Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 28.07.2011, Az.: L 8 SO 10/09
Einkommensgrenze des § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII von 100.000,00 € jährlich bezieht sich auf jeden Elternteil gesondert; Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern; Anwendung der Einkommensgrenze auf jedes Elternteil
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 28.07.2011
- Aktenzeichen
- L 8 SO 10/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 27598
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2011:0728.L8SO10.09.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 25.04.2013 - AZ: B 8 SO 21/11 R
Rechtsgrundlagen
- § 16 SGB IV
- § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII
- § 131 Abs. 5 S. 1 SGG
Fundstellen
- ZfSH/SGB 2011, 657-661
- info also 2012, 41
Redaktioneller Leitsatz
Aus dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik der Vorschrift des § 43 Abs. 2 S. 1 SGB XII folgt, dass sich die Einkommensgrenze von 100.000,00 € jährlich auf jeden Elternteil gesondert bezieht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 4. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt für die Zeit ab August 2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Dabei ist zwischen den Beteiligten streitig, ob sich die Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII auf das gemeinsame Einkommen der Eltern oder das jedes einzelnen Elternteils des Hilfebedürftigen bezieht.
Der 1979 geborene Kläger leidet an einer psychischen Erkrankung. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2007 wurden bei ihm ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "B" und "H" festgestellt. Am 15. August 2007 beantragte er bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Im Antrag gab er an, dass seine Eltern vermutlich über ein gemeinsames Einkommen ab 100.000,00 EUR jährlich verfügten. Nach Vorlage der Einkommenssteuerbescheide der Eltern des Klägers für das Jahr 2006 lehnte die namens und im Auftrag des Beklagten handelnde Gemeinde Belm den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16. November 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass das Gesamteinkommen der Eltern des Klägers ausweislich der vorgelegten Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 2006 zusammen 105.021,00 EUR betrage und deshalb dem Kläger gemäß § 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen zustehe. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass das Gesamteinkommen seiner Eltern fehlerhaft ermittelt worden sei. So seien von den Einkünften aus Kapitalvermögen noch die Sparerfreibeträge abzuziehen sowie bei seiner Mutter die Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Darüber hinaus müssten bei seinem selbstständig tätigen Vater Aufwendungen für die Altersvorsorge, Berufsunfähigkeit sowie Kranken- und Pflegeversicherung zumindest anteilig berücksichtigt werden. Denn im Vergleich zu abhängig Beschäftigten müsse er diese Aufwendungen allein ohne einen Arbeitgeberanteil tragen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2008 als unbegründet zurück. Gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII dürften Leistungsberechtigte zwar nicht auf Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Kindern und Eltern verwiesen werden, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Kinder bzw. Eltern über ein jährliches Gesamteinkommen i. S. des § 16 SGB IV von unter 100.000,00 EUR verfügten. Gesamteinkommen i. S. des § 16 SGB IV sei die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Dies seien bei selbstständiger Tätigkeit der Gewinn und bei anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge zu einer angemessenen privaten Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung seien nicht berücksichtigungsfähig. Auch Sparerfreibeträge und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung könnten nicht einkommensmindernd geltend gemacht werden. Danach habe der Vater des Klägers im Jahre 2006 insgesamt über Einkünfte in Höhe von 71.393,00 EUR und die Mutter des Klägers über Einkünfte in Höhe von 32.968,00 EUR verfügt. Das gesamte Einkommen der Eltern des Klägers belaufe sich mithin auf 104.361,00 EUR.
Der Kläger hat am 27. März 2008 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben, mit der er die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII begehrt hat, hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Zur Begründung hat er erneut geltend gemacht, dass das Gesamteinkommen seiner Eltern unter 100.000,00 EUR jährlich liege. Darüber hinaus beziehe sich die Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII nicht auf beide Eltern gemeinsam, sondern gelte pro Elternteil. Dies ergebe sich schon daraus, dass die in der Vorschrift ebenfalls genannten Kinder unstreitig einzeln zu betrachten seien. Ferner gebiete der Sinn und Zweck der Vorschrift, das Jahreseinkommen von 100.000,00 EUR auf jeden Elternteil getrennt zu beziehen. Der Beklagte hat erwidert, dass das Einkommen beider Elternteile im Hinblick auf den Wortlaut des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII zusammenzurechnen sei. Dies gelte auch, wenn die Eltern des Leistungsberechtigten getrennt lebten oder geschieden seien. Würde darauf abgestellt, ob das Einkommen keines der Elternteile die Freigrenze übersteige, könne Grundsicherung noch bei einem elterlichen Gesamteinkommen von bis zur zweifachen Höchstgrenze beansprucht werden. Dies liege jedoch nicht im Sinne des Gesetzes, das nur einen Gesamtbetrag von unter 100.000,00 EUR als elterliches Einkommen unberücksichtigt lassen wolle. Darüber hinaus würde ein solches Verständnis der Norm ein Gleichheitsproblem für grundsicherungsberechtigte Kinder mit nur einem Elternteil begründen, weil sie von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen wären, wenn das Elterneinkommen 100.000,00 EUR erreiche. Im Übrigen habe dasSozialgericht München mit Urteil vom 26. April 2006 S 50 SO 403/05 die Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 SGB XII auf das gemeinsame Einkommen der Eltern angewandt.
Mit Urteil vom 4. Dezember 2008 hat das SG Osnabrück den Bescheid vom 16. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. Februar 2008 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Hauptantrages sei die Klage unbegründet, da noch nicht feststehe, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII habe. Voraussetzung hierfür sei gemäß § 41 Abse 1 und 3 SGB XII die dauerhafte volle Erwerbsminderung. Insoweit seien bislang keine Ermittlungen durchgeführt worden. Dagegen sei der Hilfsantrag des Klägers begründet. Der Beklagte habe den Antrag nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass die Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII durch das gemeinsame Einkommen der Eltern des Klägers überschritten werde. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten gelte die Einkommensgrenze nicht für beide Eltern gemeinsam, sondern pro Elternteil. Dies ergebe sich aus dem Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung verhindern wollen, dass Personen mit einem durchschnittlichen Einkommen von den Sozialbehörden in Regress genommen würden. Genau dies könne jedoch geschehen, wenn man die Einkommensgrenze auf beide Eltern gemeinsam bezöge. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an die Verwaltung gemäß § 131 Abs 5 SGG seien erfüllt, denn es seien noch Ermittlungen hinsichtlich der dauerhaften vollen Erwerbsminderung des Klägers erforderlich.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 23. Dezember 2008 zugestellte Urteil am 15. Januar 2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, der auf das Einkommen der Eltern und nicht jedes Elternteils abstelle, ergebe sich, dass eine Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen erfolge, wenn die Summe der Einkünfte der Eltern gemeinsam die Grenze von 100.000,00 EUR überschreite. Eine vergleichbare Regelung enthalte § 94 Abs 2 Satz 1 SGB XII, der sich auf den Anspruch einer volljährigen, unterhaltspflichtigen Person gegen ihre Eltern beziehe und zur Folge habe, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen gemeinsam in Höhe von 26,00 EUR übergehe.
Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 4. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Der Beklagte hat am 26. Februar 2009 ein Ersuchen nach § 45 SGB XII an den Rentenversicherungsträger gerichtet. Dieser hat mit Schreiben vom 25. Juni 2009 mitgeteilt, dass der Kläger unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i. S. des § 43 Abs 2 SGB VI sei und dass es unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Die volle Erwerbsminderung bestehe (zumindest) seit dem 26. Februar 2009.
Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, dass die Erwerbsminderung mindestens seit dem 19. November 2006 vorliege. Zu diesem Zeitpunkt sei er zum wiederholten Male stationär psychiatrisch behandelt worden. Die rechtliche Betreuung sei am 29. Dezember 2006 erstmalig eingerichtet worden.
Auf Anforderung des Senats hat der Kläger die Einkommenssteuerbescheide seiner Eltern für das Jahr 2007 vorgelegt. Danach ergeben sich Einkünfte des Vaters des Klägers aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 99.346,00 EUR sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 21,00 EUR, die sich zusammensetzen aus den Einnahmen in Höhe von 822,00 EUR abzüglich eines Werbungskostenpauschbetrages in Höhe von 51,00 EUR sowie des Sparerfreibetrages in Höhe von 750,00 EUR. Die Mutter des Klägers verfügte ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2007 über Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 36.215,00 EUR. Nach Abzug der Werbungskosten verbleibt ein Betrag in Höhe von 33.975,00 EUR zuzüglich Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 22,00 EUR (823,00 EUR Einnahmen abzüglich eines Werbungskostenpauschbetrages in Höhe von 51,00 EUR sowie eines Sparerfreibetrages in Höhe von 750,00 EUR).
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verweisen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung, über die der Senat gemäß § 153 Abs 1 i. V. m. § 124 Abs 2 SGG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat zu Recht den Bescheid der Gemeinde Belm vom 16. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. Februar 2008 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Verwaltung gemäß § 131 Abs 5 SGG liegen vor.
Gemäß § 131 Abs 5 Sätze 1 und 4 SGG kann das Gericht binnen 6 Monaten seit Eingang der Behördenakten bei Gericht den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Die Anwendung dieser Vorschrift führt in den genannten Fällen zu einer vollständigen Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Behörde zum Zweck erneuter Ermittlungen und neuer Bescheiderteilung.
§ 131 Abs 5 SGG wurde durch Artikel 8 Nr. 1 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl I, Seite 2198 ff, 2205) mit Wirkung vom 1. September 2004 dem bisherigen § 131 SGG angefügt und gilt seit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I, Seite 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 nunmehr auch für kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen. Die Neuregelung greift wegen des Fehlens einer Übergangsvorschrift auch bei Fällen der vorliegenden Art ein, in denen die Klage vor dem 1. April 2008 bei Gericht eingegangen ist, die abschließende Entscheidung jedoch erst nach dem 31. März 2008 getroffen wurde (vgl. Keller, in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 131, Rdnr 18). Liegen die Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG für eine Zurückverweisung vor, entscheidet das Gericht nach Ermessen, ob es nach Abs 5 verfahren will (vgl. Keller, aaO., Rdnr 20). Im Rechtsmittelverfahren ist das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG (noch erforderliche Ermittlungen, Erheblichkeit der Ermittlungen und Sachdienlichkeit der Zurückverweisung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten) uneingeschränkt vom Rechtsmittelgericht überprüfbar, die reine Ermessensausübung jedoch nur auf Ermessensfehler (vgl. Keller, aaO., Rdnr 20).
Vorliegend waren noch Ermittlungen im Hinblick auf das Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung des Klägers erforderlich. Denn wie das SG zu Recht ausgeführt hat, scheiterte ein Anspruch des Klägers auf Grundsicherungsleistungen nicht bereits an § 43 Abs 2 Sätze 1 und 6 SGB XII.
Gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen i. S. des § 16 SGB IV unter einem Betrag von 100.000,00 EUR liegt. Nach § 43 Abs 2 Satz 2 SGB XII wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. Gemäß § 43 Abs 2 Satz 6 SGB XII haben Leistungsberechtigte keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, wenn die nach Satz 2 geltende Vermutung widerlegt ist.
Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ergeben sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Abzug des Sparerfreibetrages zu berücksichtigen, § 2 Abs 2 Satz 2, § 20 Abs 9 EStG (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2003 B 12 KR 13/02 R ; BFG, Urteil vom 26. September 2000 VI R 85/99 ; Klattenhoff, in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, § 16, Rdnr 25). Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden vertikalen Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, aaO., Rdnr 2).
Der Kläger begehrt Grundsicherungsleistungen ab August 2007. Ausweislich der vorgelegten Einkommenssteuerbescheide seiner Eltern verfügte sein Vater im Jahr 2007 über ein Gesamteinkommen i. S. des § 16 SGB IV in Höhe von 96.113,00 EUR (99.346,00 EUR Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zuzüglich 21,00 EUR Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Sparerfreibetrages abzüglich 3.254,00 EUR negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Die Mutter des Klägers verfügte im Jahr 2007 über ein Gesamteinkommen gemäß § 16 SGB IV in Höhe von 33.062,00 EUR (33.975,00 EUR Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach Abzug der Werbungskosten zuzüglich 22,00 EUR Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Sparerfreibetrages abzüglich 935,00 EUR negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung).
Damit unterschreitet das jährliche Gesamteinkommen der Eltern des Klägers gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII den Betrag von 100.000,00 EUR. Denn das SG ist mit der überwiegenden Meinung in der Literatur zu Recht davon ausgegangen, dass der Betrag von 100.000,00 EUR Jahreseinkommen in § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII auf jeden Elternteil getrennt zu beziehen ist (vgl. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, § 43, Rdnr 13; Schoch, in: LPK-Grundsicherungsgesetz (GSiG), § 2, Rdnr 57 und in: LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 43, Rdnr 9; H. Schellhorn, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, 18. Auflage, § 43, Rdnr 14; Wenzel, in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII, 4. Auflage, § 43, Rdnr 10; Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 3. Auflage, § 43 Rdnr 17; Münder, NJW 2002, Seite 3661, 3663; Kreiner, in: Oestreicher, Kommentar zum SGB II/SGB XII, § 43 SGB XII, Rdnr 8; anderer Ansicht: Adolph, in: Linhart/Adolph, Kommentar zumSGB II/SGB XII, § 43 SGB XII, Rdnr 28; Steimer, in: Mergler/Zink, Kommentar zum SGB XII, § 43, Rdnr 15; Blüggel, jurisPK-SGB XII, 1. Auflage 2010, § 43 SGB XII, Rdnr 32).
Um die Bedeutung einer Gesetzesvorschrift zu ermitteln, sind die herkömmlichen Auslegungsmethoden heranzuziehen. Danach ist auf den Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), ihren Zusammenhang (systematische Auslegung), ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie auf die Gesetzesmaterialen und die Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 2010 B 10 EG 12/09 R).
Der Wortlaut des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII ist insoweit nicht eindeutig. Die Verwendung des Plurals sowohl bezogen auf die Kinder als auch auf die Eltern könnte darauf schließen lassen, dass in beiderlei Hinsicht die Jahreseinkommen zu addieren sind (vgl. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, § 43, Rdnr 12). Bezüglich der Berücksichtigung des Einkommens der Kinder besteht - soweit ersichtlich - jedoch Einigkeit darüber, dass nur das Einkommen jedes einzelnen Kindes gemeint sein kann (vgl. Falterbaum, aaO., Rdnr 12 m. w. N.). Dies wird daraus gefolgert, dass Kinder jeweils gesonderte Steuerbescheide erhalten und es dem Sinn und Zweck der Grundsicherung widerspräche, wenn bei einer größeren Anzahl von Kindern diesen auch bei einem relativ geringen Einkommen gegenüber der Grundsicherung vorrangige Unterhaltsleistungen zugemutet würden (vgl. Münder, NJW 2002, Seite 3661, 3663; Falterbaum, aaO., Rdnr 12; Schoch, in: LPK- GSiG, § 2, Rdnr 56). Da im Gesetz hinsichtlich der Ermittlung des Einkommens zwischen Eltern und Kindern nicht unterschieden wird, spricht dies dafür, auch bei den Eltern auf das Einkommen jedes einzelnen Elternteils abzustellen (vgl. Falterbaum, aaO., Rdnr 13; Wahrendorf, aaO., Rdnr 17).
Systematisch handelt es sich bei § 43 Abs 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGB XII um eine Ausnahmeregelung, die als solche eng zu interpretieren ist (vgl. Schoch, in: LPK-GSiG, § 2 Rdnr 54; allgemein zur Auslegung von Ausnahmevorschriften: BSG, Urteil vom 24. Juni 2010, aaO.). Denn grundsätzlich sieht das Gesetz einen Verzicht auf die Inanspruchnahme des Einkommens von Kindern und Eltern vor (vgl. Schoch, aaO., Rdnr 57). Der ursprüngliche Gesetzesbeschluss zur Einführung der Grundsicherung sah zunächst vor, das Einkommen von Kindern und Eltern generell unberücksichtigt zu lassen. Erst im Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat wurde die Einkommensobergrenze in das Grundsicherungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl I, Seite 1335) eingefügt und bei der Eingliederung in das Sozialhilferecht durch dasGesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl I, Seite 3022) übernommen (vgl. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, § 43, Rdnr 14).
Für die getrennte Berücksichtigung der Einkommensgrenze bei jedem Elternteil spricht insbesondere auch der Zweck des Gesetzes. Denn der Gesetzgeber hat bei der Grundsicherung bewusst weitgehend auf einen Unterhaltsrückgriff gegenüber Eltern und Kindern verzichtet (vgl. BT-Drucksache 14/5150, Seite 49; BSG, Urteil vom 16. Oktober 2007 B 8/9b SO 8/96 R). Ziel war es, verschmähte Armut im Alter und bei dauerhafter voller Erwerbminderung zu verhindern (vgl. BT-Drucksache 14/4595, Seiten 72, 73). Die Nichtberücksichtigung von Unterhaltsansprüchen gegen die Eltern stärkt im Interesse der Versorgung der dauerhaft voll Erwerbsgeminderten die Einheit der Familie und den familiären Zusammenhalt (BSG, Urteil vom 8. Februar 2007 B 9b SO 6/05 R ; BT-Drucksache 14/4595, Seite 73). Dem liegt die rechtspolitische Wertung zugrunde, für den Lebensunterhalt dieses Personenkreises habe in der Regel vorrangig die staatliche Gemeinschaft einzustehen (vgl. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, § 43, Rdnr 2; BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, aaO.).
Der Sinn der Ausnahmeregelung des § 43 Abs 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGB XII besteht darin, eine Handhabe für die ausführende Verwaltung zur Verfügung zu stellen, um in offensichtlichen Fällen von sehr hohen Einkommen nicht auf Kosten des Steuerzahlers eine ungerechtfertigte Sozialleistung erbringen zu müssen (vgl. Schoch, in: LPK- GSiG, § 2, Rdnr 54). Für diese Interpretation spricht die gesetzliche Vermutung des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB XII, wonach die Einkommen von Kindern und Eltern unter einem Betrag von 100.000,00 EUR liegen (vgl. Schoch, aaO.). Sowohl die Vermutungsreglung des § 43 Abs 2 Satz 2 SGB XII als auch die gesetzgeberische Absicht, Unterhaltsansprüche gegen die Eltern im Interesse der Versorgung der dauerhaft voll Erwerbsgeminderten weitgehend unberücksichtigt zu lassen, würden unterlaufen, wenn sich die Einkommensgrenze auf das gemeinsame Einkommen der Eltern bezöge. Denn der Einkommensbegriff in § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII knüpft nicht an die tatsächliche Leistungsfähigkeit an, sondern bei selbstständiger Arbeit an den Gewinn vor Steuern und bei nichtselbstständiger Arbeit an das Bruttoeinkommen, lediglich bereinigt um die steuerlich anzuerkennenden berufsbedingten Aufwendungen (vgl. Schoch, LPK-GSiG, § 2, Rdnr. 55) an. Wäre für die Einkommensgrenze auf das gemeinsame Einkommen der Eltern abzustellen, würden auch Bezieher mittlerer Einkommen erfasst sowie Unterhaltsansprüche gegenüber einem gering verdienenden Elternteil nur deshalb berücksichtigt, weil der andere Elternteil über ein hohes Einkommen verfügt. Dies widerspräche sowohl der Vermutungsregelung des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB XII als auch dem Zweck der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Mithin folgt aus dem Sinn und Zweck, der Entstehungsgeschichte und der Systematik der Vorschrift, dass sich die Einkommensgrenze von 100.000,00 EUR jährlich auf jeden Elternteil gesondert bezieht.
Soweit der Beklagte anführt, dass diese Auffassung zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Kindern mit nur einem Elternteil führe, weil sie von Grundsicherungsleistungen bereits ausgeschlossen seien, wenn das Elterneinkommen 100.000,00 EUR erreiche, während bei zwei Elternteilen Grundsicherung noch bis zu einem elterlichen Gesamteinkommen von bis zur zweifachen Höchstgrenze beansprucht werden könne, ist dem entgegen zu halten, dass, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, sich Unterhaltsansprüche immer gegen einzelne Personen richten und sich schon aus diesem Grund eine Gesamtbetrachtung der Unterhaltspflichtigen verbietet. Auch das Argument, dass für Kinder anders als für Eltern kein Gesamteinkommen i. S. des Steuerrechts ermittelt werde und auch keine gemeinsame steuerliche Veranlagung erfolge (vgl. Blüggel, jurisPK-SGB XII, § 43 SGB XII, Rdnr 32), vermag nicht zu überzeugen. Denn für geschiedene oder getrennt lebende Eltern ergehen ebenfalls gesonderte Einkommenssteuerbescheide. Mithin wären dann getrennt lebende oder geschiedene Eltern gegenüber verheirateten Eltern ungerechtfertigt privilegiert (vgl. Schoch, in LPK- Grundsicherungsgesetz, § 2, Rdnr 57; Wenzel, in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII, 4. Auflage, § 43, Rdnr 10), weshalb selbst die Vertreter der Gegenansicht bei getrennt lebenden und geschiedenen Eltern von einer gemeinsamen Einkommensgrenze für beide Elternteile ausgehen (vgl. Adolph in: Linhart/Adolph, Kommentar zum SGB II/SGB XII, § 43 SGB XII, Rdnr 28). Auch die vergleichbare Formulierung in § 94 Abs 2 Satz 1 SGB XII, die unstreitig so auszulegen ist, dass der Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen gemeinsam in Höhe von bis zu 26,00 EUR monatlich übergeht (vgl. Falterbaum, in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB XII, § 43 Rdnr 13), steht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. Denn die Vorschrift des § 94 Abs 2 Satz 1 SGB XII betrifft lediglich den Übergang von Unterhaltsansprüchen bei Leistungen nach dem 6. und 7. Kapitel des SGB XII, nicht jedoch die vorliegend streitigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Im Rahmen der Grundsicherung ist ein Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII gerade ausgeschlossen (vgl. Wolf, in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zum SGB XII, 4. Auflage, § 94, Rdnr 42).
Da zum Zeitpunkt der Antragstellung im August 2007 bei keinem Elternteil des Klägers die Einkommensgrenze des § 43 Abs 2 Satz 1 SGB XII überschritten wurde, waren Ermittlungen dahingehend erforderlich, ob der Kläger die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen, insbesondere die dauerhafte volle Erwerbsminderung, erfüllt. Derartige medizinische Ermittlungen sind, wenn sie wie vorliegend zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vollständig fehlen, sowohl im Hinblick auf Zeit, Dauer und Umfang erheblich i. S. des § 131 Abs 5 SGG.
Die Zurückverweisung war vorliegend auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Beklagte nach seiner personellen und sachlichen Ausstattung die Ermittlungen besser durchführen kann als das Gericht und es auch unter übergeordneten Gesichtspunkten vernünftiger und sachgerechter ist, diesen tätig werden zu lassen (vgl. Keller, in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 131, Rdnr 19a). Zur Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung ersucht der zuständige Träger der Sozialhilfe den nach § 109a Abs 2 SGB VI zuständigen Träger der Rentenversicherung, die medizinischen Voraussetzungen des § 41 Abs 3 SGB XII zu prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nachweise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu decken,§ 45 Abs 1 Satz 1 SGB XII. Die Entscheidung des Trägers der Rentenversicherung ist nach § 45 Abs 1 Satz 2 SGB XII für den ersuchenden Träger der Sozialhilfe bindend. Diese gesetzliche Regelung, die eine einheitliche und zugleich wirtschaftliche Vorgehensweise sicherstellt, würde ohne die Zurückverweisung an die Verwaltung umgangen. Übergeordnete Gesichtspunkte, die es rechtfertigen, dass der Kläger bei Leistungs- oder Verpflichtungsklagen mit der Gefahr einer Verzögerung des Rechtsstreits belastet wird, setzen in der Regel ein gravierendes Ermittlungsdefizit voraus, etwa wenn die Behörde insgesamt oder zu einem wesentlichen Streitpunkt überhaupt keine Sachverhaltsermittlung durchgeführt hat (vgl. Keller, in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 131, Rdnr 19a). So liegt der Fall hier. Die Behörde hat keinerlei Sachverhaltsaufklärung vorgenommen. Eine Zurückverweisung ist deshalb sachdienlich.
Zwar wurde zwischenzeitlich im Berufungsverfahren das Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nach § 45 Satz 1 SGB XII nachgeholt mit dem Ergebnis, dass dieser das Vorliegen der Voraussetzungen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung zumindest seit dem 26. Februar 2009 bejaht. Der Senat ist gleichwohl an einer Entscheidung über die begehrte Leistung gehindert. Durch die bloße Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach § 131 Abs. 5 SGG wurde der gestellte Klageantrag auf Leistung nicht ausgeurteilt, mithin durch das Verfahren nach § 131 Abs. 5 im prozessualen Sinne nicht über den gesamten Streitgegenstand entschieden. Die Anwendung des § 131 Abs. 5 SGG führt daher in der Situation einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage zu einer Reduzierung des Streitgegenstandes auf den Anfechtungsteil des Antrags. Es kann somit auch nur die Entscheidung nach § 131 Abs. 5 SGG über diesen Anfechtungsteil in der Rechtsmittelinstanz anhängig werden und nur darüber ist deshalb im Berufungsverfahren zu entscheiden. Gegen den Leistungsteil des ursprünglichen Streitgegenstandes konnte eine Berufung nicht erhoben werden, da hierüber vom SG nicht entschieden wurde (vgl. zum § 131 Abs. 5 a. F.: Sächsisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2005 - L 6 SB 34/05; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juni 2006 - L 4 SB 24/06). Insbesondere ist mit der Klagabweisung im Übrigen im Tenor des angefochtenen Urteils keine Entscheidung über den mit dem Leistungsantrag verfolgten Anspruch verbunden, weil nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide gemäß § 131 Abs. 5 SGG über die übrigen Voraussetzungen des Grundsicherungsanspruchs noch Ermittlungen angestellt werden sollten.
Auch die formellen Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG sind erfüllt. Das SG hat innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Behördenakte entschieden, denn die Verwaltungsakte ist am 17. Juni 2008 bei Gericht eingegangen. Die vor der Entscheidung nach § 131 Abs 5 SGG erforderliche Anhörung der Beteiligten (vgl. Keller, in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 131, Rdnr 21) ist hier zwar nicht dokumentiert worden; im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem SG in Anwesenheit des Vertreters des Beklagten gestellten Hilfsantrag des Klägers ("den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden") ist jedoch davon auszugehen, dass über die Vorschrift des§ 131 Abs 5 SGG gesprochen worden ist. Im Übrigen wäre eine unterbliebene Anhörung während des Berufungsverfahrens nachgeholt worden. Ermessensfehler des SG im Hinblick auf die Entscheidung zur Zurückverweisung sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, wie die Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII auszulegen ist, zugelassen.