Sozialgericht Osnabrück
Beschl. v. 19.03.2020, Az.: S 44 AY 20/20 ER

Vorläufige Gewährung ungekürzter Leistungen an einen Asylbewerber mangels zumutbarer und möglicher Ausreise nach Italien

Bibliographie

Gericht
SG Osnabrück
Datum
19.03.2020
Aktenzeichen
S 44 AY 20/20 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 39247
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 13.02.2020 für vier Monate vorläufig ungekürzte Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren, da eine Ausreise nach Italien derzeit weder zumutbar noch möglich erscheint. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zulässig (§ 172 SGG). Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Sozialgericht Osnabrück, Hakenstraße 15, 49074 Osnabrück, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 SGG). Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Str. 1, 29223 Celle oder bei der Zweigstelle des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.