Die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung sei deshalb unverhältnismäßig und könne zur Vernichtung seiner Existenzgrundlage führen. Sein Arbeitgeber habe ihm bereits zum 26. Januar 2001 gekündigt.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2000 wiederherzustellen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

14

 Er entgegnet:

15

Das medizinisch-psychologische Gutachten habe die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, die sich nach der ärztlichen Untersuchung vom 15. August 2000 und einer Beteiligung des Amtsarztes ergeben hätten, nicht ausgeräumt. Das Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar. Der Antragsteller sei unabhängig von dem Vorfall des Jahres 1994 aufgrund der bei ihm vorliegenden Alkoholproblematik ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Eignungsmängel lägen vorwiegend in seinem Persönlichkeitsbereich. Die Befundauffälligkeiten seien mit hoher Wahrscheinlichkeit als Restsymptome eines Alkoholmissbrauchs zu werten. Wegen der sich daraus ergebenden Gefahrenlage für andere Verkehrsteilnehmer habe im Interesse der Allgemeinheit die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet werden müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

17

Der Antrag hat keinen Erfolg.

18

Das Gericht wertet den in der Antragsschrift formulierten Antrag als solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO und sieht keine Veranlassung, den von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten formulierten Antrag (auch) in ein Prozessbegehren nach § 123 VwGO umzudeuten, soweit die Verfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2000 nicht nur eine Fahrerlaubnisentziehung, sondern auch die Ablehnung enthält, die bisherigen Fahrerlaubnisklassen des Antragstellers in die neuen Fahrerlaubnisklassen umzuschreiben. Aus den nachfolgenden Gründen hätte ein solcher Antrag ohnehin keine Aussicht auf Erfolg.

19

Die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung hat der Antragsgegner in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

20

Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid erhobenen Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde besonders angeordnet wird. Eine derartige Vollziehungsanordnung setzt zu ihrer Rechtswirksamkeit voraus, dass ohne sie das öffentliche Interesse in schwerwiegender Weise beeinträchtigt würde, so dass demgegenüber die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen zurücktreten.

21

Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, mit der die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG entzogen worden ist, ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die an der Fahreignung des Betroffenen bestehenden Zweifel so weit verdichtet haben, dass die ernste Besorgnis gerechtfertigt erscheint, er werde andere Verkehrsteilnehmer in ihrer körperlichen Unversehrtheit oder in ihrem Vermögen ernstlich gefährden, wenn er bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 1273 m.w.N.). Eine solche Gefahr für die Allgemeinheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn besondere Umstände eine Gefährlichkeit gegenwärtig begründen, die im Wege der Abwägung zu Lasten der Allgemeinheit und damit im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden kann. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme ist außerdem anzunehmen, wenn bereits jetzt zu erkennen ist, dass die gegen die Fahrerlaubnisentziehung eingelegten Rechtsbehelfe voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

22

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ein Kraftfahrzeugführer, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vorliegen. Nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV kann nach einem Alkoholmissbrauch die Fahreignung grundsätzlich erst dann wieder angenommen werden, wenn die missbräuchlichen Alkoholtrinkgewohnheiten beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Ein Fall des Alkoholmissbrauchs liegt u.a. dann vor, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber in einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Maße alkoholische Getränke konsumiert, so dass von einer Trennung des Alkoholkonsums und dem Führen von Kraftfahrzeugen ohne Alkoholeinfluss nicht sicher ausgegangen werden kann. Eine solche Sachlage ist nach dem Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung des Antragstellers gegeben.

23

Der Antragsteller hat bereits unter dem Einfluss von Alkohol ein Kraftfahrzeug geführt. Soweit der Antragsteller geltend macht, seitdem nicht mehr im Straßenverkehr aufgefallen zu sein, hält das Gericht dies in Anbetracht des bei ihm festgestellten chronischen Alkoholmissbrauchs und der über lange Zeiträume konsumierten erheblichen Alkoholtrinkmengen eher für einen "glücklichen Umstand", nicht einer Kontrolle unterzogen worden zu sein. Die in unregelmäßigen Abständen bei dem Antragsteller durchgeführten Blut- und Leberuntersuchungen haben überwiegend derart hohe Werte ergeben, dass mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller nach den exzessiven Trinkanlässen unter dem Einfluss von Restalkohol ein Fahrzeug geführt hat, selbst wenn er sich erst am folgenden Tag wieder an das Steuer gesetzt haben sollte. Jedenfalls ist nach den Befunden der medizinisch-psychologischen Untersuchung, an deren Sachrichtigkeit das Gericht keinen Zweifel hat, ein chronischer Alkoholkonsum beim Antragsteller mit besonderer Gewöhnung und dem Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos anzunehmen. Bei solchen Personen liegt in der Regel ein Alkoholproblem vor, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr in sich birgt. Wegen der allgemeinen Verfügbarkeit des Alkohols besteht bei Alkoholmissbrauch generell eine hohe Rückfallgefahr, so dass ein strenger Maßstab bei der Einzelfallprüfung anzulegen ist, bevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden kann (vgl. hierzu: Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 115, Februar 2000, Nr. 3.11). Untersuchungen zur Rückfallwahrscheinlichkeit von Trunkenheitstätern im Straßenverkehr haben ergeben, dass bei der Gruppe der einschlägig vorbestraften Kraftfahrer eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für eine zukünftige Trunkenheitsfahrt besteht. Diese statistisch ermittelte Rückfallwahrscheinlichkeit gilt nur dann nicht, wenn das Persönlichkeitsbild des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers Merkmale aufweist, die es rechtfertigen, diese Prognose im Einzelfall nicht zugrunde zu legen. Hierzu bedarf es einer überzeugenden Darlegung des Fahrerlaubnisinhabers, dass er tragfähige Strategien für die Kontrolle über den Alkoholkonsum als Voraussetzung dafür entwickelt hat, dass der Konsum von Alkohol und die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr getrennt werden kann. Dies bedarf regelmäßig einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den Ursachen und der Entwicklung des früheren Alkoholmissbrauchs. Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann angenommen werden, wenn sich bei dem Fahrerlaubnisinhaber ein grundlegender Wandel in der Einstellung zum Alkohol überhaupt und nicht nur zu dem Komplex Alkohol und Straßenverkehr vollzieht. Dies bedeutet, dass nur eine nicht ausschließlich mit dem Erhalt der Fahrerlaubnis im Zusammenhang stehende Motivation zu einer Verhaltensänderung im Umgang mit dem Alkohol das künftige Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss mit einiger Wahrscheinlichkeit ausschließt. Denn dieser Personenkreis unterliegt häufig dem Irrtum, weiter Alkohol trinken zu können, sofern es nur gelinge, die Bereiche Trinken und Fahren voneinander zu trennen. In aller Regel führt dieser Irrtum allerdings zu einem erneuten gewohnheitsmäßigen, unkontrollierten und übermäßigen Alkoholgenuss. Ein Kraftfahrer, der in der Vergangenheit unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen hat, muss deshalb auf der Grundlage eines realistischen Problembewusstseins hinsichtlich seines früheren Alkoholmissbrauchs zu einer selbstkritischen Analyse und glaubhaft zu einem Entschluss gekommen sein, sein Trinkverhalten zu ändern und diese Entscheidung auch dauerhaft zu realisieren.

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Im Falle des Antragstellers kann eine solchermaßen günstige Prognose nicht gestellt werden. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 12. Oktober 2000. Darin kommen die Sachverständigen aufgrund einer hinreichend sorgfältigen, umfassenden und nachvollziehbaren Untersuchung des Antragstellers ohne erkennbare Mängel zu dem widerspruchsfrei dargelegten Ergebnis, dass seine Eignung für den Kraftverkehr nicht angenommen werden kann. In Anbetracht seines aktenkundigen und des von ihm - allerdings bagatellisierend - eingeräumten früheren Alkoholkonsums sowie vor allem im Hinblick auf die im Persönlichkeitsbereich begründet liegenden Zweifel einer stabilen und nachhaltigen Änderung der in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensweisen muss damit gerechnet werden, dass der Antragsteller erneut auf einen missbräuchlichen Alkoholkonsum mit den entsprechenden Auswirkungen bei der Verkehrsteilnahme verfallen könnte. Den Gutachtern ist darin beizutreten, dass es dem Antragsteller in Anbetracht der auch gegenwärtig bei ihm noch vorhandenen Bagatellisierungs- und Verdrängungstendenzen bisher nicht gelungen ist, sein früheres Trinkverhalten zu regeln. Die Sachverständigen haben außerdem in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass der Antragsteller sich nur unzureichend mit dem Suchtpotential des bei ihm in der Vergangenheit festgestellten Alkoholmissbrauchs und der bei ihm vorliegenden Rückfallgefährdung auseinandergesetzt hat. Die unsubstantiierten Angriffe des Antragstellers gegen das Gutachten und die hierzu erhobenen Befunde sind nicht geeignet, die Sachrichtigkeit der von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen und Prognosen in Frage zu stellen. Der Umstand, dass der Antragsteller auch in Kenntnis der bei ihm festgestellten Folgen des chronischen Alkoholkonsums und entgegen dem ärztlichen Anraten sein Trinkverhalten nicht geändert hat, legt die Annahme nahe, dass er ohne die fachkundige Betreuung durch eine verkehrspsychologische Beratungsstelle oder eine ähnliche Einrichtung eine nachhaltige Einstellungsänderung nicht wird erreichen können.

25

Im Hinblick auf die daraus für andere Verkehrsteilnehmer bestehende Gefahrenlage ist den öffentlichen Interessen an einer sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme der Vorzug einzuräumen vor den persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers, bis zu einer rechtskräftigen Klärung der Fahrerlaubnisentziehung vorerst weiterhin Kraftfahrzeuge führen zu dürfen.

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Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Streitwertes abzusetzen ist, der in einem Verfahren zur Hauptsache für eine Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 mit beruflicher Nutzung festzusetzen wäre (16.000,-- DM).