Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 24.09.2018, Az.: 4 A 832/18

Ersatzzustellung; Gemeinschaftsunterkunft; Niederlegung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
24.09.2018
Aktenzeichen
4 A 832/18
Entscheidungsform
Zwischenurteil
Referenz
WKRS 2018, 74219
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Keine Ersatzzustellung in der Gemeinschaftsunterkunft durch Mitteilung der Niederlegung der Sendung in Postfiliale.

Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klage zulässig ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Tatbestand:

Die Klägerin geht mit ihrer am 25. Januar 2018 eingegangenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2017 vor, mit dem die Beklagte der Kläger die Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt hat, ihr subsidiären Schutz versagt, kein Abschiebungsverbot festgestellt und sie zur Ausreise aufgefordert hat.

Laut Postzustellungsurkunde vom 15. Dezember 2017 hatte der Postbedienstete versucht, der in einer Gemeinschaftsunterkunft lebenden Klägerin den Bescheid vom 12. Dezember 2017 zu übergeben und weil die Einlegung in einen Briefkasten nicht möglich war, das Schriftstück auf einer Partnerfiliale niedergelegt. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung hatte er in den Briefkasten eingelegt.

Die Klägerin trägt vor, sie habe im Januar 2018 Kenntnis von dem Bescheid erhalten und diesen am 11. Januar 2018 abgeholt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid vom 12.12.2017 aufzuheben,

hilfsweise,

subsidiären Schutz und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 – 7 AufenthG der Person der Klägerin festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen,

weil sie verfristet sei. Im Übrigen bestehe der Anspruch der Klägerin nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist rechtzeitig innerhalb der Klagefrist von zwei Wochen erhoben worden. Der Klägerin wurde der Bescheid nicht vor dem 11. Januar 2018 bekannt, so dass ein Zustellungsmangel erst an diesem Tag geheilt werden konnte.

Die bei der Zustellung gefertigte Postzustellungsurkunde weist eine Ersatzzustellung durch Einwurf der Mitteilung über die Niederlegung der Sendung <in einer Filiale der Post AG)> in den Briefkasten der Gemeinschaftsunterkunft am 15. Dezember 2017 aus. Das ist fehlerhaft. Nach § 3 Abs. 2 VwZG gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend, wenn – wie hier – durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden soll.

Eine Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten ist nach § 180 ZPO nur zulässig, wenn eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar ist, in anderen Fällen steht dieser Weg nicht zur Verfügung. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO regelt die Ersatzzustellung in der Wohnung des Empfängers, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die in den Geschäftsräumen. Die Gemeinschaftsunterkunft ist aber weder die Wohnung des Antragstellers noch sein Geschäftsraum, was sich aus § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergibt, der sich mit der Ersatzzustellung in Gemeinschaftseinrichtungen befasst. Danach kann die Ersatzzustellung nur bei dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter erfolgen. Ist eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht durchführbar, scheidet die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten aus. Aus § 10 AsylG folgt nichts anderes (vgl. zu allem: VG Halle, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – 5 B 841/17 –, juris; LG Stuttgart, Beschluss vom 15. Februar 2017 – 7 Qs 10/17 -, StraFo 2017, 152; VG Köln, Beschluss vom 29. April 2016 – 2 L 917/16.A –, juris; a. A. ohne Auseinandersetzung mit dem Problem: VG München, Beschluss vom 7. November 2016 – M 8 S 16.50734 –, juris).

Eine Zustellung am 15. Dezember 2017 wird nicht durch § 10 Abs. 2 AsylG fingiert. Diese Norm regelt die Folgen, wenn der Ausländer einen Wechsel seines Wohnsitzes nicht mitteilt. Er muss dann Zustellungen unter der letzten bekannten Adresse gegen sich gelten lassen. Zudem wird eine Zustellung fingiert, wenn er unter der bekannten Adresse nicht erreicht werden kann. Fehler des Zustellenden können aber nicht zu Lasten des Ausländers gehen, was sich schon aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergibt, der von Zustellungen und nicht von Zustellungsversuchen spricht. § 10 Abs. 1 Satz 4 AsylG erweitert das nur für den Fall, dass die Sendung unter der maßgeblichen Adresse nicht zugestellt werden kann. Der Wortlaut zeigt, dass es sich um einen Fall der Unmöglichkeit und nicht des Unvermögens des Zustellenden handeln muss. Das wird auch durch verfassungsrechtliche Erwägungen unterstützt. Einem Ausländer, der seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, darf kein Rechtsverlust aufgrund eines Rechtsverstoßes der Behörde oder eines von ihr Beauftragten drohen. Genau das wäre aber der Fall, wenn ein zuzustellendes Schriftstück aufgrund eines Fehlers der Post als unzustellbar an die Behörde zurückgelangt und der Ausländer den Inhalt als ihm zustellt gegen sich gelten lassen müsste. Dasselbe gilt, wenn ein Verstoß gegen die Zustellungsvorschriften vorliegt, die auch sicherstellen sollen, dass der Empfänger die Sendung erhält. Das ist hier der Fall, weil die Sendung letztlich in einen Briefkasten eingeworfen wurde, über den der Antragsteller nicht verfügt und bei dem er die Entnahme und Verteilung der eingeworfenen Sendungen nicht kontrollieren kann. In einem solchen Falle ist das Verlustrisiko wesentlich höher als bei den in § 180 ZPO zur Ersatzzustellung zulässigen Briefkästen.

Die Zustellung wird hier auch nicht durch § 10 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz AsylG für den 18. Dezember 2017 fingiert. Nach dieser Vorschrift gelten Zustellungen am dritten Tage nach der Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als zugestellt. Es kann hier offenbleiben, ob die Gemeinschaftsunterkunft eine Aufnahmeeinrichtung im Sinne dieser Vorschrift ist. Jedenfalls wurde die Sendung nicht übergeben. Das genügt für den Anlauf der Frist nicht.

Eine Heilung des Zustellungsmangels vor dem 11. Januar 2018 lässt sich nach Aktenlage nicht feststellen. Nach § 8 VwZG gilt ein Dokument zu dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Wie oben gezeigt, liegt hier ein Zustellungsfehler vor. Der angefochtene Bescheid ist der Klägerin nach eigenem Vortrag am 11. Januar 2018 zugegangen.